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Arbeitsrechtliche Forderung

AG260003 · Bülach District Court

Del 30 apr 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/bezirksgericht-buelach/ag260003/de/arbeitsrechtliche-forderung

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Bülach District Court
Fonte

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Arbeitsrechtliche Forderung

Rubrum

Bezirksgericht Bülach Arbeitsgericht

Geschäfts-Nr.: AG260003-C/U Si/

Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. O. Sieber (Verfahrensleitung), Arbeitsrichter U. Disch und Arbeitsrichter M. Holliger sowie Gerichtsschreiber MLaw C. Bühler

Beschluss vom 30. April 2026

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagter

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Rechtsbegehren: (act. 2) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Summe von CHF 150'060.70, bestehend aus zwölf Monatslöhnen in der Höhe von je CHF 11'789.70 plus Bonus in der Höhe von CHF 21'941.30 abzüglich Bonusanspruch 2025 von CHF 13'357.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 01.10.2025 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MwSt., zu Lasten des Beklagten.

Erwägungen

1.

Am 18. März 2026 reichte Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ namens der Klägerin eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 150'060.70 ein (act. 2). Weiter reichte Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ in Kopie eine schlecht leserliche Vollmacht ein, wonach er in Sachen Arbeitsrecht / Konkurrenzverbot betreffend die Klägerin mandatiert wird. Die Vollmacht wurde am 22. Tag eines Monats im Jahr 2025 ausgestellt, der genaue Monat ist nicht leserlich und es ist auch nicht ersichtlich, welche natürliche Person die Vollmacht für die Klägerin unterzeichnete (act. 3).

2.

Da damit keine rechtsgenügliche Vollmacht vorlag, wurde der Klägerin mit Beschluss vom 23. März 2026 eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine rechtsgenügliche Vollmacht im Original zu Gunsten von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ einzureichen, aus welcher unzweifelhaft die unterzeichnenden Personen sowie der Ort und das Datum der Unterzeichnung hervorgehen würden. Der Klägerin wurde dabei angedroht, dass im Säumnisfall die Klage vom 18. März 2026 als nicht erfolgt gelte. Zudem wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wobei die Klägerin sogleich darauf hingewiesen wurde, dass in der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses keine implizite Bevollmächtigung von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ erblickt werden könne (act. 5).

3.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 25. März 2026 zugestellt, womit die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis am 23. April 2026 lief (act. 6).

4.

Mit Eingabe vom 30. März 2026 brachte C._____ namens der Klägerin vor, in der Eingabe werde die Original-Vollmacht wie gewünscht eingereicht. Der Kostenvorschuss werde umgehend bezahlt (act. 7). Der Eingabe lag eine von C._____ und D._____ unterzeichnete Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR mit der Befugnis zur Vertretung im Verfahren gegen die Beklagte zugunsten von E._____ im Original sowie in Farbkopie eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ vom 22. Oktober 2025, deren Unterzeichner nicht ersichtlich ist, ein (act. 7; act. 8; act. 9).

5.

Am 31. März 2026 ging der Kostenvorschuss ein (act. 10).

6.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Eingabe vom 30. März 2026 allein von C._____ und damit nicht rechtsgenüglich unterzeichnet ist, ist C._____ gemäss dem Handelsregisterauszug der Klägerin doch lediglich kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur rechtsgenüglich unterzeichneten Einreichung der Eingabe kann jedoch sogleich verzichtet werden. Mit der Eingabe vom 30. März 2026 wurde eine rechtsgenügliche und aktuelle Vollmacht zugunsten von E._____ eingereicht, datiert die Vollmacht doch vom 30. März 2026 und sind C._____ und D._____ doch gemäss dem Handelsregisterauszug der Klägerin zu zweien kollektivzeichnungsberechtigt (act. 8). Allerdings hat nicht E._____ am 18. März 2026 eine Klage namens der Klägerin rechtshängig gemacht, sondern Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____, weshalb das Gericht eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ im Original einforderte. Eine solche wurde jedoch gerade nicht eingereicht. Vielmehr wurde erneut eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ in Kopie eingereicht und ohne dass aus der Vollmacht hervorgeht, welche natürliche Person die Vollmacht zugunsten der Klägerin unterzeichnete (act. 9). Aufgrund eines Unterschriftenvergleichs kann einzig gesagt werden, dass die Vollmacht nicht von C._____ und/oder D._____ unterzeichnet wurde (vgl. act. 8 und act. 9). Wohlgemerkt kann auch der ungenügend unterzeichneten Eingabe vom 30. März 2026 nicht entnommen werden, wer die Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____ unterzeichnet haben soll, wird doch pauschal angegeben, es werde die Original-Vollmacht, wie gewünscht, eingereicht.

7.

Die Klägerin wurde mit Beschluss vom 23. März 2026 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie eine Vollmacht im Original für Rechtsanwalt lic. iur., LL.M., X._____, aus welcher unzweifelhaft die unterzeichnenden Personen sowie der Ort und das Datum der Unterzeichnung hervorgehen, einzureichen hat. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach, obwohl es ihr offenkundig am 30. März 2026 möglich gewesen wäre, anstatt oder zusätzlich zur Handlungsvollmacht für E._____ eine rechtsgenügliche Vollmacht für Rechtsanwalt X._____ auszustellen und einzureichen.

8.

Androhungsgemäss gilt die Klage vom 18. März 2026 daher als nicht erfolgt und das Verfahren ist administrativ als erledigt abzuschreiben.

9.

Umständehalber werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sofern die Klägerin keine Klage erheben wollte, sind ihr auch keine Kosten erwachsen. Sofern die Klägerin Rechtsanwalt X._____ mit der Klageanhebung beauftragte, hat sie sich den vorliegenden Verfahrensausgang selbst zuzuschreiben und ihre Vertretungskosten entsprechend selbst zu tragen. Der Beklagten sind keine Umtriebe erwachsen.

10.

Sofern ein Verfahren in Anwendung von Art. 132 ZPO abgeschrieben wird, steht als Rechtsmittel einzig die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gemäss Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2019, PP190007, E. 4). Zumal die Rechtsverzögerungsbeschwerde vorliegend gegen einen formellen Entscheid zu erfolgen hätte, wäre die Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten (SPÜHLER, in: SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 319 N 23).

Dispositiv

1.

Die Klage vom 18. März 2026 gilt als nicht erfolgt und das Verfahren wird administrativ als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Bülach, 30. April 2026

BEZIRKSGERICHT BÜLACH

Der Gerichtsschreiber:

MLaw C. Bühler

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 132 e Art. 319 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.