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Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller und Gerichtsschreiber C. Bühler

Urteil vom 28. August 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung)

in Sachen

Gesuchstellerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegner

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Eheschutz

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 21) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 15. Juni 2024 getrennt leben. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchgegner sei einstweilen kein Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter sei dem Gesuchgegner ab Bezug einer eigenen Wohnung ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter für den Fall, dass dem Gesuchgegner ein Besuchsrecht eingeräumt wird, sei für die Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen. 4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende, nach Vorliegen des Beweisergebnisses abschliessend zu beziffernde und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu leisten:

  • Fr. 500.– pro Kind rückwirkend ab 15. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024

  • Fr. 700.– pro Kind ab 1. Januar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens pro Kind Je zuzüglich allfällige Familienzulagen. 5. Es seien keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 6. Die eheliche Wohnung Süd an der F._____-strasse 1 in G._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 21, sinngemäss) 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 4'000.– zzgl. MWST zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchgegners.

Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Prot. S. 18; S. 70 ff., sinngemäss) 1. Es sei die Obhut über die Kinder C._____, geboren am boren am tt.mm.2015, für die Dauer des Verfahrens dem Gesuchgegner zuzuteilen. Eventualiter sei die Fremdplatzierung der Kinder für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. 2. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Gesuchstellerin zu erstellen. 3. Es sei für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015 eine Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen.

Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners: (act. 67, sinngemäss) Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner einen Prozesskostenvorschuss in einstweiliger Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin, rückwirkend per 3. Januar 2025.

Erwägungen

I.Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 15. Juli 2024 zur Hauptverhandlung am 8. August 2024 vorgeladen (act. 6). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin der Gesuchstellerin und stellte zeitgleich ein Verschiebungsgesuch, weshalb die Hauptverhandlung auf den 12. September 2024 verschoben wurde (act. 5; act. 12). Die Vorladung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden und wurde im Amtsblatt publiziert (act. 16; act. 17). Der Gesuchsgegner erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 12. September 2024 (Prot. S. 5).

2.

Auf Nachfrage des Gerichts bei der Kapo ZH, Fachstelle Häusliche Gewalt, wurde dem Gericht die neue Zustelladresse des Gesuchsgegners mitgeteilt (act. 26), woraufhin die Parteien mit Vorladung vom 12. Dezember 2024 auf den 31. Januar 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen wurden (act. 41). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als Vertreterin des Gesuchsgegners (act. 43).

3.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erneut um die Verschiebung der Verhandlung, mit der Begründung, dass sich die Gesuchstellerin in medizinischer Behandlung befinde (act. 53; act. 54). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 zeigte die KESB Bülach Nord dem Gericht an, dass sich die Gesuchstellerin aufgrund eines Suizidversuches in medizinischer Behandlung befinde (act. 56; act. 57), weshalb mit Verfügung vom 11. Februar 2025 als superprovisorische Massnahme eine Beistandschaft für die Kinder sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet wurde (act. 61).

4.

Mit Vorladung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend vorsorglichen Massnahmen auf den 6. März 2025 vorgeladen (act. 65; act. 66). Anlässlich der Vergleichsgespräche verliess die Gesuchstellerin ohne Erlaubnis den Gerichtssaal. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Prot. S. 44).

5.

Am 19. März 2025 wurde eine Kinderanhörung in Anwesenheit der drei Kinder durchgeführt (Prot. S. 51 ff.).

6.

Mit Vorladung vom 3. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 28. August 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 107). Eine Einigung erneut konnte nicht erzielt werden.

7.

Nachdem sich das Verfahren als spruchreif erwies, entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. August 2025 über die beantragten Eheschutzmassnahmen sowie die prozessualen Anträge. Mit Schreiben vom 8. September 2025 verlangte der Gesuchgegner fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils

(act. 114). Mit Schreiben vom 12. September 2025 verlangte die Gesuchstellerin ebenfalls fristgerecht eine schriftliche Begründung (act. 116).

II.Getrenntleben

1.

Die Gesuchstellerin beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2024 getrennt leben (act. 21). Der Gesuchgegner stellte diesbezüglich keinen Antrag.

2.

Vorliegend macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchgegner nach einer Auseinandersetzung mit ihr am 14. Juni 2024 die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ verlassen haben soll. Die Behauptung der Gesuchstellerin blieb seitens des Gesuchgegners unbestritten und erscheint glaubhaft, zumal der behauptete Auszug zeitnah zur Einleitung des Verfahrens erfolgte. Hinzu kommt, dass durch die Polizei am 25. Juni 2024 GSG-Massnahmen erlassen worden sind, was das Zusammenleben der Parteien ohnehin verhindert hätte (act. 22/19). Aufgrund dessen ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2024 getrennt leben.

III.Kinderbelange

1.

Elterliche Sorge

1.1

Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf (BGer 5A_969/2019 vom 22.04.2020 E. 4.3.1 m.w.H.).

1.2

Bislang übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Parteien stellen keinen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Folglich gehen sie davon aus, auch künftig die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Vorliegend gibt es keinen Anlass, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Die elterliche Sorge ist beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

2.

Obhut

2.1

Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen sei (act. 21). Zur Begründung führt sie aus, dass sie eine sehr gute Beziehung zu den Kindern pflege und den Bedürfnissen besser entsprechen könne als der Gesuchsgegner. Des Weiteren könnten die Kinder bei ihr in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben, was diese sich gemäss ihren Aussagen in der Kinderanhörung auch wünschen würden (act. 102). Zum Vater hätten die Kinder seit dem Sommer 2024 keinen Kontakt mehr gehabt. Zu berücksichtigen sei ebenfalls die Tatsache, dass der Gesuchgegner keine eigene Wohnung habe und zur Zeit bei seinem Bruder in einer 2-Zimmerwohnung verweile. Der Gesuchsgegner sei somit nicht in der Lage, den Kindern den benötigten Wohnraum zu gewährleisten (act. 21). Zudem wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, kokainabhängig zu sein und sein Leben nicht im Griff zu haben (Prot. S. 19).

2.2

Der Gesuchsgegner beantragt, dass ihm die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen sei oder dass die Kinder eventualiter fremdplatziert werden sollen. Zudem sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu erstellen, da diese bestritten werde. Das Kindswohl sei in der aktuellen Situation gefährdet (act. 78). Als Begründung gibt der Gesuchgegner an, die Gesuchstellerin habe ein Drogen-

/Spielsuchtproblem (act. 31), sie vernachlässige die Kinder und sie instrumentalisiere sie gegen ihn (act. 78). Zudem bemängelt er die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin und er verweist auf ihren Suizidversuch wie auch den darauffolgenden Klinikaufenthalt (act. 82).

2.3

Vorliegend wird von beiden Parteien einzig die alleinige Obhut beantragt. Ist die Obhut einem Elternteil zuzuteilen, hat nach der Rechtsprechung das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Werden beide Elternteile als erziehungsfähig erachtet, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Dies ist in der Regel bei Kindern ab einem Alter von ca. elf bis zwölf Jahren der Fall. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_707/2019 vom 18.08.2020 E. 3.1.1 m.w.H.).

2.4

Beide Elternteile haben eine problembehaftete Vergangenheit, welche sie sich im Rahmen der vorliegenden Abwägung anrechnen lassen müssen. So gaben beide Parteien zu Protokoll, in nicht ferner Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben, sich jedoch nun seit einigen Monaten auf dem Weg der Besserung zu befinden (Prot. S. 22 ff. und S. 31 ff.). Ebenfalls bestanden zwischen dem 25. Juni 2024 und dem 13. Dezember 2024 Ersatzmassnahmen gegen den Gesuchsgegner aufgrund von Vorwürfen der Drohung gegenüber der Gesuchstellerin (act. 19/3; act. 91/8). Der Gesuchsgegner ist sodann im Jahr 2024 für mehrere Monate verschwunden. Nach eigenen Angaben, um einen kalten Entzug zu machen (Prot. S. 31). Seit dem August 2024 hatte er keinen Kontakt mehr zu seinen drei Kindern. Er habe ein Abkommen mit der Schulleitung gehabt, wonach sich diese bei ihm gemeldet hätte, wenn es den Kindern nicht gut gegangen wäre

(Prot. S. 32). Während dieser Zeit hat sich unbestrittenermassen die Gesuchstellerin mit Hilfe ihrer Familie um die Kinder gekümmert. Dies verlief jedoch ebenfalls nicht reibungslos. So ist dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom 11. November 2024 zu entnehmen, dass es anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Schwester betreffend mütterlichen Pflichten zu Gewaltanwendungen kam, wobei die Kinder bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen seien (act. 37). Im Januar 2025 kam es dann zu einem Suizidversuch der Gesuchstellerin und einem darauffolgenden Aufenthalt in der ipw (act. 56; act. 57), woraufhin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 superprovisorisch eine Beistandschaft für die Kinder und eine sozialpädagogische Familienbetreuung errichtet wurde (act. 61). Seither scheint sich die Situation etwas beruhigt zu haben, was sich auch in der Kinderanhörung vom 19. März 2025 widerspiegelt. Dort führten D._____ und C._____ zusammengefasst aus, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter und deren Schwester hätten und dass es ihnen zuhause gefalle. Auf entsprechende Nachfrage führten zudem beide aus, zumindest aktuell keinen Kontakt zum Vater zu wünschen (Prot. S. 51 ff.). Betreffend der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit beider Parteien müssen angesichts des Gesagten gewisse Abstriche gemacht werden. Beide Parteien befanden sich in den vergangenen Jahren angesichts ihrer Drogenprobleme in einer Extremsituation, was sich auch in ihrem Verhalten wiederspiegelte. Es bleibt zu hoffen, dass den Parteien die aktuell gelebte Drogenabstinenz weiterhin gelingen wird. Unter diesem Vorbehalt erachtet das Gericht, mit Blick auf die Aussagen der Kinder in der Kinderanhörung, die Tatsache, dass die Kinder nie in die persönlichen Probleme der Eltern involviert waren und die vor der Trennung erfolgte Betreuung, grundsätzlich beide Elternteile als erziehungsfähig. Ein entsprechendes Gutachten ist daher nicht angezeigt. Zudem bleiben die superprovisorisch eingerichteten Unterstützungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, weiterhin bestehen. In Bezug auf die Obhutszuteilung hat daher das Wohl der Kinder absoluten Vorrang. Aktuell gehen die Kinder in G._____ zur Schule und sie sind auch dort verwurzelt. Anlässlich der Kinderanhörung führten sowohl D._____ als auch C._____ aus, dass sie gerne

zur Schule gehen und dort auch den Kontakt zu Kolleginnen pflegen (Prot. S. 52 ff.). Ebenfalls führten die beiden Kinder wie bereits erwähnt aus, dass sie aktuell keinen Kontakt zum Vater wünschen. Einen Obhutswechsel gegen den Willen der Kinder, welcher die aktuell eingependelte Stabilität erneut ins Wanken bringen könnte, ist gerade auch unter dem Zeithorizont des Eheschutzverfahrens klar nicht zielführend. Eine genauere Betrachtung der Platzverhältnisse des Gesuchsgegners und der Möglichkeit einer allenfalls grösseren Wohnung im Falle einer Obhutsumteilung erübrigt sich dementsprechend.

2.5

Zu der beantragten Fremdplatzierung ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Fremdplatzierung eines Kindes ist die ultima ratio. Zuerst müssen alle anderen Stricke reissen. Das Gericht erachtet die vorliegende Situation nicht als einen Notstand, welcher die Fremdplatzierung rechtfertigen würde, zumal es den Kindern aktuell im Grossen und Ganzen gut zu gehen scheint und, unter dem Vorbehalt einer Rückfälligkeit, beide Elternteile grundsätzlich als erziehungsfähig erachtet werden. Zudem wurde für die Kinder eine Beistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbetreuung errichtet, welche gerade eine Fremdplatzierung verhindern sollen und welchen auch die Chance zu geben ist, die familiäre Situation in der aktuell gelebten Form zielführend zu unterstützen.

2.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt wird. Von einem Erziehungsfähigkeitsgutachten, wie auch von einer Fremdplatzierung, wird abgesehen.

3.

Besuchsrecht

3.1

Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, dass dem Gesuchgegner kein Besuchsrechts einzuräumen sei. Als Begründung bringt sie vor, dass der Gesuchsgegner zwar in der Vergangenheit ein guter Vater gewesen sei, dass die vom Gesuchgegner ausgesprochenen Drohungen gegenüber ihr aber auch die Kinder verängstigt hätten (act. 21 S. 4). Ausserdem stützt sich die Gesuchstellerin dabei auf die Tatsache, dass die Kinder seit dem Sommer 2024 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt haben und ein solcher allenfalls stufenweise aufzubauen wäre.

3.2

Auf eine ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechtes für die Kinder C._____ und D._____ wird vorliegend angesichts ihres Alters verzichtet (act. 110). Das Gericht erachtet die Kinder C._____ und D._____ als urteilsfähig, weshalb eine Regelung des Besuchsrechts im Ermessen der Kinder liegt. Zudem sind die Aussagen von C._____ und D._____ bei der Kinderanhörung zu berücksichtigen. Beide Kinder geben an, dass sie seit dem Sommer 2024 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben und weiterhin auch keinen Kontakt zu ihm pflegen wollen (Prot. S. 54 ff.). Das Gericht erachtet die Anordnung eines Besuchsrechts und der damit einhergehenden Verpflichtung gegen den Willen der urteilsfähigen Kinder als stossend und nicht dem Kindswohl entsprechend.

3.3

Eine konkrete Gefährdung für das Kind E._____ beim Vater wurde von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Für einen Verzicht auf eine Regelung ist E._____ sodann noch zu jung. Der Gesuchsgegner ist somit unter Berücksichtigung des Kindswohls für berechtigt und verpflichtet zu erklären, E._____ bis zum Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Bezug einer eigenen Wohnung dehnt sich das Besuchsrecht auf Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr aus. Zudem wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ für drei Wochen jährlich während der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Dieses Besuchsrecht fällt nach dem 12. Geburtstag von E._____ dahin, zumal es ab diesem Zeitpunkt im Ermessen von E._____ liegt, ob sie das Besuchsrecht weiterhin aufrecht erhalten will oder nicht.

3.4

Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, dass, für den Fall dass dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht eingeräumt werden sollte, eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder zu errichten sei. Dies begründet sie mit den Geschehnissen aus dem Sommer 2024 und den damals angeordneten GSG-Massnahmen. Eine Übergabe sei der Gesuchstellerin nicht zuzumuten und bei einer Verlängerung des Kontaktverbotes auch gar nicht möglich (act. 21 S. 4).

3.5

Dem Gesuchgegner wurde vorliegend zumindest für das Kind E._____ ein geregeltes Besuchsrecht eingeräumt. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten

GSG-Massnahmen sind sodann am 13. Dezember 2024 ausgelaufen (act. 91/8). Eine Übergabe ist also durchaus möglich und die damaligen Geschehnisse liegen inzwischen über ein Jahr zurück. Das Gericht erachtet die Parteien vorliegend als fähig, die Übergaben der Tochter E._____ selbständig durchzuführen. Zumal beide Eltern weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wird es ohnehin unumgänglich, dass eine gewisse Kommunikation stattfinden muss. Dazu gilt es zu erwähnen, dass vorliegend bereits eine sozialpädagogische Familienbegleitung wie auch eine Beistandschaft für die Kinder besteht, welche sowohl die Eltern als auch die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen hat. Sollte die Ausübung des Besuchsrechts oder die Kommunikationsaufnahme der Elternteile nicht gelingen, steht es der ernannten Beistandsperson gemäss Verfügung vom 11. Februar 2025 wie auch dem darauffolgenden Entscheid der KESB vom 14. Februar 2025 sodann frei, der Zuständigen Behörde einen Antrag auf Anpassung ihrer Aufgaben oder der Kindesschutmassnahmen zu stellen (act. 61; act. 64).

4.

Beistandschaft

Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, als superprovisorische Massnahme eine Beistandschaft errichtet (act. 61). Ebenfalls wurde als superprovisorische Massnahme eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. In Anbetracht des bereits Gesagten, der im vorliegenden Urteil festgelegten Obhutsregelung und des Absehens von einer Fremdplatzierung erachtet es das Gericht als sinnvoll, die einstweilen angeordnete Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzuführen.

IV.Unterhalt

1.

Parteistandpunkte

Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchgegner zu verpflichten sei, rückwirkend ab 15. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2024 pro Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– und ab 1. Januar 2025 und für die weitere

Dauer des Getrenntlebens einen solchen von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 21). Der Gesuchgegner stellt diesbezüglich keinerlei Anträge.

2.

Einkommen (monatlich)

2.1

Einkommen der Gesuchstellerin

2.1.1

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie seit Mai 2024 arbeitslos sei. Seit ihrer letzten Anstellung habe sie nicht mehr in der Berufswelt Fuss fassen können (act. 21 S.6). Sie habe Sozialhilfe für sich und ihre Kinder beantragt. Seither beziehe die Gesuchstellerin Sozialhilfe (Prot. S. 61).

2.1.2

Der Gesuchgegner führt ebenfalls aus, dass die Gesuchstellerin mittellos sei (act. 67 S. 3).

2.1.3

Das Gericht zum Schluss, dass für die Gesuchstellerin von einem Einkommen von Fr. 0.– ausgegangen werden muss.

2.2

Einkommen des Gesuchgegners

2.2.1

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass dem Gesuchgegner ein hypothetisches Einkommen von mind. Fr. 4'800.– anzurechnen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gesuchgegner über einen Schweizerischen Lehrabschluss als Koch verfüge. Zudem habe der Gesuchgegner diverse temporäre Anstellungen gehabt. Der Gesuchgegner habe freiwillig keine Festanstellung mehr angestrebt (act. 21 S. 8).

2.2.2

Der Gesuchgegner macht geltend, dass er in der letzten fünf Jahre diverse temporäre Anstellungen gehabt habe wodurch er ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.– erzielt habe. Nun sei er aber seit längerer Zeit arbeitslos (Prot. S. 67). Seit dem 1. Januar 2025 werde er ebenfalls von der Sozialhilfe der Stadt H._____ unterstützt (act. 69/1).

2.2.3

Das Gericht gelangt zum Schluss, dass für den Gesuchsgegner ebenfalls von einem Einkommen von Fr. 0.– ausgegangen werden muss.

2.3

Fazit

2.3.1

Beide Parteien verfügen über kein Vermögen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist sodann vorliegend bei beiden Parteien abzusehen.

2.3.2

Zusammengefasst ist für die Parteien von folgendem Einkommen auszugehen:

Einkommen: Gesuchstellerin* Fr. 0.– (Sozialhilfe) Gesuchgegner* Fr. 0.– (Sozialhilfe) C._____ Fr. 268.– (Kinderzulage) D._____ Fr. 268.– (Kinderzulage) E._____ Fr. 215.– (Kinderzulage)

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

3.

Bedarf

3.1

Monatliche Grundbeträge

3.1.1

Die Gesuchstellerin wohnt unbestrittenermassen gemeinsam mit den minderjährigen Kindern C._____, D._____ und E._____ im selben Haushalt. Es ist der Gesuchstellerin ein Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von Fr. 1'350.– anzurechnen. Bei der Gesuchstellerin ist zusätzlich für C._____, D._____ und E._____ je ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen.

3.1.2

Der Gesuchgegner wohnt seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung unbestrittenermassen bis auf Weiteres bei seinem Bruder in der Untermiete (act. 69/2-4). Aufgrund dieser Haushaltsgemeinschaft ist ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen. Das Urteilsdispositiv ist diesbezüglich zu berichtigen, wurde in der Bedarfstabelle doch offensichtlich versehentlich der Betrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft eingesetzt.

3.2

Wohnkosten

3.2.1

Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sind belegt und betragen monatlich Fr. 1'000.– (act. 10/10). Die Kosten sind auf die Gesuchstellerin und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.

3.2.2

Die Wohnkosten des Gesuchstellers sind belegt und betragen monatlich Fr. 500.– (act. 69/3).

3.3

Krankenkasse

3.3.1

Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin sind belegt und betragen monatlich Fr. 478.– (act. 109/35). Die Gesuchstellerin erhält jedoch eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 213.–, welche zu berücksichtigen ist. Demgemäss ist der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 265.– anzurechnen. Die Krankenkassenprämien der Kinder wie auch ihre Prämienverbilligungen sind ebenfalls belegt und betragen monatlich je Fr. 38.– (act. 109/35).

3.3.2

Die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners sind belegt und betragen monatlich Fr. 508.– (act. 69/1). Das Urteilsdispositiv ist auch dahingehend zu berichtigen, ergibt sich doch klar aus den Akten, dass die Prämien des Gesuchsgegners im Jahr 2025 neu Fr. 508.– betragen anstelle der in der Tabelle fälschlicherweise festgehaltenen Fr. 255.–, welche sich auf das Jahr 2024 bezogen.

3.4

Fazit

3.4.1

Zusammengefasst ist für die Parteien von folgendem Bedarf auszugehen: (alle Beträge in CHF) C._____, Gesuchstellerin Gesuchgegner geb. tt.mm.2013 tt.mm.2015 tt.mm.2012 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.–

Wohnkosten inkl. NK: Fr. 400.– (*) Fr. 500.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*)

Grundversicherung Fr. 265.– (*) Fr. 508.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) (KVG):

* zZt vom Sozialamt übernommen

3.4.2

Es gilt angesichts des Gesagten festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zurzeit keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten kann.

3.4.3

Namentlich fehlt monatlich ein Betrag von

V.Eheliche Wohnung, Hausrat und Mobiliar

Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr die eheliche Wohnung Süd an der F._____-strasse 1 in G._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (act. 21). Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benutzung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dabei ist die eheliche Wohnung und der Hausrat demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem diese in Abwägung der Interessen beider Ehegatten besser dient (BGE 114 II 13, E. 6). Der Gesuchgegner hat diesbezüglich keinerlei Anträge gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Wohnung, wie auch am verbliebenen Hausrat und Mobiliar kein Interesse mehr hat. Die Wohnung wird dementsprechend samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

VI.Prozesskosten

1.

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner blieb der ersten Hauptverhandlung fern und die Gesuchstellerin verliess anlässlich der zweiten Verhandlung unerlaubt den Gerichtssaal. Zudem konnte die Gesuchgegnerin nicht vollständig mit ihren Anträgen durchdringen. Abschliessend ist zu erwähnen, dass beide Parteien von der Sozialhilfe unterstützt werden und dementsprechend über kein Einkommen verfügen. Angesichts der Gesamtumstände erscheint es somit als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Urteil ist entsprechend zu berichtigen, wurde doch versehentlich die Dispositivziffer betreffend den Entschädigungsfolgen nicht ins Urteil übernommen. Weiter ist das Dispositiv sogleich auch betreffend der Nummerierung der Dispositivziffern zu berichtigen.

2.

Gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG bemessen sich die Gerichtskosten in eherechtlichen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles und betragen in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Diese Gebühr kann gemäss § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr reduziert werden.

3.

Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Mehraufwendungen bei der Durchführung des Verfahrens auf Fr. 4'800.– festzulegen. Grund dafür ist die Tatsache, dass insgesamt drei Hauptverhandlung, wie auch eine Verhandlung betreffend vorsorglichen Massnahmen, durchgeführt werden mussten. Ebenfalls ist die Schwierigkeit des Falles als eher überdurchschnittlich einzuordnen, zumal stets Kinderbelange betroffen waren. Da beiden Parteien mit Verfügung vom 7. März 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen und die Parteien auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

Dispositiv

1.

Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2024 getrennt leben.

2.

Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

3.

a) Auf die Regelung eines Besuchsrechtes für die Kinder C._____ und D._____ wird angesichts von deren Alter verzichtet.

b) Der Gesuchgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind E._____ bis zum Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende jeweils Samstag und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab Bezug einer eigenen Wohnung ist er berechtigt und verpflichtet, das Kind jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist er berechtigt das Kind für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

Diese Regelung fällt nach dem 12. Geburtstag des Kindes dahin.

c) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

4.

Die mit Verfügung vom 11. Februar 2025 einstweilen angeordnete Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung werden bestätigt

5.

Es wird festgestellt, dass der Ehemann zurzeit keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten kann.

Namentlich fehlt monatlich ein Betrag von

6.

Es sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.

7.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

Einkommen:

– Gesuchstellerin*: Fr. 0.– (Sozialhilfe) – Gesuchgegner*: Fr. 0.– (Sozialhilfe) – C._____: Fr. 268.– (Kinderzulage) – D._____: Fr. 268.– (Kinderzulage – E._____: Fr. 215.– (Kinderzulage)

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

Bedarfsberechnung (alle Beträge in CHF) C._____, Gesuchstellerin Gesuchgegner geb. tt.mm.2013 tt.mm.2015 tt.mm.2012 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.–

Wohnkosten inkl. NK: Fr. 400.– (*) Fr. 500.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*)

Grundversicherung Fr. 265.– (*) Fr. 508.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) (KVG):

* zZt vom Sozialamt übernommen

8.

Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

9.

Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

10.

Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11.

Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

12.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13.

Schriftliche Mitteilung an

– die Parteien – die KESB Bülach Nord

14.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Bülach, 28. August 2025

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber:

C. Bühler