Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht
Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. I. Geissberger und Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Durrer
Urteil vom 29. Mai 2026
in Sachen
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'000.00 zu zahlen zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juni 2019. 2. Der vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang des Rechtsbegehrens Ziff. 1 in folgender vom Kläger eingeleiteter Betreibung aufzuheben: - Betreibungsamt Bülach, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach: Betreibung 1, Zahlungsbefehl vom 29. März 2023 3. Unter Kostenfolge (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00) und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten."
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger am hiesigen Gericht seine Klage mit obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 2). Am 13. März 2024 leistete der Kläger den mit Verfügung vom 29. Februar 2024 geforderten Kostenvorschuss von F. 1'610.– (act. 5; act. 8). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Innert erstreckter Frist erstattete der Beklagte seine Klageantwort (act. 19). Am 28. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4 ff.). Anlässlich dieser erstatteten die Parteien Replik, Duplik und eine Stellungnahme zu den Dupliknoven. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde eine Beweisverfügung erlassen und dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Beweiserhebungen von Fr. 500.– angesetzt (act. 24). Nach fristgerechtem Eingang des Vorschusses (act. 26) wurden die Parteien und die Zeugen C._____ und D._____ zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme und Parteibefragung auf den 11. Juli 2025 vorgeladen (act. 29; act. 31). Sodann fand am 11. Juli 2025 die Parteibefragung und Zeugeneinvernahme statt (Prot. S. 15 ff.) an welcher sie gemeinsam auf mündliche Schlussvorträge verzichteten und beantragten diese schriftlich einzureichen (Prot. S. 31). Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wurde den Parteien Frist zur Erstattung ihrer Schlussvorträge angesetzt (act. 39). Innert erstreckter Frist verzichteten beide Parteien auf die Erstattung der Schlussvorträge (act. 49; act. 50). Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif.
2.
Prozessuales
Die Klagebewilligung datiert vom 16. November 2023 (act. 1). Die Klage wurde am 23. Februar 2024 am hiesigen Gericht eingereicht und erfolgte somit rechtzeitig (Art. 209 abs. 3 ZPO). Im Übrigen erweisen sich die Prozessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO).
3.
Anwendbares Recht
Massgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025
4.
Materielles
4.1
Vertragsschluss und Darlehensübergabe
4.1.1
Parteistandpunkte
Der Kläger behauptet, dass er dem Beklagten im April 2017 ein Darlehen von insgesamt Fr. 9'000.– gewährt habe. Die Auszahlung des Darlehens sei in drei Tranchen, jeweils in bar erfolgt. Den Erhalt der ersten Tranche von Fr. 3'000.– habe der Beklagte am 3. April 2017 mit seiner Unterschrift quittiert (Prot. S. 7). Die beiden weiteren Tranchen habe der Kläger dem Beklagten ohne Quittung in den Folgetagen übergeben (act. 2 Rz. II/1).
Der Beklagte bestreitet vollumfänglich, dass der Kläger ihm ein Darlehen gewährt habe (act. 19 Rz. III/9 ff.). Er bestreitet, dass der Kläger ihm das Darlehen in drei Tranchen gewährt habe. Die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung wird bestritten. Zudem sei die Quittung nicht datiert und enthalte keinen vollständigen Namen
4.1.2
Rechtliches
4.1.2.1
Nach Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Vertragsabschluss der Austausch von übereinstimmenden Willenserklärungen notwendig. Besteht ein Konsens, ist der Vertrag zustande gekommen. Haben sich die Parteien übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, liegt ein tatsächlicher (natürlicher, innerer) Konsens vor (BGE 144 III 93 E. 5.2.1; 123 III 35 E. 2b). Hat eine Partei die Erklärung der Gegenpartei nicht richtig verstanden, d.h. deren wirklichen Willen nicht erkannt, muss der objektive Sinn der Erklärung ermittelt werden: Die Erklärung ist so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glaube verstehen durfte und musste (Vertrauensprinzip; s etwa BGE 144 III 43 E. 3.3; 127 III 444 E. 1b; 126 III 375 E. 2e/aa). Stimmt der objektiv ausgelegte Inhalt der Erklärung mit der Gegenerklärung des Empfängers überein, besteht ein rechtlicher (normativer, äusserer) Konsens (KUT AHMET/BAUER CHRISTOPH, in: Atamer Yesim M./Furrer Andreas [Hrsg.], Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-183 OR, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2023, Art. 1 OR Rz. 24 f.). Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses wie die Begleitumstände, die Beweggründe oder das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss herangezogen, welche für die Willensabgabe im Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung relevant waren (BGE 148 III 57 E. 2.2.1).
4.1.2.2
Nach Art. 1 Abs. 1 OR ist für den Vertragsabschluss erforderlich, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen den Parteien "gegenseitig" ausgetauscht werden: "Jeder Erklärende ist zugleich Empfänger der anderen Erklärung(en)". Die Erklärungen müssen aufeinander bezogen sein (Urteil des BGer 4A_265/2018 vom 3. September 2018 E. 2.2.3; KUT/BAUER, a.a.O., Art. 1 OR Rz. 32).
4.1.2.3
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR).
4.1.2.4
Zentral ist bei Vertragsende die Pflicht des Borgers zur Rückerstattung der Darlehensvaluta. Die Darleiherin, welche die Rückerstattung verlangt, hat grundsätzlich das Bestehen des Darlehensvertrags, die Aushändigung der Darlehenssumme und die Vertragsbeendigung zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 144 III 93 E. 5.1.1; Urteil des BGer 4A_12/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.1; BÄRTSCHI HARALD, in: Hochstrasser Michael/Huber-Purtschert Tina/Maissen Eva [Hrsg.],
Kurzkommentar Obligationenrecht, Art. 184-529 OR, 4. A., Zürich/Basel/Genf
4.1.2.5
Die Darleiherin ist verpflichtet, das Eigentum an der Geldsumme auf den Borger zu übertragen (Aushändigungs-, Hingabe-, Übergabe- oder Valutaleistungspflicht) und ihm den vertragsgemässen Wertgebrauch während der Vertragsdauer ungestört zu belassen, indem sie vor Vertragsende keine Rückerstattung verlangt (Belassungspflicht; BGE 136 III 247 E. 5; 131 III 268 E. 4.2; 128 III 428 E. 3b; BÄRTS- CHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 5 f.).
4.1.2.6
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Bei Privaturkunden genügt der Gegenbeweis in der Form der Glaubhaftmachung von Umständen, welche die Echtheit als zweifelhaft erscheinen lassen. Es obliegt sodann der Partei, die sich auf die betreffende Urkunde beruft, den Beweis der Echtheit zu erbringen. Art. 178 ZPO dient somit gleichermassen der Verfahrensökonomie und dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (WEIBEL THOMAS, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Art. 1–218 ZPO, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 178 Rz. 1). Art. 178 ZPO verlangt, dass der Prozessgegner konkrete Umstände dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken (Botschaft ZPO 2006, S. 7322). Die fehlende Echtheit einer Urkunde muss somit nicht streng bewiesen, darf aber auch nicht bloss behauptet werden (WEIBEL, a.a.O., Art. 178 Rz. 5 f.).
4.1.3
Würdigung
4.1.3.1
Der Kläger offeriert als Beweis für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags Screen-Shots bezüglich den zwischen den Parteien im Zeitraum vom 9. Februar 2017 bis 24. Januar 2020 ausgetauschten Nachrichten und eine eigene deutsche Übersetzung (act. 4/2-3) sowie die Parteibefragung. Die deutsche Über- setzung der Chatnachrichten wird vom Beklagten nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Aus der Übersetzung einer Chatnachricht vom 4. April 2017, 11:46 Uhr, des Beklagten ergibt sich folgender Satz: "Bitte Onkel A._____ kannst du mir helfen. […] Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- und ich komme jeden Samstag arbeiten. […] Ich bitte dich ich zahle dir jeden Monat. Gibt es Möglichkeiten, dass wir uns treffen können.". In der Parteibefragung bestätigt der Beklagte, dass er den Kläger gebeten habe, ihm mit Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– auszuhelfen (Prot. S. 21). Der Kläger führt sodann übereinstimmend aus, dass er dem Beklagten habe helfen wollen. Er habe dem Beklagten vorgeschlagen, dass sie sich im Büro träfen und sie seine Schulden anschauen werden (Prot. S. 17 f.). Insofern kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Parteien geeinigt haben, dass der Kläger dem Beklagten mit einer Summe Geld "aushelfen" werde. Auch dass das Geld vom Beklagten an den Kläger zurückgezahlt werden muss, wurde zwischen den Parteien übereinstimmend vereinbart. Die Nachricht des Beklagten vom 4. April 2017, 11:46 Uhr, ist dabei klar mit der Passage: " […] Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- ". Die daraus verstandene Rückzahlungspflicht bzw. Abarbeitungspflicht wird auch vom Beklagten in der Parteibefragung bestätigt (Prot. S. 21). Weiter ergibt sich die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht auch aus der Chatnachricht ohne Datum um 13:52 Uhr, indem der Beklagte schreibt: "danke dir das du mir hast geholfen ich werde dir alles zurückzahlen, wenn die Möglichkeit da ist. […]". Weiter ergibt sich auch aus der Chatnachricht vom 6. Juni 2017 des Beklagten, dass er die Schulden beim Kläger abarbeiten möchte, indem er schreibt: "Ich wollte dich fragen, ob du am Samstag für mich Arbeit hast, damit du es an den Schulden abziehen kannst. […]". In der Parteibefragung sagen beide Parteien übereinstimmend aus, dass der Beklagte nie Arbeit zur Schuldentilgung geleistet habe (Prot. S. 18, S. 21). Folglich
kann festgestellt werden, dass die Parteien tatsächlich die Übergabe von einer Summe Geld vom Kläger an den Beklagten mit der Pflicht des Beklagten, diese Summe zurückzubezahlen oder abzuarbeiten, vereinbarten haben. Die Chatnachrichten und die Parteibefragung ergeben, dass ein natürlicher Konsens zwischen den Parteien über einen Darlehensvertrag entstanden ist. Sogleich noch festzustellen ist, über welche Summe sich die Parteien geeinigt haben.
4.1.3.2
Der Kläger schreibt am 19. März 2019, 10:23 Uhr, folgende Nachricht an den Beklagten: "Hoi B._____ du weisst genau ich habe dir 9000 Franken gegeben. […]". Daraufhin antwortet der Beklagte unmittelbar um 10:37 Uhr: "Für Geld, was du mir gegeben hast, hast du nur mit mir zu tun. […] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben." In der Parteibefragung führt der Beklagte aus, er habe damit die Fr. 1'000.– gemeint, die der Kläger ihm gegeben habe und die im Chat "belegt" seien (Prot. S. 22). Dabei scheint er sich auf die Nachricht ohne Datum, um 13:52 Uhr zu stützen, in welcher er dem Kläger schreibt (act. 4/2 S. 3; act. 4/3 Absatz unter dem Titel "Seite 3"): "Wenn wir waren im Büro du hast mir gesagt diese Option ich kann dir geben und ich sage niemanden ich habe dir gegeben. […] danke dir das du mir hast geholfen ich werde dir alles zurückzahlen, wenn die Möglichkeit da ist. […] du kannst es Vater auch nicht sagen und an niemanden, dass du mir 1000 Franken geben hast." Die Nachricht ist weder im Original noch in der Übersetzung datiert. Zudem wird auch kein Datum dieser Nachricht behauptet. Es ist somit unklar und kann nicht erstellt werden, an welchem Datum diese Nachricht des Beklagten den Kläger erreicht hat. Dass der Beklagte vom Kläger Fr. 1'000.– erhalten hat, ist jedoch ohnehin unbestritten (Prot. S. 8, S. 11). Indessen ist es lebensnah, dass wenn der Kläger dem Beklagten am 19. März 2019 unbestrittenermassen eine Nachricht schickt, in welcher er erwähnt, dass er (der Kläger) ihm (dem Beklagten) Fr. 9'000.– gegeben habe und der Beklagte daraufhin zeitlich unmittelbar darauf antwortet mit "[…] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben." sich der Beklagte auf die vom Kläger erwähnten Fr. 9'000.– bezieht und nicht auf einen anderen Betrag. Die Aussage des Beklagten, dass sich seine Antwort auf Fr. 1'000.– beziehen würde (Prot. S. 22) sind nicht glaubwürdig und lebensfremd. Ausserdem schreibt der Beklagte am 4. April 2017 dem Kläger: "[…]. Ich zahle dir jeden Monat 2-3000.- […]". Diese Passage zeigt klar, dass ein Darlehen über mehr als nur Fr. 1'000.– vereinbart wurde, ansonsten müsste der Beklagte keine Ratenzahlung von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– anbieten. Die Parteien haben folglich im April 2017 einen Darlehensvertrag über Fr. 9'000.– vereinbart.
4.1.3.3
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Unterschrift echt ist. Diesem Grundsatz entspricht auch Art. 178 ZPO. Die Echtheit der Urkunde muss erst durch den Kläger bewiesen werden, wenn der Beklagte die Echtheit der Urkunde ausreichend begründet bestreitet. Folglich ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beklagte mit seinen Behauptungen die Echtheit der Unterschrift auf der Quittung ausreichend begründet bestreitet. Vorliegend vergleicht der Beklagte die Unterschrift auf der Kopie der Quittung lediglich mit der bereits im Recht liegenden Unterschrift auf der Vollmacht. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei der Unterschrift auf der Vollmacht um eine elektronische Unterschrift, die auf einem Tablet oder ähnlichem gemacht wurde, handelt. Eine solche Unterschrift ist per se nicht geeignet um als Vergleichsprobe zu dienen. Zudem wurde diese Unterschrift ebenfalls im Zusammenhang mit diesem Verfahren erstellt. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits Kenntnis von der Klage und der damit eingereichten Quittung. Eine solche Unterschrift kann die Echtheit einer Unterschrift nicht begründet in Zweifel ziehen. Ausserdem ergibt der blosse "Von-Auge-Vergleich" der Unterschrift auf der Quittung mit der Unterschrift auf der Vollmacht, dass diese vom gleichen Autor stammen müssen. Die vom Beklagten geltend gemachten Unterschiede sind nicht derart gravierend, dass damit die Echtheit der Unterschrift ausreichend begründet bestritten würde. Es ergibt sich von selbst, dass eine Person nie zwei exakt gleiche Unterschriften abgibt. Gewisse Unterschiede sind immer vorhanden, nur das Vorbringen solcher Unterschiede kann aber nicht zu einer ausreichend begründeten Bestreitung der Echtheit der Unterschrift führen. Die vom Beklagten vorgebrachten Unterschiede liegen nämlich noch im Rahmen dessen, in welchem sich zwei Unterschriften der gleichen Person einfach unterscheiden können. Mit den Behauptungen des Beklagten können folglich keine ernsthaften Zweifel an der Authentizität der Unterschrift auf der Quittung glaubhaft gemacht werden. Wie eingangs erwähnt, ist grundsätzlich von der Echtheit auszugehen. Die Ausführungen des Beklagten begründen nicht ausreichend, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden soll.
4.1.3.4
Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, dass die Behauptungen des Beklagten im Sinne von Art. 178 ZPO ausreichend begründet wären, passt die vom Kläger behauptete Übergabe einer ersten Tranche von Fr. 3'000.– an den Beklagten, für welche die Quittung als Beweis dient, in den Gesamtkontext des bisher erstellten Sachverhalts. Der Beklagte schreibt selbst in seiner undatierten Nachricht um 13:52 Uhr: "Aber ist gut danke dir das du mir hast geholfen." .
Diese Nachricht belegt eindeutig, dass der Kläger dem Beklagten mit Geld im Sinne eines Darlehens geholfen hat. Überdies fragt der Beklagte selbst am 6. Juni 2017 beim Kläger nach, ob er die Schulden abarbeiten kann, wenn er schreibt: "[…]. Ich wollte dich Fragen, ob du am Samstag für mich Arbeit hast, damit du es an den Schulden abziehen kannst. […]. " Zwei Jahre später am 19. März 2019 um 10:37 Uhr, antwortet der Beklagte dem Kläger überdies mit folgenden Worten: "[…]. Für Geld, was du mir gegeben hast, hast du nur mit mir zu tun. […]." Es ist lebensfremd im Kontext dieser Nachrichten nicht davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten Geld übergeben hat. Der Beklagte bestätigt dies sogar selbst mit seinen zitierten Nachrichten. Dass dabei eine Quittung über die Übergabe von Fr. 3'000.– vom Beklagten unterschrieben worden ist, entspricht dem üblichen Vorgang bei einer Darlehensübergabe. Der Kläger hätte also auch bei ausreichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Quittung nicht den zusätzlichen Beweis eines Gutachtens über die Echtheit der Quittung anzutreten, weil sich bereits aus den offerierten Chatnachrichten ergibt, dass die Echtheit der Quittung nicht anzuzweifeln ist.
4.1.3.5
Zusammengefasst ist an dieser Stelle nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Echtheit der Quittung vom 3. April 2017 nicht anzuzweifeln ist und die Urkunde als tauglicher Beweis für die strittige Tatsache, dass eine erste Tranche in der Höhe von Fr. 3'000.– übergeben worden ist, dient. Somit kann aufgrund der im Recht liegenden Quittung erstellt werden, dass der Kläger dem Beklagten am 3. April 2017 einen Betrag von Fr. 3'000.– als erste Tranche eines Darlehens über Fr. 9'000.– ausbezahlt hat.
4.1.3.6
Vom Kläger wird behauptet, dass er in den Folgetagen des 3. April 2017 dem Beklagten ohne Quittung zwei weitere Tranchen à Fr. 3'000.– übergeben habe (act. 2 Rz. II/1.). In der Parteibefragung hingegen sagt der Kläger aus, er habe dem Beklagten auf einmal Fr. 6'000.– übergeben (Prot. S. 17, S. 19). Der vom Kläger offerierte Zeuge D._____ bestätigt in seiner Aussage, dass der Beklagte einmal Fr. 3'000.– und einmal Fr. 6'000.– vom Kläger erhalten habe, kann sich aber nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Übergabe erinnern (Prot. S. 26 f.). Der Beklagte bestreitet (Prot. S. 9) und verneint dies in der Parteibefragung (Prot. S. 21). Die Aussage des Klägers sowie die Zeugenaussage von D._____ sind mit Vorsicht zu ge- niessen. Der Zeuge ist der Sohn des Klägers und insoweit nur sehr beschränkt glaubwürdig (Prot. S. 24). Dass der Kläger zu Protokoll gibt, er habe dem Beklagten weitere Fr. 6'000.– gegeben, liegt auf der Hand, weil er daraus auch seinen Anspruch auf Rückerstattung von Fr. 9'000.– ableitet. Somit ist auch diese Parteiaussage nur sehr beschränkt zum Beweis tauglich. Zudem besteht ein Widerspruch zwischen der klägerischen Behauptung, er habe zwei weitere Tranchen à Fr. 3'000.– ausbezahlt und seiner Aussage, er habe dem Beklagten einmal Fr. 6'000.– übergeben. Zusammengefasst kann deshalb nicht erstellt werden, dass der Kläger dem Beklagten neben der durch Quittung bewiesenen ersten Tranche von Fr. 3'000.– noch weitere Fr. 6'000.– als Darlehen übergeben hat.
4.1.3.7
Unbestritten ist hingegen, dass der Beklagte vom Kläger einen Betrag von Fr. 1'000.– als Darlehen erhalten hat (Prot. S. 8, S. 11, S. 22 f.). Dass unklar ist, wann dieser Betrag genau übergeben wurde, kann unbeachtlich bleiben, da der Beklagte selbst in der Parteibefragung aussagt, er habe vom Kläger im April 2017 Fr. 1'000.– als Darlehen erhalten (Prot. S. 22). Somit ist erstellt, dass neben einer Tranche von Fr. 3'000.– am 3. April 2017 weitere Fr. 1'000.– als Darlehen vom Kläger an den Beklagten ausbezahlt wurden.
4.1.4
Fazit
Aufgrund der im Recht liegenden Chatnachrichten kann ein natürlicher Konsens zwischen den Parteien über einen Darlehensvertrag in der Höhe von Fr. 9'000.–, welcher im April 2017 abgeschlossen wurde, erstellt werden. Es bleibt somit kein Raum für die Auslegung nach Vertrauensprinzip. Nach dem Vorstehenden ist sodann festzuhalten, dass eine Darlehenssumme von gesamthaft Fr. 4'000.– vom Kläger an den Beklagten ausbezahlt wurde.
4.2
Kündigung des Darlehensvertrags / Rückerstattungsanspruch
4.2.1
Parteistandpunkte
4.2.1.1
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm das Darlehen nicht zurückgezahlt (act. 2 Rz. 4). Der Kläger habe am 19. März 2019 die Rückzahlung des
Darlehens bis Ende Monat gefordert. Der Kläger macht deshalb Verzugszinse ab 1. Juni 2019 geltend (act. 2 Rz. 5).
4.2.1.2
Der Beklagte bestreitet, dass aus den Chatnachrichten ersichtlich sei, dass sich die Aufforderung zur Rückzahlung auf das mutmasslich im April 2017 gewährte Darlehen beziehe (act. 19 Rz. 22). Er bringt vor, er habe zwar über Geld geschrieben, aber es sei dabei nicht um die streitgegenständlichen Fr. 9'000.– gegangen, sondern um Fr. 1'000.– betreffend welcher er im April 2017 den Kläger gebeten habe, mit seinem Vater nicht darüber zu sprechen (Prot. S. 9). Weiter behauptet der Beklagte, dass die Nachricht vom 19. März 2019 keine Kündigung darstelle. Der Kläger "bitte" den Beklagten lediglich um Rückzahlung. Eine Kündigung eines Darlehens würde bedeuten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten eine klare Anweisung gegeben hätte, wie "ich kündige" oder "du musst das zurückbezahlen" (Prot. S. 10).
4.2.2
Rechtliches
4.2.2.1
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall beliebiger Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR). Die Rückerstattungspflicht des Borgers entsteht mit dem Vertragsschluss (unter der Bedingung der Valutierung) und wird mit dem Vertragsende fällig. Versäumt der Borger die rechtzeitige Rückerstattung des Darlehens oder einer geschuldeten Rate, gerät er in Verzug (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 9b). Art. 318 OR ist somit auf Darlehen mit unbestimmter Dauer anwendbar (unbefristete Darlehen), bei denen die Parteien die Beendigungsmöglichkeit nicht vertraglich geregelt haben. In diesem Fall steht der Darleiherin jederzeit das Recht zu, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Der Darlehensvertrag endet sechs Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Borger. Das Darlehen wird auf diesen Zeitpunkt hin zur Rückzahlung fällig und der Borger gerät in Verzug (BÄRTS- CHI, a.a.O., Art. 318 Rz. 3).
4.2.2.2
Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch ein einseitiges Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Weil mit der Kündigung das Rechtsverhältnis einseitig umgestaltet wird, ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich (Urteil des BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013; BGE 128 III 129 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 III 441 E. 3.3 S. 444; 133 III 360 E. 8.1.1). Für die Gegenpartei muss aufgrund der Kündigung feststehen, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Sie hat einen Anspruch darauf, während der ganzen Kündigungsfrist ohne Einschränkung zu wissen, dass das Vertragsverhältnis beendet wird. Ein Schwebezustand ist ihr nicht zumutbar (vgl. BGE 128 III 129 E. 2b). Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger nach dem Vertrauensprinzip erkennen können, dass der Erklärende den Vertrag mittels der Erklärung (ex nunc) aufheben will (Urteil des BGer 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E. 3.2).
4.2.3
Würdigung
4.2.3.1
Wie der Beklagte richtig behauptet (Prot. S. 10), ergibt sich aus der Übersetzung der Chatnachricht des Klägers vom 19. März 2019, 10:23 Uhr folgender Satz: "Ich bitte dich bis Ende Monat das du mir das Geld zurückgibst." (Prot. S. 10; act. 4/3 erster Absatz unter Titel "Seite 5"). Wie sich aus der Übersetzung der Antwort des Beklagten ergibt, indem er schreibt: "[…] ich kann dir nicht Ende Monat das Geld zurückgeben" (act. 4/3 zweiter Absatz unter Titel "Seite 5"), versteht der Beklagte den Kläger dahingehend, dass der Kläger das Geld zurück haben möchte. Der Beklagte hat demnach die Nachricht des Klägers durchaus als Beendigung des Darlehensvertrags verstanden. Eine klarere Anweisung, so wie dies der Beklagte behauptet, ist deshalb nicht notwendig. Ohnehin muss der Satz des Klägers nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dahingehend verstanden werden, dass der Kläger das Darlehen kündigt und sein Geld zurück haben will. Ein anderes Verständnis wird im Übrigen auch nicht behauptet. Somit ist erstellt, dass der Kläger das Darlehen am 19. März 2019 kündigte.
4.2.3.2
Der Kläger fordert in seiner Nachricht vom 19. März 2019, 10:23 Uhr, die Rückzahlung bis Ende Monat. Eine Vereinbarung über einen bestimmten Termin, eine Kündigungsfrist oder ein Verfalltag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im April 2017 wird von den Parteien weder behauptet noch ist derartiges aus den Akten ersichtlich. Auf die Nachricht des Klägers vom 19. März 2019, 10:23 Uhr, antwortet der Beklagte umgehend um 10:37 Uhr, er könne das Geld nicht bis Ende Monat zurückgeben (act. 4/2 S. 5b; act. 4/3 zweiter Absatz unter dem Titel "Seite 5"). Eine Vereinbarung über einen Rückzahlungstermin kam folglich auch nicht in dieser Korrespondenz zustande. Daher ist die sechswöchige Kündigungsfrist nach Art. 318 OR anwendbar. Der Beklagte hätte also das Darlehen bis am 30. April 2019 zurückzahlen müssen. Da nur die Auszahlung einer Darlehenssumme von Fr. 4'000.– erstellt werden konnte, ist ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch nur in dieser Höhe zu bejahen.
4.2.4
Fazit
Der Kläger hat den Darlehensvertrag am 19. März 2019 gekündigt und der Beklagte hätte ihm bis am 30. April 2019 einen Betrag von Fr. 4'000.– zurückerstatten müssen.
4.3
Verzugszins
4.3.1
Parteistandpunkte
Unbestritten geblieben ist die klägerische Behauptung, dass der Beklagte dem Kläger Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 schulde (act. 2 Rz. III/5).
4.3.2
Rechtliches
4.3.2.1
Der Darlehensvertrag endet sechs Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Borger. Das Darlehen wird auf diesen Zeitpunkt hin zur Rückzahlung fällig und der Borger gerät in Verzug (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 318 Rz. 3).
4.3.2.2
Versäumt der Borger die rechtzeitige Rückerstattung des Darlehens oder einer geschuldeten Rate, gerät er in Verzug. Bei Ablauf der Darlehensdauer (Verfalltag) oder gehöriger Kündigung ist keine Mahnung erforderlich. Mangels abweichender Vereinbarung und unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 3 KKG beträgt der Verzugszinssatz 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gelangt auch beim unverzins- lichen Darlehen zur Anwendung und tritt beim verzinslichen Darlehen an die Stelle des Vertragszinses (BÄRTSCHI, a.a.O., Art. 312 Rz. 9b).
4.3.3
Würdigung
Wie vorstehend festgehalten, hat der Kläger das Darlehen am 19. März 2019 gehörig gekündigt und nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist und der fehlenden Rückerstattung des Darlehens kam der Beklagte am 1. Mai 2019 ohne Mahnung in Verzug. Da der Kläger jedoch unbestrittenermassen erst einen Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 beantragt, ist ihm aufgrund der Dispositionsmaxime auch nur ein Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren. In Bezug auf den geschuldeten Zinssatz kommt – mangels abweichender Parteivereinbarung – der gesetzliche Zinssatz von 5% zur Anwendung (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2019 zu bezahlen.
4.4
Beseitigung des Rechtsvorschlags
4.4.1
Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 fordert der Kläger zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 29. März 2023; act. 2 S. 2; act. 4/5).
4.4.2
Eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann ihren Anspruch im Zivilprozess geltend machen (sog. Anerkennungsklage). Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG; STAEHELIN DANIEL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., Basel 2021, Art. 79 SchKG Rz. 1). Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 SchKG Rz. 8). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn die gemäss Urteil Berechtigte mit der betreibenden Gläubigerin identisch ist, zwischen der in
Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht und die im Urteil Verpflichtete mit der Betriebenen übereinstimmt (vgl. Urteil des BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.; EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14).
4.4.3
Bei Postaufgabe des Schlichtungsgesuchs am 22. August 2023 (act. 1 S. 2) war die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen ist. Aus den Vorbringen des Klägers (act. 2; Prot. S. 4 ff.), den eingereichten Unterlagen (act. 4/1–5) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von Fr. 9'000.– mit dem Zahlungsbefehl vom 29. März 2023 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit dem Kläger sowie der Schuldner mit dem Beklagten identisch ist. Es blieb unbestritten und ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger Fr. 9'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 1. Januar 2018 gegen den Beklagten in Betreibung setzte (act. 2 Rz. II/4; act. 4/5). Die Klage ist im Umfang von Fr. 4'000.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 gutzuheissen. Demnach ist der Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2019 zu beseitigen. Im Mehrbetrag betreffend Zinsenlauf vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 ist das diesbezüglich Begehren des Klägers abzuweisen, da der Rechtsvorschlag nicht für einen längeren Zinsenlauf beseitigt werden kann, als dieser mit dem vorliegenden Urteil zuzusprechen und/oder im Zahlungsbefehl aufgeführt ist.
5.
Prozesskosten
5.1
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'000.– (act. 2 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des durchgeführten Beweisverfahrens auf Fr. 2'110.– festzusetzen. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt im Grundsatz nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klage wird im Umfang von Fr. 4'000.– gutgeheissen, somit obsiegt der Kläger zu rund 45%. Die Gerichtskosten sind daher im Umfang von 55% (= Fr. 1'160.–) ausgangsgemäss dem Kläger und im Umfang von 45% (= Fr. 950.–) dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind dem Kläger ebenfalls zu 55% (= Fr. 220.–) und dem Beklagten zu 45% (= Fr. 180.–) definitiv aufzuerlegen. Dabei ist die Gerichtsgebühr aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'110.– zu beziehen.
5.2
Parteientschädigung
Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichtskosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Als Parteientschädigung gelten bei berufsmässiger Vertretung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen deren Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), welche das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV OG) zuspricht (Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich aus Gebühr und notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilprozess bilden der Streit- bzw. Interessewert, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV OG. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV OG). Demnach ist die Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'000.– und unter Berücksichtigung des durchgeführten Beweisverfahrens mit einer weiteren Verhandlung auf Fr. 3'120.– inkl. MWST festzusetzen. Unter Berück- sichtigung des Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger dem Beklagten noch eine Parteientschädigung von Fr. 320.– zu bezahlen.
Dispositiv
1.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 29. März 2023) wird in diesem Umfang beseitigt.
Im Mehrbetrag wird das Beseitigungsbegehren abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'110.–. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen Fr. 400.–.
4.
Die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird im Umfang von Fr. 1'160.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 950.– dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'110.– bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden im Umfang von Fr. 220.– definitiv dem Kläger und im Umfang von Fr. 180.– definitiv dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr von Fr. 950.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 180.– zu ersetzen.
5.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 320.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien – das Betreibungsamt Bülach
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Bülach, 29. Mai 2026
BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. I. Geissberger Dr. iur. C. Durrer