Eheschutz
Rubrum
Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V.
Geschäfts-Nr.: EE240048-D/U/B-4/zb
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy
Urteil und Verfügung vom 10. Dezember 2025
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1, 15, 34, 35)
1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen. 3. Es sei die Gütertrennung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ab Juli 2023, spätestens jedoch ab Juli 2024, anzuordnen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 173 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 163 ZGB rückwirkend für ein Jahr seit Einreichung des Eheschutzgesuchs, also von Juli 2023 bis Juni 2024, einen Familienunterhalt in der Höhe von total Fr. 28'839.20 (entsprechend einem monatlichen Betrag von Fr. 2'403.–) zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 173 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m Art. 164 ZGB rückwirkend für ein Jahr seit Einreichung des Eheschutzgesuchs, also von Juli 2023 bis Juni 2024, Fr. 18'000.– als Betrag zur freien Verfügung (entsprechend einem monatlichen Betrag von Fr. 1'500.–) zu bezahlen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten des Monats, zu bezahlen: 6.1 Fr. 4'895.50 von 1. Juli 2024 bis 31. Oktober 6.2 Fr. 4'455.– für den Monat November 2024 6.3 Fr. 4'393.60 für den Monat Dezember 2024 6.4 Fr. 4'941.85 für den Monat Januar 2025 6.5 Fr. 5'034.– von 1. Februar bis 30. April 2025 6.6 Fr. 6'797.20 ab 1. Mai 2025 7. Sämtliche anders lautende Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien abzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 31)
1. Es sei festzustellen, dass der eheliche Haushalt am 10. Juli 2024 aufgehoben wurde und es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei Gütertrennung rückwirkend seit 10. Juli 2024 anzuordnen.
3. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner folgende persönlichen Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: – Ehering – Kopfhörer (grün) – Zwei kleine und zwei grosse Koffer (schwarz-grün) – Zwei externe Festplatten 4. Es sei festzustellen, dass rückwirkend wie für die Zukunft kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 5. Die übrigen Anträge der Gesuchstellerin seien allesamt abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8.1% zu Lasten der Gesuchstellerin.
Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 1, 15, 34, Prot. S. 10)
1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einstweilen einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.– zu bezahlen. 2. Sollte der Gesuchsgegner nicht dazu verpflichtet werden können, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, sei der Gesuchstellerin eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, im Sinne von Art. 170 ZGB vollumfängliche Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden durch Vorlage entsprechender Urkunden zu geben. Neben den ohnehin vom Gericht geforderten Unterlagen im Rahmen eines Eheschutzes sind dies zusätzlich: a) aktuelle Kontoauszüge sämtlicher Bankkonten (insbesondere auch das Euro-Konto) der letzten zwei Jahre, b) aktuelle Wertschriftenbelege inkl. allfälliger Krypto-Investitionen der letzten zwei Jahre, c) Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, d) Nachweis von Krankentaggeldern seit Januar 2023, e) aktuelles Arztzeugnis, f) aktueller Betreibungsregisterauszug, g) das Kündigungsschreiben der aktuellen ehelichen Woh-
Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners: (act. 31)
1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnete ab dem Zeitpunkt der Mandatierung als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) machte die Gesuchstellerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf anhängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom 30. Juli 2024 zur Hauptverhandlung auf den 15. November 2024, 08.30 Uhr, vorgeladen (act. 5). Mit Eingabe vom 5. August 2024 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ seine Mandatsanzeige zu den Akten (act. 8 und 9).
2.
Der Gesuchsgegner liess mit Eingabe vom 14. November 2024 ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung samt Verhandlungsunfähigkeitszeugnis vom 12. November 2024 einreichen (act. 14), woraufhin die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. November 2024 unter anderem beantragen liess, dass auf dieses Gesuch um Ladungsabnahme sowie das eingereichte Arztzeugnis des Gesuchsgegners nicht einzutreten resp. dieses abzuweisen sei und festzustellen sei, dass die Säumnisfolgen eingetreten seien (act. 18 S. 1). Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 18. November 2024 Frist zu Stellungnahme zu diesen Anträgen angesetzt (act. 20). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 nahm der Gesuchsgegner Stellung (act. 22), woraufhin mit Verfügung vom 13. Januar 2025 festgestellt wurde, dass der Gesuchsgegner aus zureichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung vom 15. November 2025 erschienen ist, weshalb diese zu verschieben ist (act. 24).
In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom 12. Februar 2025 zur Hauptverhandlung auf den 14. April 2025, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 26).
3.
Zur Hauptverhandlung am 14. April 2025 erschienen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsanwälte (Prot. S. 9). Anlässlich dieser Verhandlung liess die Gesuchstellerin beantragen, schriftlich zur Gesuchsantwort des Gesuchsgegners Stellung nehmen zu können, was in der Folge bewilligt wurde (Prot. S. 12 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2025 liess die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme einreichen (act. 35). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 26. September 2025, 8.30 Uhr, vorgeladen (act. 38).
4.
Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 26. September 2025 erschienen die Parteien wiederum in Begleitung ihrer Rechtsanwälte (Prot. S. 14). Im Rahmen der Verhandlung konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung abgeschlossen werden (act. 43). Im Anschluss wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag mit Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2025 zugestellt (act. 44 bis 45/1-5). Der Gesuchsgegner liess mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 mitteilen, dass der Vergleichsvorschlag nicht akzeptiert werde (act. 46).
5.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO).
II. Parteivorbringen
Kernpunkt der Auseinandersetzung bilden die finanziellen Verhältnisse der Parteien und die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Auf die Anträge der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Erwägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.
III. Materielles
A. Vorbemerkungen
Das Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB wird als besonderes eherechtliches Verfahren nach Massgabe von Art. 271 ff. ZPO durchgeführt. Zur Anwendung gelangt gemäss Art. 271 ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 ZPO (Untersuchungsgrundsatz), Art. 273 ZPO (Verfahrensvorschriften) und Art. 296 ZPO (Kinderbelange) das summarische Verfahren mit seinen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkungen, das der raschen Entscheidung dienen soll. Im Eheschutzverfahren müssen die behaupteten Tatsachen deshalb lediglich glaubhaft gemacht werden (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1 mit Hinweisen). Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der fraglichen Tatsachen aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig scheint und seine Darstellung plausibel ist (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.1; BGer
B. Teilvereinbarung
1.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2025 unter gerichtlicher Mitwirkung auf folgende Teilvereinbarung geeinigt haben (vgl. act. 43):
"Getrenntleben
1.
Es sei festzuhalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 10. Juli 2024 getrennt leben
Anordnung der Gütertrennung
2.
Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 10. Juli 2024 die Gütertrennung anzuordnen.
Eheliche Wohnung und Hausrat
3.
Die Gesuchstellerin ist berechtigt, ihre aus der Türkei mitgebrachten Bücher (wie auf den Fotos erkennbar) bis spätestens 31. Oktober 2025 beim Gesuchsgegner abzuho- len. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Bücher bis Mitte Oktober 2025 bereitzustellen und der Gesuchstellerin mitzuteilen, wann und wo sie die Bücher durch eine Drittperson abholen lassen kann."
2.
Können sich die Ehegatten über diejenigen Folgen des Getrenntlebens, die ihrer freien Verfügung unterliegen, einigen, bedarf die Vereinbarung in diesen Punkten keiner gerichtlichen Genehmigung zur Rechtsgültigkeit, weshalb auch die Prüfung der Vereinbarung auf Angemessenheit entfällt (vgl. Six Jann, a.a.O., Rz. 1.42). Von der Teilvereinbarung der Parteien ist folglich Vormerk zu nehmen.
C. Ehegattenunterhalt
1.
Rechtliches und Anträge
1.1
Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b).
1.2
Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft darzutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24).
1.3
Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode heranzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6; BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021, E. 3). Bei der zweistufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Ressourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt. Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermessen zu verteilen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Ein allfälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben heranzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dienen sodann die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien).
1.4
Bei der zweistufigen Methode ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Weiter ist unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst im Anschluss kann ein allfälliger Ehegattenunterhalt festgelegt werden. Wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann eine erweiterte Bedarfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).
1.5
Zu erwähnen ist ferner, dass das Gericht in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, gebunden ist. Das Gericht ist hingegen nicht an die einzelnen geltend gemachten Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für einzelne Positionen mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wurde (SIX, a.a.O., Rz. 2.62).
1.6.1
Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, rückwirkend seit 1. Juli 2024 folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. act. 35 S. 4):
Fr. 4'895.50 von 1. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024
Fr. 4'455.00 für den Monat November 2024
Fr. 4'393.60 für den Monat Dezember 2024
Fr. 4'941.85 für den Monat Januar 2025
Fr. 5'034.00 von 1. Februar bis 30. April 2025
Fr. 6'797.20 ab 1. Mai 2025
1.6.2
Der Gesuchsgegner liess beantragen, es sei festzustellen, dass rückwirkend wie für die Zukunft kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (vgl. act. 31).
1.7
Bevor die Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenommen werden kann, ist zunächst festzulegen, wie viele unterschiedliche Phasen zu berücksichtigen sind. Die Parteien leben seit dem 10. Juli 2024 getrennt. Die Gesuchstellerin war seit der Trennung bis zum 31. Januar 2025 erwerbstätig. Vom Trennungsdatum bis zum 30. September 2024 war sie in einem Abrufverhältnis angestellt. Gestützt auf die von ihr eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitraum in einem Pensum von rund 50% tätig war (act. 12/8– 9). Anschliessend war sie vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Januar 2025 in einem Stellenpensum von 80% angestellt (act. 12/10). Das Arbeitsverhältnis wurde per 27. Januar 2025 gekündigt (act. 30/25), weshalb der Gesuchstellerin vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Oktober 2025 kein Einkommen anzurechnen ist. Per 1. November 2025 ist der Gesuchstellerin ein hypothetisches Arbeitspensum von 100% anzurechnen. Demnach ist der Ehegattenunterhalt in folgende vier Phasen einzuteilen:
Phase I: 1. Juli 2024 bis 30. September 2024
Phase II: 1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025
Phase III: 1. Februar 2025 bis 31. Oktober 2025
Phase IV: ab 1. November 2025
2.
Unterhaltsberechnung Phase I
2.1
Bedarfsberechnung Phase I
Die Zahlen für die Bedarfsrechnung in der Phase I (1. Juli 2024 bis 30. September 2024) präsentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.): Gesuchstellerin Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'100.– 1'200.–
b) Wohnkosten 1'300.– 2'105.–
c) Krankenkasse (KVG) 426.– 407.– d) regelmässige, ungedeckte Gesund- 0.– 85.– heitskosten e) Mobilitätskosten 128.– 0.–
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung 0.– 0.–
g) laufende Steuern Quellensteuer 569.–
h) Radio-/TV 28.– 28.–
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtver- 30.– 30.– sicherung
j) Kommunikationskosten (inkl. Internet) 120.– 120.–
Total Bedarf: 3'132.– 4'544.–
a) Grundbetrag
Gemäss Richtlinien ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung und dergleichen bei der Bedarfsberechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (Richtlinien, Ziff. I). Wohnt ein Ehegatte in Haushaltsgemeinschaft, ist der Grundbetrag entsprechend zu reduzieren (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.82 f.). Für alleinstehende Personen ist gemäss den Richtlinien ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen.
Die Gesuchstellerin lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft der Stiftung E._____, weshalb ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– pro Monat anzurechnen ist.
Der Gesuchsgegner ist alleinstehend, weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen ist.
b) Wohnkosten
Als individueller Zuschlag zu den Grundbeträgen sind als erstes die Miet- bzw. Wohnkosten einzusetzen. Auszugehen ist dabei von der effektiven monatlichen Miete sowie den gemäss Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten für Heizung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt (SIX, a.a.O., Rz. 2.93 ff.).
Die Gesuchstellerin wohnt in einer betreuten Wohngemeinschaft, wobei der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'300.– beträgt (act. 17/17).
Der Gesuchsgegner wohnte während Phase I in der ehelichen Wohnung, wobei der Mietzins inklusive Nebenkosten (pauschal) für die Wohnung Fr. 1'980.– und der Mietzins für den Einstellplatz Fr. 125.– betrug (insgesamt Fr. 2'105.–; act. 33/10 sowie act. 17/12).
c) Krankenkasse (KVG)
Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist der effektive Prämienaufwand, sodass eine individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist, sofern eine Anspruchsberechtigung dafür besteht (SIX, a.a.O., Rz 2.107; BGE 134 III 323, E. 3).
Die Gesuchstellerin weist für das Jahr 2025 Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) von monatlich Fr. 426.– (gerundet) aus (act. 30/36).
In den Akten befindet sich keine Prämienrechnung des Gesuchsgegners, weshalb eine Schätzung durch das Gericht vorgenommen werden muss. Es erscheint angemessen, dem Gesuchsgegner unter Berücksichtigung seiner Alters und Wohnortes eine Prämie von Fr. 407.– für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) anzurechnen.
d) Regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten
Der Gesuchsgegner macht regelmässige Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 300.– geltend (act. 31, S. 11). Dieser Betrag ist in den Akten nicht ausgewiesen, jedoch wurde belegt, dass sich der Gesuchsgegner während Phase I in ärztlicher Behandlung befand (act. 33/3-4). Bei einer angenommenen Franchise von Fr. 300.– und einem Selbstbehalt von Fr. 700.– betragen die regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten Fr. 1'000.– pro Jahr bzw. Fr. 83.33 pro Monat, weshalb dem Gesuchsgegner ein (gerundeter) Pauschalbetrag von Fr. 85.– für regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen ist.
e) Mobilitätskosten
Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (SIX, a.a.O., Rz. 2.114). Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt.
Die Gesuchstellerin arbeitete in Phase I durchschnittlich 30 Stunden pro Woche am F._____ und macht dafür einen Betrag von Fr. 128.– pro Monat geltend (act. 12/8-9). Die Gesuchstellerin reichte entsprechende Belege für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs (ZVV Zonen … und …) ins Recht (act. 30/32-35), weshalb ihr ein Betrag von Fr. 128.– als Mobilitätskosten an den Bedarf anzurechnen ist.
Der Gesuchsgegner war in Phase I nicht berufstätig (act. 33/3), weshalb ihm keine Mobilitätskosten an den Bedarf anzurechnen sind.
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung
Die üblichen Kosten für die Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag gemäss Richtlinien enthalten. Bei der Position auswärtige Verpflegung werden nur Mehrkosten berücksichtigt (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 325). Praxisgemäss sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen, wobei etwa Fr. 10.– pro Mittagessen vom Grundbetrag gedeckt sind. Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung sind folglich erst bei einem Fr. 10.– überschreitenden Betrag zu berücksichtigen (siehe OGer ZH vom 9. September 2019, LE180072, E. 2.5.5.5).
Die Gesuchstellerin machte vorliegend Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 176.– geltend (act. 15, S. 17). Dieser Betrag wurde von der Gesuchstellerin nicht belegt, weshalb ihr keine Kosten für auswärtige Verpflegung an den Bedarf anzurechnen sind.
Der Gesuchsgegner machte vorliegend keine Kosten für auswärtige Verpflegung geltend. Da er nicht erwerbstätig ist, wird ihm auch kein Betrag für die auswärtige Verpflegung an den Bedarf angerechnet.
g) Laufende Steuern
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Steuern im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen, wenn wie vorliegend das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist. Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden und es ist auch nicht sinnvoll, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu (SIX, a.a.O., Rz. 2.168).
Die Gesuchstellerin unterliegt der Quellensteuer. Da diese bereits direkt vom Lohn abgezogen wird, sind keine Steuerbeträge an den Bedarf anzurechnen (act. 12/8 S. 2).
Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass ihm Fr. 500.– pro Monat für die Steuern anzurechnen sei (act. 31 S. 12). Dieser Betrag wurde nicht belegt. Gemäss Steuerrechner des Kanton Zürichs ergibt sich beim Gesuchsgegner nach Berücksichtigung der noch darzulegenden aktuellen Einkommenssituation einen monatlichen Steuerbetrag (Staats- und Gemeindesteuer [Steuerfuss Gemeinde D._____ ZH = 117%]) von rund Fr. 569.– pro Monat.
h) Radio-/TV
Es sind die Kosten für Radio- und TV-Empfang Gebühren (Serafe) im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2020, S. 314, 361). Diese betragen für einen Privathaushalt Fr. 28.– pro Monat (Art. 57 Radio- und Fernsehverordnung [RTVV]).
Der Gesuchstellerin ist die Serafe-Gebühr für Radio- und Fernsehempfang in Höhe von Fr. 28.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. Auch dem Gesuchsgegner ist die entsprechende Gebühr von Fr. 28.– pro Monat anzurechnen.
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtversicherung
Auch die Aufwendungen für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in den erweiterten Bedarf (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Im Kanton Zürich liegt der gerichtsübliche Ansatz für die Hausrat- und Mobiliarversicherung monatlich bei rund Fr. 30.– pro Haushalt (MAIER, a.a.O., S. 360).
Es ist der Gesuchstellerin, wie von Ihr geltend gemacht, die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat für die Hausrat-/ und Haftpflichtversicherung anzurechnen.
Der Gesuchsgegner hat eine Versicherungspauschale in Höhe von Fr. 40.– pro Monat geltend gemacht (act. 31 S. 11). Diese wurde jedoch nicht belegt, weshalb auch ihm die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen ist.
j) Kommunikationskosten (inkl. Internet)
Aufwendungen für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für einen Internetanschluss sind gemäss Praxis des Bundesgerichts im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2.). Die gerichtsüblichen Telekommunikationskosten betragen in der Regel Fr. 120.– pro Haushalt.
Der Gesuchstellerin ist der gerichtsübliche Betrag für Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 120.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. Auch dem Gesuchsgegner sind die entsprechenden Kosten in Höhe von Fr. 120.– anzurechnen.
2.2
Einkommensberechnung Phase I
Um einen allenfalls geschuldeten Unterhaltsbeitrag berechnen zu können, sind die Einkommen der Parteien den Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Bei beiden Ehegatten ist bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen, abzüglich einer allfällig ausbezahlten Ferienentschädigung, auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird. Das gilt auch für Gratifikationen und Bonuszahlungen, wenn sie regelmässig ausbezahlt werden (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5; SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Ein Abzug für Pensionskassengelder wird beim 13. Monatslohn nicht vorgenommen (SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Nicht zu berücksichtigen sind Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen, die ein Ehegatte bezieht (BGer 5A_724/2009 vom 26. April 2010, E. 6.2). Sie sind generell subsidiär, unpfändbar und dienen nicht dazu, einem Ehegatten zu ermöglichen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (SIX, a.a.O., Rz. 2.145).
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leistungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (SIX, a.a.O., Rz. 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit bejaht, ist dem Unterhaltsberechtigten eine ange- messene Frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt eine solche Frist ungefähr drei bis sechs Monate (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, a.a.O., S. 342). Ist ein Ehegatte arbeitslos, sind die ihm ausbezahlten Taggelder zu berücksichtigen. Bei Ehegatten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern belaufen sich diese auf 80%, bei solchen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf 70% des in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit erzielten Lohnes (Art. 22 AVlG) (vgl. Six, a.a.O., Rz 2.14).
a) Einkommen Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin hat in Phase I in einem Arbeitspensum zwischen 50% und 80% gearbeitet (act. 12/8-9 und act. 17/15 f.). Abzüglich der Quellsteuer ergibt dies ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'270.–.
b) Einkommen Gesuchsgegner
Der Gesuchsgegner war während der Phase I arbeitslos und bezog Taggeldleistungen in Höhe von durchschnittlich Fr. 6'941.83 brutto (act. 33/7 f.). Somit ist dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'400.– anzurechnen.
2.3
Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I
Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 6'400.– Total Fr. 8'670.–
Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'132.– + Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 4'544.–
Total Fr. 7'676.–
Total der Einkommen Fr. 8'670.– - Total Bedarf Fr. 7'676.– Überschuss: Fr. 994.–
Vorliegend übersteigen die Einkommen der Parteien deren Bedarfe, womit ein Überschuss vorliegt. Bei Aufschlüsselung der Einkommensverhältnisse zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergeben sich folgende Zahlen:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– abgzl. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'132.– Manko Gesuchstellerin Fr. 862.–
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'400.– abzgl. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'544.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 1'856.–
Auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von Fr. 1'856.–. Die Gesuchstellerin hingegen weist ein Manko von Fr. 862.– auf. Dieses Manko gilt es auszugleichen und den Überschuss nach Köpfen zu verteilen.
2.4
Ehegattenunterhalt/Überschuss Phase I
Vorliegend wurde die Ehe der Parteien so gelebt, dass der Gesuchsgegner während der Dauer der Ehe in einem Arbeitspensum von 100% arbeitete und den gesamten Bedarf der Familie deckte, während die Gesuchstellerin seit ihrem Zuzug in die Schweiz nicht gearbeitet und somit kein Einkommen erzielt hat (act. 15 S. 4 Ziff. 7). Aufgrund der bisher gelebten ehelichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin aus dem Überschuss des Gesuchsgegners einen Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Die Verteilung des Überschusses hat nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen, wobei jedoch sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. die Betreuungsver- hältnisse oder spezielle Bedarfspositionen, zu berücksichtigen sind. Liegen spezielle Verhältnisse vor, kann von der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3.).
Der Gesuchstellerin verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Manko in Höhe von Fr. 862.–. Dieses Manko hat der Gesuchsgegner mit seinem Freibetrag in Höhe von Fr. 1'856.– auszugleichen. Es verbleibt ein Überschuss in Höhe von Fr. 994.–. Praxisgemäss ist der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Daraus ergibt sich vorliegend die folgende Aufteilung des Überschusses:
50% an Gesuchstellerin (rund Fr. 497.–);
– 50% an Gesuchsgegner (rund Fr. 497.–);
2.5
Fazit Phase I
Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, rückwirkend per 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 1'360.– (Fr. 862.– + Fr. 497.–, Überschussanteil) zu leisten.
3.
Unterhaltsberechnung Phase II
3.1
Bedarfsrechnung Phase II
Die Zahlen für die Bedarfsrechnung in der Phase II (1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025) präsentieren sich wie folgt:
Gesuchstellerin Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'100.– 1'200.–
b) Wohnkosten 1'300.– 1'300.–
c) Krankenkasse (KVG) 426.– 407.– d) regelmässige, ungedeckte Gesund- 0.– 85.– heitskosten e) Mobilitätskosten 128.– 0.–
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung 0.– 0.–
g) laufende Steuern Quellensteuer 569.–
h) Radio-/TV 28.– 28.–
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtver- 30.– 30.– sicherung
j) Kommunikationskosten (inkl. Internet) 120.– 120.–
Total Bedarf: 3'132.– 3'739.–
Im folgenden wird auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zur Phase I verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase I abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.2).
b) Wohnkosten
Gemäss Vereinbarung vom 6. bzw. 8. August 2024 zwischen den Parteien und der Verwaltung wurde das Mietverhältnis betreffend die Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ mit Schreiben vom 7. Juni 2024 ordentlich auf den 31. Juli 2024 gekündigt. Sodann einigten sich die Beteiligten in dieser Vereinbarung, das Mietverhältnis einmalig bis 30. September 2024 zu erstrecken (vgl. act. 17/12). Danach wohnte der Gesuchsgegner bei Freunden (Prot. S. 12). Wohnt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vorübergehend bei Freunden, Bekannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohnkosten an, ist nicht auf diese, sondern auf die höheren Wohnkosten in angemessenem Umfang abzustellen (Urteil des Obergerichts Zürich,
Der Gesuchsgegner liess ab Kündigung der Familienwohnung einen hypothetischen Mietzins in Höhe von Fr. 1'800.– beantragen (Prot. S. 12). Die Gesuchsstellerin hingegen liess vorbringen, dass es dem Gesuchgegner zuzumuten sei, eine Wohnung für Fr. 900.– zu suchen (act. 35 RN 49). Unter Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarkts erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner Wohnkosten von Fr. 1'300.– anzurechnen. Im Übrigen wurde der Gesuchstellerin derselbe Betrag für die Wohnkosten an ihren Bedarf angerechnet.
3.2
Einkommensberechnung Phase II
Weder das Einkommen der Gesuchstellerin noch das Einkommen des Gesuchsgegners ändern sich in dieser Phase im Vergleich zur Phase I, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Erw. III.C.2.2.b und c).
3.3
Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II
Gestützt auf die oben ermittelten Ausgabe- und Einkommenspositionen resultieren folgende monatliche Beträge in Phase II:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 6'400.– Total Fr. 8'670.–
Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'132.– + Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'739.– Total Fr. 6'871.–
Total der Einkommen Fr. 8'670.– - Total Bedarf Fr. 6'871.– Überschuss: Fr. 1'799.–
Vorliegend übersteigen die Einkommen der Parteien deren Bedarfe, womit ein Überschuss vorliegt. Bei Aufschlüsselung der Einkommensverhältnisse zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergeben sich folgende Zahlen:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– abgzl. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'132.– Manko Gesuchstellerin Fr. 862.–
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'400.– abzgl. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 3'739.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 2'661.–
Auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert nach Deckung des erweiterten Existenzminimums neu ein Freibetrag von Fr. 2'661.– Die Gesuchstellerin hingegen weist wiederum ein Manko in Höhe von Fr. 862.– auf. Dieses Manko gilt es auszugleichen und den Überschuss nach Köpfen zu verteilen.
3.4
Ehegattenunterhalt/Überschuss Phase II
Der Gesuchstellerin verbleibt nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Manko in Höhe von Fr. 862.–. Dieses Manko hat der Gesuchsgegner mit seinem Freibetrag in Höhe von Fr. 2'661.– auszugleichen. Es verbleibt ein Überschuss in Höhe von Fr. 1'799.–. Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Daraus ergibt sich vorliegend die folgende Aufteilung des Überschusses:
– 50% an Gesuchstellerin (rund Fr. 899.50);
– 50% an Gesuchsgegner (rund Fr. 899.50);
3.5
Fazit Phase II
Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, rückwirkend per 1. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 1'760.– (Fr. 862.– + Fr. 898.–; Überschussanteil) zu bezahlen.
4.
Unterhaltsberechnung Phase III
4.1
Bedarfsberechnung Phase III
Die Zahlen für die Bedarfsrechnung in der Phase III (1. Februar 2025 bis 31. Oktober 2025) präsentieren sich wie folgt: Gesuchstellerin Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'100.– 1'200.–
b) Wohnkosten 1'300.– 1'300.–
c) Krankenkasse (KVG) 426.– 407.– d) regelmässige, ungedeckte Gesund- 0.– 85.– heitskosten e) Mobilitätskosten 128.– 0.–
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung 0.– 0.–
g) laufende Steuern 0.– 569.–
h) Radio-/TV 0.– 0.–
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtver- 0.– 0.– sicherung
j) Kommunikationskosten (inkl. Internet) 0.– 0.–
Total Bedarf: 2'954.– 3'561.–
Im folgenden wird auf diejenigen Bedarfspositionen näher eingegangen, welche sich im Vergleich zur Phase II verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase II abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.3).
h) weitere Bedarfspositionen (Positionen h bis j)
Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner mit ihrem Einkommen das familienrechtliche Existenzminimum in Phase III nicht zu decken vermögen. Daher ist auf eine erweiterte Bedarfsberechnung zu verzichten und Positionen wie nichtobligatorische Versicherungen, Telefon, Radio und TV sind den Parteien nicht an den Grundbedarf anzurechnen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).
4.2
Einkommensberechnung Phase III a) Einkommen Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass sie per 27. Januar 2025 ihre Anstellung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse verloren habe, weshalb sie beschlossen habe, im Anschluss eine Deutsch-Weiterbildung zu absolvieren (vgl. act. 30/25 sowie act. 34 Rz. 2 f.). Entsprechend ist der Gesuchstellerin in dieser Phase kein Einkommen anzurechnen.
b) Einkommen Gesuchsgegner
In Phase III bleiben die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners im Vergleich zur Phase I und II unverändert, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (siehe Erw. III.C.2.2.b).
4.3
Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase III
Gestützt auf die oben ermittelten Ausgabe- und Einkommenspositionen resultieren folgende monatliche Beträge in Phase III:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 6'400.– Total Fr. 6'400.–
Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'954.– + Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'561.– Total Fr. 6'515.–
Total der Einkommen Fr. 6'400.– - Total Bedarf Fr. 6'515.– Manko: Fr. -115.–
Vorliegend übersteigen die Bedarfe der Parteien deren Einkünfte, womit ein Manko vorliegt. Bei Aufschlüsselung der Einkommensverhältnisse zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergeben sich folgende Zahlen:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– abgzl. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 2'954.– Manko Gesuchstellerin Fr. -2'954.–
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'400.– abzgl. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 3'561.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 2'839.–
4.4
Fazit Phase III
Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, rückwirkend per 1. Februar 2025 bis 31. Oktober 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'839.– pro Monat zu bezahlen. Der Gesuchstellerin verbleibt für diesen Zeitraum ein Manko von Fr. 115.–.
5.
Unterhaltsberechnung Phase IV
5.1
Bedarfsberechnung Phase IV
Die Zahlen für die Bedarfsberechnung in der Phase IV (ab 1. November 2025) präsentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.):
Gesuchstellerin Gesuchsgegner a) Grundbetrag 1'100.– 1'200.–
b) Wohnkosten 1'300.– 1'300.–
c) Krankenkasse (KVG) 426.– 407.– d) regelmässige, ungedeckte Gesund- 0.– 85.– heitskosten e) Mobilitätskosten 128.– 0.–
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung 220.– 0.–
g) laufende Steuern Quellensteuer 569.–
h) Radio-/TV 28.– 28.–
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtver- 30.– 30.– sicherung
j) Kommunikationskosten (inkl. Internet) 120.– 120.–
Total Bedarf: 3'352.– 3'739.–
Im Folgenden wird nur auf einzelne Bedarfspositionen nochmals näher eingegangen, welche sich im Vergleich zur Phase III verändert haben (in der Tabelle kursiv). Hinsichtlich der restlichen Bedarfspositionen kann auf die Ausführungen zur Phase I, II und III abgestellt werden (vgl. Erw. III.C.4.1).
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung
Der Gesuchstellerin kann grundsätzlich zugemutet werden kann, in dieser Phase wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr wurde in Phase III genügend Zeit gegeben, eine neue Stelle zu suchen. In der Folge ist ihr die gerichtsübliche Pauschale für Vollzeitbeschäftigte von Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung an den Bedarf anzurechnen.
Der Gesuchsgegner ist weiterhin nicht erwerbstätig. Demnach sind ihm keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an den Bedarf anzurechnen.
5.2
Einkommensberechnung Phase IV
a) Einkommen Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass sie ihre letzte Arbeitsstelle mangels Deutschkenntnissen verloren habe. Seither habe sie mehrere Intensiv-
Kurse in Deutsch besucht (vgl. act. 30/29 ff.). Bei dieser Sachlage ist ihr zuzumuten, ab Phase IV einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich hatte sie in Phase III genügend Zeit, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommen sind die beruflichen Qualifikationen zu beachten. Die Gesuchstellerin hat in der Türkei als Dentalassistentin gearbeitet, war jedoch seit ihrem Umzug in die Schweiz nicht mehr auf diesem Beruf tätig (act. 1 S. 4). Sie hat nach der Trennung bis zur Kündigung aufgrund ihrer Sprachkenntnisse als Reinigungskraft am F._____ gearbeitet. Seither hat sie diverse Intensiv-Kurse in Deutsch belegt. Aufgrund dessen, kann davon ausgegangen werden, dass sie mittlerweile wieder eine Stelle als Reinigungskraft antreten könnte. Bei dieser Sachlage ist der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– anzurechnen (vgl. Lohnbuch Schweiz 2025, hrsg. v. Volkswirtschaftsdirektion Kanton Zürich, Orell Füssli, Zürich 202, S. 492).
b) Einkommen Gesuchsgegner
In Phase IV bleiben die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners im Vergleich zur Phase I, II und III unverändert, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (siehe Erw. III.C.3.2.b).
5.3
Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase IV
Gestützt auf die oben ermittelten Ausgabe- und Einkommenspositionen resultieren folgende monatliche Beträge in Phase IV:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'000.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 6'400.– Total Fr. 10'400.–
Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'352.– + Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'739.– Total Fr. 7'091.–
Total der Einkommen Fr. 10'400.– - Total Bedarf Fr. 7'091.– Überschuss: Fr. 3'309.–
Vorliegend übersteigen die Einkommen der Parteien deren Bedarfe, womit ein Überschuss vorliegt. Bei Aufschlüsselung der Einkommensverhältnisse zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergeben sich folgende Zahlen:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'000.– abgzl. Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'352.– Überschuss Gesuchstellerin Fr. 648.–
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 6'400.– abzgl. Bedarf Gesuchsgegner Fr. 3'739.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 2'661.–
Auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Freibetrag von Fr. 2'661.–. Die Gesuchstellerin hingegen weist neu ein Überschuss von Fr. 148.– auf.
5.4
Ehegattenunterhalt/Überschuss Phase IV
Wie bereits in Erw. III.C.2.4 erläutert kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei besonderen Verhältnissen von der Verteilung des Überschusses nach Köpfen abgesehen werden. Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten wird der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt (BGE 147 III 265, E. 7). Bei der Beurteilung des Überschusses ist der zuletzt gelebte Lebensstandard vor der Trennung zu berücksichtigen. Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einem Überschuss oder zu einer erheblichen Steigerung desselben, dann kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Ober- grenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293, E. 4.4).
Die Zahlen für die Bedarfsberechnung des zuletzt gelebten Lebensstandard im Jahr 2023 präsentieren sich wie folgt (gerundet, in Fr.):
Gesuchstellerin Gesuchsgegner a) Grundbetrag 850.– 850.–
b) Wohnkosten 2'105.–
c) Krankenkasse (KVG) 407.– 407.– d) regelmässige, ungedeckte Gesund- 0.– 85.– heitskosten e) Mobilitätskosten 0.– 568.–
f) Mehrkosten auswärtige Verpflegung 0.– 0.–
g) laufende Steuern 956.–
h) Radio-/TV 28.–
i) Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtver- 30.– sicherung
j) Kommunikationskosten (inkl. Internet) 120.–
Total Bedarf: 6'406.–
Beim zuletzt gelebten Lebensstandard wird zunächst der Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'700.– bzw. Fr. 850.– pro Person berücksichtigt. Sodann betrug die Miete der ehelichen Wohnung Fr. 2'105.- (act. 17/12). Die Krankenkassenprämie betrug gemäss Police vom 12. Juli 2024 Fr. 407.– (act. 12/4). Sodann wird dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 85.– angerechnet. Sodann sind dem Gesuchsgegner die Kosten für das gemeinsame Auto in Höhe von Fr. 568.– anzurechnen (act. 15, S. 6).
Da die Parteien vor der Trennung nicht arbeitstätig waren, ist kein Betrag für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Für die Steuern wird ein Betrag von Fr. 956.– angerechnet (act. 33/16). Schliesslich gilt es, dem Haushalt die Kosten für SERAFE (Fr. 28.–), eine Pauschale für Haushalt- und Haftpflichtversicherung
(Fr. 30.–) sowie Kommunikationskosten (Fr. 120.–) anzurechnen. Somit betrug der Bedarf des Ehepaars vor der Trennung Fr. 6'406.–
Das gemeinsame Einkommen im Jahr 2022 während der Ehe betrug insgesamt Fr. 105'780.–. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'815.–. (act. 33/6) Diesem ist ein monatlicher Bedarf der Familie in Höhe von Fr. 6'406.– gegenüberzustellen. Somit betrug der Überschuss der Familie während des Zusammenlebens im Jahr 2023 Fr. 2'409.– (pro Kopf Fr. 1'204.50). Der zuletzt gelebte Standard ist garantiert, sobald bei allen Familienmitgliedern das familienrechtliche Existenzminimum nach Trennung und der Überschuss nach Köpfen gewährleistet ist.
Um den zuletzt gelebten Lebensstandard der Gesuchstellerin zu garantieren, ist dem Bedarf der Gesuchstellerin der Überschuss des zuletzt gelebten Standards im Jahr 2023 hinzuzurechnen:
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'352.– Überschuss während Zusammenleben 2023 Fr. 1'204.50 Bedarf Gesuchstellerin inkl. Überschussanteil Fr. 4'556.50
Bei der Gegenüberstellung des hypothetischen Einkommens und dem Bedarf der Gesuchstellerin inkl. Überschussanteil zeigt sich bei der Gesuchstellerin ein Manko in Höhe von Fr. 556.50. Das Manko ist durch den Gesuchsgegner auszugleichen.
5.5
Fazit Phase IV
Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, ab 1. November 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in Höhe vom Fr. 556.– zu bezahlen.
D. Editionsbegehren
1.
Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, vollumfänglich Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden durch Vorlage entsprechender Urkunden zu geben (act. 35, S. 3).
2.
Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Es genügt allerdings nicht, generell Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten zu verlangen, sondern es ist konkret anzugeben, auf welche Tatsachen sich das Auskunftsbegehren bezieht und welche Belege vorzulegen sind. Insoweit es allerdings um Informationen geht, die ein Ehegatte für das Eheschutzverfahren (Unterhaltsbeiträge, Anordnung der Gütertrennung) benötigt, kommt Art. 170 ZGB regelmässig keine eigenständige Bedeutung zu, da die notwendigen Informationen bereits aufgrund der prozessualen Mitwirkungs- und Editionspflicht gemäss Art. 160 ZPO in das Verfahren Eingang nehmen. Auch werden die Ehegatten vor der mündlichen Verhandlung oder in der Vorladung aufgefordert, Belege einzureichen bzw. mitzubringen, falls diese nicht bereits eingereicht worden sind. Sind die verlangten Informationen und Urkunden im Eheschutzverfahren beigebracht worden, ist ein damit zusammenhängendes Auskunftsbegehren gegenstandslos geworden (SIX, a.a.O. S. 31 f., Rz 1.32).
3.
Vorliegend hat der Gesuchsgegner im Rahmen des Eheschutzverfahrens Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse gegeben (act. 31 bis 33/1-17). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Informationen offenzulegen sind, welche in einem Eheschutzverfahren benötigt werden. Vorliegend wurden die in einem Eheschutzverfahren benötigten Unterlagen bereits eingereicht resp. ist für die restlichen Unterlagen kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, weshalb das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. Hausrat
1.
Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner namentlich folgende persönliche Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:
– Ehering
– Kopfhörer
– Zwei kleine und grosse Koffer (schwarz-grün)
– Zwei externe Festplatten
2.
Auf Begehren eines Ehegatten regelt der Richter die Benützung der Wohnung und des Hausrates (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Auch wenn fallbezogen jeweils andere Zuteilungskriterien im Vordergrund stehen, entscheidet der Eheschutzrichter im Streitfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und Kinder schliesslich nach freiem Ermessen über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat (Six S. 160, Rz. 2.184).
3.
Der Antrag auf Herausgabe der genannten Gegenstände wurde im Rahmen der Hauptverhandlung zurückgezogen, weshalb er als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
IV. Prozessuale Anträge
1.
Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von mindestens Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter liess sie beantragen, dass ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (act. 1, S. 3). Der Gesuchsgegner liess seinerseits beantragen, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, ihm einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter liess er beantragen, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei (act. 31, S. 2).
2.1
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. ZR 85 Nr. 32) im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden.
2.2
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Vermögens zu prüfen, ob die gesuchstellende Person bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mutmasslich beitragspflichtige Ehegatte leistungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehegatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014 [zit. MAIER, Unentgeltliche Prozessführung], S. 635 ff.).
3.1
Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aussichtslos (MAIER, Unentgeltliche Prozessführung, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Dies gilt auch für das vorliegende Eheschutzverfahren. Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzverfahrens stellenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechtskenntnisse der Parteien hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweilige Gegenpartei auch anwaltlich vertreten ist, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Es werden daher in einem nächsten Schritt die finanziellen Verhältnisse der Parteien dargelegt.
3.2
Stellt man den Bedarf der Parteien, welcher sich in casu auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, deren Einkommen gegenüber, stellt man fest, dass in Phase III ein Manko resultiert (Erw. III.C.4.3). Ausserdem verfügen beide Parteien über kein Vermögen. Schliesslich kann den eingereichten Betreibungsregisterauszügen entnommen werden, dass die Gesuchstellerin Schulden in Höhe von Fr. 6'335.80 hat (act. 12/7), während der Gesuchsgegner Schulden in der Höhe von Fr. 5'125.60 angehäuft hat (act. 33/12). Dieser Schuldensituation ist in diesem Rahmen Rechnung zu tragen.
4.
Im Ergebnis ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da beide Parteien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllen, können sie dem jeweils anderen Ehegatten auch keinen Prozesskostenbeitrag leisten. Somit sind beide Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gerichtskosten
1.1
Mit dem Endentscheid ist über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen in einer Parteientschädigung und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wozu auch die Entscheidgebühr und die Kosten für die Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. b und d ZPO). Die Entscheidgebühr wird anhand der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV) festgelegt (§ 199 Abs. 1 GOG).
1.2
Da im vorliegenden Verfahren sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner unentgeltlich prozessieren, findet für die Liquidation der Prozesskosten Art. 122 ZPO Anwendung. Demgemäss gehen die Gerichtskosten im Falle eines Unterliegens einer unentgeltlich prozessführenden Partei zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Sodann hat die unentgeltlich prozessführende Partei in diesem Fall der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d. ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Beide Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
1.3
Die Begriffe des "Obsiegens" bzw. des "Unterliegens" gemäss Art. 122 ZPO sind nicht absolut zu verstehen. Vielmehr kommen diese Liquidationsfolgen auch bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO entsprechend zur Anwendung (vgl. HUBER in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.]: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 122 N 5; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 122, N 2 und 4). Prozessieren beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege, so sind im selben Prozess sowohl die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 2 erfüllt (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 1).
1.4
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr, folglich zwischen Fr. 150.– bis 9’750.– (§ 8 Abs. 1 Gebv OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren wurden mehrere Verhandlungen durchgeführt und durch das Gericht eine Parteivereinbarung als Grundlage für Vergleichsgespräche erarbeitet. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitaufwandes für das Gericht, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Verhandlungen am 19. November 2024 und am 27. Oktober 2025 in der Höhe von Fr. 757.50. Damit resultieren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'257.50.
1.5
Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
1.6
Vorliegend sind sich die Parteien bis auf die Festsetzung der Unterhaltszahlungen einig geworden. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalt unterliegt der Gesuchsgegner grösstenteils weshalb es angemessen erscheint, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner (Fr. 3'505.–) und zu einem Drittel (Fr. 1'752.50.–) der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind bei beiden Parteien einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen, wobei das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO je vorbehalten bleibt.
2.
Parteientschädigung
2.1
Ferner ist den Parteien ausgangs- und antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der zürcherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 96 ZPO i.V.m. § 1 ff. AnwGebV). Die Parteientschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und wird nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 5 AnwGebV). In Eheschutzsachen kann die Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden und beträgt damit zwischen Fr. 466.– bis Fr. 10'666.– (§ 6 Abs. 3 AnwGebV).
2.2
Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, die Verantwortung, den notwendigen Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls im mittleren Bereich des denkbaren Spektrums anzusiedeln. Es ist daher von einer vollen Parteientschädigung von rund Fr. 6'300.– auszugehen. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
VI. Rechtsmittel
1.
Eheschutzmassnahmen, insbesondere solche zur Regelung des Getrenntlebens, haben überwiegend ideellen Gehalt, selbst wenn dabei auch finanzielle Fragen zu klären sind (VETTERLI ROLF, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 795).
2.
Da es sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit unbestimmtem Streitwert beziehungsweise um keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO).
Es wird verfügt:
1.
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
2.
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen.
4.
Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5.
Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
6.
Der Antrag der Gesuchstellerin auf umfassende Einsicht in die Unterlagen des Gesuchsgegners ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Der Antrag des Gesuchgegners auf Herausgabe persönlicher Gegenstände ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 10. Juli 2024 getrennt leben.
2.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Ehegatten-Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase I: rückwirkend ab 1. Juli 2024 bis und mit 30. September 2024 Fr. 1'360.–
Phase II: rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis und mit 31. Januar 2025 Fr. 1'760.–
Phase III: rückwirkend ab 1. Februar 2025 bis und mit 31. Oktober 2025 Fr. 2'839.–
Phase IV: ab 1. November 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 556.–
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Insgesamt belaufen sich die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge von 1. Juli 2024 bis und mit 31. Oktober 2025 auf Fr. 36'671.–.
3.
Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 4 zugrunde:
a) Einkommen (netto pro Monat):
Gesuchstellerin (Phase I+II; 50% bis 80% abzgl. Quellensteuer): Fr. 2'270.– Gesuchstellerin (Phase III): Fr. 0.– Gesuchstellerin (Phase IV; 100% abzgl. Quellensteuer): Fr. 4'000.– Gesuchsgegner (Phase I bis IV; Arbeitslosentaggelder): Fr. 6'400.– b) Bedarf (Familienrechtliches Existenzminimum pro Monat):
Gesuchstellerin (Phase I, II): Fr. 3'132.– Gesuchsstellerin (Phase III) Fr. 2'954.– Gesuchstellerin (Phase IV): Fr. 3'352.– Gesuchsgegner (Phase I): Fr. 4'544.– Gesuchsgegner (Phase III) Fr. 3'561.– Gesuchsgegner (Phase II, IV): Fr. 3'739.–
c) Vermögen und Schulden
Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Vermögen oder Schulden.
4.
Von der Eheschutzvereinbarung vom 26. September 2025 wird im Übrigen Vormerk genommen. Diese lautet wie folgt:
"Getrenntleben 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 10. Juli 2024 getrennt leben.
Anordnung Gütertrennung 2. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 10. Juli 2024 die Gütertrennung anzuordnen.
Eheliche Wohnung und Hausrat 3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, ihre aus der Türkei mitgebrachten Bücher (wie auf den Fotos erkennbar) bis spätestens 31. Oktober 2025 beim Gesuchsgegner abzuholen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Bücher bis Mitte Oktober 2025 bereitzustellen und der Gesuchstellerin mitzuteilen, wann und wo sie die Bücher durch eine Drittperson abholen lassen kann."
5.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscherkosten, Fr. 5'257.50 Total.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner zu zwei Drittel (Fr. 3'505.00) und der Gesuchstellerin zu einem Drittel (Fr. 1'752.50) auferlegt, jedoch bei beiden Parteien einstweilen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
7.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.00 zzgl. MWST zu bezahlen.
8.
Schriftliche Mitteilung an – die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ (mit Formular) und – das Migrationsamt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein.
9.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
10.
Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die An- träge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
11.
Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dielsdorf, 10. Dezember 2025
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. de Meurichy
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