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Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V.

Geschäfts-Nr.: EE240050-D/U1/B-1/ka

Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw R. Gabriel sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Rutishauser

Urteil und Verfügung vom 22. Juli 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO)

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 24 S. 1 f.)

"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gemeinsame eheliche Haushalt seit 1. Juni 2024 aufgehoben ist. 2. Es sei die ehemals gemeinsame eheliche Wohnung C._____ [Strasse], D._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 3. Es sei E._____, geb. am tt.mm.2014 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. a) Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen und die Pflicht aufzuerlegen, der Sohn an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr und am Mittwoch von 12.00 bis 19.00 Uhr, sowie unabhängig davon, wem das Betreuungsrecht an den Wochenenden zufallen würde, in geraden von Heiligabend 18.00 Uhr bis Neujahr 19.00 Uhr, auf eigene Rechnung zu sich zu nehmen. In ungeraden Jahren verbleibt der Sohn unabhängig von der Wochenendregelung von Heiligabend bis Neujahr bei der Mutter. b) Ostern und Pfingsten verbringt der Sohn mit jenem Elternteil, bei welchem sie gemäss der Regel in lit. a über die Besuchswochenende ist. Allerdings verlängert sich das Besuchswochenende dann von Gründonnerstag (Donnerstag vor Ostern) 18.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr bzw. von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr. c) Weiter sei dem Gesuchsgegner das Recht einzuräumen und die Pflicht aufzuerlegen, den Sohn während drei Wochen der Schulferien auf eigene Kosten zu sich zu nehmen, wovon zwei während der Sommerferien zu beziehen sind. Der Gesuchsgegner sei hierbei zu verpflichten, diese Ferienbesuchsrechtsausübung frühzeitig, mindestens aber drei Monate im Voraus der Gesuchstellerin schriftlich oder per E-Mail anzukündigen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 01. Juli 2024 einen vom Gericht in angemessener Höhe festzulegenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag (jeweils fällig am 1. des Monats) für die Kinder, mindestens aber CHF 500.-- pro Kind jeweils zuzüglich allfällig erhältlicher Kinder- oder /und Familienzulagen, zu bezahlen. Die Beträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, darüber hinaus sich an ausserordentlichen, nicht budgetierten Auslagen für die Söhne (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, Zahnkorrekturen, Brillen, etc.), denen beide Eltern vorgängig ausdrücklich

zugestimmt haben oder die notwendig sind, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sich drei Viertel zu beteiligen soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB). 7. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien dem Gesuchgegner aufzuerlegen. […]"

Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 27 S. 2 f.)

"1. Es sei festzustellen, dass Parteien seit dem 1. Dezember 2023 getrennt sind und es sei ihnen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der Adresse C._____ [Strasse] 1, D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 3. Es sei der Sohn E._____, geb. tt.mm.2014, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 4. Es sei für den Sohn E._____ die folgende Betreuungsregelung festzulegen: Die Parteien übernehmen die Betreuung von E._____ je zur Hälfte. E._____ wird in den geraden Kalenderwochen von der Gesuchstellerin betreut und in den ungeraden Kalenderwochen vom Gesuchsgegner. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach der Schule statt. Während der Schulzeit (Montag bis Freitag) wird E._____ am Mittag jeweils durch den Gesuchsgegner betreut, mit Ausnahme des Tages, an welchem die Gesuchstellerin nicht arbeitet. In geraden Jahren verbringt E._____ den 24. Dezember sowie den 1. Januar des Folgejahres beim Gesuchsteller und den 25. Dezember sowie den 31. Dezember bei der Gesuchstellerin. In ungeraden Jahren ist es umgekehrt. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen (bspw. während den Schulferien), ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von E._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner monatlich die Hälfte der jeweiligen Kinderzulage (derzeit CHF 107.50) zu überweisen. Im Übrigen sei festzustellen, dass gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge für E._____ geschuldet sind. 6. Es sei festzustellen, dass gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin."

Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 24 S. 3; sinngemäss)

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag im Wert von CHF 5'000.00 zu zahlen. Im Übrigen sei der Antrag des Gesuchsgegners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners: (act. 10 S. 2; sinngemäss)

Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 machte die Gesuchstellerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf anhängig (act. 1). Daraufhin wurde mit Schreiben vom 14. August 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 22. November 2024, 14.00 Uhr, vorgeladen (act. 2). Mit Eingabe vom 10. September 2024 reichte Rechtsanwältin MLaw Y._____ ihre Mandatsanzeige, ein Verschiebungsgesuch sowie ein Akteneinsichtsgesuch inklusive Vollmacht ein und stellte für den Gesuchsgegner ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3 und 4). In der Folge wurde die Verhandlung auf den 13. Januar 2025 verschoben (act. 5). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 samt Beilagen reichte Rechtsanwalt X._____ seine Mandatsanzeige samt Vollmacht ein und bat um Akteneinsicht. Darüber hinaus beantragte er für die Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss, der durch den Gesuchsgegner zu bezahlen sei, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (act. 6 bis 9/2–12). Mit Eingabe vom 28. November 2024 samt Beilagen beantragte Rechtsanwältin Y._____ für den Gesuchsgegner die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchstellerin und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 bis 12/1–7). Am 9. Januar 2025 bat Rechtsanwältin Y._____ erneut um Verschiebung der angesetzten Verhandlung aufgrund attestierter Arbeitsunfähigkeit (act. 14 und 15). Daraufhin wurde die Verhandlung vom 13. Januar 2025 mit Schreiben vom 9. Januar 2025 abgenommen (act. 16). In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Mai 2025 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (act. 20).

2.

Zur mündlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 2025, 8.30 Uhr, erschienen die Gesuchstellerin in Begleitung von Rechtsanwalt X._____ und der Gesuchsgegner in Begleitung von Rechtsanwältin Y._____ (Prot. S. 3). Im Zuge der Verhandlung konnte zwischen den Parteien keine Vereinbarung erzielt werden, jedoch einigte man sich darauf, dass das Gericht einen Vorschlag einer Trennungsvereinbarung ausarbeiten und den Parteien vorlegen solle (vgl. Prot. S. 21 f.). Das Gericht unter- breitete den Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 2025 einen entsprechenden Vorschlag (act. 30), jedoch konnte auch nach der Hauptverhandlung keine Einigung erzielt werden.

3.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO).

II. Parteivorbringen

Auf die Rechtsbegehren der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Erwägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.

III. Prozessuale Vorbemerkung

Das Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen i.S.v. Art. 176 ZGB wird als besonderes eherechtliches Verfahren nach Massgabe der Art. 271 ff. ZPO durchgeführt. Demnach finden grundsätzlich die Bestimmungen über das summarische Verfahren Anwendung (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 252 ff. ZPO). Während der Dispositionsgrundsatz zwischen den Ehegatten zur Anwendung kommt, statuiert Art. 296 ZPO für die Kinderbelange (Obhutszuteilung, persönlicher Verkehr, Kindsunterhalt) die Geltung der Offizialmaxime. In den Kinderbelangen ist das Gericht somit nicht an die Parteianträge gebunden. Den massgeblichen Sachverhalt stellt das Eheschutzgericht im Verhältnis der Ehegatten sowie in den Kinderbelangen von Amtes wegen fest (Art. 272 und Art. 296 ZPO). Trotz der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime sind die Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber nicht von einer aktiven Mitwirkung entbunden und sie tragen namentlich Behauptungs- und Substantiierungspflichten (BGer 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013, E. 3.3). Das Eheschutzgericht hat nach dem Dargelegten neue Tatsachen und Beweismittel bis zu seiner Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO; so auch JANN SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es im Eheschutzverfahren, dass das Gericht seinen Entscheid auf Grundlage jener Tatsachen und Behauptungen fällt, deren Vorhandensein ihm glaubhaft erscheinen (mit Rechtsprechungshinweisen BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1). Bei rechtserheblichen strittigen Tatsachen ist dies etwa der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte oder plausible Zusicherungen einer Partei deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen als wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen lassen (zum Ganzen SIX, a.a.O., Rz. 1.01; vgl. BGer 5P.210/2001 vom

IV. Getrenntleben

1.

Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Nach der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts hat sich die Prüfung des Gerichts hinsichtlich dieser Berechtigung darauf zu beschränken, ob der Trennungswille eines Ehegattens gefestigt ist (OGer ZH, ZR 2000, Nr. 67, S. 191 ff.; bestätigt in BGer 5P.47/2005 vom 23. März 2005, E. 2.2). Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, hat der Eheschutzrichter die Berechtigung zum Getrenntleben ohne Weiteres förmlich zu bewilligen und dessen Folgen zu regeln (BGE 138 III 97, E. 2.1). Grundsätzlich besteht im summarischen Eheschutzverfahren kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Parteien getrennt leben, ausser wenn Ehegatten- und Kinderunterhaltsansprüche i.S.v. Art. 176 ZGB analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB rückwirkend geltend gemacht werden (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.03 f.).

2.

Vorliegend liessen die Parteien übereinstimmend – wenn auch teilweise sinngemäss durch den Antrag der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin – die Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit beantragen (act. 27, S. 2 bzw. act. 24, S. 1). Das Getrenntleben als solches und das Datum der Trennung vom 1. August 2023 sind bei den Stellungnahmen der Parteien zum Vorschlag einer Eheschutzvereinbarung vom 19. Mai 2025 (act. 30, S. 1) unbestritten geblieben (act. 34, S. 2 bzw. act. 35, S. 1) bzw. zuvor bereits teilweise anerkannt worden (Prot. S. 7).

3.

In Anbetracht des beidseits geäusserten Trennungswillens und der Abwesenheit eines Widerspruchs hinsichtlich des Trennungszeitpunkts ist festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. August 2023 getrennt leben.

V. Obhutszuteilung

1.

Grundsatz

1.1

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so hat der Richter im Eheschutzverfahren von Amtes wegen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). In Bezug auf die Kinderbelange gelten sowohl der Untersuchungs- als auch der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

1.2

Von weitläufigen Beweismassnahmen wie beispielsweise Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist im Eheschutzverfahren abzusehen, auch wenn sich die Ehegatten heftig über die Kinderzuteilung streiten (SIX, a.a.O., Rz. 2.08). Hingegen kann es angezeigt sein, bei der Kindesschutzbehörde oder einer Jugend- und Familienberatungsstelle einen Sozialbericht einzuholen, wenn dieser dem Richter einen raschen Einblick in die häusliche Situation der Ehegatten ermöglicht (Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich AA050091 vom 31. Oktober 2005, E. 5.1).

2.

Rechtliches

2.1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge umfasst die Obhut die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung sowie die Befugnis, im Rahmen von Art. 301a Abs. 2 ZGB den Aufenthaltsort und die Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen (SIX, a.a.O., Rz. 2.07). Der Entscheid über die Obhutszuteilung hat sich primär am Kindeswohl zu orientieren. Zu den wesentlichen Kriterien zählen die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, deren Möglichkeiten, sich selber um die Kinder zu kümmern, sowie deren Bereitschaft, die Kontakte zum anderen Elternteil zu för- dern. Weisen beide Ehegatten ungefähr die gleiche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auf, kommt dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung einer harmonischen Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht ein besonderes Gewicht zu (BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.2; MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht März bis Juni 2015, ZKE 2015, S. 299; SIX, a.a.O., Rz. 2.08). Ferner ist zu beachten, dass Geschwister grundsätzlich nicht getrennt werden sollen (BGE 115 II 317, E. 3). Die Gewichtung all dieser Faktoren liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des Gerichts, wobei die bestmögliche Konformität mit dem Kindeswohl das Leitprinzip ist (BGer 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008, E. 5.1). Schliesslich erhält im Eheschutzverfahren samt seiner summarischen Sachverhaltsabklärung regelmässig derjenige Ehegatte, der bis anhin die Betreuung der Kinder zur Hauptsache übernommen hat, die Obhut (SIX, a.a.O., Rz. 2.08).

2.2

Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht im statusunabhängigen Standardfall der gemeinsamen elterlichen Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, sofern ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die alternierende Obhut ist nicht von der Zustimmung beider Elternteile abhängig, sie muss jedoch in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Auflage, Bern 2022, N 6 zu Art. 298). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die alternierende Obhut daher grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Des Weiteren erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und einen gegenseitigen Informationsaustausch. Demnach setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut widersprechen würde. Ferner ist die geographische Situation zu berücksichtigen, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Die alternierende

Obhut kommt eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (BGE 142 III 612, E. 4.3).

3.

Vorbringen der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin liess vorbringen, dass der Sohn E._____, geboren am tt.mm.2014, unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei, damit die beiden Söhne E._____ und F._____ zusammen in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben könnten. Der Gesuchsgegner habe seine Familie im Stich gelassen und seine Pflichten hinsichtlich der finanziellen Beteiligung am Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und der Söhne vernachlässigt. Die Kommunikation mit dem Gesuchsgegner finde kaum oder über Monate nicht statt, weshalb eine 50/50-Betreuungslösung aktuell nicht realistisch sei. Aufgrund der fehlenden finanziellen Unterstützung des Gesuchsgegners sei die Gesuchstellerin gezwungen, in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Die Arbeitszeiten seien jedoch flexibel mit der Leiterin vereinbar, es gebe drei Schichten. Die Gesuchstellerin erstelle sodann wöchentlich einen Plan in Abstimmung mit den konkreten Wochengegebenheiten und finde eine Betreuungslösung für ihren Sohn E._____, was sich etabliert habe (act. 17, S. 3; act. 24, S. 3; Prot. S. 4 f.).

4.

Vorbringen des Gesuchsgegners

4.1

Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass der Sohn E._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen sei. Weiter liess er bestreiten, dass er sich nicht dafür interessiere, wie die Gesuchstellerin den Unterhalt finanziere. Er habe der Gesuchstellerin ab Juli 2024 bis Januar 2025 monatlich Fr. 1'000.– in bar übergeben. Seit dem Bezug der neuen Wohnung sei es dem Gesuchsgegner nicht mehr möglich, Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu leisten (act. 27, S. 2 und 13).

4.2

Der Gesuchsgegner liess sodann vorbringen, dass E._____ aufgrund der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin teilweise allein sei bzw. fremdbetreut werden müsse. Selbst wenn sich der ältere Bruder teilweise um die Betreuung von E._____ kümmere, würde diese Aufgabe auch gerne der Gesuchsgegner selbst wahrnehmen. Aufgrund seines 85%-Pensums und der teilweise flexiblen Arbeitszeiten wäre er in der Lage, E._____ jeweils während der ganzen Woche selbst zu betreuen und auch die Mahlzeiten am Mittag zuzubereiten. Vor diesem Hintergrund erscheine die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gepaart mit einem Grossteil an Fremdbetreuung nicht sinnvoll – nicht zuletzt aufgrund der anfallenden Fremdbetreuungskosten. Zudem hätten die Parteien die Betreuung und Erziehung von E._____ während dem Zusammenleben gemeinsam übernommen. Beide Parteien seien arbeitstätig gewesen, wobei er die Betreuung während der Arbeitszeit der Gesuchstellerin übernommen habe und umgekehrt. Folglich sei er an der Betreuung von E._____ zu gleichen Teilen beteiligt gewesen. Nach der Trennung sei er oft in der ehelichen Wohnung gewesen und habe für die Söhne gekocht, aufgeräumt und mit ihnen Zeit verbracht. Eine vermehrte Betreuung durch ihn wäre keine grosse Umstellung für E._____, da sie bereits früher zusammen Zeit verbracht hätten. Überdies könne E._____ in seiner gewohnten Umgebung verbleiben, zumal sich die Wohnung des Gesuchsgegners lediglich einen Kilometer entfernt von der ehelichen Wohnung befinde. Es reisse die Brüder nicht auseinander, wenn E._____ zum Mittagessen beim ihm sei. Demnach rechtfertige es sich, E._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, auch wenn zwischen ihm und der Gesuchstellerin – ohne sein Verschulden – tatsächlich wenig Kommunikation stattfinde. Es sei zumeist E._____, der sich an ihn wende und frage, ob er zu ihm kommen könne. So sei er auch nicht durch die Gesuchstellerin selbst, sondern durch ihren Vertreter über ihre Ferien informiert worden (act. 27, S. 6 f. und 13; Prot. S. 6 f.).

5.

Würdigung

5.1

Aus der Ehe der Parteien gingen die zwei Kinder F._____, geboren am tt. September 2006, und E._____, geboren am tt.mm.2014, hervor. Aufgrund der Volljährigkeit von F._____ ist nachstehend einzig über die Obhutszuteilung von E._____ zu befinden.

5.2

Vorliegend ist das Verhältnis zwischen den Eltern konfliktgeladen und die Zuteilung der Obhut grundsätzlich strittig – auch wenn der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Juni 2025 vorbringen liess, dass er sich aufgrund der langen Verfahrensdauer gezwungen sehe, die im Vorschlag festgehaltene (alleinige) Obhut der Gesuchstellerin zu akzeptieren (act. 27, S. 1 f.). Die Gesuchstellerin liess die allei- nige Obhut beantragen, während der Gesuchsgegner die Festlegung der alternierenden Obhut verlangt (act. 24, S. 1; act. 27, S. 2). Zunächst gilt es, die vorstehenden Ausführungen vor dem Hintergrund der allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung der Obhut zu würdigen, um hernach die spezifischen Voraussetzungen der alternierenden Obhut zu prüfen.

5.3

Es entspricht den gelebten Verhältnissen, dass sich während der Ehe bzw. dem Zusammenleben vorwiegend die Gesuchstellerin um die Pflege und Erziehung von E._____ gekümmert hat, zumal der Gesuchsgegner damals in einem 100%- Pensum – zum Teil auch an Wochenenden – beim G._____ gearbeitet hat und die Gesuchstellerin nicht bzw. in einem reduzierten Pensum arbeitstätig war (Prot. S. 14 f., 17 f.). Der Gesuchsgegner hat seinen Möglichkeiten entsprechend seine verbleibende Zeit damals den Söhnen gewidmet, indem er namentlich mit ihnen Fussball gespielt und Ausflüge unternommen hat (Prot. S. 18). Diese Tatsachen führen jedoch entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (act. 27, S. 6) nicht dazu, dass die Betreuung zu gleichen Teilen übernommen wurde. Auch dass der Gesuchsgegner nach der Trennung oft in der ehelichen Wohnung war, für die Söhne gekocht und mit ihnen Zeit verbracht hat (act. 27, S. 6), ändert nichts daran, dass die Gesuchstellerin für lange Zeit und bis heute die Hauptbezugsperson von E._____ darstellte bzw. darstellt, zumal er weiterhin mit ihr und seinem Bruder F._____ die eheliche Wohnung bewohnt, sein eigenes Zimmer hat, dort übernachtet und damit die meisten Abende dort verbringt (vgl. Prot. S. 12 f., 18 f.). Zu diesem Umstand hat auch die seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung variable Wohnsituation des Gesuchsgegners beigetragen, welcher seit dem Sommer 2023 bei Bekannten und Verwandten wohnte, bis er schliesslich im Februar 2025 seine eigene Wohnung in H._____ bezogen hat (Prot. S. 16 f.). Es erscheint naheliegend, dass der Gesuchsgegner den Sohn dadurch weniger häufig betreuen konnte, zumal er ihn nicht in einer eigenen Wohnung hätte empfangen bzw. über die Nacht hätte beherbergen können. Dadurch wird das gute Verhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und E._____ aber nicht infrage gestellt.

5.4

In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Parteien wurden nur wenige Ausführungen gemacht. Dabei wurde festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Betreu- ung von E._____ zum Teil unzuverlässig oder bloss unregelmässig übernommen und überdies Alkohol getrunken und Marihuana geraucht habe (Prot. S. 8 f., 10 f.). Dies genügt für sich betrachtet noch nicht, um ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu wecken – auch wenn jene Vorbringen unbestritten geblieben sind. Hinsichtlich der Gesuchstellerin gibt es keine Anhaltspunkte, um an der Erziehungsfähigkeit zu zweifeln.

5.5

Die Gesuchstellerin arbeitet momentan in einem 100%-Pensum bei der I1._____, weil sie aufgrund der fehlenden finanziellen Unterstützung durch den Gesuchsgegner dazu angehalten ist (Prot. S. 10, 5; act. 27, S. 7). Der Gesuchsgegner arbeitet seit Dezember 2024 in einem 85%-Pensum bei der J._____, wobei er früher immer in einem 100%-Pensum gearbeitet hat und eine Aufstockung des Pensums wieder anstrebt (Prot. S. 17). Zwar hat der Gesuchsgegner aufgrund seiner flexiblen Arbeitszeiten die Möglichkeit, E._____ während der Mittagspause und auch gegen Abend nach seinem Arbeitsschluss um ca. 17.20 Uhr bzw. 17.40 Uhr zu betreuen, jedoch fängt er bereits um 7.15 Uhr an (act. 27, S. 6; Prot. S. 17 f.). Demgegenüber hat die Gesuchstellerin je nach Arbeitsschicht einen unterschiedlichen Arbeitsbeginn, wodurch sich die Arbeitszeit entweder nach hinten oder nach vorne verschiebt. Bei der Frühschicht, welche sie sich drei Mal pro Woche einrichten kann, arbeitet sie von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr (Prot. S. 5) und kann E._____ damit abends zur gleichen Uhrzeit betreuen, wie der Gesuchsgegner. Bei der Spätschicht ist davon auszugehen, dass sie bis 20.30 Uhr arbeiten, jedoch erst um 10.00 Uhr das Haus verlassen muss (vgl. act. 27, S. 6). Daraus ergibt sich, dass sich die Betreuungsmöglichkeiten – abgesehen von der Mittagsbetreuung, welche nur vom Gesuchsgegner wahrgenommen werden kann – in etwa die Waage halten. Die Gesuchstellerin kann unabhängig von der konkreten Arbeitsschicht eher die Morgenbetreuung übernehmen und der Gesuchsgegner aufgrund der Spätschichten der Gesuchstellerin eher die Abendbetreuung. Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass die Mittagsbetreuung durch ihn insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Fremdbetreuungskosten wünschenswert wäre (act. 27, S. 7). Vorliegend ist es für den Gesuchsgegner finanziell betrachtet jedoch einträglicher zu arbeiten als die Mittagsbetreuung persönlich wahrzunehmen, da die Mittagsbetreuung von 12.00 Uhr bis 13.40 Uhr mit Fr. 13.– (act. 26/18) günstiger ist als der ge- genüberstehende Ertrag, welcher der Gesuchsgegner nach einer einstündigen Mittagspause während 40 Minuten zusätzlicher Arbeitszeit einbringen könnte, nämlich umgerechnet rund Fr. 20.– (vgl. act. 12/3). Gewiss steht die ökonomische Betrachtung nicht im Vordergrund, jedoch kann durch die grundsätzliche Anerkennung der

Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung in der Rechtsprechung (BGE 144 III 481, E. 4.6.1) sowie unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien – welche in der Folge noch aufzuzeigen sein werden – kaum mehr von einem hinreichenden Vorzug der Eigenbetreuung ausgegangen werden, welche vorliegend eine Abkehr vom bisher gelebten Betreuungsmodell – der Mittagsfremdbetreuung – rechtfertigen würde.

5.6

Vor dem Hintergrund der nunmehr festgestellten ähnlichen Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Parteien kommt vielmehr dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung einer harmonischen Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht ein besonderes Gewicht zu (BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015, E. 4.4.2; MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht März bis Juni 2015, ZKE 2015, S. 299; SIX, a.a.O., Rz. 2.08). Dazu gehört ferner auch, dass Geschwister grundsätzlich nicht getrennt werden sollen (BGE 115 II 317, E. 3). Die angesprochene Stabilität kann eher gewährleistet werden, wenn E._____ in seinem gewohnten Umfeld verbleiben kann, d.h. im Haushalt seiner bisherigen Hauptbezugsperson, wo auch sein Bruder F._____ wohnt. Denn diese sichere Basis unterstützt den schrittweisen Abbau der durch die Trennung hervorgerufenen Unsicherheit. Dieser Abbau sollte erleichtert werden durch die Bereitschaft der Parteien, die Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern. Bedauerlicherweise wirkt sich die angespannte Kommunikationssituation der Parteien (vgl. Prot. S. 5, 7, 10) auf E._____ zumindest dergestalt aus, dass die Parteien gegenseitig Misstrauen gegenüber dem anderen Elternteil schüren, indem beispielsweise Kontrollanrufe während der Betreuungszeit des anderen Elternteils erfolgen (Prot. S. 9) oder dieselbe verkürzt bzw. ohne sachlichen Grund nicht verlängert wird (Prot. S. 18 f.). Aufgrund dieser unsicheren Bedingungen kann im vorliegenden Fall nicht ohne Not vom Grundsatz abgewichen werden, dass im Eheschutz- verfahren regelmässig derjenigen Partei, die bis anhin die Betreuung der Kinder zur Hauptsache übernommen hat, die Obhut überlassen wird (SIX, a.a.O., Rz. 2.08).

5.7

Der Gesuchsgegner liess die alternierende Obhut beantragen (act. 27, S. 2), womit diese zu prüfen ist. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass im vorliegenden Fall die alternierende Obhut zurzeit nicht in Betracht gezogen werden kann. Zwar wohnen die Parteien sehr nahe beieinander (ca. einen Kilometer entfernt [Wohnung der Gesuchstellerin C._____ [Strasse] 1 in D._____ und die Wohnung des Gesuchsgegners an der K._____-strasse 2 in D._____]; ferner auch Prot. S. 3) und damit würden günstige geographische Verhältnisse bestehen, jedoch fällt unter anderem die sehr angespannte Kommunikationssituation der Parteien – auch bezüglich der Kinderbelange – ins Gewicht. Es fand zum Teil monatelang keine Kommunikation zwischen den Parteien statt. Wenn Kommunikation stattgefunden hat, wurde als vermittelnde Person die Mutter des Gesuchsgegners oder gar E._____ selbst eingesetzt, um nicht direkt miteinander sprechen zu müssen (Prot. S. 9 f.). Da es offenbar an der gegenseitigen Kooperationsfähigkeit und der Fähigkeit, in Kinderbelangen kommunizieren zu können, fehlt, scheidet die Möglichkeit der alternierenden Betreuung von vornherein aus, da dieses Betreuungsmodell in besonderem Masse von jenen Fähigkeiten abhängt. Die vorstehend erwähnte fehlende Beförderung der Betreuung durch den anderen Elternteil trägt dabei das ihrige dazu bei. Aus diesen Gründen kann auf Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der alternierenden Obhut verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist damit die alleinige Obhut über E._____ zuzuteilen.

VI. Persönlicher Verkehr

1.

Rechtliches

1.1

Ehegatten, denen die Obhut nicht zusteht, und unmündige Kinder haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Kontaktrecht soll dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ermöglichen, die persönliche Beziehung zum Kind beizubehalten und andererseits dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. Es soll nach Umfang und Art der Ausübung angemessen sein, d.h. den erheblichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, Bern 1999, N 61 ff. zu Art. 273 ZGB). Dabei bildet das Kindswohl bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts die oberste Richtschnur, weshalb stets die näheren Umstände abzuklären sind (BGE 130 III 209, E. 5). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindes vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Für den Standardfall ist bei Schulkindern ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr verbreitet. Festtagsregelungen sind nur im Streitfall festzusetzen (SIX, a.a.O., Rz. 2.16 und Rz. 2.24).

1.2

Bei Kleinkindern sind aufgrund des kindlichen Zeitgefühls häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481; BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, N 14 zu Art. 273). So sollten einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lange sein, andererseits sollten die Besuche nicht länger als 14 Tage auseinander liegen (BÜCHLER ANDREA, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Auflage, Bern 2022, N 28 zu Art. 273). Üblich sind daher bei Kleinkindern zwei halbe Tage pro Monat. Ob Kleinkinder beim Betreuungsberechtigten übernachten, hängt neben dem Alter der Kinder vor allem auch von der Qualität der Beziehung zum Betreuungsberechtigten ab. Auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten wird bei Kindern im Vorschulalter jedoch regelmässig verzichtet (SCHWENZER/COT- TIER, a.a.O., N 14 f. zu Art. 273; BÜCHLER ANDREA, a.a.O., N 28 zu Art. 273).

2.

Vorbringen der Parteien

2.1

Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet werden soll, E._____ an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, und am Mittwoch von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich zu nehmen (act. 17, S. 2; act. 24, S. 1 f.). Hinzu kommen spezifische Anträge bezüglich der Feiertage und Ferien. Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners wurde von der Gesuchstellerin nicht im Einzelnen begründet, jedoch wurde sinngemäss unter anderem vorge- bracht, dass E._____ bisher nur sehr selten beim Gesuchsgegner übernachtet habe. Überdies schätze E._____ die bisherigen Verhältnisse und wolle daran festhalten und mit ihr sowie dem Bruder F._____ zusammen sein. Dem Gesuchsgegner sei es aber aufgrund der Nähe seiner Wohnung zur ehelichen Wohnung unbenommen, die Söhne dort zu besuchen (Prot. S. 6).

2.2

Der Gesuchsgegner liess die alternierende Obhut beantragen und machte keine weitergehenden Ausführungen hinsichtlich eines allfälligen Besuchsrechtes.

3.

Würdigung

3.1

Vorliegend wird nicht bezweifelt, dass sich der Gesuchsgegner bei der Pflege und Erziehung von E._____ eingesetzt hat und ein gutes Verhältnis zu ihm pflegt. Dies wurde auch von der Gesuchstellerin bestätigt. Sie begrüsst sodann, wenn der Gesuchsgegner unter der Bedingung einer verbesserten Kommunikation jeweils samstags vermehrt mit E._____ Zeit verbringe, wobei er dies auch in der Vergangenheit bereits gemacht habe, als sie selbst am Samstag habe arbeiten müssen (Prot. S. 9, 10 f. und 13). Hinzu tritt die geographische Nähe der Wohnungen der Parteien, welche das Besuchsrecht des Gesuchsgegners erleichtert (Prot. S. 6). Dem Gesagten folgend ist dem Gesuchsgegner ein angemessenes (erweitertes) Besuchsrecht einzuräumen.

3.2

Grundsätzlich ist von einem üblichen Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende auszugehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erfordern jedoch, dass einerseits das Alter des bereits 10-jährigen E._____s und andererseits das engagierte und gute Verhältnis des Gesuchsgegners zu E._____ bei der Regelung des Besuchsrechts berücksichtigt werden. Insbesondere das Alter des Sohnes spricht dafür, von einer ausschliesslichen Mittagsbetreuung durch den Gesuchsgegner an allen Wochentagen abzusehen, da E._____ ansonsten jeweils ohne Not aus dem gewohnten Tagesablauf mit den örtlichen und persönlichen Strukturen gerissen würde. Sowohl das Betreuungsinteresse als auch das finanzielle Interesse des Gesuchsgegners bzw. der Parteien vermögen dies nicht aufzuwiegen. Im Gegenzug bietet sich aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze der Gesuchstellerin hingegen einmal im Monat jeweils samstags ein zusätzlicher

Betreuungstag zu Gunsten des Gesuchsgegners an (Prot. S. 13). Diese längere Betreuungseinheit ist besser geeignet als die kurze Mittagsbetreuung, um die Bindung zwischen dem Gesuchsgegner und dem Sohn zu befördern, indem durch die längere Zeitdauer der Rahmen für einen bewussteren und vertiefteren Austausch geschaffen wird. Damit wird auch die Betreuungsqualität erhöht, da die längerdauernde zusätzliche Betreuung am Samstag im Vergleich zu einer alltäglichen Mittagsbetreuung, die eng abgesteckt ist und sich zumeist zwischen zwei sachlich und organisatorisch zusammenhängende Tageshälften drängen muss, mehr Raum bietet für eine bewusstere Begegnung. Sodann erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner zusätzlich den Mittwochnachmittag zuzusprechen, zumal dies auch bisher so gelebt wurde und sich die Gesuchstellerin – welche im Vergleich zum Gesuchsgegner jeweils länger arbeitet an diesem Tag – damit einverstanden erklärt bzw. dies auch so beantragt hat (act. 24, S. 1 f.; Prot. S. 3 ff.). Schliesslich ist eine gerichtsübliche Ferien- und Feiertagsregelung vorzusehen, wobei das hiesige Gericht aufgrund der hohen Anzahl an Ferienwochen der Kinder jeweils von fünf Wochen Ferien zugunsten des nicht obhutsberechtigten Elternteils ausgeht.

Grundsätzlich sollen die Parteien den persönlichen Verkehr (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst regeln. Im Streitfall soll jedoch die nachfolgende Besuchsregelung gelten:

Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn E._____

jeweils am Mittwoch ab Schulschluss, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn;

– an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend, 17.30 Uhr bzw. Ende Hort/Schule, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn;

– zusätzlich an einem weiteren Wochenende im Monat, an welchem die Gesuchstellerin Samstagsarbeit leistet, jeweils von Freitagabend, 17.30 Uhr bzw. Ende Hort/Schule, bis Samstagabend, 18.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, 16.00 Uhr bzw. nach Schulschluss, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr);

– und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr);

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr);

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr);

auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit ist E._____ von der Gesuchstellerin zu betreuen.

Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ohne Verzug nach Erhalt ihres Arbeitsplans mitzuteilen, an welchen Samstagen sie arbeiten wird, um die zusätzliche Samstagsbetreuung durch den Gesuchsgegner zu organisieren.

Der Gesuchsgegner ist ferner berechtigt und zu verpflichten, den Sohn während der Schulferien für fünf Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis Ende November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

Die Parteien sind verpflichtet, E._____ jeweils zum Betreuenden zu bringen bzw. dessen Hinreise zu organisieren.

VII. Kindes- und Erwachsenenunterhalt

1.

Allgemeine Ausführungen zur Unterhaltsberechnung

1.1

Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b).

1.2

Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft darzutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24). Sind von der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes unmündige Kinder betroffen, trifft der Eheschutzrichter von Amtes wegen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, welcher das Kind betreut, den Kinderunterhalt durch seine Pflege und Erziehung leistet, während der nicht obhutsberechtigte Ehegatte den Unterhalt durch Geldzahlung leistet (SIX, a.a.O., Rz. 2.41).

1.3

Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode heranzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6; BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021). Bei der zweistufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Ressourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt. Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermessen zu verteilen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7). Ein allfälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1, E. 3). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben heranzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dient sodann das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan: Kreisschreiben).

1.4

Bei der zweistufigen Methode ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Weiter ist unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu decken. Erst im Anschluss kann ein allfälliger Ehegattenunterhalt festgelegt werden. Wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann eine erweiterte Bedarfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).

2.

Konkrete Unterhaltsberechnung

Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Parteien mit ihrem Einkommen das familienrechtliche Existenzminimum zu decken vermögen. Folglich ist nicht von einem Mankofall auszugehen. Wie näher darzulegen sein wird, lassen es die finanziellen Mittel ohne weiteres zu, mit dem erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum zu rechnen. Die entsprechenden Bedarfspositionen wie Steuern, Serafe-Gebühren, nicht obligatorische Versicherungen und Kommunikationskosten sind den Parteien daher an den Grundbedarf anzurechnen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).

2.1

Bedarfsberechnung (familienrechtliches Existenzminimum)

Die Zahlen für die Bedarfsberechnung (ab 1. Juli 2024) präsentieren sich wie folgt (gerundet):

Gesuchstellerin E._____ Gesuchsgegner

a) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 1'200.–

b) Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1250.– Fr. 417.– Fr. 1'870.–

c) Krankenkasse (KVG) Fr. 311.– Fr. 70.– Fr. 292.–

d) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 59.–

e) auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

f) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 293.– Fr. 0.–

g) Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

h) Radio / TV Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 30.–

i) Versicherungen Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 30.–

j) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 0.– Fr. 120.–

Total Fr. 3091.– Fr. 1'380.– Fr. 3'601.–

a) Grundbetrag

Gemäss Kreisschreiben ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt und Wohnungseinrichtung und dergleichen bei der Bedarfsberechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II des Kreisschreibens). Wohnt ein Ehegatte in einer Haushaltsgemeinschaft, ist der Grundbetrag entsprechend zu reduzieren (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.82 f.). Hat ein Ehegatte Kinder unter seiner Obhut, ist der Grundbetrag hingegen entsprechend zu erhöhen.

Der Gesuchstellerin würde als alleinerziehende Person, welche mit ihrem minderjährigen Sohn E._____ in der ehelichen Wohnung zusammenwohnt, ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.– angerechnet werden. Jedoch wohnt auch der volljährige Sohn F._____ in derselben Wohnung, wodurch die damit begründete Haushaltsgemeinschaft die Anrechnung eines reduzierten Grundbetrages indiziert. Da sich der Sohn F._____ noch in Ausbildung befindet und sein Beitrag an seine eigenen Lebenshaltungskosten durch den tiefen Lehrlingslohn nach wie vor sehr bescheiden ausfällt (Prot. S. 16), rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen.

Der Gesuchsgegner wohnt allein in seiner Wohnung in D._____. Als alleinstehende und allein lebende Person steht ihm ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– zu.

Für E._____ ist in Anbetracht seines Alters ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen.

b) Wohnkosten

Im familienrechtlichen Existenzminimum sind die effektiven Wohnkosten inklusive Nebenkosten als Zuschlag zu berücksichtigen (Kreisschreiben, Ziff. III, 1.1).

Sodann ist zu beachten, dass die Wohnkosten zwischen dem obhutsberechtigten Ehegatten und den Kindern, welche mit ihm im selben Haushalt wohnen, aufzuteilen sind (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014, S. 302, 320; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).

Es ist erstellt, dass die Gesuchstellerin für ihre Wohnung einen monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'667.– bezahlt (act. 9/7). Aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen auf die Gesuchstellerin und E._____ entspricht dies Mietkosten von Fr. 1'250.– (Gesuchstellerin) und Fr. 417.– (E._____) pro Monat, welche dem jeweiligen Bedarf anzurechnen sind.

Der Gesuchsgegner wohnt allein in seiner 2.5-Zimmerwohnung, welche gemäss eingereichtem Mietvertrag monatlich Fr. 1'870.– brutto kostet (act. 29/10). Auch wenn die Miete verhältnismässig hoch erscheint, ist dem Gesuchsgegner dieser tatsächlich anfallende Mietzins anzurechnen.

c) Krankenkasse (KVG)

Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu berücksichtigen. Massgebend ist der effektive Prämienaufwand, sodass eine individuelle

Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist, sofern eine Anspruchsberechtigung dafür besteht (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.107).

Die Gesuchstellerin liess die Belege der Versicherungsprämie (KVG) und der individuellen Prämienverbilligung ins Recht legen, woraus sich eine ausgewiesene Prämie von gerundet Fr. 311.– pro Monat ergibt (act. 19/16–17).

Ebenfalls ausgewiesen sind die entsprechenden Kosten für E._____ von monatlich rund Fr. 70.– (act. 19/15, 19/17).

Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass die monatliche Krankenkassenprämie (KVG) abzüglich der individuellen Prämienverbilligung gerundet Fr. 292.– betrage. Die entsprechend eingereichten Belege liegen bei den Akten (act. 27, 29/11, 19/17).

d) Fahrten zum Arbeitsplatz

Zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum sodann die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (SIX, a.a.O., Rz. 2.114).

Die Gesuchstellerin liess keine Mobilitätskosten geltend machen (act. 24, S. 4).

Der Gesuchsgegner liess entsprechende Mobilitätskosten von monatlich Fr. 59.– vorbringen (act. 27, S. 11; act. 12/7), die unbestritten geblieben sind und ihm anzurechnen sind.

e) Auswärtige Verpflegung

Weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner liessen Kosten in Bezug auf die auswärtige Verpflegung geltend machen (act. 24, S. 4; act. 27, S. 10).

f) Fremdbetreuungskosten

Ausgewiesene Fremdbetreuungskosten können unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf des Kindes angerechnet werden (RIZVI SALIM, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 2024, S. 667 ff., 676).

Die Gesuchstellerin liess die Rechnung für die Fremdbetreuung im November 2024 einreichen (act. 19/18), worin entsprechende Kosten über Fr. 312.– für die Mittags- und Nachmittagsbetreuung von E._____ aufgeführt sind. Sie arbeitet in einem 100%-Pensum und organisiert abhängig vom konkreten Arbeitsplan und der Verfügbarkeit der Betreuungspersonen einen Betreuungsplan (Prot. S. 12 f.). Damit variieren die anfallenden monatlichen Fremdbetreuungskosten. Mit der gesuchstellerischen Eingabe vom 9. Mai 2025 wurden Fremdbetreuungskosten von Fr. 208.– für den Monat März 2025 festgehalten (act. 24, S. 4; act. 26/18).

Der Gesuchsgegner hat keine Fremdbetreuungskosten für E._____ vorgebracht.

Das arithmetische Mittel der beiden durch die Gesuchstellerin ausgewiesenen Monate zuzüglich eines angemessenen Zuschlages, welcher verschiedene Variablen berücksichtigt, rechtfertigt einen durchschnittlichen Fremdbetreuungsaufwand für E._____ von monatlich Fr. 293.–.

g) Steuern

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind laufende Steuern und Steuerschulden grundsätzlich nicht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen respektive deren Berücksichtigung zu einem Mankofall führen würde (BGE 140 III 337, E. 4.4; vgl. auch SIX, a.a.O., Rz. 2.74). Übersteigt das gemeinsame Einkommen die Existenzminima beider Ehegatten, sind unter Beachtung der Unterhaltsbeiträge geschuldete Steuern mit einem angemessenen Betrag vor Verteilung des Freibetrags zu berücksichtigen (BGer 5A_302/2011 vom 30. September 2011, E. 6.3.1). Jedoch ist vom Richter im summarischen Eheschutzverfahren im Gegensatz zu den Steuerbehörden keine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern zu verlangen und es steht ihm vielmehr die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu (m.w.H. SIX, a.a.O., Rz. 2.168). Werden geltend gemachte Steuern nicht ansatzweise quantifiziert, ist es zulässig, bei beiden Ehegatten keine Steuern anzurechnen (BGer 5A_376/2011 vom 13. September 2011, E. 4; SIX, a.a.O., Rz. 2.168).

Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse wurde von keiner Partei die Anrechnung von Steuern vorgebracht und entsprechend sind keine Steuern zu berücksichtigen.

h) Radio / TV

Im erweiterten Bedarf sind die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) zu berücksichtigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Kosten monatlich Fr. 30.– bzw. bei einer Lebensgemeinschaft Fr. 15.– betragen (MAIER, a.a.O., S. 361).

Da die Kosten für die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) nicht weiter belegt wurden, ist der alleinstehenden Gesuchstellerin praxisgemäss der volle monatliche Betrag von Fr. 30.– anzurechnen. Aus den oben erwähnten Gründen (vgl. Erw. VII. 2.1a) ändert die Lebensgemeinschaft mit dem volljährigen Sohn F._____ daran nichts.

Beim Gesuchsgegner sind ebenfalls monatlich Fr. 30.– zu berücksichtigen.

i) Versicherungen

Auch die Aufwendungen für Versicherungen wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in den erweiterten Bedarf und nicht mehr in den betreibungsrechtlichen Notbedarf (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Im Kanton Zürich liegt der gerichtsübliche Ansatz für Hausrat- und Mobiliarversicherung bei monatlich rund Fr. 30.– pro Haushalt (MAIER, a.a.O., S. 302, 324). Der Prämienaufwand für Zusatzversicherungen gemäss VVG ist nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Entscheidend sind dabei die bisheri- gen Lebensverhältnisse. Solche Kosten sind nur dann anzurechnen, wenn sie auch bisher regelmässig bezahlt worden sind (MAIER, a.a.O., S. 302, 323).

Da weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner Belege für entsprechende Versicherungen beigebracht haben, ist ihnen je der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen.

Den eingereichten Belegen hinsichtlich der Versicherungsprämien sind lediglich bei E._____ Zusatzversicherungen gemäss VVG zu entnehmen, welche monatlich Fr. 72.– kosten (act. 19/15). Aufgrund der diesbezüglich fehlenden Vorbringen und der noch darzulegenden finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, diesen Betrag unberücksichtigt zu lassen.

j) Kommunikationskosten

Aufwendungen für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für einen Internetanschluss sind gemäss Praxis des Bundesgerichts nur im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Die gerichtsüblichen Telekommunikationskosten bewegen sich in der Regel zwischen Fr. 100.– für einen Einpersonenhaushalt und Fr. 150.– für einen Vierpersonenhaushalt (MAIER, a.a.O., S. 302, 330 f.).

Vor dem Hintergrund, dass die Parteien je den Betrag von Fr. 120.– vorgebracht und gegenseitig anerkannt haben (act. 24, S. 4; act. 27, S. 8, 10), rechtfertigt sich je die Anrechnung des gerichtsüblichen Betrags in der derselben Höhe.

2.2

Einkommen der Parteien

Um einen allenfalls geschuldeten Unterhaltsbeitrag berechnen zu können, sind die Einkommen der Parteien den Bedarfszahlen gegenüberzustellen. Bei beiden Ehegatten ist bei der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit in erster Linie von ihrem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen, abzüglich einer allfällig ausbezahlten Ferienentschädigung, auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschä- digungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird. Das gilt auch für Gratifikationen und Bonuszahlungen, wenn sie regelmässig ausbezahlt werden (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5; SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Ein Abzug für Pensionskassengelder wird beim 13. Monatslohn nicht vorgenommen (SIX, a.a.O., Rz. 2.128). Auch sind tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Wertschriften als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. In der Gerichtspraxis bleiben Vermögenserträge von weniger als Fr. 100.– pro Monat jedoch regelmässig unberücksichtigt (SIX, a.a.O., Rz. 2.155).

Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leistungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (SIX, a.a.O., Rz. 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Dem hauptbetreuenden Elternteil ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes in der Regel ein Arbeitspensum von 50% zumutbar (sog. Schulstufenmodell; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Wird ein Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote erzielt, ist den Besonderheiten des Einzelfalls nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1).

a) Einkommen der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin liess geltend machen, dass sie bei einem Pensum von 100% ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'891.– erziele (vgl. act. 17, S. 4; act. 24, S. 4). Überdies erhalte sie einen 13. Monatslohn (Prot. S. 15). Daraus resultiert unter Hinzurechnung des BVG-Anteils beim 13. Monatslohn ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'154.80.

Demgegenüber liess der Gesuchsgegner ausführen, dass der Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'118.70 anzurechnen sei (act. 27, S. 7).

Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnabrechnungen der I2._____ AG von Juli 2024 bis September 2024 (act. 9/2) erzielt die Gesuchstellerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'801.90 ohne 13. Monatslohn. Bei Berücksichtigung desselben resultiert – unter Hinzurechnung des BVG-Anteils beim 13. Monatslohn – ein ihr anrechenbares durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'150.–.

b) Einkommen des Gesuchsgegners

Der Gesuchsgegner liess vorbringen, dass er bei einem Pensum von 85% einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'078.20 erziele, wobei darin auch ein 13. Monatslohn enthalten sei (act. 27, S. 10).

Die Gesuchstellerin liess ausführen, dass dem Gesuchsgegner basierend auf einem 85% Pensum unpräjudiziell ein monatlicher Verdienst von Fr. 4'150.– anzurechnen sei. Es müsste jedoch geprüft werden, ob er sein Arbeitspensum und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen könnte (act. 24, S. 4).

Den eingereichten Lohnabrechnungen von Februar 2025 bis April 2025 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'764.50 erzielt, welches unter Hinzurechnung des 13. Monatslohnes und ohne BVG-Anteil Fr. 4'174.30 beträgt. Der Gesuchsgegner erklärte, dass er momentan bei seiner Arbeitgeberin keine Möglichkeit habe, das Pensum von aktuell 85% auf 100% zu erhöhen (Prot. S. 17). Da seine Arbeitsstätte nahe bei seinem Wohnort liegt und damit auch die Nähe zu E._____ und die dadurch erleichterte Betreuungsmöglichkeit einhergeht, scheint es nicht förderlich, nach anderen Stellen mit höherem Pensum zu suchen, welche allenfalls weiter weg liegen. In Anbetracht der beruflichen Qualifikationen des Gesuchsgegners und der Arbeitsmarktlage ist nicht von einer wesentlich erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen, welche hypothetisch ausgeschöpft werden müsste. Damit kann dem Gesuchsgegner das gleiche monatliche Nettoeinkommen wie der Gesuchstellerin von rund Fr. 4'150.– angerechnet werden.

c) Einkommen des Sohnes E._____

Die Gesuchstellerin brachte vor, dass sie aktuell für E._____ die monatliche Kinderzulage erhalte (vgl. Prot. S. 14).

Der Gesuchsgegner liess ausführen, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juli 2024 die Kinderzulagen für E._____ in der derzeitigen Höhe von Fr. 215.– beziehe (act. 27, S. 8).

Aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners ergibt sich, dass dieser die monatlichen Kinderzulagen von damals Fr. 200.– für E._____ im Zeitraum von Februar 2024 bis Oktober 2024 erhalten hat und dieselben in der Abrechnung vom November 2024 nicht mehr erscheinen. Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin seither die Kinderzulagen in gerichtsnotorischer Höhe von unterdessen Fr. 215.– monatlich erhält. Dieser Betrag ist E._____ als Einkommen anzurechnen.

2.3

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge

Entsprechend den bisherigen Ausführungen ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien und des Sohnes E._____:

Einkommen (netto pro Monat, gerundet):

  • Gesuchstellerin (100%- Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne FAZ): Fr. 4'150.–

  • Gesuchsgegner (85%-Stelle, inkl. 13. Monatslohn): Fr. 4'150.– Total Einkommen: Fr. 8'515.–

Bedarf (Familienrechtliches Existenzminimum pro Monat):

  • Gesuchstellerin: Fr. 3'091.–

  • Gesuchsgegner: Fr. 3'601.–

  • E._____ im Haushalt der Gesuchstellerin: Fr. 1'380.– Total Bedarfe: Fr. 8'072.–

Total der Einkommen: Fr. 8'515.– abzgl. Total der Bedarfe: Fr. 8'072.– Überschuss: Fr. 443.–

Vorliegend übersteigt das Einkommen der Parteien deren Existenzminima, womit ein Überschuss vorliegt. Bei Aufschlüsselung der Einkommensverhältnisse zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergeben sich folgende Zahlen:

Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 4'150.– abzgl. Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'091.– abzgl. Bedarf E._____ (nach Abzug Kinderzulagen): Fr. 1'165.–

Manko Gesuchstellerin: Fr. 106.–

Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 4'150.– abzgl. Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'601.–

Überschuss Gesuchsgegner: Fr. 549.–

a) Bar- und Betreuungsunterhalt E._____

Auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert nach Deckung seines erweiterten Existenzminimums ein monatlicher Freibetrag von gerundet Fr. 550.–. Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 1'165.– (Fr. 1'380.– minus Fr. 215.– Kinderzulage). Weiter fehlt der Gesuchstellerin mangels eines hinreichend hohen Einkommens monatlich ein Betrag von Fr. 106.– (Bedarf), wobei darin bereits der Bedarf des Sohnes eingerechnet ist. Während die Gesuchstellerin die Obhut über E._____ hat und ihren Anteil am Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet, obliegt dem Gesuchsgegner die Bezahlung des Barbedarfs von E._____. Entsprechend ist er zu verpflichten, seinen monatlichen Freibetrag in Höhe von Fr. 550.– in Form von Barunterhalt an die Gesuchstellerin zu leisten. Zur Deckung des Barbedarfs fehlen damit noch Fr. 615.–. Aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, für diesen Fehlbetrag aufzukommen, zumal ihr gemäss den vorstehenden Darstellungen nach Abzug des Barbedarfs von E._____ und unter

Anrechnung des Barunterhalts von Fr. 550.– durch den Gesuchsgegner ein Überschuss von rund Fr. 445.– verbleibt.

b) Ehegattenunterhalt Vorliegend äusserte sich die Gesuchstellerin nicht zum Ehegattenunterhalt und der Gesuchsgegner liess den gegenseitigen Verzicht von Ehegattenunterhalt beantragen. Damit ist beidseitig kein Ehegattenunterhalt zu sprechen.

3.

Anrechnung geleisteter Zahlungen

3.1

Das Eheschutzgericht hat darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind, wenn vom Unterhaltsschuldner behauptet wird, dass solche Zahlungen geleistet wurden. Dabei stützt sich das Gericht auf die Behauptungen und die Beweise, welche im Verfahren offeriert wurden (OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 7. August 2020, LE190068, E. III. 8.3; vgl. auch BGE 135 III 315, E. 2.5 und BGE 138 III 583, E. 6.1.1). Ehegatten- und Kinderunterhaltsansprüche i.S.v. Art. 176 ZGB können in analoger Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB maximal für ein Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens geltend gemacht werden (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, N 6 zu Art. 176).

3.2

Der Gesuchsgegner liess behaupten, dass dieser der Gesuchstellerin seit Juli 2024 bis Januar 2025 monatlich Fr. 1'000.– an Unterhaltsbeiträgen in bar geleistet habe. Dabei wurde als Nachweis auf Kontoauszüge des Gesuchsgegners verwiesen (act. 27, S. 13; vgl. Prot. S. 21).

3.3

Demgegenüber liess die Gesuchstellerin entsprechende Zahlungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2025 bestreiten, was aus ihrer vorangehenden Eingabe vom 14. Mai 2025, in welcher sie die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Juli 2024 fordern liess, nicht deutlich hervorging (act. 24, S. 2 ff.; Prot. S. 5).

3.4

Da die Kinderunterhaltsansprüche rückwirkend für maximal ein Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens geltend gemacht werden können, kann der genannte Betrag grundsätzlich ohne weiteres ab dem 1. Juli 2024 gefordert werden, zumal das vorliegende Verfahren am 13. August 2024 anhängig gemacht wurde (act. 1). Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach derselbe seit Juli 2024 monatlich Fr. 1'000.– an Unterhaltsbeiträgen in bar geleistet haben soll (act. 27, S. 13; vgl. Prot. S. 21), müssen jedoch mangels konkreter Nachweise unberücksichtigt bleiben. Zwar sind in den eingereichten Kontoauszügen zwischen 1. März bis 10. September 2024 gewisse Barbezüge in unterschiedlicher Höhe ersichtlich, jedoch sind die Auszüge von vornherein ungeeignet, den Verwendungszweck der bar abgehobenen Geldsumme zu beweisen (act. 12/4). Insofern sind die damit zusammenhängenden Vorbringen unbehelflich, wonach von der unverminderten gesuchsgegnerischen Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen ab dem 1. Juli 2024 in Höhe von monatlich Fr. 550.– auszugehen ist.

3.5

Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, gemäss Antrag der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes E._____ rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 monatlich Fr. 550.– (Fr. 550.– Barunterhalt) jeweils mit Fälligkeit am 1. des Monats an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

VIII. Familienwohnung und Hausrat

Die Parteien liessen übereinstimmend den Antrag stellen, dass die eheliche Wohnung C._____ [Strasse] 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Mai 2025 waren sich die Parteien sodann einig darüber, dass der Mietvertrag für die Familienwohnung in D._____ mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchstellerin alleine übertragen werden soll und beide Parteien das hierzu Nötige beitragen wollen. Entsprechend fand dieser Punkt Eingang in den Eheschutzvereinbarungsvorschlag vom 19. Mai 2025 und wurde von den Parteien akzeptiert (act. 31 und 34). Folglich besteht diesbezüglich Einigkeit zwischen den Parteien, weshalb davon Vormerk zu nehmen ist.

IX. Prozessuale Anträge

1.

Rechtliches

1.1

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. ZR 85 Nr. 32) im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden.

1.2

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Vermögens zu prüfen, ob die gesuchstellende Person bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mutmasslich beitragspflichtige Ehegatte leistungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehegatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra 2014, S. 635 ff.).

1.3

Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aussichtslos (MAIER, a.a.O., S. 641; OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4).

2.

Anträge der Parteien

2.1

Die Gesuchstellerin liess die Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.– durch den Gesuchsgegner beantragen, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____. Überdies sei der Antrag des Gesuchsgegners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen

(act. 24, S. 3; sinngemäss). Die Gesuchstellerin erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2025, dass sie über kein Vermögen verfüge (Prot. S. 15).

2.2

Der Gesuchsgegner liess die Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.– durch die Gesuchstellerin beantragen, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____. Überdies sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner abzuweisen (act. 10, S. 2). Er liess den Antrag sinngemäss mit seinem fehlenden Vermögen bzw. seinem geringen Einkommen begründen, wobei es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren, dessen Ausgang für den Gesuchsgegner von erheblicher persönlicher und finanzieller Bedeutung sei, handle. Dabei würden sich insbesondere im Zusammenhang mit den gewichtigen zu regelnden Punkten für Laien schwierige Fragen stellen. Im Sinne der Waffengleichheit unter juristischen Laien sei er ebenfalls auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (act. 10, S. 2 ff.). Schliesslich liess er vorbringen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse eher nicht die notwendige Leistungsfähigkeit aufweise, um den von ihm geforderten Prozesskostenbeitrag leisten zu können und lediglich aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht der entsprechende Antrag gestellt werde, jedoch eher im Sinne des Eventualantrags die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ zu gewähren sei (act. 10, S. 8). Der Gesuchsgegner liess im Zusammenhang mit seinen Anträgen diverse Beilagen, wie Lohnabrechnungen, Kontoauszüge etc. ins Recht legen, welche seine finanzielle Situation und teilweise auch diejenige der Gesuchstellerin bescheinigen sollten (act. 11 bis 12/1–7).

3.

Würdigung

3.1

Die finanziellen Verhältnisse der Parteien wurden in den vorstehenden Erwägungen bereits dargelegt. Stellt man dem Bedarf der Parteien, welcher sich vorliegend auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, deren Einkommen gegenüber, stellt man fest, dass bei der Gesuchstellerin ein knappes Manko und beim Gesuchsgegner ein knapper Überschuss resultiert, den es jedoch für den

Barunterhalt des Sohnes E._____ einzusetzen gilt (vgl. dazu Erw. VII. 2.3). Ausserdem verfügen beide Parteien über kein Vermögen (Prot. S. 15, 18). Dieser finanziellen Situation ist Rechnung zu tragen. Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzverfahrens stellenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechtskenntnisse der Parteien hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweilige Gegenpartei auch anwaltlich vertreten ist, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen.

3.2

Im Ergebnis ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien beide die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllen, können sie sich gegenseitig auch keinen Prozesskostenbeitrag leisten. Somit sind die beidseitigen Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen.

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Rechtliches

1.1

Mit dem Endentscheid ist über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus einer Parteientschädigung und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wozu auch die Entscheidgebühr sowie die Kosten für die Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. b und d ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich im Eheschutzverfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt. Unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitaufwandes des Gerichts scheint es angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Hinzu kommen Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 502.50 (§ 23 SDV i.V.m. Ziff. 1.1 des Anhangs zur SDV).

1.2

Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (vgl. BGer 5P.313/2004, E. 3.5). Damit wird den Besonderheiten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten die Verantwortung – jedenfalls die moralische – gleichermassen zu tragen haben (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 1.68).

2.

Würdigung

2.1

Vorliegend sind sich die Parteien in einigen Punkten einig und in anderen wie z.B. in den Kinderbelangen teilweise uneinig. Das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien hält sich übers Ganze betrachtet in etwa die Waage und ist ermessensweise je hälftig zu gewichten. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen, wobei das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO je vorbehalten bleibt.

2.2

Es rechtfertigt sich vorliegend, für die Verteilung der Parteientschädigungen den gleichen Schlüssel anzuwenden wie bei den Gerichtskosten. Da sich das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien, wie dargelegt wurde, in etwa die Waage hält, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

XI. Rechtsmittel

1.

Eheschutzmassnahmen, insbesondere solche zur Regelung des Getrenntlebens, haben überwiegend ideellen Gehalt, selbst wenn dabei auch finanzielle Fragen zu klären sind (VETTERLI ROLF, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra 2010, S. 795).

2.

Da es sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit unbestimmtem Streitwert beziehungsweise um keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO).

Es wird verfügt:

1.

Die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die jeweils andere Partei werden abgewiesen.

2.

Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4.

Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. August 2023 getrennt leben.

2.

Der Sohn E._____, geboren am tt.mm.2014, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Er hat seinen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

3.

Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr (inkl. Ferien und Feiertage) zwischen E._____ und dem Gesuchsgegner von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes:

Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn E._____

– jeweils am Mittwoch ab Schulschluss, 12.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn;

– an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend, 17.30 Uhr bzw. Ende Hort/Schule, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn;

– zusätzlich an einem weiteren Wochenende im Monat, an welchem die Gesuchstellerin Samstagsarbeit leistet, jeweils von Freitagabend, 17.30 Uhr bzw. Ende Hort/Schule, bis Samstagabend, 18.00 Uhr;

– in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, 16.00 Uhr bzw. nach Schulschluss, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr);

– und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr);

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr);

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr);

auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit ist E._____ von der Gesuchstellerin zu betreuen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner ohne Verzug nach Erhalt ihres Arbeitsplans mitzuteilen, an welchen Samstagen sie arbeiten wird, um die zusätzliche Samstagsbetreuung durch den Gesuchsgegner zu organisieren.

Der Gesuchsgegner ist ferner berechtigt und wird verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für fünf Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis Ende November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

Die Parteien werden verpflichtet, den Sohn jeweils zum Betreuenden zu bringen bzw. dessen Hinreise zu organisieren.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes E._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:

CHF 550.– (Barunterhalt), rückwirkend ab 1. Juli 2024, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange der Sohn in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die übrigen Kosten für den Sohn E._____, die während der Zeit anfallen, die er bei ihr verbringt, selber zu übernehmen.

Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten des Sohnes, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen werden. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

5.

Es wird festgestellt, dass gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.

6.

Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen der Unterhaltsregelung gemäss den vorstehenden Ziff. 4. bis 5. zugrunde:

a) Einkommen (netto pro Monat, gerundet):

  • Gesuchstellerin (100%- Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne FAZ): CHF 4'150.00

  • Gesuchsgegner (85%-Stelle, inkl. 13. Monatslohn): CHF 4'150.00

b) Bedarf (Familienrechtliches Existenzminimum pro Monat):

  • Gesuchstellerin: CHF 3'091.00

  • Gesuchsgegner: CHF 3'601.00

  • E._____ im Haushalt der Gesuchstellerin: CHF 1'380.00

c) Vermögen:

  • Gesuchstellerin: CHF 0.00

  • Gesuchsgegner: CHF 0.00

7.

Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsgegner bereiterklärt, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung C._____ [Strasse] 1 in D._____ samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Gesuchsgegner hat die Wohnung bereits verlassen und die Parteien haben sich über die Aufteilung des Mobiliars bereits geeinigt.

8.

Es wird weiter davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien einig sind, dass der Mietvertrag für die Familienwohnung C._____ [Strasse] 1 in D._____ mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchstellerin alleine übertragen wird. Die Parteien verpflichten sich, das hierzu Nötige beizutragen.

9.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'400.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 502.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'902.50 Total

10.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch beide Anteile infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

11.

Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

12.

Schriftliche Mitteilung an – die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ mit Formular; – das Migrationsamt des Kantons Zürich; je gegen Empfangsschein.

13.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Dielsdorf, 22. Juli 2025 Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Rutishauser versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 159, Art. 163, Art. 173, Art. 175, Art. 176, Art. 273, Art. 286, Art. 298 e Art. 301a — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 104, Art. 106, Art. 107, Art. 110, Art. 117, Art. 123, Art. 145, Art. 219, Art. 229, Art. 236, Art. 239, Art. 252, Art. 271, Art. 272, Art. 296, Art. 308 e Art. 319 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.