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Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht s.V.

Geschäfts-Nr.: EE250004-D/U/B-4/lu

Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw P. Blumer und Gerichtsschreiberin MLaw A. de Meurichy

Urteil und Verfügung vom 27. Oktober 2025 (Berichtigung i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO)

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 10 S. 2 f.; act. 33 S. 1)

1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Mietwohnung am C._____ [Strasse] …, in D._____ samt Mobiliar und Inventar sei der Gesuchstellerin für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Hausschlüssel umgehend an die Gesuchstellerin zu übergeben. 3. Das Familienauto Ford Kuga sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4. Die gemeinsamen Töchter E._____, geb. tt.mm.2012, und F._____, geb. tt.mm.2019, seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei von der Festsetzung eines Kontakts- und Besuchsrechts abzusehen. 6. (…) 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E._____ mind. Fr. 1'027.– und F._____ mind. Fr. 3'597.– rückwirkend seit 22. Januar 2025 sowie monatlich vorschüssig zu bezahlen (zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen). 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 62.–. 9. Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc.), hälftig zu tragen, vorbehältlich einer Kostenbeteiligung Dritter. 10. Der Gesuchsgegner sei zur Edition der Bankauszüge sämtlicher Konti der letzten 6 Monate zu verpflichten. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchgegners.

Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 36 S. 1 ff.)

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 22. Januar 2025 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2019, seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Hinsichtlich der Tochter E._____ sei kein Besuchsrecht anzuordnen. 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter F._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

  • in geraden Kalenderwochen von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr,

  • fällt das Besuchswochenende auf Ostern von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr,

  • fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten von Samstag, 09:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr,

  • in ungeraden Jahren vom 24. bis 25. Dezember sowie vom 30. bis 31. Dezember,

  • in geraden Jahren vom 26. bis 27. Dezember sowie vom 1. bis 2. Januar,

  • in den Schulferien während vier Wochen pro Jahr, unter Ankündigung von mindestens zwei Monaten im Voraus. 5. Für die Kinder sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzurichten, wobei der Beistandsperson die folgenden Aufgaben und Befugnisse zu übertragen seien: a) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend; b) Überwachung und Begleitung der persönlichen, gesundheitlichen und schulischen Entwicklung der Kinder im Allgemeinen; insbesondere jedoch betreffend:

  • integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärung und Behandlung von E._____

  • Anmeldung und Abklärung beider Kinder beim schulpsychologischen Dienst

  • Psychomotorik und Logopädie von F._____

  • Abklärung des Impfstatus beider Kinder und soweit erforderlich Organisation der (Nachhol-)Basisimpfungen gemäss Schweizerischem Impfplan

  • Organisation zahnärztlicher Kontrolle und nötigenfalls Behandlung beider Kinder; c) Umsetzung und Überwachung des gerichtlich anzuordnenden Besuchsrechts für F._____ sowie Regelung der Modalitäten

(z.B. Übergabezeit und -ort), soweit diese gerichtlich nicht bestimmt sind und sich die Eltern nicht einigen können; d) Förderung der elterlichen Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelage, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; e) Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten über die Kinderbelange; f) Antragstellung, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu prüfen sind. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende, monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten:

  • Fr. 955.– (nur Barunterhalt) rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025,

  • Fr. 927.– (nur Barunterhalt) ab tt.mm.2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens;

  • Fr. 2'726.– (davon Fr. 1'971.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025,

  • Fr. 1'495.– ab tt.mm.2025 (davon Fr. 520.– Betreuungsunterhalt) und für die weitere Dauer des Getrenntlebens; je zuzüglich allfällige Familienzulagen. 7. Der Antrag auf Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten sei abzuweisen. 8. Es seien keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 9. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, Fr. 23'438.80 mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 10. Die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] … in D._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 11. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen seine persönlichen Gegenstände herauszugeben, insbesondere:

  • alle Kleider und Schuhe

  • Rasierapparat

  • Sonnenbrille

  • Taufkreuz mit Kette, Weissgold-Kette, zwei Uhren

  • persönliche Dokumente (u.a. Geburtsschein, Militärunterlagen Griechenland)

  • von Vater ausgeliehenes Auto-Batterieladegerät 12. Das Auto Ford Kuga 2.0TDCi 4x4 sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuweisen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 10 S. 4)

1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 6'000.–, unter Vorbehalt der Erhöhung des noch laufenden Verfahrens, zu leisten. 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Prozessualer Antrag des Gesuchgegners: (act. 23 S. 1)

1. (…) 2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 liess die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren um Eheschutz einreichen (act. 1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 3. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 2). Anlässlich dieser Hauptverhandlung wurde eine Teilvereinbarung abgeschlossen (act. 18). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden am 7. März 2025 die beiden gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2019, angehört (act. 21) und die Parteien mit Verfügung vom 6. März 2025 zur Instruktionsverhandlung am 19. Mai 2025 vorgeladen (act. 20). Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte Rechtsanwältin Y._____ ihre Mandatsanzeige für die Vertretung des Gesuchsgegners ein (act. 23). Mit Verschiebungsanzeige vom 19. Mai 2025 wurde die auf den 19. Mai 2025 vorgesehene Instruktionsverhandlung auf den 4. Juli 2025 verschoben (act. 32).

2.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2025 liess die Gesuchstellerin mündlich ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Bezahlung von Kinderunterhalt stellen. Der Gesuchsgegner liess hierzu mündlich Stellung nehmen und die Abweisung der genannten vorsorglichen Massnahmen beantragen. Ebenso liess der Gesuchsgegner mündlich ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Errichtung einer Beistandschaft stellen. Die Gesuchstellerin liess die Abweisung der genannten vorsorglichen Massnahmen beantragen (Prot. S. 21 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (Poststempel 24. Juli 2025) verfügte das Bezirksgericht Dielsdorf die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder E._____ und F._____ und wies das Begehren um Bezahlung von vorsorglichem Kinderunterhalt ab (act. 39). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs.1 ZPO).

II. Parteivorbringen

Auf die Rechtsbegehren der Parteien sowie die einzelnen Vorbringen ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Erwägungen näher einzugehen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.

III. Materielles

A. Vorbemerkungen

1.

Das Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ZGB wird als besonderes eherechtliches Verfahren nach Massgabe von Art. 271 ff. ZPO durchgeführt. Demnach finden grundsätzlich die Bestimmungen über das summarische Verfahren Anwendung (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 252 ff. ZPO). Während der Dispositionsgrundsatz zwischen den Ehegatten zur Anwendung kommt, statuiert Art. 296 ZPO für die Kinderbelange (Obhutszuteilung, persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) die Geltung der Offizialmaxime. In den Kinderbelangen ist das Gericht somit nicht an die Parteianträge gebunden. Den massgeblichen Sachverhalt wiederum stellt das Eheschutzgericht im Verhältnis der Ehegatten sowie in den Kinderbelangen von Amtes wegen fest (Art. 272 und 296 ZPO). Trotz der im Eheschutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime sind die Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aber nicht von einer aktiven Mitwirkung entbunden und sie tragen namentlich Behauptungs- und Substantiierungspflichten (BGer 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013, E. 3.3). Das Eheschutzgericht hat nach dem Dargelegten neue Tatsachen und Beweismittel bis zu seiner Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO; so auch JANN SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.03).

2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es im Eheschutzverfahren, dass das Gericht seinen Entscheid auf Grundlage jener Tatsachen und Behauptungen fällt, deren Vorhandensein ihm glaubhaft erscheinen (mit Rechtspre- chungshinweisen BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1.). Bei rechtserheblichen strittigen Tatsachen ist dies etwa der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte oder plausible Zusicherungen einer Partei dessen Vorliegen bzw. Nichtvorliegen als wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen lassen (zum Ganzen Six,

B. Getrenntleben

1.

1.1

Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Nach der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts hat sich die Prüfung des Gerichts hinsichtlich dieser Berechtigung darauf zu beschränken, ob der Trennungswille eines Ehegattens gefestigt ist (OGer ZH, Beschluss vom 3. Dezember 1999, ZR 99/2000, Nr. 67, S. 191 ff.; bestätigt in BGer 5P.47/2005 vom 23. März 2005, E. 2.2.). Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat der Eheschutzrichter das Getrenntleben ohne Weiteres förmlich zu bewilligen und dessen Folgen zu regeln (BGE 138 III 97, E. 2.1).

1.2

Grundsätzlich besteht im summarischen Eheschutzverfahren kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Parteien getrennt leben, ausser wenn Ehegatten- und Kinderunterhaltsansprüche i.S.v. Art. 176 ZGB analog Art. 173 Abs. 3 ZGB rückwirkend auf maximal ein Jahr seit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geltend gemacht werden (vgl. SIX, a.a.O., Rz. 2.03 f.).

2.

2.1

Vorliegend liess die Gesuchstellerin die Bewilligung des Getrenntlebens beantragen. Sie liess ausführen, dass die Parteien seit dem Vorfall betreffend häusliche Gewalt vom 22. Januar 2025 getrennt leben würden (act. 10 S. 2 ff.). Auch der Gesuchsgegner führte sinngemäss aus, dass er die Töchter am 22. Januar 2025 zuletzt gesehen habe und seit seinem Rauswurf an demselben Tag von der Wohnung seiner Eltern aus arbeite (Prot. S. 8 ff.). Im Übrigen konnten sich die

Parteien im Rahmen der Teilvereinbarung vom 3. März 2025 auf den 22. Januar 2025 als Trennungszeitpunkt einigen (act. 18).

2.2

Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Parteien über den Trennungszeitpunkt am 22. Januar 2025 einig sind. Letzteres ist vorliegend von Relevanz, da die Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf den 22. Januar 2025 geltend machen liess (act. 10 S. 2). So ist festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind und seit dem 22. Januar 2025 getrennt leben.

C. Eheliche Wohnung, Auto Ford Kuga und Hausrat

1.

Als Folge des Getrenntlebens ist gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates zu regeln. Können sich die Ehegatten nicht über die Zuteilung der Wohnung und des Hausrates einigen, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie nach freiem Ermessen und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und Kinder (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2; BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER Art. 176 N 7). Vorausgesetzt wird ein praktisches Rechtsschutzinteresse und dass überhaupt ein Konfliktpotential im Hinblick auf die zukünftige Benutzung vorhanden ist. Eine solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der betroffene Ehegatte bereits in eine andere Wohnung gezogen ist (SIX, a.a.O., Rz 2.186). Im Übrigen hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Zuweisung seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Rasierapparat, Zahnbürste, Uhr, Schmuck, Kosmetika oder Berufsausrüstung (Mappen, Fachbücher usw.). Der andere Ehegatte hat ihm diese Sachen auf erstes Verlangen herauszugeben (SIX, a.a.O., Rz 2.193).

2.

Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass ihr die eheliche Mietwohnung am C._____ [Strasse] ... in D._____ samt Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen sei (act. 10 S. 2). Sodann sei ihr das Familienauto Ford Kuga für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen (Prot. S. 3). Der Gesuchsgegner liess übereinstimmend beantragen, dass die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar sowie das Auto Ford Kuga 2.0TDCi 4x4 der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen sei. Zusätzlich liess er den Antrag stellen, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, ihm auf erstes Verlangen seine persönlichen Gegenstände herauszugeben, insbesondere alle Kleider und Schuhe, Rasierapparat, Sonnenbrille, Taufkreuz mit Kette, Weissgold-Kette, zwei Uhren, persönliche Dokumente (u.a. Geburtsschein, Militärunterlagen Griechenland) sowie das vom Vater ausgeliehene Auto-Batterieladegerät (act. 36 S. 3). Die Gesuchstellerin liess diesbezüglich vorbringen, dass der Gesuchsgegner diese Gegenstände abholen könne. Sie sei bereit, ihn am vereinbarten Termin vom 10. Juli 2025 zu empfangen, damit er die Gegenstände mitnehmen könne (Prot. S. 24).

3.

3.1

Vorliegend stellten die Parteien in Bezug auf die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar sowie in Bezug auf das Familienauto übereinstimmende Anträge. Im Übrigen war die Zuteilung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar sowie das Auto bereits Teil der abgeschlossenen Teilvereinbarung vom 3. März 2025 (act. 18). Aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens und des Umstands, dass der Gesuchsgegner bereits per 22. Januar 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, ist die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. Infolgedessen erscheint es angemessen, dass der Gesuchsgegner, sofern er noch im Besitz von Wohnungsschlüsseln ist, diese innerhalb von sieben Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids nach vorgängiger Terminabsprache der Gesuchstellerin auszuhändigen hat. Auch in Bezug auf das Familienauto Ford Kuga ist von einem übereinstimmenden Parteiwillen auszugehen, weshalb dieses Familienauto für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist.

3.2

In Bezug auf die noch in der ehelichen Wohnung befindlichen Gegenstände ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich ein übereinstimmender Parteiwille vorliegt. Der Gesuchsgegner ist daher berechtigt zu erklären, nach vorgängiger Terminabsprache mit der Gesuchstellerin innerhalb von sieben Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids seine persönlichen Effekte aus der ehelichen Wohnung abzuholen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, ihm diese auf erstes Verlangen herauszugeben.

D. Obhutszuteilung

1.

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so hat das Eheschutzgericht als Folge der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB); namentlich gilt es, die Zuteilung der elterlichen Obhut vorzunehmen und gegebenenfalls das Besuchsrecht zu regeln. Im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund; vielmehr geht es um die Schaffung einer optimalen Situation für das Kind in möglichst kurzer Zeit (vgl. BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, E. 3.2.). Der Entscheid über die Obhutszuteilung hat sich primär am Kindeswohl zu orientieren. Schliesslich erhält im Eheschutzverfahren samt seiner summarischen Sachverhaltsabklärung regelmässig derjenige Ehegatte, der bis anhin die Betreuung der Kinder zur Hauptsache übernommen hat, die Obhut (SIX, a.a.O. Rz. 2.08). Von weitläufigen Beweismassnahmen wie etwa Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist daher grundsätzlich abzusehen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.08).

2.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2019, der Gesuchstellerin zuzuteilen ist (vgl. act. 10 S. 2, act. 18, act. 36 S. 1, Prot. S. 3).

3.

Vorliegend ist die Obhutszuteilung unstrittig. Vor dem Getrenntleben wurden die Kinder mehrheitlich von der nicht berufstätigen Gesuchstellerin betreut, während der Gesuchsgegner einer Vollzeittätigkeit nachging. Die Gesuchstellerin ist derzeit auf der Suche nach einer 50%-Anstellung (Prot. S. 5 f.). Auch mit einem solchen Arbeitspensum ist die Betreuungsfähigkeit der Kinder weiterhin gegeben, zumal beide bereits eingeschult sind und tagsüber fremdbetreut werden. Die vorliegenden Umstände, insbesondere die fehlende Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien und die (auch) deshalb eingesetzte Beistandschaft sprechen vorliegend gegen die alternierende Obhut. Schliesslich entspricht die alleinige Obhut insbesondere auch den von E._____ gemachten Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung (act. 21). Somit sind die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2019, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz von E._____ und F._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

E. Besuchsrecht

1.

1.1

Ehegatten, denen die Obhut nicht zusteht, und unmündige Kinder haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Kontaktrecht soll dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ermöglichen, die persönliche Beziehung zum Kind beizubehalten und andererseits dem Kind zu ermöglichen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. Es soll nach Umfang und Art der Ausübung angemessen sein, d.h. den erheblichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEI- SER, N 61 ff. zu Art. 273 ZGB). Dabei bildet das Kindswohl bei der Ausgestaltung

des Besuchsrechts die oberste Richtschnur, weshalb stets die näheren Umstände abzuklären sind (BGE 130 III 585, E. 2.1). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindes vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen (Six, a.a.O., Rz. 2.16). Die Dauer ist vor allem altersabhängig. Sie beträgt beim Kleinkind wenige Stunden bis zu einem halben Tag, beim Schulkind einen Tag (BK ZGB-HEGNAUER, N 91 zu Art. 273 ZGB).

1.2

Wird jedoch das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, indem seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung bedroht ist, kann das Besuchsrecht beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB), wobei der gänzliche Ausschluss stets die ultima ratio bleiben muss (BGE 122 III 404, E. 3b). Erforderlich ist deshalb, dass sich die befürchteten Auswirkungen nicht durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (begleitetes Besuchsrecht) hinreichend begrenzen lassen; ansonsten verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011, E. 4).

2.

2.1

Die Gesuchstellerin liess beantragen, dass sowohl für E._____ als auch für F._____ von der Einräumung eines Besuchsrechts abzusehen sei. Ihren Antrag begründet sie sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner zu starken und völlig unkontrollierten Gewaltausbrüchen neige, welche bei der Gesuchstellerin schon mehrfach zu Verletzungen, Schmerzen und Ohnmacht infolge von Würgen geführt hätten. Hätte die Gesuchstellerin nicht schon mehrfach in Konflikte zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern eingegriffen, wäre es sicherlich auch bei den zwei gemeinsamen Töchtern zu schlimmeren Folgen als Blutergüssen etc. gekommen. Die Töchter hätten sodann grosse Angst vor dem Gesuchsgegner (act. 10 S. 10 f.). Anlässlich ihrer Befragung ergänzte die Gesuchstellerin unter anderem in Bezug auf E._____, dass diese keinen Kontakt zum Gesuchsgegner wünsche und auch nicht gezwungen werden wolle, den Gesuchsgegner zu besuchen (Prot. S. 7).

2.2

Anlässlich der Kinderanhörung vom 7. März 2025 äusserte sich E._____ sinngemäss dahingehend, dass der Gesuchsgegner ein schrecklicher Mensch sei und sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Er habe sie alle jahrelang immer wieder geschlagen, weshalb sie an vielen Traumata leide und in psych- iatrischer Behandlung sei (act. 21 S. 2). Die jüngere Tochter F._____ äusserte sich anlässlich der Kinderanhörung kaum zu ihrem Verhältnis zum Gesuchsgegner. Sie führte sinngemäss aus, dass die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner geschlagen worden sei und die Gesuchstellerin sie nicht schlage (act. 21 S. 4).

2.3

Der Gesuchsgegner liess beantragen, dass hinsichtlich der Tochter E._____ kein Besuchsrecht anzuordnen sei (act. 36 S. 1). Den Antrag liess er damit begründen, dass E._____ im Rahmen der Kinderanhörung deutlich zum Ausdruck gebracht habe, keinen Kontakt mehr zum Gesuchsgegner zu wünschen und mit 13 Jahren über kognitive Fähigkeiten verfüge, um sich der sich daraus ergebenden Konsequenzen bewusst zu sein (act. 36 S. 4). Hinsichtlich der Tochter F._____ liess er hingegen ein gerichtsübliches Wochenend-, Feiertags und Ferienbesuchsrecht beantragen (act. 36 S. 1 f.). Er liess diesen Antrag damit begründen, dass keine objektiven Gründe vorliegen würden, welche gegen ein Besuchsrecht sprechen. Dass F._____ in der Vergangenheit vom Gesuchsgegner geschlagen oder auf sonst eine Art und Weise misshandelt worden sei, treffe nicht zu. Zwar erhebe die Gesuchstellerin auch diese Anschuldigung gegen den Gesuchsgegner, jedoch sei dies im Rahmen der Kinderanhörung von E._____ und F._____ selbst nicht bestätigt worden. Vorliegend müsste, sollte wider Erwarten von gewichtigen objektiven Gründen ausgegangen werden, ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden. Ein solches wäre indes rechtsprechungsgemäss in zeitlicher Hinsicht zwingend zu befristen (act. 36 S. 4 f.).

3.

3.1. Angesichts des Alters von E._____ und im Hinblick auf das Kindswohl, mithin auch ihren ausdrücklich geäusserten Wunsch, ist vorliegend von einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abzusehen.

3.2

In Bezug auf F._____ ist indessen von einer anderen Ausgangslage auszugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Gewalt, welche der Gesuchsgegner F._____ gegenüber angewendet haben soll, diametral auseinandergehen. Neben der Gesuchstellerin hat sich auch E._____ anlässlich der Kinderanhörung dazu geäussert, weshalb begründete An- haltspunkte bestehen, dass Gewaltanwendung gegen F._____ in naher Zukunft nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, obschon eine solche nach der ausgeführten Rechtsprechung auch nicht leichthin angenommen werden darf. E._____ führte aus, dass sie sich Sorgen um F._____ mache und sich erhoffe, dass diese nicht das gleiche erleiden müsse wie sie (act. 21 S. 4). Nicht ganz ausser Acht darf an dieser Stelle der Umstand werden, ob und inwiefern dies ihre eigene Sichtweise darstellt oder ob sie unter Umständen von der Gesuchstellerin ein Stück weit instrumentalisiert worden ist. Dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

3.3

Vorliegend kann eine Kindswohlgefährdung zwar nicht ausgeschlossen werden, sie ist jedoch weder erwiesen noch als sehr wahrscheinlich einzustufen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr stellt die ultima ratio dar. Eine solche Massnahme ist nur zu ergreifen, wenn mildere Mittel – namentlich ein begleitetes Besuchsrecht – nicht geeignet sind, den befürchteten negativen Auswirkungen entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall befürchtet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Tochter F._____ Gewalt anwenden könnte. Im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts ist jedoch stets eine erwachsene Drittperson anwesend, die bei Bedarf sofort eingreifen kann. Diese Anordnung erscheint daher geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Im Sinne der Verhältnismässigkeit – und gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe – ist die Massnahme zeitlich zu begrenzen. Damit ist dem Gesuchsgegner zu ermöglichen, die Beziehung zu seiner Tochter schrittweise wieder aufzubauen. Dadurch kann auch einer weiteren Entfremdung, wie sie mutmasslich bereits zur älteren Tochter E._____ besteht, entgegengewirkt werden. Sollte sich das Besuchsrecht nach einer gewissen Zeit als unproblematisch erweisen, ist dessen Ausweitung zu prüfen.

3.4

F._____ ist ein sechsjähriges Mädchen, welches bis dato unter anderem mit ihrem Vater aufgewachsen ist und zu diesem ein Beziehungsverhältnis pflegt. Aufgrund der seit dem Auszug des Gesuchsgegners am 22. Januar 2025 verstrichenen Zeit ist eine gewisse Entfremdung bereits wahrscheinlich; mithin hat sie den Gesuchsgegner nun schon während einer langen Zeit ihres bewusst wahrgenommenen Kindesalters nicht gesehen. Zur Wahrung der inneren Verbundenheit zwischen F._____ und dem Gesuchsgegner ist zur Aufrechterhaltung der Vater- Tochter-Beziehung eine zeitlich nah angesetzte Kontaktaufnahme angezeigt.

3.5

Vor diesem Hintergrund erweist sich der vollständige Entzug des persönlichen Verkehrs als unangemessen. Es ist vielmehr ein vorübergehendes begleitetes Besuchsrecht im Rahmen eines Besuchstreffs anzuordnen. Angesichts der klaren Sachlage und der getroffenen Massnahme kann auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens verzichtet werden.

3.6

Dem Gesagten folgend, ist der Gesuchsgegner in einer ersten Phase berechtigt zu erklären und zu verpflichten, F._____ unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Besuchstreffs jeden ersten und dritten Sonntag im Monat für zwei Stunden im begleiteten Besuchstreff in G._____ auf seine Kosten zu besuchen. In einer zweiten Phase, spätestens nach 6 Monaten, ist das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht umzuwandeln. Der Gesuchsgegner ist in dieser Phase berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Tochter F._____ jeweils jedes zweite Wochenende, von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In einer dritten Phase ist der Gesuchsgegner anschliessend während weiterer 6 Monate berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die gemeinsame Tochter F._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich ist der Gesuchsgegner in einer vierten Phase im Streitfall berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter F._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr); in Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr); in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr); pro Kalenderjahr vier Wochen Ferien während den Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

F. Beistandschaft

1.

Aus der Prozessgeschichte geht hervor, dass bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Juli 2025 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Dielsdorf mit der Errichtung der Beistandschaft und der Ernennung einer Beistandsperson beauftragt wurde (act. 39). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 2. September 2025 (vgl. act 43) ernannte und beauftragte die KESB Dielsdorf den Beistand H._____ des Kindes- und Jugendhilfezentrum (kjz) D._____.

2.

Wie schon mit Verfügung vom 14. Juli 2025 ausgeführt erachtet es das Gericht aufgrund der äusserst konfliktgeladenen Beziehung der Eltern als angezeigt, die Beistandschaft weiterzuführen. Der fortbestehende Konflikt der Parteien lässt es nicht zu, von der Weiterführung der Beistandschaft abzusehen. Bereits im Nachgang der Verfügung vom 14. Juli 2025 konnten mehrere Treffen zwischen dem Beistand und der Familie stattfinden. Sodann konnte E._____ am 25. September 2025 ein Eintrittsgespräch in der Jugendstation der Psychiatrischen Uniklinik (PUK) wahrnehmen und am 1. Oktober 2025 stationär eintreten (vgl. act. 49). Der Umstand, dass der stationäre Aufenthalt der Tochter E._____ bereits am 2. Oktober 2025 abgebrochen werden musste (vgl. act. 52), spricht sodann auch für die Aufrechterhaltung der Beistandschaft. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, von der Weiterführung der Beistandschaft abzusehen, vielmehr sind bereits Fortschritte ersichtlich, weshalb die bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2025 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu bestätigen und fortzuführen ist. Der Aufgabenbereich ist dahingehend zu ergänzen, dass die Beistandsperson für die Organisation der Ausübung und die Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts zuständig ist (insbesondere für die Bestimmung der Begleitinstitution bzw. Begleitperson sowie der genauen Besuchszeiten). Sie hat das Besuchsrecht zu überwachen und, sofern dies angezeigt erscheint, bei der KESB Dielsdorf einen Antrag auf Ausdehnung oder Beschränkung des Besuchsrechts zu stellen

G. Kinderunterhalt

1.

1.1

Angesichts der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundsätzlich ist von Art. 163 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376, E. 20b).

1.2

Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge für sich beansprucht, hat glaubhaft darzutun, dass er nicht in der Lage ist, seinen gebührenden Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten (ZR 91/92 Nr. 24). Sind von der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes minderjährige Kinder betroffen, trifft der Eheschutzrichter von Amtes wegen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, welcher das Kind betreut, den Kinderunterhalt durch seine Pflege und Erziehung leistet, während der nicht obhutsberechtigte Ehegatte den Unterhalt durch Geldzahlung leistet (Six, a.a.O., Rz. 2.41).

1.3

Zur Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrags ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich schweizweit die zweistufige Methode heranzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6; BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 3). Bei der zweistufigen Methode wird vorab der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgestellt. Sodann werden auch die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt. In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen Ressourcen in einer bestimmten Reihenfolge auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt. Ein allfälliger Überschuss ist im Anschluss unter Berücksichtigung der konkreten Situation auf die Familienmitglieder nach Ermessen zu verteilen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom

11.

November 2020, E. 7). Ein allfälliges Manko hat stets der unterhaltsberechtigte Ehegatte alleine zu tragen (BGE 123 III 1). Bei der Berechnung des Bedarfs wird auf die tatsächlich anfallenden Beträge für die einzelnen Positionen abgestellt. Daher sind im Folgenden für die Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs die von den Parteien gemachten Angaben heranzuziehen. Als wesentlicher Anhaltspunkt dienen sodann die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz (fortan: Richtlinien).

1.4

Bei der zweistufigen Methode ist dem Unterhaltsverpflichteten stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Weiter ist unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und danach der Betreuungsunterhalt zu decken. Wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann eine erweiterte Bedarfsberechnung vorgenommen werden, um auch das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, welches – ausgehend von den finanziellen Verhältnissen – enger oder weiter zu bemessen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).

2.

2.1

Die Gesuchstellerin liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2025 beantragen, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, rückwirkend seit 22. Januar 2025 Kinderunterhaltsbeiträge für E._____ in Höhe von Fr. 995.– (zuzüglich Ausbildungszulagen) und für F._____ in Höhe von Fr. 3'739.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen.

2.2

Der damals noch nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegner bezifferte anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2025 seine Kindesunterhaltsverpflichtungen nicht. An der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2025 liess er neu beantragen, dass er zu folgenden Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei:

Fr. 955.– (nur Barunterhalt) rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025, – Fr. 927.– (nur Barunterhalt) ab tt.mm.2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens;

– Fr. 2'726.– (davon Fr. 1'971.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2025, – Fr. 1'495.– ab tt.mm.2025 (davon Fr. 520.– Betreuungsunterhalt) und für die weitere Dauer des Getrenntlebens; je zuzüglich allfälligen Familienzulagen.

3.

3.1

Bevor eine Bedarfs- und Unterhaltsberechnung der Parteien vorgenommen werden kann, ist festzulegen, wie viele Phasen zu berechnen sind. Die Parteien leben, wie beidseitig beantragt und festgehalten wurde, seit dem 22. Januar 2025 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesuchstellerin nicht berufstätig. Die Gesuchstellerin führte vor Gericht aus, dass sie sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühe und innerhalb der nächsten fünf Jahre wieder Vollzeit arbeiten wolle. Zuvor suche sie eine niedrigprozentige Anstellung (vgl. Prot. S. 5 f.).

3.2

In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481, E. 4.7.6) erscheint es angezeigt, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge in folgende Phasen aufzuteilen:

Phase I: Vom tt.mm.2025 bis tt.mm.2025;

Phase II: Ab tt.mm.2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

4.

4.1

Bedarf der Parteien in Phase I

In dieser Phase präsentieren sich die Bedarfszahlen der Parteien wie folgt:

a) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. 1'100.–

b) Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'125.– Fr. 563.– Fr. 563.– Fr. 541.–

c) Krankenkasse (KVG) Fr. 282.– Fr. 32.– Fr. 32.– Fr. 213.–

d) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 264.–

e) auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 87.–

f) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 0.–

g) laufende Steuern Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

h) Radio / TV Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

i) Versicherungen Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

j) Kommunikationskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

Total Fr. 2'757.– Fr. 1'195.– Fr. 1'215.– Fr. 2'205.–

a) Grundbetrag

Gemäss der Richtlinien ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt und Wohnungseinrichtung und dergleichen bei der Bedarfsberechnung zunächst ein monatlicher Grundbetrag anzurechnen (vgl. Richtlinien Ziff. I).

Die Gesuchstellerin wohnt zusammen mit den beiden minderjährigen Töchtern in der ehelichen Wohnung, weshalb ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– pro Monat anzurechnen ist. Der Grundbetrag des Gesuchsgegners, der mit seinen Eltern zusammenwohnt, beläuft sich auf Fr. 1'100.– pro Monat.

Für Kinder bis zum 10. Altersjahr, welche mit dem obhutsberechtigten Ehegatten wohnen, ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– pro Kind einzusetzen. F._____ ist noch nicht 10 Jahre alt, weshalb für sie der Grundbetrag Fr. 400.– beträgt.

E._____ ist älter als 10 Jahre alt, weshalb bei ihr ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen ist.

b) Wohnkosten

Als individueller Zuschlag zu den Grundbeträgen sind als Erstes die Miet- bzw. Wohnkosten einzusetzen. Auszugehen ist dabei von der effektiven monatlichen Miete sowie den gemäss Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten für Heizung, Warmwasser sowie Verwaltung und Unterhalt (Six, a.a.O., Rz 2.93 ff.). Wenn Kinder in der gleichen Wohnung leben, so ist deren Kostenanteil bzw. Kostenbeitrag auszusondern und der Mietkostenanteil der Erwachsenen und der Kinder zu bestimmen (Botschaft Kindesunterhalt, S. 571; JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, FamPra 2017, S. 173).

Die Gesuchstellerin wohnt mit den beiden minderjährigen Töchtern in der ehelichen Wohnung am C._____ [Strasse] ... in D._____, wobei der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosen Fr. 2'251.– beträgt (act. 13/13). Aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen entspricht dies in Bezug auf die Gesuchstellerin einem Wohnkostenanteil von rund Fr. 1'125.– (50% von Fr. 2'251.–) und in Bezug auf die beiden gemeinsamen Töchter einem Wohnkostenanteil von je Fr. 563.– (25% von Fr. 2'251.–).

Betreffend seine Wohnsituation und die diesbezüglich anfallenden Kosten erklärte der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung, dass er bei seinen Eltern wohne (Prot. S. 10). Er reichte eine Aufstellung der aktuellen Mietkosten ins Recht, wonach die Mietkosten Fr. 1'623.– betragen (act. 6/5). Diese Kosten sind zu je einem Drittel zwischen dem Gesuchsgegner und seinen Eltern aufzuteilen. Bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen und ausgehend von den effektiven monatlichen Mietkosten rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner Wohnkosten von Fr. 541.– pro Monat (einen Drittel der Mietkosten) anzurechnen.

c) Krankenkasse (KVG)

Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die effektiv bezahlten Prämien für die obligatorische Krankenkasse gemäss KVG zu berücksichtigen. Allfällige Ansprüche auf individuelle Prämienver- billigung sind zu berücksichtigen, sofern ein Anspruch besteht (OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 25. April 2016, LE150076, E. 8).

Die Krankenkassenprämie der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuchstellerin betrug im Jahr 2025 monatlich Fr. 457.– und ist entsprechend ausgewiesen (act. 17/1 S. 1). Sie hat gemäss Online-Rechner der SVA Zürich Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 175.– (vgl. act. 13/15). Es sind der Gesuchstellerin daher Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 282.– pro Monat anzurechnen. Die Krankenkassenprämie von E._____ und F._____ beträgt je Fr. 101.– und sind entsprechend ausgewiesen (act. 6/4 und act. 13/14). Auch sie haben Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung (je Fr. 69.–; vgl. act. 13/15). Es sind ihnen daher Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von je Fr. 32.– anzurechnen.

Die Krankenkassenprämie der obligatorischen Krankenversicherung des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2025 monatlich Fr. 388.– und ist entsprechend ausgewiesen (act. 6/4). Er hat Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 175.– (vgl. act. 13/15). Es sind ihm daher Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 213.– anzurechnen.

d) Fahrten zum Arbeitsplatz

Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dabei auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs abzustellen (Six, a.a.O., Rz 2.114).

Die Gesuchstellerin macht für die erste Phase keine Mobilitätskosten geltend. Es ergeben sich auch keine aus den Akten, zumal sie nicht erwerbstätig ist (Prot. S. 8).

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er mit dem Zug zweimal wöchentlich nach I._____ fahre (act. 36 S. 11). Es erscheint angemessen, ihm die Kosten für die ins Recht gelegten Einzeltickets der Wegstrecke J._____-I._____ in Höhe von Fr. 264.– anzurechnen (act. 36 S. 11; act. 6/1).

e) Auswärtige Verpflegung

Die üblichen Kosten für die Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag gemäss Richtlinien enthalten. Bei der Position auswärtige Verpflegung werden nur Mehrkosten berücksichtigt (MAIER PHILIPP, in FamPra.ch 2020, S. 366). Praxisgemäss sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen, wobei etwa Fr. 10.– pro Mittagessen vom Grundbetrag gedeckt sind. Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung sind folglich erst bei einem Fr. 10.– überschreitenden Betrag zu berücksichtigen (siehe OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 9. September

Die Gesuchstellerin liess vorbringen, es seien ihr in der ersten Phase keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen (act. 10 S. 13). Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht erwerbstätig ist, weshalb kein Betrag für die auswärtige Verpflegung an ihren Bedarf anzurechnen ist.

Der Gesuchsgegner liess ausführen, das er sich angesichts der Distanz zu seinem Wohnort jeweils auswärts verpflege, dafür seien ihm Fr. 10.– pro Mahlzeit anzurechnen (act. 36 S. 11). Für ein 40% Arbeitspensum ergibt dies gerundet einen Betrag von Fr. 87.– für auswärtige Verpflegung (21.7 x Fr. 10.– / 5 x 2).

f) Fremdbetreuungskosten

Fremdbetreuungskosten können grundsätzlich nur im Bedarf berücksichtigt werden, wenn der obhutsberechtigte bzw. betreuende Ehegatte während den entsprechenden Zeitfenstern einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Six, a.a.O., Rz. 2.127).

Die Gesuchstellerin ging in dieser Phase zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, jedoch sind ihr diese trotzdem anzurechnen, weil sie anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft gemacht hat, den Hortplatz nicht kündigen zu können, ansonsten sie ihn verlieren würde, zumal sie auf Arbeitssuche ist und damit eine grössere Flexibilität aufweisen kann. Dies wiederum kommt den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen zugute. Demnach sind ihr ausnahmsweise Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 220.– anzurechnen.

g) Weitere Bedarfspositionen

Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner mit ihrem Einkommen und den Familienzulagen das betreibungsrechtliche Existenzminimum in Phase I nicht zu decken vermögen. Daher ist auf eine erweiterte Bedarfsberechnung (familienrechtliches Existenzminimum) zu verzichten und Positionen wie Steuern, nichtobligatorische Versicherungen, Telefon, Radio und TV sind den Parteien nicht an den Grundbedarf anzurechnen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).

4.2

Einkommen in Phase I

Bei beiden Ehegatten ist von ihrem tatsächlich erzielten bzw. noch realisierbaren Nettoeinkommen auszugehen. Abzustellen ist grundsätzlich auf die aktuelle Einkommenssituation. Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (BGer 5A_860/2011 vom 2. Juli 2012). Nicht zu berücksichtigen sind ausbezahlte Ferienentschädigungen. Ist in der monatlichen Lohnabrechnung eine Ferienentschädigung enthalten, ist ein entsprechender Abzug vorzunehmen (BGE

Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Leistungssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei ist die hypothetisch anrechenbare Tätigkeit genau zu definieren (Six, a.a.O., Rz 2.148). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind die berufliche Qualifikation (Ausbildung, bisherige Tätigkeit, berufliche Erfahrung), das Alter, der Gesundheitszustand und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Dem hauptbetreuenden Elternteil ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes in der Regel ein Arbeitspensum von 50% zumutbar (sog. Schulstufenmodell; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018).

Die Gesuchstellerin war in der ersten Phase nicht erwerbstätig und hat daher auch kein Einkommen generiert (act. 10 S. 12; Prot. S. 5 f.). Der Gesuchstellerin ist somit in der Phase I kein Einkommen anzurechnen.

Der Gesuchsgegner arbeitet in einem 100%-Pensum bei der K._____ AG. Er reichte Lohnabrechnungen für die Monate August 2024 bis Januar 2025 (act. 6/3) sowie die Lohnausweise der Jahre 2024 und 2023 (act. 6/2) ins Recht. Gemäss Lohnausweis erzielte er im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 76'432.– und im Jahr 2024 ein Nettoeinkommen von Fr. 77'307.–. Davon sind Kinderzulagen pro Kind von monatlich Fr. 240.– enthalten und abzuziehen. Es resultiert ein durchschnittlicher Nettolohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 5'887.–. Mit geltend gemachten Abzügen resultiert ein Nettolohn von Fr. 5'673.–.

Bei den zwei gemeinsamen Töchtern E._____ und F._____ sind jeweils Kinderzulagen von Fr. 240.– als Einkommen anzurechnen.

4.3

Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I

Wie vorgängig erwähnt ist das Gesamteinkommen der Parteien dem berechneten Bedarf gegenüberzustellen, wodurch sich ein Frei- bzw. Fehlbetrag ergibt. Schliesslich resultieren – gestützt auf diese Bedarfs-, Einkommens- und Freibetragsberechnungen – die allenfalls von einer Partei zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Übersteigt das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehegatten das gemeinsame Einkommen, liegt ein Manko vor.

Entsprechend den gemachten Ausführungen ergeben sich für die erste Phase folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse:

Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– + Einkommen E._____: Fr. 240.– + Einkommen F._____: Fr. 240.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 5'673.– Total: Fr. 6'153.–

Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'757.– + Bedarf E._____: Fr. 1'195.– + Bedarf F._____: Fr. 1'215.– + Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'205.– Total: Fr. 7'372.–

Total der Einkommen: Fr. 6'153.– abzgl. Total der Bedarfe: Fr. 7'372.– Manko: Fr. 1'219.–

Vorliegend übersteigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum beider Ehegatten und der Kinder das gemeinsame Einkommen, womit ein Mankofall vorliegt. Da in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht eingegriffen werden darf, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Manko alleine zu tragen. In diesem Falle setzt sich der Unterhaltsbeitrag aus der Differenz zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seinem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen (SIX, a.a.O., Rz 2.175). Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist sodann das Manko, d.h. der Betrag, welcher zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt, festzuhalten. Der gebührende Kinderunterhalt umfasst dabei den Bar- sowie den Betreuungsunterhalt. Während sich der Barunterhalt aus dem Barbedarf des Kindes abzüglich dessen Einkommen berechnet, setzt sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der betreuenden Person zusammen.

Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ergibt sich im vorliegenden Fall folgender Fehlbetrag:

Notbedarf Kinder Fr. 2'410.– - Einkommen Kinder Fr. 480.– Total Barbedarf Kinder Fr. 1'930.–

Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 5'673.– - Notbedarf Gesuchsgegner Fr. 2'205.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 3'468.–

Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– - Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'757.– Manko Gesuchstellerin (= Betreuungsunterhalt) Fr. 2'757.–

Zuzusprechender Unterhalt im Haushalt Fr. 3'468.–

  • Barbedarf Kinder: Fr. 1'930.–

  • Betreuungsunterhalt Kinder: Fr. 2'757.– Manko Fr. 1'219.–

Aus vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, den Barbedarf der Kinder (Fr. 1'930.–) zu decken. Des Weiteren resultiert aus obiger Berechnung ein Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'757.–. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist der Gesuchsgegner lediglich in der Lage einen Teil des Betreuungsunterhalts (Fr. 1'538.–) der Kinder zu bezahlen, weshalb ein ungedeckter Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'219.– verbleibt. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 3'468.– reicht zur Deckung des Barunterhalts und lediglich zur Deckung eines Teils des Betreuungsunterhalts von E._____ und F._____ aus. Im Sinne von Art. 286a ZGB und Art. 301 lit. c ZPO ist dieses Manko (Fehlbetrag) festzuhalten.

4.4

Fazit Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase I Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von E._____ und F._____ in Phase I monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Aus- bildungszulagen) von Fr. 955.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'513.– für F._____ (davon Fr. 1'538.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Mit diesen festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von E._____ und F._____ nicht gedeckt: F._____ fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'219.– (Betreuungsunterhalt).

5.

5.1. Bedarf der Parteien in Phase II In dieser Phase präsentieren sich die Bedarfszahlen der Parteien wie folgt:

a) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. 1'100.–

b) Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'125.– Fr. 563.– Fr. 563.– Fr. 541.–

c) Krankenkasse (KVG) Fr. 282.– Fr. 32.– Fr. 32.– Fr. 213.–

d) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 87.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 264.–

e) auswärtige Verpflegung Fr. 105.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 84.–

f) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 0.–

g) laufende Steuern Fr. 300.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 100.–

h) Radio / TV Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.–

i) Versicherungen Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

j) Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 20.– Fr. 0.– Fr. 120.–

Total Fr. 3'399.– Fr. 1'215.– Fr. 1'215.– Fr. 2'452.–

a) Grundbetrag Keine Änderung zur Phase I.

b) Wohnkosten

Bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen und ausgehend von den effektiven monatlichen Mietkosten rechtfertigt es sich beim Gesuchsgegner auch in der zweiten Phase von den effektiven – tiefen – Wohnkosten von Fr. 541.– auszugehen. Dies stellt selbstredend eine Momentaufnahme dar und wäre im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, welches nicht auf die kurze Dauer des Getrennt- lebens ausgerichtet ist und insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Übernachtungen von F._____ (und E._____) beim Gesuchsgegner, anders zu gewichten.

c) Krankenkasse (KVG) Keine Änderung zur Phase I.

d) Fahrten zum Arbeitsplatz

Die Gesuchstellerin macht für die zweite Phase keine Kosten geltend (vgl. act. 10 S. 13 f.). Da ihr wie nachstehend gezeigt wird und basierend auf dem Schulstufenmodell eine hypothetische Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50% anzurechnen ist, ist von Fr. 87.– für ein Abonnement des ZVV (1-2 Zonen) auszugehen.

Keine Änderung beim Gesuchsgegner zur Phase I.

e) auswärtige Verpflegung

Die Gesuchstellerin liess vorbringen, es seien ihr in der zweiten Phase für ihr Arbeitspensum von 50% Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 110.– anzurechnen. Der Gesuchsgegner liess dies nicht beanstanden (act. 36, Rz. 26). Der Betrag ist der Gesuchstellerin einzusetzen.

Keine Änderung beim Gesuchsgegner zur Phase I.

f) Fremdbetreuungskosten

Keine Änderung zur Phase I, zumal der Gesuchstellerin nunmehr eine hypothetische Erwerbstätigkeit angerechnet wird (vgl. nachstehend E. 5.2).

g) laufende Steuern

Nach der geltenden Gesetzgebung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Unterhaltsbeiträge von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Die Besteuerung erfolgt dabei nach dem sogenannten Zuflussprinzip; d. h., Unterhaltsleistungen werden beim Empfänger besteuert und nach dem Korrespondenzprinzip beim Leistenden zum Abzug zugelassen (Art. 23 lit. f DBG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG e contrario StHG). Die vom Eheschutzrichter zu schätzenden Beträge ergeben nach dem

Gesagten Fr. 300.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 100.– beim Gesuchsgegner – von einer Aufteilung der Steuern auf die beiden minderjährigen Kinder wird vorliegend abgesehen.

h) Radio / TV

Im erweiterten Bedarf sind die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) zu berücksichtigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Kosten monatlich Fr. 30.– bzw. bei einer Lebensgemeinschaft Fr. 15.– betragen (MAIER, a.a.O., S. 361).

Da die Kosten für die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) nicht weiter belegt wurden, ist für die alleinstehende Gesuchstellerin praxisgemäss der volle monatliche Betrag von Fr. 30.– anzurechnen. Beim Gesuchsgegner erscheint es – trotz seiner übergangsweisen Wohngemeinschaft mit seinen Eltern – auch angemessen, den vollen monatlichen Betrag von Fr. 30.– zu berücksichtigen.

i) Versicherungen VVG

Der Prämienaufwand für Zusatzversicherungen gemäss VVG ist nur bei durchschnittlichen bis guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei Mankofällen die Krankenkassenprämien von Zusatzversicherungen gemäss VVG nicht zu berücksichtigen (MAIER, a.a.O. S. 358, 314 ff.,)

Da die Geltendmachung nachfolgend von keiner Partei beantragt wird und die Verhältnisse knapp sind, ist von einer Berücksichtigung abzusehen.

j) Kommunikationskosten

Aufwendungen für Festnetz- und Mobiltelefonie sowie für einen Internetanschluss sind gemäss jüngster Praxis des Bundesgerichts im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2.). Die gerichtsüblichen Telekommunikationskosten betragen in der Regel Fr. 120.– pro Haushalt (MAIER, a.a.O., S. 361).

Die Kommunikationskosten sind bei beiden Parteien in gleichem Umfang zu berücksichtigen. E._____ ist aufgrund ihres Alters ein Betrag von Fr. 20.– anzurechnen. 5.2. Einkommen der Ehegatten in Phase II

Der Eheschutzrichter ist bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gehalten, konkret festzustellen, welche Tätigkeiten (z.B. Sekretariatsarbeiten, Verkauf von Konsumgütern, Dienstleistungen im Detailhandel, Reinigung, gastgewerbliche oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten usw.) bzw. welche Stellen für den Unterhaltsschuldner beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind (SIX, a.a.O., Rz. 2.148; BGE137 III 118, E. 3.2). In der Gerichtspraxis geschieht dies z.B. unter Bezugnahme auf das jährlich erscheinende Lohnbuch von Philipp Mülhauser, das einen umfassenden Überblick über in der Schweiz gültige Branchen-, Berufs- und Mindestlöhne gibt, oder den Lohnrechner «Salarium» des Bundesamtes für Statistik. Wie ausgeführt ist dem hauptbetreuenden Elternteil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes in der Regel ein Arbeitspensum von 50% zumutbar (sog. Schulstufenmodell; BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018).

Vorliegend besucht F._____ als jüngstes Kind der Familie mit Jahrgang 2019 seit September 2025 als …-jähriges Kind die erste Schulklasse. Damit ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Schulstufenmodell anwendbar und es ist der Gesuchstellerin ein Arbeitspensum von 50% zuzumuten. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Gesuchstellerin absolvierte eine hiesige kaufmännische Lehre bei einer Schweizer Privatbank und war bis zur Geburt der Kinder berufstätig (vgl. Prot. S. 5 f.). Somit ist ihr eine administrative Tätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar. Gemäss Salarium kann im Bereich personenbezogene Dienstleistungen in mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundenen Tätigkeiten ein Bruttomedianlohn von Fr. 7'300.– erzielt werden. Da die Gesuchstellerin die Gepflogenheiten und technischen Modalitäten des Arbeitsmarktes nun schon über ein Jahrzehnt nicht mehr durchläuft, muss durch die dadurch verlorene Berufserfahrung realistisch von einem tieferen erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Fürs Berufseinsteigende mit einem kaufmännischen Abschluss erscheint ein Lohn von circa

Fr. 4'500.– realistisch. Die Gesuchstellerin schaffte bereits im Jahr 2024 den beruflichen Wiedereinstieg bei der Firma L._____ AG. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sei ihr gekündigt worden (vgl. Prot. S. 6) Setzt man die Berufserfahrung der Gesuchstellerin mit einer Berufseinsteigerin gleich, müsste sie bei einem 50%-Pensum ohne Weiteres einen (hypothetischen) Lohn von Fr. 2'200.– erzielen können. Bei E._____ betragen die Familien- und Ausbildungszulagen neu Fr. 268.– anstelle von Fr. 240.–.

Keine Änderung beim Gesuchsgegner zur Phase I.

5.3

Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II

Für die zweite Phase ergeben sich aufgrund des Ausgeführten folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse:

Einkommen Gesuchstellerin (50%-Pensum, hypothetisch) Fr. 2'200.– + Einkommen E._____: Fr. 268.– + Einkommen F._____: Fr. 240.– + Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 5'673.– Total: Fr. 8'381.–

Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'399.– + Bedarf E._____: Fr. 1'215.– + Bedarf F._____: Fr. 1'215.– + Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'452.– Total: Fr. 8'281.–

Total der Einkommen: Fr. 8'381.– abzgl. Total der Bedarfe: Fr. 8'281.– Überschuss: Fr. 100.–

Vorliegend übersteigen die Einkommen der Parteien deren Bedarfe, womit ein Überschuss vorliegt. Bei Aufschlüsselung der Einkommensverhältnisse zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergeben sich folgende Zahlen:

Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'200.– - Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'399.–

Manko Gesuchstellerin (= Betreuungsunterhalt) Fr. 1'199.–

Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 5'673.– - Bedarf Gesuchsgegner Fr. 2'452.– Überschuss Gesuchsgegner Fr. 3'221.–

Auf Seiten des Gesuchsgegners resultiert ein monatlicher Freibetrag von Fr. 3'221.–. Der Barbedarf von E._____ beträgt Fr. 947.– (Fr. 1'215.– abzüglich Fr. 268.– Kinderzulage). Der Barbedarf von F._____ beträgt Fr. 975.– (Fr. 1'215.– abzüglich Fr. 240.– Kinderzulage). Während der Gesuchstellerin die Obhut über E._____ und F._____ zugesprochen wurde und sie ihren Anteil am Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt leistet, obliegt dem Gesuchsgegner die Bezahlung

5.4

Fazit Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Phase II

Der Gesuchsgegner ist nach dem Gesagten zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von E._____ und F._____ ab tt.mm.2025 monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) von Fr. 947.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'174.– für F._____ (davon Fr. 1'199.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

6.

Die genannten durch den Gesuchsgegner zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge sind praxisgemäss an die Teuerung anzupassen (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB).

7.

Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den Gesuchsgegner – wie von der Gesuchstellerin anfangs beantragt – zur Edition der Bankauszüge sämtlicher Konti der letzten sechs Monate zu verpflichten. Dieser Antrag ist abzuweisen.

8.

Das Gericht kann die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3

ZGB). Massgebend sind in analoger Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB die Bedürfnisse des Kindes, sein Einkommen und Vermögen sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 5. August

Gerichtsüblich und im Rahmen vorliegender schlechten finanziellen Verhältnisse erscheint die hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten bei mehr als Fr. 100.– pro Ausgabeposition angemessen. Die Parteien sind zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten von mehr als Fr. 100.– pro Ausgabeposition (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit die ausserordentlichen Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen werden. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

H. Ehegattenunterhalt

1.

Die Gesuchstellerin liess einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von mindestens Fr. 62.– beantragen (vgl. act. 10 S. 3).

2.

Die Verteilung des Überschusses hat nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen, wobei jedoch sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. die Betreuungsverhältnisse oder spezielle Bedarfspositionen, zu berücksichtigen sind. Liegen spezielle Verhältnisse vor, kann von der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3.). Vorliegend erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen Wohnsituation des Gesuchsgegners angemessen, ihm in der zweiten Phase seinen (kleinen) Überschuss in Höhe von Fr. 100.– zu belassen und nicht nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.

3.

Nach dem Gesagten ist der Antrag der Gesuchstellerin, um Bezahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen abzuweisen.

I. Anzahlung geleisteter Zahlungen

1.

Das Eheschutzgericht hat darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind, wenn vom Unterhaltsschuldner behauptet wird, dass solche Zahlungen geleistet wurden. Dabei stützt sich das Gericht auf die Behauptungen und die Beweise, welche im Verfahren offeriert wurden (OGer ZH, Beschluss und Urteil vom 7. August 2020, LE190068, E. III. 8.3; vgl. auch BGE 135 III 315 E. 2.5 und BGE 138 III 583 E. 6.1.1).

2.

Der Gesuchsgegner liess anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2025 ausführen, dass er bis und mit 3. März 2025 Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 5'781.– geleistet habe und seitdem die Miete der Familienwohnung in D._____, teilweise Krankenkassenbeiträge für beide Töchter und generelle Überweisungen in Höhe von gesamthaft Fr. 23'438.80 geleistet habe. Dieser Betrag sei ihm anzurechnen und für verrechenbar zu erklären. Sodann liess er einen entsprechenden Kontoauszug der UBS ins Recht reichen (act. 36 Rz. 33 und act. 23).

3.

Diese Ausführungen blieben anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2025 unbestritten. Zudem wurde als Nachweis ein entsprechender Kontoauszug ins Recht gelegt (act. 23). Es ist daher vorzumerken, dass der Gesuchsgegner zwischen dem 22. Januar 2025 und 4. Juli 2025 Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 23'438.80 geleistet hat.

IV. Prozessuale Anträge

1.

1.1

Die Gesuchstellerin liess die Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 6'000.– durch den Gesuchsgegner beantragen, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ (act. 10 S. 17). Dies liess sie sinngemäss und im Wesentlichen damit begründen, dass sie über kein Einkommen verfüge, wohingegen der Gesuchsgegner über ein Einkommen von Fr. 6'369.– verfüge. Sodann verfüge sie über kein Vermögen. Folglich sei sie mittellos und habe beträchtliche Schulden. Sie sei auf eine Rechtsvertreterin angewiesen, da das Verfahren sehr belastend und die Regelung des Besuchsrechts für F._____ und E._____ aufgrund des aggressiven Verhaltens des Gesuchsgegners schwierig sei (act. 10 S. 12 ff.).

1.2

Der Gesuchsgegner liess mit Eingabe vom 13. März 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Den Antrag liess er sinngemäss und im Wesentlichen damit begründen, dass er auch mit den neu festzulegenden Kinderunterhaltsbeiträgen immer noch auf das betreibungsrechtliche bzw. familienrechtliche Existenzminimum gesetzt werde. Damit sei offensichtlich, dass er nicht in der Lage sei, mit seinem Einkommen innert nützlicher Frist Gerichts- oder Anwaltskosten zu bezahlen. Vermögen habe er nicht. Vielmehr habe er Schulden in der Höhe von über Fr. 10'000.–. Zudem handle es sich um ein familienrechtliches Verfahren, dessen Ausgang für den Gesuchsgegner von erheblicher persönlicher und finanzieller Bedeutung sei. Zudem würden sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt für Laien schwierige Fragen stellen. Im Sinne der Waffengleichheit unter juristischen Laien sei er ebenfalls auf anwaltliche Unterstützung angewiesen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Gesuchstellerin nicht arbeitstätig sei und offene Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 32'000.– habe, weshalb aus prozessökonomischen Gründen kein Antrag auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags gestellt werde (act. 23).

2.

2.1

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens kann der leistungsfähige Ehegatte aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. ZR 85 Nr. 32) im Endentscheid verpflichtet werden, dem beistandsbedürftigen Partner unter Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten. Dabei sind die Grundsätze zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO analog anzuwenden.

2.2

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es ist daher unter Einbezug des Einkommens, des Bedarfs und des Vermögens zu prüfen, ob die gesuchstellende Person bedürftig ist. Genauso ist auch die finanzielle Situation des anderen Ehegatten zu überprüfen. Scheint der mutmasslich beitragspflichtige Ehegatte leistungsfähig, so hat er dem bedürftigen Ehegatten einen Kostenbeitrag zu entrichten. Andernfalls ist der gesuchstellenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (MAIER PHILIPP, FamPra 2014, S. 635 ff.).

2.3

Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aussichtslos (MAIER, FamPra.ch 2014, S. 641; OGer ZH, Urteil vom 7. Juni 2012, PC120021-O, E. II.4). Dies gilt auch für das vorliegende Eheschutzverfahren. Da die sich im Rahmen eines strittigen Eheschutzverfahrens stellenden Fragen bisweilen komplex sein können, nichts auf hinreichende Rechtskenntnisse der Parteien hinweist, das Eheschutzurteil in finanzieller Hinsicht von einer gewissen Tragweite für sie sein dürfte und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die jeweilige Gegenpartei auch anwaltlich vertreten ist, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Es werden daher in einem nächsten Schritt die finanziellen Verhältnisse der Parteien dargelegt.

3.

3.1

Stellt man den Bedarf der Parteien, welcher sich in Phase I auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt, deren Einkommen gegenüber, stellt man fest, dass zumindest in dieser Phase ein Manko resultiert (vgl.

Erw. III. G. 4.3). In der Phase 2 resultiert lediglich ein kleiner Überschuss (vgl. Erw. III. G. 5.3). Ausserdem verfügen beide Parteien über kein Vermögen. Schliesslich kann den eingereichten Betreibungsregisterauszügen entnommen werden, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Schulden angehäuft haben (vgl. act. 13/21 und act. 26/1-2). Dieser Schuldensituation ist in diesem Rahmen Rechnung zu tragen.

3.2

Im Ergebnis ist den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegner die Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO erfüllt, kann er der Gesuchstellerin auch keinen Prozesskostenbeitrag leisten. Somit ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner abzuweisen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Mit dem Endentscheid ist über die Prozesskosten zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten bestehen in einer Parteientschädigung und den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wozu auch die Entscheidgebühr gehört (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese richtet sich im Eheschutzverfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG).

2.

Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten den Parteien grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (vgl. BGer 5P.313/2004, E. 3.5). Damit wird den Besonderheiten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten – jedenfalls die moralische – Verantwortung gleichermassen zu tragen haben (vgl. SIX, a.a.O., Rz 1.68).

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren wurde eine Hauptverhandlung, eine Kinderanhörung und eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Anlässlich der zwei Verhandlungen konnte keine Einigung erzielt werden und es blieben alle Punkte strittig. Überdies wurde ein Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen erlassen. Aufgrund des nicht unerheblichen Zeitaufwandes für das Gericht und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien hält sich sodann in etwa die Waage und ist ermessensweise je hälftig zu gewichten. Insgesamt sind deshalb die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

3.2

Es rechtfertigt sich vorliegend, für die Verteilung der Parteientschädigungen den gleichen Schlüssel anzuwenden wie bei den Gerichtskosten. Da sich das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien, wie dargelegt wurde, in etwa die Waage hält, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

VI. Rechtsmittel

1.

Erstinstanzliche Eheschutzentscheide können mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO ganz oder teilweise angefochten werden. Ausgenommen sind rein vermögensrechtliche Eheschutzentscheide mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Eine Streitigkeit um Kinderunterhaltsbeiträge ist nicht vermögensrechtlicher Natur, da die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge notwendiger Bestandteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche Obhutszuteilung ist (BGer 5A_621/2010 vom 8. März 2011, E. 1.1).

2.

Da es sich vorliegend um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit unbestimmtem Streitwert beziehungsweise um keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 ff. ZPO).

Es wird verfügt:

1.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.

2.

Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ bestellt.

3.

Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ bestellt.

4.

Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 22. Januar 2025 getrennt leben.

2.

Die gemeinsame Kinder E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2019, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.

3.

Es wird von einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen E._____ und dem Gesuchsgegner abgesehen.

4.

4.1. Es wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Tochter F._____ angeordnet. Der Gesuchsgegner ist ab Rechtskraft dieses Entscheids berechtigt und wird verpflichtet, F._____ unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Besuchstreffs jeden ersten und dritten Sonntag im Monat für zwei Stunden im begleiteten Besuchstreff in G._____ auf seine Kosten zu besuchen (Phase 1).

4.2

Das begleitete Besuchsrecht wird spätestens nach 6 Monaten, in ein unbegleitetes Besuchsrecht wie folgt umgewandelt:

  • Der Gesuchsgegner ist ab dann während weiterer sechs Monaten berechtigt und wird verpflichtet, die Tochter F._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Phase 2).

  • Der Gesuchsgegner ist anschliessend während weiterer 6 Monate berechtigt und wird verpflichtet, die gemeinsame Tochter F._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Phase 3).

4.3

Die Parteien regeln anschliessend den persönlichen Verkehr zwischen F._____ und dem Gesuchsgegner von Fall zu Fall (inkl. Ferien) selbst (Phase 4). Für den Streitfall ist der Gesuchsgegner berechtigt und wird verpflichtet, die Tochter F._____

  • jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

  • in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 09.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr);

  • und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr);

  • in Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr);

  • in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr);

  • pro Kalenderjahr vier Wochen Ferien während den Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

4.4

Der Übergang einer Phase in die nächste erfolgt in Absprache mit der Beiständin bzw. dem Beistand.

5.

Es wird für die Kinder E._____ und F._____ die bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2025 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bestätigt und weitergeführt mit folgenden Aufgaben:

  • Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;

  • allen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und mit den involvierten Fachpersonen vernetzt zu sein;

  • Überwachung und Begleitung der persönlichen, gesundheitlichen und schulischen Entwicklung der Kinder im Allgemeinen, insbesondere jedoch betreffend a.) integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärung und Behandlung von E._____, b.) Anmeldung und Abklärung beider Kinder beim schulpsychologischen Dienst, c.) Psychomotorik und Logopädie von F._____;

  • Förderung der elterlichen Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;

  • Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten über die Kinderbelange;

  • Organisation der Ausübung und Festsetzung der Modalitäten des Besuchsrechts (insb. Bestimmung der Begleitinstitution/Begleitperson und der genauen Besuchszeiten);

  • Überwachung des Besuchsrechts;

  • Antragstellung auf Ausdehnung/Beschränkung des Besuchsrechts, sofern angezeigt;

6.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm.2025, Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

Phase I: ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025

Fr. 955.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 2'513.– für F._____ (davon Fr. 1'538.– Betreuungsunterhalt)

Phase II: ab tt.mm.2025 für die Dauer des Getrenntlebens

Fr. 947.– für E._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Fr. 2'174.– für F._____ (davon Fr. 1'199.– Betreuungsunterhalt)

7.

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich der folgende Betrag:

Phase I: ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025

Fr. 1'219.– für F._____ (Anteil Betreuungsunterhalt)

8.

Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Eheschutzurteils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2027.

9.

Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als Fr. 100.– pro Ausgabeposition (daher einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten des Kindes, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) übernehmen die Parteien auf Vorlage der entsprechenden Quittungen je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) übernommen werden. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

10.

Der Editionsantrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe die Bankauszüge sämtlicher Konti der letzten sechs Monate einzureichen, wird abgewiesen.

11.

Der Antrag der Gesuchstellerin um Bezahlung persönlicher Unterhaltsbeiträgen durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.

12.

Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffer 6. basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen:

Einkommen (pro Monat, netto) Phase I: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen E._____: Fr. 240.– Einkommen F._____: Fr. 240.– Einkommen Gesuchsgegner: (100%-Pensum) Fr. 5'673.–

Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat) Phase I: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'757.– Bedarf E._____: Fr. 1'195.– Bedarf F._____: Fr. 1'215.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'205.–

Einkommen (pro Monat, netto) Phase II: Einkommen Gesuchstellerin: (50%-Pensum, hypothetisch) Fr. 2'200.– Einkommen E._____: Fr. 268.– Einkommen F._____: Fr. 240.– Einkommen Gesuchsgegner: (100%-Pensum) Fr. 5'673.–

Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum pro Monat) Phase II: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'399.– Bedarf E._____: Fr. 1'215.– Bedarf F._____: Fr. 1'215.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'452.–

13.

Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner zwischen dem 22. Januar 2025 und 4. Juli 2025 Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 23'438.80 geleistet hat.

14.

Die eheliche Liegenschaft am C._____ [Strasse] ... in D._____ samt Mobiliar und Hausrat wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner hat, sofern er noch im Besitz von Wohnungsschlüsseln ist, diese innerhalb von sieben Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids nach vorgängiger Terminabsprache der Gesuchstellerin auszuhändigen.

15.

Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, in Rücksprache mit der Gesuchstellerin folgende persönlichen Gegenstände innert sieben Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids abzuholen oder abholen zu lassen:

  • alle Kleider und Schuhe

  • Rasierapparat

  • Sonnenbrille

  • Taufkreuz mit Kette, eine Weissgold-Kette und zweie Uhren

  • die persönlichen Dokumente (Geburtsschein, Militärunterlagen)

  • Auto-Batterieladegeräte

16.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die in vorstehender Ziffer 15. genannten Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit sich dieser Antrag nicht als gegenstandslos erweist.

17.

Das Auto Ford Kuga 2.0TDCi 4x4 wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

18.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.

19.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch je einstweilen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.

20.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

21.

Schriftliche Mitteilung an: – die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 52) je mit Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ (mit Formular), – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Dielsdorf, sowie – das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Dielsdorf, Beistand H._____, Spitalstrasse 11, 8157 Dielsdorf je gegen Empfangsschein.

22.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

23.

Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffern 18. bis 20.) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

24.

Der in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannte Stillstand von Fristen gilt in diesem summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dielsdorf, 27. Oktober 2025

BEZIRKSGERICHT DIELSDORF

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. de Meurichy

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 25, Art. 159, Art. 163, Art. 173, Art. 175, Art. 176, Art. 273, Art. 274, Art. 285, Art. 286, Art. 286a e Art. 308 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 104, Art. 106, Art. 107, Art. 110, Art. 117, Art. 123, Art. 145, Art. 219, Art. 229, Art. 236, Art. 252, Art. 271, Art. 272, Art. 296, Art. 301, Art. 308, Art. 314, Art. 319 e Art. 334 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’imposta federale diretta, Art. 23 e Art. 33 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.