Einsprache gegen Strafbefehl
Rubrum
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen
Geschäfts-Nr. GB250038-D/U1/B-2/sw
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann
Urteil vom 2. Februar 2026 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO)
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Ankläger
sowie
Privatklägerin
gegen
Beschuldigter
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 21. Oktober 2025 (act. 3/5) ist diesem Urteil beigeheftet.
Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 1, S. 1)
Bestätigung des Strafbefehls vom 21. Oktober 2025 sowie der Gebühren und Auslagen
2. Der Privatklägerin: (act. 3/2 und act. 3/17; sinngemäss)
Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin den entstandenen Schaden (mutmasslich Fr. 260.–) zu ersetzen.
3. Des Beschuldigten: (Prot.)
Freispruch
Erwägungen
I. Prozessgeschichte / Einschränkung der Begründungspflicht
1.
Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2025 erkannte der Ankläger den Beschuldigten für schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (act. 3/5). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juni 2025 fristgerecht Einsprache (act. 3/6). Der Ankläger führte anschliessend die Untersuchung fort, hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. StPO an das Bezirksgericht Dielsdorf zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 1).
2.
In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. November 2025 zur Hauptverhandlung auf den 2. Februar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Zivilklagen zu beziffern und zu begründen (act. 4). Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Die Hauptverhandlung wurde am 2. Februar 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie einer Medienschaffenden durchgeführt (Prot. S. 4 ff.).
3.
Nachdem nur die Privatklägerin ein begründetes Urteil verlangt hat (vgl. act. 9), ist das Urteil nur in dem Masse zu begründen, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). Demgemäss beschränkt sich die vorliegende Urteilsbegründung auf den Schuldpunkt und die Zivilansprüche der Privatklägerin.
II. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung
1.
Anklagevorwurf
Der Ankläger legt dem Beschuldigten zur Last, zwischen dem 31. Mai 2025 und 1. Juni 2025, 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr, eine unbekannte, nach Urin riechende Flüssigkeit auf den Balkon seiner Nachbarin geschüttet zu haben, wodurch Balkonmöbel der Privatklägerin im Wert von ca. Fr. 260.– kontaminiert worden seien und hätten entsorgt werden müssen (act. 3/5).
2.
Bestrittene Sachverhaltselemente
Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Vorwurf vollumfänglich (Prot. S. 7 ff.). Dementsprechend wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf erstellen lässt.
3.
Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
3.1
Bestreitet die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegten Vorwürfe, gilt es, den Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend zu erstellen. Der Beweis dient somit dem Nachweis unmittelbar rechtserheblicher Tatsachen. Mit der Erhebung von Beweisen soll beim Gericht die Überzeugung geweckt werden, dass sich ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmter Geschehensverlauf zugetragen hat. Ein Sachverhalt gilt dann als erstellt, wenn beim Gericht keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise grundsätzlich nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 58 ff.). Allerdings findet sich eine zentrale Regel der Beweiswürdigung im Grundsatz in dubio pro reo. Demnach gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2
Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Auflage, München
2021, Rn. 323 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).
4.
Sachverhaltserstellung in concreto
4.1
Übersicht der Beweismittel
Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juni 2025 samt Fotodokumentation (act. 3/1; act. 3/3), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 21. Juli 2025 (act. 3/9) und 2. Februar 2026 (Prot. S. 4 ff. und 7 ff.) sowie die Einvernahme der Privatklägerin vom 15. September 2025 (act. 3/17) vor. Dem Polizeirapport kommt vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu. Im Folgenden ist auf die genannten Beweismittel nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Erstellung der bestrittenen Sachverhaltselemente als relevant erweist.
4.2
Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 3/3)
Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich ist eine Übersichtaufnahme abgebildet, welche die beiden benachbarten Balkone zeigt. Des Weiteren wurde der Balkon der Privatklägerin abgelichtet, wobei die Spritzer einer unbekannten Flüssigkeit erkennbar sind. Die Flüssigkeit wird in der Fotodokumentation "mit strengem Eigengeruch" beschrieben (Fotos 1 und 2). Schliesslich gibt es ein Bild, welches die Flüssigkeit auf dem Polster eines Balkonmöbels zeigt. Die Flüssigkeitstropfen befinden sich teilweise noch in Perlform, teilweise scheinen sie als Flecken bereits in das Polstermaterial eingedrungen zu sein (Foto 3).
4.3
Aussagen der Privatklägerin (act. 3/17)
4.3.1
Die Privatklägerin führte anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2025 aus, dass sie am Morgen des 1. Juni 2025 aufgrund ihrer Katze aufgewacht sei und von ihrem Schlafzimmer aus in Richtung Balkon gesehen habe, als der Beschuldigte mit einer Flasche eine Bewegung gemacht habe, um Flüssigkeit aus der Flasche zu schütten. Sie sei schockiert gewesen und habe aus Angst ungefähr eine halbe Stunde gezögert, bevor sie auf den Balkon gegangen sei. Die Flasche könne sie nicht beschreiben, da sie sich beim Vorfall nicht auf die Flasche konzentriert habe. Auf dem Balkon habe sie daraufhin festgestellt, dass es sich um eine gelbe Flüssigkeit gehandelt und nach Urin gerochen habe. Um 9.00 oder 10.00 Uhr habe sie angefangen zu putzen, weil der Gestank stärker und unhaltbar geworden sei. Sie habe alle Möbelstücke, Kissen und Pflanzentöpfe vom Balkon entsorgen müssen. Die Kissenbezüge habe sie in der Waschmaschine gewaschen. Sie sei drei Stunden lang damit beschäftigt gewesen, den Balkon zu putzen, und habe auch kotzen müssen, weil es so gestunken habe (act. 3/17, F/A 6, 9 und 11).
4.3.2
Ihren Nachbarn, den Beschuldigten, habe sie insgesamt dreimal gesehen. Zwei Mal in der Tiefgarage und ein Mal an jenem Tag auf dem Balkon (act. 3/17, F/A 7). Sie habe in der Vergangenheit zwar keine Konflikte mit diesem Nachbarn gehabt (act. 3/17, F/A 13). Sie habe die Situation jedoch komisch gefunden und es sei das erste Mal gewesen, dass sie so etwas erlebt habe. Sie habe befürchtet, dass es zu einem Wortgefecht kommen würde, wenn sie unmittelbar nach der Tat auf den Balkon gegangen wäre (act. 3/17, F/A 15). Das sei der Grund gewesen, weshalb sie erst später den Balkon betreten habe (act. 3/17, F/A 12). Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte angegeben habe, sie und ihre Familie bis zum Vorfall eigentlich nie gesehen zu haben, antwortete die Privatklägerin: "Woher kam der Urin dann auf den Balkon? […]. Es ist eine berechtigte Frage. Wenn wir uns nie gesehen und keinen Streit hatten, weshalb hat er das dann getan? Ich habe andere Prioritäten und andere anspruchsvolle Aufgaben, bin für eine Familie verantwortlich. Ich gehe nicht aus Lust und Laune zur Polizei. Das macht niemandem Spass und ich habe auch keine finanziellen Interessen." (F/A 16). Nach Ansicht der Privatklägerin liege keine Verwechslung vor. Es sei der Beschuldigte gewesen, welchen sie beim Verspritzen der Flüssigkeit beobachtet habe (act. 3/17, F/A 19 f.). Er habe eine Glatze, sei ca. 180 cm gross und schlank, also weder dick noch dünn. Nachdem sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei der Beschuldigte zwei Mal bei ihrer Wohnungstüre vorbeigekommen und habe sie gebeten, die Anzeige zurückzuziehen (act. 3/17, F/A 8). Der Beschuldigte sei in der Folge zu ihr gekommen mit der Bitte, die Anzeige zurückzuziehen. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen werde, wenn er sich entschuldige und die Strafe zahlen würde. Daraufhin habe er gesagt, er werde sich nur entschuldigen, wenn die Anzeige zurückgezogen werde. Der Beschuldigte habe nie geäussert, dass er es nicht gewesen sei. Sie habe ihn wiederholt gefragt, weshalb er es gemacht habe, und er habe ihr keine Antwort gegeben (act. 3/17, F/A 21). Er habe die Tat zwar auch nie zugegeben. Allerdings habe er sich bereit erklärt, sich zu entschuldigen, was für die Privatklägerin ein Eingeständnis darstelle (act. 3/17, F/A 22). Sie hätte gerne gewusst, weshalb der Beschuldigte dies getan
4.4
Aussagen des Beschuldigten
4.4.1
Einvernahme vom 21. Juli 2025 (act. 3/9)
Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. Juli 2025 an, die Privatklägerin bzw. deren Familie nicht zu kennen. Bis vor Kurzem habe er sie auch nie gesehen. Für ihn gebe es deshalb auch keinen Grund, so etwas zu tun. Er gehe von einer Verwechslung aus. Als er bei diesen Personen geklingelt habe, um die Sache zu klären, sei er unter Druck gesetzt worden. Er solle die Tat zugeben, dann würden sie die Anzeige zurückziehen. Als der Beschuldigte dies abgelehnt habe, sei die Aussage gekommen, sie würden Geld sehen wollen. Deshalb habe er den Kontakt mit dieser Familie abgebrochen. Ansonsten habe er ein sehr gutes Verhältnis mit den Nachbarn im Haus (act. 3/9, F/A 4 ff.). Der Balkon sei durch eine Mauer komplett abgetrennt, weshalb er diese Personen nie sehe. Um 6.00 Uhr habe er sehr wahrscheinlich noch geschlafen (act. 3/9, F/A 8). Er habe keine Erklärung, weshalb ihn seine Nachbarin in Bezug auf das Verschütten der Flüssigkeit zu Unrecht beschuldigen sollte (act. 3/9, F/A 11). Er habe versucht mit der Privatklägerin zu sprechen, ein konstruktives Gespräch sei jedoch nicht möglich gewesen. Stattdessen habe man ihn dazu bringen wollen, etwas zuzugeben, und es sei Geld von ihm gefordert worden (act. 3/9, F/A 12). Der Beschuldigte sei sodann ein zweites Mal bei der Privatklägerin gewesen, da er mehr habe herausfinden wollen. Er habe nie von sich gesprochen, dass also er zugegeben würde, es gewesen zu sein. Er habe sie gefragt, ob sie die Anzeige zurückziehen würde, wenn der Täter es zugeben würde. Daraufhin habe die Privatklägerin aber Geld sehen wollen. Der Beschuldigte sei daher davon ausgegangen, dass das Geld die Motivation der Privatklägerin sei. Aus diesem Grund habe er das Gespräch mit ihr wieder abgebrochen (act. 3/9, F/A 14). Als er das erste Mal bei ihr gewesen sei, habe er mit einer Verwechselung gerechnet, welche auch der Privatklägerin auffallen würde. Stattdessen habe die Familie der Privatklägerin auf ihn eingeredet, er solle die Tat eingestehen. In der Folge habe er darum gebeten bzw. gefragt, ob die Anzeige zurückgezogen werde, da es sich um ein Missverständnis handle. Zudem äusserte der Beschuldigte seine Bedenken, ob es sich bei der verschütteten
Flüssigkeit überhaupt um Urin gehandelt habe. Er wisse weder, um was für eine Flüssigkeit es sich gehandelt habe, noch wer es gewesen sei (act. 3/9, F/A 15 f.).
4.4.2
Gerichtliche Einvernahme vom 2. Februar 2026 (Prot. S. 7 ff.)
Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2026 wies der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf von sich. Er habe bis zum Vorfall vom 1. Juni 2025 nicht gewusst, wem der benachbarte Balkon gehöre. Im Übrigen habe er keine Berührungspunkte mit der Privatklägerin. Er stehe sonntags üblicherweise zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr auf. Am Tag des Vorfalls sei er alleine in der Wohnung gewesen, weshalb es auch keine andere Person aus seiner Wohnung heraus habe gewesen sein können. Er sei zunächst von einer Verwechslung ausgegangen. Er vermute einen Racheakt der Privatklägerin im Zusammenhang mit Vorwürfen betreffend Zerkratzen von Fahrzeugen, wobei auch diese Vorwürfe – so der Beschuldigte – frei erfunden seien, zumal sein Fahrzeug ebenfalls verkratzt worden sei (Prot. S. 7 ff. und 11 f.). Zur Farbe oder zum Geruch der mutmasslich verschütteten Flüssigkeit konnte sich der Beschuldigte nicht äussern (Prot. S. 9). Er gab zu Protokoll, dass er nach dem Telefonat mit der Polizei das Gespräch mit der Privatklägerin habe suchen wollen, da er von einer Verwechslung ausgegangen sei. Als er bei ihr vorbeigegangen sei, hätten drei Personen – die Privatklägerin, ihr Sohn und ihr Mann – gleichzeitig auf ihn eingeredet, wobei der Ton teilweise aggressiv gewesen sei. Nach dieser Begegnung sei ihm klar geworden, dass etwas nicht stimmen würde. Da ihm dies keine Ruhe gelassen habe, habe er ein zweites Mal bei der Privatklägerin geklingelt und gefragt, ob sie die Anzeige zurückziehen würde, wenn sich die schuldige Person bei ihr melden würde. Daraufhin sei von ihm Geld verlangt worden. Der Beschuldigte habe darüber nachgedacht, sich für etwas zu entschuldigen, was er nicht getan habe, solange dies für ihn keine Konsequenzen hätte. Es sei nicht das erste Mal, das er seinen Kopf für jemanden hinhalte. Da die Privatklägerin bzw. deren Familie Geld von ihm verlangt habe, habe er das Gespräch beendet (Prot. S. 10 f.). Darauf angesprochen, dass er anlässlich der Gespräche die Tat nie bestritten habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht stimme und er bei der ersten Kontaktaufnahme zu erklären versucht habe, dass es sich offensichtlich um eine Verwechslung handeln müsse. Er habe gesagt, dass er es nicht gewesen sei und auch keinen Grund gehabt habe, so etwas zu tun. Dem Beschuldigten sei bewusst, dass seine
Aussage, wonach die Privatklägerin die Anzeige zurückziehen solle, wenn sich die schuldige Person bei ihr melden würde, eigenartig anmute. In jenem Zeitpunkt habe er nur gewollt, dass ihm nichts passiere. Er sei bereit gewesen, sich für etwas zu entschuldigen, das er nicht getan habe, damit die Sache erledigt sei (Prot. S. 11).
4.5
Beweiswürdigung
4.5.1
Vorab ist anzumerken, dass anhand der Akten nicht beurteilt werden kann, wie die Fotos in der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 3/2) zustande gekommen sind. So ist nicht dokumentiert, ob diese von der Polizei selber angefertigt oder ihr durch die Privatklägerin zugestellt wurden. Diesbezüglich finden sich insbesondere auch im Polizeirapport vom 11. Juni 2025 keine Angaben (vgl. act. 3/1). Die Quelle dieser Bilder ist insbesondere deshalb von Relevanz, weil die Privatklägerin ausgeführt hat, dass sie sämtliche Möbel, Pflanzentöpfe und Kissen sofort nach dem Vorfall habe entsorgen müssen, da der Gestank unerträglich gewesen sei. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie am Tag des Vorfalls um 9.00 Uhr oder 10.00 Uhr mit dem Putzen auf dem Balkon angefangen habe. Sie habe alle Möbelstücke, Kissen sowie Pflanzentöpfe entsorgt und die Kissenbezüge gewaschen. Erst am nächsten Tag, am Montag oder Dienstag, sei sie dann zur Polizei gegangen (act. 3/17, F/A 6). Aufgrund der zeitlichen Umstände erscheint zweifelhaft, dass die Möbel der Privatklägerin im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei am Tatort überhaupt noch vorhanden waren, um entsprechende Fotos anzufertigen. Die Sachdarstellung der Privatklägerin deutet eher darauf hin, dass die Bilder von ihr erstellt wurden, was deren Beweiskraft etwas schmälert.
4.5.2
Wollte man auf die im Recht liegenden Fotos abstellen, ergeben sie mit den Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich ein stimmiges Gesamtbild. So erscheint denkbar, dass eine Person vom benachbartem Balkon links mit ausgestrecktem Arm eine Flasche über das Balkongeländer hält und durch entsprechende Bewegungen eine darin befindliche Flüssigkeit auf dem Balkon der Privatklägerin verschüttet. Das Spritzmuster auf dem Polster des Balkonmöbels legt nahe, dass die Flüssigkeit ungefähr aus der Richtung des benachbarten
Balkons gekommen sein könnte. Die Flüssigkeit wurde indes nie untersucht (vgl. act. 3/9, F/A 16). Dass die Flüssigkeit nach Urin gerochen habe, ergibt sich einzig aufgrund der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Es lässt sich aber allein gestützt darauf nicht erstellen, dass diese Flüssigkeit geeignet war, die Balkonmöbel der Privatklägerin derart zu schädigen, dass sie hätten entsorgt werden müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Privatklägerin eine allfällige Reinigung gar nicht erst in Betracht zog, sondern die kontaminierten Gegenstände auf dem Balkon direkt entsorgte (vgl. act. 3/17, F/A 28).
4.5.3
In Bezug auf die Personalbeweismittel fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auseinander gehen. Zwar sind sie sich einig, in der Vergangenheit als Nachbarn nicht miteinander zu tun gehabt und sich auch nicht gekannt zu haben. Beide haben sodann übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschuldigte zwei Mal zur Wohnungstüre der Privatklägerin gekommen sei, nachdem die Polizei bei ihm angerufen habe (act. 3/17, F/A 18; act. 3/9, F/A 14 f.). Betreffend das eigentliche Tatgeschehen liegen jedoch entgegengesetzte Sachdarstellungen vor. Die Privatklägerin will den Beschuldigten beobachtet haben, wie er die unbekannte Flüssigkeit auf ihrem Balkon verschüttet habe, während der Beschuldigte seine Beteiligung abstreitet und von einer Verwechslung ausgeht.
4.5.4
Betreffend die Privatklägerin ist anzumerken, dass sie als Auskunftsperson nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Grundsätzlich dürfte die Privatklägerin ein legitimes Interesse daran gehabt haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbesondere hat sie ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hatte die Privatklägerin aber noch keinen Anlass, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu beschuldigen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin von ihm Geld für den Rückzug der Anzeige gefordert habe, stellte sie in Abrede. Da es vorliegend mutmasslich um einen geringfügigen Sachschaden geht, wendet die Privatklägerin zu Recht ein, dass sie bei dieser Betragshöhe kaum davon profitiert hätte, Geld vom Beschuldigten für den Rückzug der Anzeige zu verlangen (vgl. act. 3/17, F/A 24). Was die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung betrifft, erweist sich jene als relativ detailreich und in sich stimmig. Offensichtliche Lügensignale sind in ihren Aussagen nicht erkennbar. Gleichwohl erscheint die Aussage, wonach der Geruch der verschütteten Flüssigkeit derart unerträglich gewesen sei, dass sie sämtliche Gegenstände auf dem Balkon direkt habe entsorgen und sich sogar habe übergeben müssen, dramatisierend. Zudem fällt auf, dass sie in ihrer Einvernahme jeweils explizit von Urin sprach, obwohl die fragliche Flüssigkeit nie näher untersucht wurde (vgl. etwa act. 3/17, F/A 16 und 28). Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin mehrheitlich glaubhaft wirken, sind sie dennoch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
4.5.5
Der Beschuldigte ist im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Er dürfte ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten aufgrund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen ist festzuhalten, dass sie grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei sind. Hingegen erscheint die Aussage des Beschuldigten fragwürdig, wonach er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie die Anzeige zurückziehen würde, sofern sich die schuldige Person bei ihr melden würde. Der Beschuldigte will dabei nicht von sich gesprochen haben. Seinen Aussagen folgend habe er wohl lediglich in Erfahrung bringen wollen, ob die Privatklägerin in einem solchen Fall bereit wäre, die Anzeige zurückzuziehen (act. 3/9, F/A 14; vgl. auch Prot. S. 10). Die Privatklägerin interpretierte dieses Verhalten des Beschuldigten als Eingeständnis (act. 3/17, F/A 22). Diese Deutung ist aus Sicht des Gerichts zwar möglich, zumal der Beschuldigte auch keine nähere Angaben dazu machte, ob er die schuldige Person denn kennen würde. Es ist jedoch nicht so, dass sich diese Schlussfolgerung dergestalt aufdrängen würde, dass für das Gericht keine vernünftigen Zweifel an seiner Tatbeteiligung verbleiben würden. So erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass er sich für eine nicht begangene Tat entschuldigen wollte, wenn er dies als leichteres Übel als die Strafverfolgung betrachtet hätte. Denkbar erscheint ferner auch, dass der Beschuldigte mit diesem Verhalten eine ihm nahestehende Drittperson vor der Strafverfolgung schützen wollte. Ob der Beschuldigte mit einer solchen Nachfrage bei der Privatklägerin sich selbst oder eine allfällige Drittperson vor der Strafverfolgung bewahren wollte, bleibt letztlich unklar. Abgesehen von der Nachbarschaft standen der Beschuldigte und die Privatklägerin sodann in keinem besonderen Verhältnis zueinander und kannten sich kaum. Entsprechend ist beim Beschuldigten kein plausibles Motiv für das behauptete Tatverhalten auszumachen. Auch die Privatklägerin konnte sich selber
nicht erklären, welchen Grund der Beschuldigte haben könnte, eine Flüssigkeit auf ihren Balkon zu schütten (act. 3/17, F/A 17 und 32). Gleichzeitig ist nicht erkennbar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten wider besseres Wissen dieser Tat beschuldigten sollte.
4.5.6
Es liegt somit eine Situation von Aussage gegen Aussage vor. Die vom Beschuldigten geschilderten Tatumstände wirken insgesamt nicht weniger plausibel als die von der Privatklägerin dargelegte Version. Überdies ist zu konstatieren, dass die wenigen im Recht liegenden Sachbeweismittel sich in Bezug auf die zu erstellenden Sachverhaltselemente als wenig aussagekräftig erweisen. Insbesondere wurde die verschüttete Flüssigkeit nie untersucht, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie geeignet war, die betroffenen Balkonmöbel dergestalt zu kontaminieren, dass sie hätten entsorgt werden müssen. Mangels weiterer belastbarer Beweise oder Indizien ist daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist der im Strafbefehl vom 24. Juni 2025 aufgeführte Sachverhalt nicht erstellt.
5.
Fazit
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der objektive und subjektive Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Folglich ist der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.
III. Zivilansprüche
1.
Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2.
Die Privatklägerin hat sich im Vorverfahren als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO konstituiert (act. 3/2 und act. 3/17). Da der Beschuldigte vorliegend in dubio pro reo freizusprechen ist, ist eine allfällige Zivilklage der Privatklägerin infolge mangelnder Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die ihr mit Verfügung vom 11. November 2025 angesetzte Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen ungenutzt verstreichen liess, weshalb eine allfällige Zivilklage androhungsgemäss auch aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte B._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2.
Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf dem Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die weiteren Kosten betragen:
Fr. 330.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 582.50 nachträgliche Gebühren Fr. 912.50 Total
4.
Die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
5.
Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an:
den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);
die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde);
den Ankläger (gegen Empfangsschein); hernach als begründetes Urteil an
den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von act. 9, mit Gerichtsurkunde);
die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde);
den Ankläger (unter Beilage einer Kopie von act. 9, gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
die Kantonspolizei Zürich als Meldung gem. § 54a PolG (gegen Empfangsschein).
6.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Dielsdorf, 2. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi MLaw S. Weinmann