Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Rubrum
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG250030-D/U1/B-8/ck
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Kuhn
Urteil vom 5. November 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. X._____,
betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juli 2025 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Anträge:
1. Der Anklägerin:
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (entsprechend Fr. 1'200.00) sowie einer Busse von Fr. 300.00
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.00)
2. Der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der erbetenen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (eingegangen am 16. Juli 2025; act. 16) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (fortan: Anklägerin) die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (act. 1 bis act. 18).
1.2
Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, 5. November 2025, vorgeladen. Ferner wurde ihnen die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 19). Mit Eingabe vom 11. August 2025 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 20).
1.3
Die Hauptverhandlung wurde am 5. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung durchgeführt (Prot. S. 5 ff.).
2.
Anklagevorwurf
2.1
Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Mai 2024, um ca. 7:25 Uhr, den Personenwagen "Mazda", Kontrollschilder AG 1, auf der B._____- strasse in C._____, ausserorts, in Fahrtrichtung C._____, mit einer Geschwindigkeit von netto 112 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h), anstelle der an dieser Örtlichkeit geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren zu haben. Dies komme einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h gleich, womit der Beschuldigten aufgrund seiner schnellen Fahrt zumindest rechnen musste und dies auch billigend in Kauf genommen habe. Durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschuldigte die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nicht mit einem Verkehrsteilnehmer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Masse überschreite, rechnen hätten müssen, zumindest in abstrakter Weise erheblich gefährdet, da sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung im Falle eines notwendigen Bremsmanövers im Quadrat verlängere. lm Falle einer Kollision stelle sich die Restgeschwin- digkeit sodann um ein Vielfaches höher dar als bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, wodurch eine solche mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen eines Beteiligten führe.
2.2
Damit soll sich der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht haben.
3.
Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung
3.1
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 122 IV 173 E. 2 m.w.H.). Art. 27 Abs. 1 SVG bestimmt, dass Signalen und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen Autostrassen und -bahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Art. 22 Abs. 1 SSV sieht vor, dass die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, nennen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE
3.2
Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich und machte grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 1, act. 6/1, act. 6/2, act. 6/3 und Prot. S. 6 ff.). In Bezug auf die Lenkerfrage führte er aus, er könne nicht sagen, wer den Wagen am 14. Mai 2025 gelenkt habe. Alle seine Familienmitglieder hätten vor dem Vorfall am 14. Mai 2025 Zugriff auf den Wagen gehabt. Der Personenwagen sei grundsätzlich bei ihm zu Hause in D._____ [Strasse] … in E._____ abgestellt gewesen (act. 6/2 F/A 11 ff.). Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.
3.3
Zunächst gilt es festzuhalten, dass gemäss dem vorhandenen Messprotokoll sowie der entsprechenden Messaufzeichnung ein grauer Mazda mit dem Kontrollschild AG 1 am 14. Mai 2024 um 07:25:53 Uhr mit 115 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA mit 112 km/h in der 80er-Zone auf der B._____-strasse in C._____ unterwegs war (vgl. act. 5/6; act. 5/7). Daneben liegen auch das Eichzertifikat des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts sowie das Zertifikat der Grundausbildung vor (vgl. act. 5/4; act. 5/5), weshalb keine Gründe bestehen, um an der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. Es ist somit erstellt, dass der Lenker des Mazda am 14. Mai 2024 um 07:25:53 Uhr die geltende Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritt. Dies wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 24 Rz. 1.5).
3.4
Der Beschuldigte und seine Verteidigung bestreiten jedoch, dass der Beschuldigte der Lenker des Mazda gewesen sei (vgl. act. 6/1–3, Prot. S. 5 ff., act. 24). Diesbezüglich ist der Sachverhalt nachfolgend zu erstellen. Dazu sind zunächst Fotos der Geschwindigkeitsmessung vorhanden (act. 4). Eine vorläufige Qualitätsprüfung des Bildmaterials durch das FOR hat zwar ergeben, dass die Bildqualität nicht für die Erstellung eines morphologischen Bildvergleichs ausreiche (vgl. act. 7/3). Dies verbietet es dem Gericht jedoch nicht, die vorhandenen Bilder als Beweismittel zu würdigen. Aus Sicht des Gerichts ist der Beschuldigte auf den vorhandenen Fotos klar erkennbar. So stimmen Haarfarbe, Kopfform, Frisur und Bart der Person auf den Fotos 1 und 2 mit dem Foto 4, welches am 29. Mai 2024 vom Beschuldigten erstellt wurde, überein.
3.5
Selbst wenn man zum Schluss kommen würde, dass der Beschuldigte auf den Fotos nicht mit der nötigen Sicherheit zu erkennen sei, war er zum Tatzeitpunkt als Halter des Mazda registriert (act. 2 S. 3) und der Vorfall ereignete sich in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten (act. 2 S. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (vgl. BGer 6B_111/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 1.3 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH SU230081 vom 14. April 2025 E. III.6 m.w.H). Der Beschuldigte nennt nicht explizit einen anderen Lenker, der die Tat begangen haben soll, sondern führt lediglich aus, dass sämtliche Familienmitglieder – Schwester, Eltern, Grosseltern, Bruder – Zugriff auf den Mazda gehabt hätten und sich der Schlüssel und das Fahrzeug bei ihm zuhause in E._____ befunden hätten (vgl. act. 6/2 F/A 16 ff.; act. 8).
3.6
Was diese Vorbringen des Beschuldigten anbelangt, ist zu sagen, dass auf den Fotos (act. 4) klar erkennbar ist, dass es sich beim Lenker um eine männliche Person jüngeren Alters handelt. Die weiblichen Familienmitglieder als auch der damals 72-jährige Vater sowie der 81-jährige Grossvater (vgl. act. 2) können damit als Lenker ausgeschlossen werden. Somit verbleibt der Bruder des Beschuldigten, welcher jedoch als einziger der genannten Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt nicht im selben Haushalt wie der Beschuldigte oder im Nachbarhaus wohnte, sondern im rund 60 km entfernten F._____ (vgl. act. 2). Er hatte somit keinen unmittelbaren Zugriff auf den sich beim Beschuldigten befindenden Fahrzeugschlüssel. Die vom Beschuldigten präsentierte Auswahl an möglichen Lenkern kann somit grösstenteils eindeutig widerlegt werden und erscheint im Übrigen unglaubhaft. Damit vermag er das Halterindiz nicht zu entkräften. Auch andere Angaben, mit denen das Halterindiz entkräftet werden könnte, z.B. Angaben dazu, wo er sich im Tatzeitpunkt befunden habe oder was er gemacht habe, machte der Beschuldigte nicht. Jedenfalls aufgrund des Halterindizes in Kombination mit den vorhandenen Fotos ist entsprechend erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2024 um 07:25:53 Uhr der Lenker des Mazda war und die Geschwindigkeitsüberschreitung beging.
3.7
Die erstellte Geschwindigkeitsüberschreiten des Beschuldigten von 32 km/h führt, wie dargelegt, grundsätzlich dazu, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind. Besondere Umstände, um von diesem Grundsatz abzuweisen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden auch vom Beschuldigten oder der Verteidigung nicht vorgebracht. Entsprechend ist der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
4.
Strafzumessung
4.1
Der Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche (abstrakte) Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten. Die Geldstrafe darf höchstens 180 Tagessätze à maximal Fr. 3'000.– betragen und die Freiheitsstrafe in der Regel drei Tage nicht unterschreiten (vgl. Art. 34 und Art. 40 StGB).
4.2
Bezüglich der Strafart ist festzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). In casu sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Freiheitsstrafe erforderlich sein sollte. Entsprechend ist die Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Form einer Geldstrafe zu verhängen.
4.3
Bei der objektiven Tatschwere ist vorliegend zu beachten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 32 km/h nur knapp über dem Grenzwert von 30 km/h liegt, bis zu welchem grundsätzlich noch von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre. Sodann sind auf den im Recht liegenden Bildmaterial keine anderen Fahrzeuge auf der Strasse zu sehen, weshalb kein zusätzliches Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Die Sichtverhältnisse scheinen gut und die Fahrbahn trocken (vgl. act. 4 und 5/7). Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht einzustufen und die auszusprechende Strafe entsprechend am unteren Ende des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass nur von Eventualvorsatz auszugehen ist. Ein nachvollziehbarer Grund für die zu schnelle Fahrt ist nicht ersichtlich. Es war einfach eine Entscheidung des Beschuldigten und er hätte sich problemlos für ein gesetzestreues Verhalten entscheiden können. Insgesamt verändert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht und es ist immer noch von einem sehr leichten Fall auszugehen. Was die Täterkomponenten betrifft, ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und sein automobilistische Leumund durch eine Massnahme getrübt wird (vgl. act. 11/3 und act. 23), was sich erhöhend auf die Strafe auswirkt. Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund der Tatschwere und der Täterkomponenten die Strafe auf 20 Tagessätze festzusetzen.
4.4
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist Automobilfachmann (act. 1 S. 1). Im Jahr 2023 wurde dem Beschuldigten ein Einkommen von Fr. 25'300.– und ein Vermögen von 0.– veranlagt, wobei die Veranlagung auf pflichtgemässem Ermessen der Steuerbehörde gründet (act. 22). Aufgrund der vorhandenen Informationen rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.– festzusetzen.
4.5
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In casu ist der Beschuldigte mit 20 Tagessätzen zu bestrafen. Bei diesem Strafmass kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Gegen eine Legalbewährung des Beschuldigten spricht, dass er einschlägige Vorstrafen aufweist. Entsprechenden Vorbehalten kann jedoch mit einer unbedingten Verbindungsbusse sowie einer längeren Probezeit begegnet werden, was ausreichend erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.
4.6
Wird der Vollzug einer Strafe aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit zur Bewährung zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist die Probezeit aufgrund der Vorstrafe vom Minimum von zwei Jahren um ein weiteres Jahr auf drei Jahre festzusetzen.
4.7
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um der bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bestehenden Schnittstellenproblematik sowie den erwähnten Vorbehalten bei der Legalprognose zu begegnen, ist im vorliegenden Fall eine Verbindungsbusse auszufällen. Mit Blick auf das Verschulden sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) und um den akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse zu wahren, erscheint es angemessen, diese auf Fr. 240.– festzusetzen. Dementsprechend sind die zuvor festgelegten verschuldensangemessenen 20 Tagessätze auf 16 Tagessätze zu kürzen. Die Busse ist zu bezahlen. Falls der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es erscheint angemessen, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vorzusehen.
4.8
Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 960.–) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen. Daneben ist dem Beschuldigten eine zu be- zahlende Busse von Fr. 240.– aufzuerlegen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tagen betragen würde.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 1'100.– sind ausgewiesen und nicht zu beanstanden (vgl. act. 15). Aufgrund des Schuldspruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 960.–) sowie mit einer Busse von Fr. 240.–.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten für das Vorverfahren Fr. 2'300.00 Total
6.
Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.
Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich überreicht); – die Verteidigung (persönlich überreicht); – die Anklägerin (gegen Empfangsschein);
falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an – die Verteidigung (zweifach, für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde); – die Anklägerin (gegen Empfangsschein);
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail an vostrapdf@ji.zh.ch);
– das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Abteilung Administrativmassnahmen (per E-Mail an stva-strafakten@ag.ch).
8.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Dielsdorf, 5. November 2025
BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Strafsachen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Kuhn
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.