Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Durchsetzung des Auskunftsrechts

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr. FV250026-M/U

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller Gerichtsschreiberin MLaw M. Stoller

Verfügung vom 3. Februar 2026

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagte

betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts

Rechtsbegehren: (act. 1 und 3, sinngemäss)

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in

  • die gesamten Akten der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 4. März 2016,

  • die gesamten Akten betreffend die Rechnung 2 vom 23.06.2015, inkl. die Zustellnachweise (Versand und Empfang) der Rechnung, der Mahnungen und des Zahlungsbefehls; die Korrespondenz mit der C._____ bezüglich Übernahme oder Nichtübernahme der zwi- schen 2013 und 2015 durchgeführten Reparaturen sowie den vollständigen, ungeschwärzten Auszug des Transaktionskontos (Aktiv-Passiv) der Beschwerdeführerin, zusammen mit den ent- sprechenden Einzahlungsbelegen (Bankbeleg) zu gewähren.

Erwägungen

Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs machte die Klägerin das vorliegende Ver- fahren betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 25 des Daten- schutzgesetzes am 5. August 2024 rechtshängig (act. 3) und reichte sodann am 20. November 2025 ihre begründete Klage ein (act. 1).

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 reichte die Beklagte die angefragten Unterlagen, "soweit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbe- wahrungspflicht noch vorhanden", ein (act. 6 und 7/1-6).

Hernach wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 angezeigt, dass das Verfahren als durch Erfüllung gegenstandslos geworden abgeschrieben werde (Art. 242 ZPO), sofern sie hiergegen nicht innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung begründet Einwände erhebe (act. 8).

Die Klägerin nahm diese Verfügung nicht entgegen, weshalb die Zustellung in An- wendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als per 20. Januar 2026 erfolgt gilt (act. 11).

Da die Klägerin innert Frist keine Einwände erhoben hat, ist das Verfahren andro- hungsgemäss abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben (Art. 113 Abs. 2 lit. g

ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin mangels Vorliegens der Voraus- setzungen von Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Erfüllung gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je durch Gerichtsurkunde.

5. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Stoller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 113, Art. 138 e Art. 242 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.