FE240221
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr. FE240221-F/UB/AR/Hen
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Walthert Gerichtsschreiberin MLaw A. Radzi
Urteil vom 11. Februar 2026
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
und
Gesuchsteller
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss)
Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.
Erwägungen
1. Die Parteien reichten am 17. Oktober 2024 ein gemeinsames Scheidungs- begehren samt Beilagen ein (act. 1, act. 2 und act. 3). Mit Verfügung vom 21. Ok- tober 2024 wurden die Gesuchsteller zur Anhörung, Vergleichsverhandlung sowie zur Verhandlung über das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschus- ses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 8. Januar 2025 vorgeladen (act. 4). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde das Ver- fahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren betref- fend Anfechtung der Vaterschaft sistiert und die Ladung für die Verhandlung vom 8. Januar 2025 abgenommen (Geschäfts-Nr. FK240014-F; act. 9). Am 6. März 2025 erging das Urteil und die Verfügung im Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft (Geschäfts-Nr. FK240014-F), mit welchen das Verfahren rechtskräftig beendet wurde (act. 11). In der Folge wurde die Sistierung mit Verfügung vom 27. November 2025 aufgehoben und die Parteien zur Anhörung, Vergleichsver- handlung sowie zur Verhandlung über das Gesuch um Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 10. Februar 2026 vorgeladen (act. 12). Anlässlich der Anhörung vom 10. Fe- bruar 2026 erschien lediglich die Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller blieb der An- hörung unentschuldigt fern (Prot. S. 8).
2. Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs- klage an (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2026 konnte aufgrund der nicht genügend entschuldigten Abwesenheit des Gesuchstel- lers der gemeinsame Scheidungswille nicht bekräftigt werden (Prot. S. 8). Folglich liegt kein gemeinsamer Scheidungswille vor. Die Voraussetzungen für eine Schei- dung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 in Verbindung mit Art. 111 ZGB sind nicht erfüllt und das gemeinsame Scheidungsbegehren ist ab- zuweisen. Sodann ist in Anwendung von Art. 288 Abs. 3 ZPO beiden Parteien Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen.
3. Reicht keine der Gesuchsteller innert der angesetzten Frist eine Schei- dungsklage ein, wird das Verfahren abgeschrieben und über die Kostenfolgen entschieden (BK ZPO-Spycher, Art. 288 N 25).
Dispositiv
1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.
2. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Schei- dungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Neben- folgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzu- reichen.
Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorg- liche Massnahmen gelten weiter. Beides entfällt mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. In dem Fall wird das Verfahren abgeschrieben und über die Kosten entschieden.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller, an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller mittels amtlicher Publikation.
4. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Horgen, 11. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. T. Walthert MLaw A. Radzi