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Abänderung des Scheidungsurteils

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FP260003-F/UUB/NM/RN

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic.iur. D. Maag Gerichtsschreiber M.A. HSG N. Maurer

Urteil vom 13. Februar 2026

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Gemeinsame Rechtsbegehren der Parteien: (act. 1 und act. 9 sinngemäss)

Es sei in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen und auf Kinderunterhalt zu verzichten.

Dispositiv

1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (FE200155-F) wird aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:

"3.a. Die Tochter C._____ wird unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt.

3.b. Es wird kein Kinderunterhalt für die Tochter C._____ zugesprochen."

2. Dispositivziffern 4.2b und 4.4a des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. März 2021 (FE200155-F) werden aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1800.– festgesetzt.

Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, – das Kind, mit separatem Schreiben und mit normaler Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

– das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Einzelgericht, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Par- teien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Horgen, 13. Februar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Maag M.A. HSG N. Maurer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 239 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.