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Gerichtliche Beurteilung

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr. GC260001-F/UB/Vis/RN

Einzelgericht in Strafsachen

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Keller Gerichtsschreiberin MLaw S. Visini

Verfügung vom 11. März 2026

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Ankläger

gegen

Beschuldigter

betreffend gerichtliche Beurteilung (Strafbefehl Nr. ST.2025.4678 vom 11. November 2025)

Erwägungen

1. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen (fortan: das Statthalteramt) verur- teilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. November 2025 (ST.2025.4678; act. 2/2) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV zu einer Busse von Fr. 420.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 430.00. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 20. November 2025 postalisch zu- gestellt (act. 2/2/1). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Datum Poststempel; act. 3) erhob der Beschuldigte Einsprache (act. 2/3). Mit Schreiben vom 12. De- zember 2025 wies das Statthalteramt den Beschuldigten darauf hin, dass es seine Einsprache als verspätet erachte und es die Akten ohne seinen Gegenbe- richt dem Bezirksgericht Horgen zur gerichtlichen Beurteilung überweisen werde (act. 2/4). Da sich der Beschuldigte in der Folge nicht vernehmen liess, überwies das Statthalteramt mit Schreiben vom 22. Januar 2026 (act. 1) den Strafbefehl mitsamt den Akten (act. 2/1–4) wie angekündigt dem Gericht. Dabei beantragte es, es sei festzustellen, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei und es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 setzte das Gericht dem Beschuldigten Frist an, um sich zur Feststellung des Statthalteramts zu äussern (act. 3). Seine Stellungnahme erstat- tete der Beschuldigte am 4. Februar 2026, wobei er sich zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache nicht äusserte (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einsprache gegen einen gegen sie erlassenen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt dabei am Folgetag der Mitteilung, mithin der Zustellung des Strafbefehls, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kan- tonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist bei einer postalischen Einsprache gegen einen Strafbefehl dann eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden der betreffenden Strafbehörde der Schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Nachweis der Übergabe und damit der Wahrung einer Frist wird bei postalischen Eingaben in erster Linie mit dem Poststempel erbracht, der den Zeitpunkt der Postaufgabe verurkundet und damit eine gesetzliche Vermu- tung für den bestätigten Übergabezeitpunkt begründet (ZK StPO-Brüschwei- ler/Grünig, 3. Aufl., Art. 91 N 5).

2.2 Die Nichteinhaltung einer Frist zur Anfechtung eines Entscheides hat den Verlust des entsprechenden prozessualen Anspruchs zur Folge (BSK StPO- Riedo, 3. Aufl., Art. 93 N 18). Das Gericht hat von Amtes wegen die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu prüfen, bevor es in der Sache selbst einen Entscheid trifft (BSK StPO-Daphinoff, 3. Aufl., Art. 356 N 16). Ohne gültige Ein- sprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

3. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschuldigten ge- mäss Sendungsverfolgung (Track & Trace) am 20. November 2025 zugestellt (act. 2/2/1). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 21. November 2025, d.h. am Tag nach der Zustellung, zu laufen. Sie endete in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO am 1. Dezember 2025. Da der Beschuldigte die Einsprache erst am 9. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergeben hat, ist sie verspätet er- folgt (vgl. act. 2/3). Die Einsprache des Beschuldigten ist somit infolge Verspätung ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten und festzustellen ist, dass der Strafbe- fehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 11. November 2025 zum rechts- kräftigen Urteil erwachsen ist. Das Gericht ist deshalb nicht befugt, die mit dem Strafbefehl auferlegte Sanktion materiell zu überprüfen. Entsprechend ist der Be- schuldigte mit seinen Einwendungen, die er in der Eingabe vom 4. Februar 2026 vorbringt, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Der Beschuldigte bean- tragt in seiner Stellungnahme, ihm sei "das Protokoll" zum Strafbefehl zuzustellen (vgl. act. 5 und act. 2/3). Was damit genau gemeint ist, erscheint nicht restlos klar. Dem Beschuldigten sind jedoch zusammen mit diesem Entscheid Kopien der Ra- daraufnahmen (act. 2/1/3–7) zuzustellen. Sodann steht es ihm grundsätzlich frei, beim Statthalteramt um Akteneinsicht zu ersuchen.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Rechtsmittel im Sinne von Art. 428 Abs. 1 – 4 gilt auch die Einsprache im Strafbefehlsverfahren nach Art. 354 – 356 StPO (BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl., Art. 428 N 2). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des angefallenen Aufwands sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf Fr. 250.00 festzusetzen (§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG). Gegen diese Verfü- gung steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Dispositiv

1. Auf die Einsprache des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 2025.4678 des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 11. November 2025 zum rechtskräftigen Urteil er- wachsen ist.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.00.

4. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an den Be- schuldigten unter Beilage von Kopien von act. 2/1/3–7 und an das Statthal- teramt unter Beilage der Akten.

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schrift- lich und begründet Beschwerde eingereicht werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.

Horgen, 11. März 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Keller MLaw S. Visini

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 4a — letto nella versione del 1 luglio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 27 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.