Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FK250003-G/U/Ca
Mitwirkend: Präsident lic. iur. H. Meister Gerichtsschreiberin MLaw L. Calame
Verfügung und Urteil vom 31. Juli 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
sowie
weitere Verfahrensbeteiligte
betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange
Rechtsbegehren:
A. Der Klägerin (act. 1 S. 2):
" 1. Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, sei den Eltern gemeinsam zu belassen. 2. Die Obhut über das Kind sei der Kindsmutter zuzuteilen. 3. Dem Beklagten sei das Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:
Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr
Die Hälfte der Schulferien, wobei die genaue Aufteilung jeweils drei Monate im Voraus zwischen den Parteien abzusprechen ist. 4. Die Übergabe des Kindes erfolgt am Wohnort der Kindsmutter. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, das Kind persönlich abzuholen und zurückzubringen. 6. Für kurzfristige Änderungen der Besuchszeiten haben sich die Parteien mindestens 24 Stunden im Voraus zu informieren. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab 1. September 2024 einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 1'470.00 zu bezahlen. (Mindestantrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; Änderungen in der Bezifferung bleiben bis nach Ergebnis des Beweisverfahrens ausdrücklich vorbehalten). Dafür sei der Beklagte zu verpflichten, seine finanziellen Einkünfte offenzulegen. 8. [UP/URB] 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zzgl. MWST)."
B. Des Beklagten (act. 22 S. 2 f): " 1. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2019, sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats – bei Verhinderung an einem anderen rechtzeitig zu vereinbarenden Wochenende – von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember sowie von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei die
Klägerin für berechtigt zu erklären, C._____ während der Schulferien in den geraden Jahren sieben Wochen und in den ungeraden Jahren sechs Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie zeigt dies mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten an. 3. Eventualiter sei C._____ unter die alternierende Obhut zu stellen und der Wohnsitz von C._____ sei am Wohnort des Beklagten festzusetzen. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, für C._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1 zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Es seien die Anträge Ziff. 2 bis Ziff. 9 der Klägerin abzuweisen. 6. Es sei für C._____ eine Kindsverfahrensvertretung einzusetzen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten der Klägerin."
Prozessuale Anträge:
A. Der Klägerin (act. 47 S. 2): " 1. Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die alleinige Obhut für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, der Klägerin zu übertragen. 2. Dem Beklagten sei während dieser Zeit das Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:
Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
Die Hälfte der Schulferien, wobei die genaue Aufteilung jeweils drei Monate im Voraus zwischen den Parteien abzusprechen ist. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Juli 2025 einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen. (Mindestantrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO). 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab September 2024 einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 750.00 zu bezahlen. (Mindestantrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO). 5. Die Anträge 1-4 seien bis zum Abschluss des Verfahrens zu genehmigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zzgl. MWST)."
B. Des Beklagten (act. 54 S. 3): "1. (…) 2. Auf das vorsorgliche Massnahmengesuch der Gesuchstellerin vom 12. Juni 2025 sei nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei das vorsorgliche Massnahmengesuch der Gesuchstellerin vom 12. Juni 2025 abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Klägerin und Gesuchstellerin."
Erwägungen
1.
Vor- und Prozessgeschichte
1.1
A._____ (nachfolgend Mutter oder Klägerin) und B._____ (nachfolgend Vater oder Beklagter) sind die (unverheirateten) Eltern von C._____ (nachfolgend Tochter oder Verfahrensbeteiligte), geboren am tt.mm.2019. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
1.2
Seit ihrer Geburt wohnt C._____ in D._____. Bis September 2024, als sich ihre Eltern trennten, lebte sie im gemeinsamen Haushalt mit Vater und Mutter. Ende September 2024 zog die Klägerin vorübergehend zu ihrer Mutter in E._____. Ende November 2024 bezog die Klägerin in derselben Gemeinde eine eigene Wohnung. Seit der Trennung ihrer Eltern wird C._____ abwechselnd von Vater und Mutter betreut, seit Mitte November 2024 alternierend wöchentlich (Prot. S. 12 und S. 25). Seit sie nach der Babypause ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, arbeitet die Klägerin in einem Pensum von 60%, und zwar im Bereich Pflege und Betreuung. Der Beklagte ist ebenfalls erwerbstätig, er mit einem Pensum von 100%, und zwar als Personalleiter. Die Klägerin ist seit Herbst 2024 krank geschrieben, wobei ihre aktuelle Stelle beim Alters- und Pflegezentrum F._____, D._____, Ende Juli 2025 endet (Prot. S. 27, 31 und 33 f.). Ab August 2025 arbeitet sie als Fachfrau Betreuung im Gesundheitszentrum G._____, mit einem Pensum von 60% (Prot. S. 73 ff.; act. 60 und 61). Der Beklagte war im Zeitraum November 2024 bis April 2025 ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend (teilweise) arbeitsunfähig (act. 22 S. 6 Rz 13). Ende April 2025 kündigte ihm die Arbeitgeberin und stellte ihn von der Arbeit frei, sein Arbeitsverhältnis endet ebenfalls Ende Juli 2025 (act. 55/26). Zur Zeit ist er auf Stellensuche (act. 54 Rz. 55 ff.).
1.3
Mit Eingabe vom 18. November 2024 wandte sich die Klägerin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (KESB) und ersuchte um Eröffnung eines Verfahrens zwecks Regelung der Obhut und Bereuung von C._____ (act. 8/4 f.). Bereits einige Wochen zuvor war bei der KESB eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei eingegangen ‒ diese musste am 30. September 2024 wegen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagen an deren Wohnort ausrücken (act. 8/2). Nach Erhalt der Eingabe der Klägerin eröffnete die KESB ein Verfahren und hörte Mitte Dezember 2024 die Eltern von C._____ an (act. 8/14 f.). Weitere Abklärungen unterblieben, nachdem die Klägerin die KESB Ende Dezember 2024 darüber informiert hatte, dass sie Klage am Gericht einreichen werde (act. 19 ff.).
1.4
Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erhob die Klägerin Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 1 ff.). Auf Aufforderung des Gerichts (act. 5) reichten die Parteien Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Klägerin: act. 13 f.; Beklagter: act. 16 f.). Am 15. April 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 8 ff.), und es folgten anschliessend weitere Eingaben der Parteien (act. 26 f.; act. 29 ff. und act. 41 f.). Auf Aufforderung des Gerichts (act. 33) reichte die Klägerin sodann weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (act. 37 f.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Juni 2025 (Prot. S. 51 ff.) erhielten die Parteien Gelegenheit, um sich zu den zwischenzeitlich eingereichten Eingaben zu äussern. Die Vergleichsgespräche verliefen ergebnislos. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 2025 ersuchte die Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 47). Am 17. Juni 2025 hörte das Gericht C._____ an (Prot. S. 57 ff.). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (act. 48) stellte das Gericht den Parteien das Protokoll der Anhörung zur Kenntnisnahme zu und setzte ihnen Frist an zur Stellungnahme. Der Beklagte wurde gleichzeitig aufgefordert, zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 liess sich die Kläge- rin zur Anhörung von C._____ vernehmen (act. 50). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 14. Juli 2025 vernehmen, wobei er gleichzeitig das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beantwortete (act. 54 f.). Eine weitere Instruktionsverhandlung fand am 31. Juli 2025 statt, um den Parteien das rechtlichen Gehör zu gewähren und nochmals Vergleichsgespräche zu führen (Prot. S. 63 ff.). Eine Einigung konnte erneut nicht erzielt werden.
1.5
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Verfahrensgrundsätze
2.1
Selbständige Klagen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten sind im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 295 ZPO). In Bezug auf die zu prüfenden Kinderbelange kommen die Offizialmaxime sowie der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 296 ZPO). Das Gericht ist mit anderen Worten weder an die Sachverhaltsdarstellung noch die Anträge der Parteien gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Freibeweis).
2.2
Seit dem 1. Januar 2017 hat das Gericht im Rahmen von selbständigen Unterhaltsklagen sämtliche Kinderbelange zu regeln (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZPO und Art. 298b Abs. 3 ZGB). Vorliegend sind neben dem Unterhalt auch die Obhut und Betreuung strittig, so dass auch in diesen Belangen ein Entscheid zu fällen ist. Da die Regelung der Unterhaltspflicht der Eltern vom Entscheid über die übrigen Kinderbelange, insbesondere die Obhut und Betreuung, abhängt, ist zunächst auf diese Belange von C._____ einzugehen.
2.3
Der Beklagte beantragte, es sei für C._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen (act. 22 S. 3, Rechtsbegehren Ziff. 6, S. 11 Rz. 40). Trotz der unterschiedlichen Anträge, welche ihre Eltern in den Belangen der Obhut, Betreuung und Unterhalt stellen, erscheint der Beizug einer Vertretung für C._____ nicht notwendig. Die zu regelnden Kinderbelange sind für C._____ und ihre Eltern zwar von eminenter Bedeutung. Die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse, welche es zur Fällung eines Entscheids zu würdigen gilt, sind indessen nicht schwierig und erfordern insbesondere keine vertieften Abklärungen. Für das Gericht reichen die Ausführungen der Parteien und von C._____, die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie der persönliche Eindruck, den es von sämtlichen Beteiligten, insbesondere von C._____, erhielt, aus, um über die strittigen Fragen zu entscheiden. Der Antrag des Beklagten ist daher abzuweisen.
3.
Elterliche Sorge
C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Den Rechtsbegehren der Eltern von C._____ kann entnommen werden, dass sie daran nichts ändern wollen. Zwar erheben sowohl die Klägerin als auch der Beklagten Vorwürfe an die Adresse des anderen Elternteils bzw. äussern Vorbehalte. So wollen beide beim anderen ein Alkohol- bzw. Drogenproblem ausmachen (act. 1 S. 2 Ziff. 2; act. 21 S. 3; act. 22 S. 5 Rz. 12 und Prot. S. 15). Konkrete Ausführungen dazu, inwiefern dies zu einer ernsthaften und anhaltenden Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit führte und/oder das Wohl von C._____ gefährdet war, liegen indessen nicht vor, und es ist auch nichts aktenkundig, was darauf hindeuten würde. Entgegen der Ansicht der Parteien (act. 21 S. 3; act. 22 S. 11 Rz. 38) besteht daher kein Anlass, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Es hat somit bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bleiben.
4.
Obhut
4.1
Seit der Trennung ihrer Eltern wird C._____, die bis vor Kurzem in D._____ die 2. Klasse des Kindergartens besuchte, abwechselnd von Vater und Mutter betreut, seit Mitte November 2024 alternierend wöchentlich. Trotz der grossen Distanz zwischen den Wohnorten ihrer Eltern bzw. der langen Dauer für die Bewältigung der Strecke zwischen den beiden Orten ‒ die Autofahrt vom Wohnort der Mutter bis zum Kindergarten in D._____ dauerte ca. 1 Stunde ‒ war dieses Betreuungsmodel deshalb möglich, weil die Klägerin, welche Ende September 2024 nach E._____ zog, durchgehend krank geschrieben war und deswegen nicht arbeitete und so während ihren Betreuungszeiten C._____ zum Kindergarten bringen und von dort wieder abholen konnte (Prot. S. 27 und S. 31). Nach den Sommerferien wird der Übertritt in die 1. Klasse der Primarschule erfolgen. Auf densel- ben Zeitpunkt nimmt die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit wieder auf (Prot. S. 33 f. und S. 66 sowie act. 60 f.). Eine wöchentlich alternierende Obhut, wie es die Parteien in den vergangenen Monaten handhabten, ist daher künftig nicht mehr angebracht. Das sehen auch die Eltern von C._____ so (act. 21 S. 2; act. 22 S. 9 Rz. 27; vgl. auch die Rechtsbegehren der Eltern).
4.2
Ob die alternierende Obhut (noch) in Frage kommt, hängt von den konkreten Umständen ab. Dabei spielen diverse Faktoren eine Rolle. Oberste Maxime für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut bildet stets das Kindeswohl, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Dementsprechend stellt der Richter bei der Zuteilung der Obhut auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern, ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht.
Eine alternierende Obhut setzt voraus, dass beide Elternteile erziehungsfähig sowie gewillt und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Beziehungskonzepts für das Kind zu sorgen. Sodann erfordert eine alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen, weshalb deren praktische Umsetzung voraussetzt, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Diesbezüglich darf aber einzig aus dem Umstand, dass die Eltern die geteilte Obhut ablehnen, nicht geschlossen werden, die Eltern seien nicht fähig, zusammenzuarbeiten. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderlaufen. Bei einem offensichtlichen und anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der
Kinderbelange sind Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar und führen in der Regel dazu, dass das Kind immer wieder Konfliktsituationen ausgesetzt wäre, was seinen Interessen entgegenstehen könnte.
Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 S. 615 f. E. 4.3).
4.3
Die alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Elternteile erziehungsfähig sind. Angesichts des Umstandes, dass C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht und auch kein Anlass besteht, daran etwas zu ändern (vgl. obige Erw. 3.), ist diese Voraussetzung zu bejahen.
4.4
Was die Betreuung von C._____ währen des Zusammenlebens mit ihren Eltern betrifft, ist folgendes festzuhalten. Die ersten neun Monate ab ihrer Geburt war überwiegend die Mutter, welche in dieser Zeit nicht arbeitete, mit Pflege- und Betreuungsaufgaben befasst, der Vater war in einem Voll-Pensum arbeitstätig.
Anschliessend und bis zur Trennung der Eltern im Herbst 2024 war die Mutter mit einem Pensum von 60% arbeitstätig, der Vater unverändert im Voll-Pensum, wobei C._____ an zwei Tagen die Kita besuchte (act. 21 S. 1 f.; Prot. S. 11 f., S. 29, S. 35, S. 44). Der Betreuungsanteil der Mutter war somit bis zur Trennung der Eltern deutlich höher, und sie war folglich in dieser Zeit die Hauptbezugsperson von C._____. Seit der Trennung, also seit rund einem ¾ Jahr, sind die Betreuungsanteile der Eltern, sie handhabten eine abwechselnde, wochenweise Betreuung (act. 22 S. 8 Rz. 21; Prot. S. 25 f.), gleichwertig. Allfällige Unterschiede ‒ gemäss seiner "Buchführung" will der Vater C._____ einige Tage mehr betreut haben als Mutter (act. 22 S. 10 Rz. 32 i.V.m. act. 23/18) ‒ sind marginal und deshalb vernachlässigbar. Auch wenn über den ganzen Zeitraum betrachtet, von der Geburt bis heute, die Mutter nach wie vor als Hauptbezugsperson von C._____ erscheint, zeigt die Erfahrung der vergangenen Monate, dass sowohl die Betreuungskompetenzen beider Elternteile als auch deren Beziehung zu C._____ das Model einer alternierenden Obhut zulässt.
4.5
Es ist üblich, dass in der Phase der Trennung und in der erster Zeit danach Spannungen vorhanden sind, welche ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ die Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern beeinträchtigen. Dennoch reichte die Kommunikation, welche die Eltern seit der Trennung pflegten (vgl. Prot. S. 17 f.; Prot. S. 34), aus, um die abwechselnde Betreuung von C._____ aufrecht zu erhalten. Auch die unterschiedlichen Auffassungen der Eltern, etwa über Störungen des Wohlbefindens von C._____ und deren Behandlung (Prot. S. 29, S. 66; Prot. S. 42, S. 46, S. 70,; act. 54 S. 13 f. Rz. 51), deuten nicht auf schwerwiegende Differenzen hin, die auf eine unzureichende Kooperationsfähigkeit beim einen oder anderen Elternteil schliessen lassen. Auch diese Faktoren sprechen im Fall von C._____ nicht gegen eine alternierende Obhut.
4.6
Die geographischen Lebensverhältnisse der Eltern von C._____ lassen die Weiterführung der alternierenden Obhut, wie sie die Parteien in den vergangenen Monaten handhabten, wie bereits ausgeführt (obige Erw. 4.1), nicht mehr zu. Zumindest eine neue Aufteilung der Betreuungszeiten der Eltern von C._____ ist daher unausweichlich.
4.7
C._____ ist im mm. sechs Jahre alt geworden. Bis zu den Sommerferien besuchte sie in D._____ den Kindergarten. Nach den Sommerferien erfolgt der Wechsel in die Primarschule (1. Klasse). C._____ hat ihr bisheriges Leben in der Gemeinde D._____ verbracht, wo sie während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Eltern Krippe und Hort besuchte und auch die zwei Kindergartenjahre absolvierte. Die Wohnumgebung in D._____ und die Umgebung des Kindergartens sind C._____ somit vertraut, und sie verfügt dort auch über diverse gute Kontakte zu anderen Kindern (Prot. S. 57 ff.). Über vergleichbare Kontakte zu Kindern in E._____ verfügt C._____ nicht, jedenfalls noch nicht. Neben diesen sozialen Kontakten, die sich aufgrund ihres Wohnortes und des Hort- bzw. Kindergartenbesuchs ergaben, spielen auch verwandtschaftliche Beziehungen im Leben von C._____ eine Rolle. An erster Stelle zu erwähnen ist ihre Grossmutter mütterlicherseits, die in E._____ lebt und während arbeitsbedingter Abwesenheiten ihrer Mutter von Anfang an in die Betreuung von C._____ eingebunden war und mit welcher C._____ gerne Zeit verbringt (Prot. S. 59). C._____ sprach in der persönlichen Anhörung auch von H._____, die zwei Jahre alte Tochter des neuen Partners ihrer Mutter, die sie auch gerne mag (Prot. S. 59). Zu erwähnen sind sodann der Grossvater sowie eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits, zu welchen aber keine ähnlich starke Beziehung zu bestehen scheint (Prot. S. 37 und S. 59). In der Umgebung von D._____ lebt sodann ihr Götti (Prot. S. 59). Ansonsten sind väterlicherseits keine verwandtschaftlichen Beziehungen bekannt. D._____ ist C._____ somit vertrauter und dort verfügt sie über mehr soziale Kontakte, insbesondere zu Kindern, die mit ihr den Hort und/oder den Kindergarten besuchten. E._____ ist für sie allerdings keine fremde Umgebung, besucht sie dort doch schon seit Jahren regelmässig ihre Grossmutter und leben weitere Verwandte in Region. Seit der Trennung ihrer Eltern im letzten Herbst wohnte sie sodann jede zweite Woche in dieser Ortschaft. Insofern sprechen auch diese Umstände nicht gegen eine alternierende Obhut.
4.8
Gesamthaft betrachtet ist folgendes festzuhalten. C._____ ist in D._____ aufgewachsen, hat dort Krippe und Hort besucht und die beiden Kindergartenjahre absolviert. Ihr Wohnort in D._____ und die nähere Umgebung sind C._____ somit vertraut, und es ergaben sich in D._____ diverse gute Kontakte zu Kindern in ihrem Alter. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass C._____ äusserte, dass sie gerne mit den Kindern, die sie bereits vom Kindergarten kenne, in die 1. Klasse gehen würde (Prot. S. 58 f.).
Aufgrund ihres immer noch geringen Alters, C._____ befindet sich an der Schwelle vom Klein- zum Schulkind, ist die Bedeutung dieser Aspekte für den Entscheid über die Obhut und Betreuung allerdings zu relativieren. Im Alter von C._____ ist Beziehung zu den beiden Elternteilen (noch) wichtiger als die übrigen sozialen Kontakte. Hinzu kommt, dass bei C._____ der Wechsel vom Kindergarten in die Primarschule ansteht, was verschiedene Änderungen mit sich bringt. Die Schule befindet sich an einer anderen Örtlichkeit, die Klassen werden neu zusammengesetzt und C._____ erhält neue Lehrpersonen. Ein Wechsel auch der Wohngemeinde fällt unter diesen Umständen nicht sonderlich ins Gewicht, insbesondere dann nicht, wenn wie im Fall von C._____ der neue Wohnort, E._____, dem Kind nicht fremd ist. Seit der Trennung ihrer Eltern lebt C._____ bereits jede zweite Woche in E._____. In dieser Region leben mehrere Verwandte von C._____, insbesondere ihre Grossmutter, die sie seit Geburt kennt und mit der sie oft und gerne Zeit verbringt (Prot. S. 59). Insofern ist auch nachvollziehbar, dass die Mutter in diese Gegend, ihre Heimat, zog.
Die Anhörung von C._____ hat gezeigt, dass sie sich nicht nur beim Vater zu Hause wohl fühlt, sondern auch in der Wohnung ihrer Mutter (Prot. S. 60). Davon ausgehend, dass im Alter von C._____ die Beziehung und der Kontakt zu den beiden Elternteilen immer noch höher zu gewichten sind, als die übrigen sozialen Kontakte, ist zu beachten, dass bis zur Trennung der Eltern im Herbst 2024 die Mutter die Hauptbezugsperson von C._____ war und diese Bedeutung für C._____, trotz der wöchentlich abwechselnden Betreuung, welche die Eltern seit ihrer Trennung pflegen, nach wie vor haben dürfte. Bleibt es bei den bisherigen Arbeitspensen, wird die Mutter aufgrund des geringeren Arbeitspensums auch künftig deutlich mehr persönliche Betreuungsarbeit leisten können als der Vater.
C._____ sagte bei ihrer Anhörung, dass es ihr am besten beim Vater zu Hause gefalle (Prot. S. 60). Diese Aussage überrascht nicht. "Beim Vater zu Hause" ist der Ort, wo sie aufwuchs und bis zur Trennung ihrer Eltern im Herbst 2024 zu- sammen mit Vater und Mutter wohnte und ihr vertraut ist. Dieser Ort verlor seit der Trennung ihrer Eltern wenig von seiner Bedeutung für C._____, weil sie weiterhin in D._____ den Kindergarten besuchte und ihre Mutter in diesem Raum präsent blieb, da diese während ihrer Betreuungswoche C._____ brachte und holte und auch mit ihr Zeit über Mittag verbrachte. Bei einer Obhutszuteilung an den Vater wird die bestehende Beziehung von C._____ zur Mutter, ihrer Hauptbezugsperson, stärker beeinträchtigt als im umgekehrten Fall. Es ist daher anzunehmen, dass C._____ mit ihrer Aussage, es gefalle ihr am besten beim Vater zu Hause, dem Ort und der Umgebung, die ihr bestens vertraut sind, den Vorzug geben wollte, und nicht einem Elternteil.
Schliesslich ist zu beachten, dass die berufliche Zukunft des Vaters ungewiss ist. Ihm wurde Ende April 2025 seine Stelle vom Arbeitgeber per 31. Juli 2025 gekündigt. Über eine neue Stelle verfügt er noch nicht (act. 54 S. 14 f. Rz. 55 f.). Wo er künftig arbeiten wird, steht nicht fest, und damit gibt es auch keine Gewähr, dass der Beklagte seinen Wohnort in D._____ beibehalten wird.
Alles in allem erscheint das Kindeswohl besser gewahrt, wenn C._____ zur Mutter nach E._____ zieht und dort in die 1. Klasse der Unterstufe eintritt. Bei dieser Lösung lebt C._____ unter der Woche bei ihrer Mutter, die Teilzeit arbeitet und deshalb die Betreuungsaufgabe zu einem erheblichem Teil auch persönlich wahrnehmen kann. Da der Vater für C._____ ebenfalls eine wichtige Bezugsperson ist, soll seine Betreuungszeit ebenfalls Gewicht haben. Das lässt sich so umsetzen, dass er jeweils am und übers Wochenende (ab Freitagabend), wenn er frei hat, zum Zug kommt, wobei grundsätzlich jedes Wochenende gemeint ist. Um der Mutter ebenfalls schul- und arbeitsfreie Tage mit der Tochter zu ermöglichen, soll sie immerhin alle fünf Wochen auch das Wochenende mit ihrer Tochter verbringen können. Für die Betreuung von C._____ an den Feiertagen und während der Ferien sind die Eltern gleichmässig einzubinden. Bei einer derartigen Aufteilung der Betreuungsaufgabe liegt mehr als ein ausgedehntes Kontaktrecht des Vaters vor ‒ der Betreuungsanteil der Mutter beträgt rund 65%, jener des Vaters rund 35% ‒, so dass die bislang gelebte alternierende Obhut weitergeführt werden kann.
Nach dem Gesagten ist die Obhut für C._____ der Klägerin und dem Beklagten mit wechselnder Betreuung zu übertragen, wobei C._____ ihren zivilrechtliche Wohnsitz bei der Klägerin haben soll. Dies ist aufgrund der besonderen Dringlichkeit, der Wechsel vom Kindergarten in die Primarschule steht für C._____ an, auch für die Dauer des Verfahrens, d.h. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zu einem anderslautenden Entscheid der Rechtsmittelbehörde, als vorsorgliche Massnahme anzuordnen. Die Betreuungsanteile der Eltern sind gestützt auf die obigen Erwägungen, wie in Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils im Detail ausgeführt, festzulegen. Im gleichen Sinne hat eine Regelung für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu erfolgen.
5.
Ausweis- und Krankenkassendokumente
Der Beklagte wies darauf hin, dass er während seiner Betreuungszeiten über die Identitätskarte und die Krankenkassenkarte von C._____ verfügen müsse. Trotz wiederholter Hinweise komme die Klägerin, die im Besitz dieser Dokumente sei, diesem Anliegen nicht nach (Prot. S. 44). Die Klägerin machte nichts geltend, was diesem Ersuchen entgegensteht. Dem berechtigten Anliegen des Beklagen ist mit der gerichtlichen Anordnung nachzukommen, dass die Identitätskarte und die Krankenkassenkarte von C._____ immer im Besitz desjenigen Elternteils sein sollen, der die Betreuung von C._____ besorgt. Die Klägerin und der Beklagte sind daher zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass diese Karten jeweils gleichzeitig mit C._____ demjenigen Elternteil übergeben werden, dessen Betreuungszeit folgt.
6.
Unterhalt
6.1
Rechtliches
6.1.1
Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285
Abs. 1 ZGB). Er dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kinds durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB) Bei alternierender Betreuung tragen beide Eltern durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt bei, sodass sie grundsätzlich auch beide für den Barbedarf des Kindes anteilsmässig aufzukommen haben (BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1;5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.1).
6.1.2
Bei alternierender Obhut und je hälftigen Betreuungsanteilen entspricht der Barunterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit der Elternteile. Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis ‒ Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 62). Jeder Elternteil hat den bei sich selbst und den beim anderen Elternteil anfallenden Kindesbedarf proportional zu seiner Leistungsfähigkeit zu übernehmen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.). Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern ‒ grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile ‒ Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.) zu tragen. Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ein allfälliger Betreuungsunterhaltsbeitrag entspricht dem Manko des einen Elternteils in dem Umfang, in welchem es der andere Elternteil zu decken vermag. Von dessen Überschuss ist der geschuldete Barunterhaltsbeitrag sowie der bei ihm anfallende Barbedarf des Kindes abzuziehen. Im Umfang des nach dieser Rechenoperation noch verfügbaren Einkommens ist das Manko des andern Elternteils zu decken
Steht ein Kind unter der alternierenden Obhut beider Elternteile und sind die Betreuungsanteile unterschiedlich hoch, so sind die finanziellen Lasten gemäss Rechtsprechung bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der folgenden Matrix zu berechnen(vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5):
6.1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen und insbesondere des Kinderunterhaltsbeitrages grundsätzlich anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (Berechnung des Notbedarfs bzw. bei Vorhandensein der entsprechenden Mittel des erweiterten familienrechtlichen Notbedarfs und anschliessende Überschussverteilung) zu berechnen (BGE 147 III 265 E. 6.6). Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern ermittelt. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen einer Partei auszugehen (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Sodann ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität der Parteien umfassend auszuschöpfen ist. Dieser allgemeine Grundsatz des Unterhaltsrechts gilt in besonderer Weise für den Kindesunterhalt; es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4 m.w.H.; 137 III 118 E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017
6.1.4
Nachdem das Einkommen aller Beteiligten ermittelt wurde, wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf) bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum (erweiterter Bedarf) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird.
6.1.5
Für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auf die für die ganze Schweiz geltenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 abzustellen (publiziert in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend "Richtlinien"). Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören einzig die folgenden Bedarfspositionen (BGE 147 III 265 E. 7.2):
bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzüglich individuelle Prämienverbilligung, ungedeckte, regelmässig anfallende Gesundheitskosten und Berufsausübungskosten (Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz);
– bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (KVG) abzüglich individuelle Prämienverbilligung, ungedeckte, regelmässig anfallende Gesundheitskosten, Fremdbetreuungskosten, bei Lehrlingen und Schülern eventuell Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Wegkosten zum Arbeitsplatz bzw. Schulhort.
6.1.6
Nur dann, wenn nach Deckung dieser existenziellen Bedarfspositionen aus dem Einkommen noch ein Überschuss verbleibt, sind im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums zusätzlich die folgenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen, und zwar insoweit, als dies der nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibende Überschuss erlaubt:
- bei Erwachsenen: Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, erhöhte Wohnkosten (soweit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum), Besuchsrechtskosten, angemessener Betrag für Schuldtilgung, Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse (VVG);
- bei Kindern: Steueranteil, erhöhte Wohnkosten (falls über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum) und Kosten für Zusatzversicherungen der Krankenkasse (VVG).
6.1.7
Resultiert nach Deckung dieser Bedarfspositionen nach wie vor ein Überschuss, ist dieser im Grundsatz nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die Erwachsenen und die Kinder zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei unverheirateten Eltern besteht kein Anspruch des anderen Elternteils auf Ehegattenunterhalt und solcher darf auch nicht indirekt über einen zu hohen Kinderunterhalt finanziert werden (BGE 147 III 265 E. 7.4). Sodann wird bei der Überschussverteilung anders als bei verheirateten Eltern nicht der Gesamtüberschuss der Familie, sondern bloss der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt und zwischen denjenigen Personen verteilt, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind (BGE 149 III 441 E. 2.6 f.). Bei alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung ist der auf die Kinder entfallende Überschussanteil grundsätzlich hälftig zwischen den Elternhaushalten aufzuteilen, was jedem Elternteil ermöglicht, in seiner Betreuungszeit diejenigen Ausgaben zu decken, die nicht im familienrechtlichen Existenzminimum enthalten sind (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2022 E. 4.2.3 f.; Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2023, in: Jusletter 12. Februar 2024, S. 10). Aus diesem allfälligen Überschussanteil sind etwa Hobbies, Ferien oder Autokosten für den Privatgebrauch zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei ungleichen Betreuungsanteilen ist wie oben erwähnt (Erw. 6.1.2) die Matrix zu berücksichtigen.
6.2
Ausgangslage und Phasen
6.2.1
Die Eltern praktizierten nach der Trennung die alternierende Obhut, und zwar mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen. In der Phase I ist deshalb bei der Klägerin und beim Beklagten von Betreuungsanteilen von je 50% auszugehen. In den folgenden Phasen II bis IV ist von Betreuungsanteilen der Klägerin von 65% und des Beklagten von 35% auszugehen. In dieser Konstellation übernimmt grundsätzlich jeder Elternteil, die bei ihm anfallenden Kosten des Kindes (Miete, Ernährung, Bekleidung, Miete, Körperpflege etc.). Zu regeln bzw. unter den Eltern aufzuteilen sind in solchen Fällen nur die obhutsunabhängigen Kosten (insbesondere die Krankenkassenprämie und weiteren Gesundheitskosten, Kommunikationskosten und ausserordentlichen Kinderkosten).
6.2.2
Es ergeben sich folgende für die Unterhaltsberechnung relevante Phasen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der Phasenbildung gewisse Vereinfachungen und Zusammenfassungen von unterhaltsändernden Elementen unumgänglich sind.
Phase I: rückwirkend ab 1. Oktober 2024 (Auszug der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung) bis 31. Juli 2025 (in diesem Zeitraum alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen);
Phase II: 1. August 2025 (Eintritt von C._____ in Primarschule E._____) bis 31. Juli 2031(in diesem Zeitraum alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen der Klägerin von 65% und des Beklagten von 35%);
Phase III: 1. August 2031 (Übertritt von C._____ in Oberstufe) bis tt.mm.2035 (Betreuungsanteile der Eltern unverändert);
Phase IV: ab tt.mm.2035 (C._____ hat 16. Lebensjahr abgeschlossen) bis zur Volljährigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Betreuungsanteile der Eltern unverändert).
6.3
Einkommensverhältnisse (Nettoeinkommen)
6.3.1
Einkommen der Klägerin
6.3.1.1
Im Sinne einer Vorbemerkungen ist das vom Bundesgericht in BGE 144 III 481 entwickelte Schulstufenmodell zu erwähnen, das besagt, dass nach einer gewissen Trennungszeit dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dem Eintritt des Kindes in die Oberstufe eine solche von 80% und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100% zugemutet werden kann (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 87).
6.3.1.2
Die Klägerin ist ausgebildete Pflegefachfrau und arbeitete in der Phase I in einem 60% Pensum im Alters- und Pflegezentrum F._____ in D._____. Die Klägerin war teilweise krankgeschrieben und kündigte ihre Stelle per 31. Juli 2025, erhielt aber bis zum 31. Juli 2025 den vollen Lohn, angepasst an ihr 60%-Pensum von durchschnittlich monatlich CHF 3'900.– netto (Prot. S. 32 ff.; act. 3/2; act. 14/1; act. 38/6a-e). Dieses Einkommen, das keine Kinderzulagen enthält (in diesem Zeitraum wurde die Kinderzulage vom Beklagten bezogen (vgl. act. 17/3), ist bei der Klägerin der Phase I zu Grunde zu legen.
6.3.1.3
Die Klägerin fand zwischenzeitlich eine neue Stelle und wird ab dem 19. August 2025 im Gesundheitszentrum G._____ als Fachfrau Betreuung arbeiten (Prot. S. 66, S. 73 f.; act. 60 f.). Sie arbeitet dort wiederrum in einem 60%- Pensum, was gemäss Schulstufenmodell und unter Berücksichtigung ihres Betreuungsanteils angemessen ist, und wird monatlich ebenfalls ca. CHF 3'900.– netto verdienen (act. 60). Entgegen den Erwartungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 74 f.) besteht kein Anlass, der Klägerin (hypothetisch) ein höheres Einkommen anzurechnen. Das Einkommen der Klägerin bleibt somit in der Phase II gleich hoch.
6.3.1.4
C._____ wird in der Phase III voraussichtlich in die Oberstufe übertreten. Gemäss dem Schulstufenmodell ist der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine Er- werbstätigkeit in einem Pensum von 80% zuzumuten. Ausgehend von ihrem Einkommen in den Phasen I und II ergibt dies für die Phase III ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– netto.
6.3.1.5
C._____ wird zu Beginn der Phase IV ihr 16. Lebensjahr vollenden, weshalb der Klägerin gemäss dem Schulstufenmodell ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit von 100% zugemutet werden kann. Ausgehend von ihrem Einkommen in den vorhergehenden Phasen I bis III ergibt dies für die Phase IV ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'500.– netto.
6.3.2
Einkommen des Beklagten
6.3.2.1
Der Beklagte arbeitete bis zum 31. Juli 2025 als Personalleiter bei der I._____ Stiftung mit einem Pensum von 100% (act. 22 S. 12 Rz. 45; act 54 S. 15 Rz. 55). Von November 2024 bis Mitte Januar 2025 war er zu 100% krankgeschrieben, danach noch bis 20. April 2025 teilweise (act. 22 S. 6 Rz. 13; Prot. S. 21). Bis 17. März 2025 habe er den vollen Lohn erhalten, danach habe es für einen kurzen Zeitraum einen Abzug gegeben. Seit dem 21. April 2025 war er wieder zu 100% arbeitsfähig (Prot. S. 21; act. 17/3; act. 23/20).
6.3.2.2
Gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers (act.17/2) erzielte der Beklagte im Jahr 2024 ein Einkommen von rund CHF 120'900.– netto, was einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 10'075.– entspricht. Von einem Lohn in dieser Höhe kann auch für die erste Hälfte des Jahres 2025 ausgegangen werden (Prot. S. 21; act. 17/3; act. 23/20). Zusätzlich erzielte der Beklagte im Jahr 2024 ein monatliches Honorar von CHF 935.– für seine Funktion als Mitglied des Stiftungsrats der J._____ (act. 17/2). Im Jahr 2023 war dieses Honorar ähnlich hoch (act. 17/1 [Beilagen]), weshalb entgegen den Vorbehalten des Beklagten (vgl. Prot. S. 10) auch für das 1. Halb-Jahr 2025 von zusätzlichen, monatlichen Einkünften in der Höhe von CHF 935.‒ ausgegangen werden kann. Im Lohn enthalten ist die Kinderzulage für C._____ von monatlich CHF 215.‒ (act. 23/20). Zieht man diesen Betrag ab, ergibt sich beim Beklagten für die Phase I ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'785.–.
6.3.2.3
Die Stelle bei der I.____ Stiftung wurde dem Beklagten per 31. Juli 2025 gekündigt (act. 55/26). Mit dem Verlust dieser Stelle fällt per 31. Juli 2025 auch sein Sitz im Stiftungsrat der J._____ weg, da dieses Mandat, wie der Beklagte ausführte, an die Anstellung bei der I._____ Stiftung gekoppelt war (act. 54 S. 14 f. Rz. 55 ff.). Über eine neue Anstellung verfügt er zwar noch nicht, gemäss seinen Ausführungen bemüht er sich jedoch intensiv um eine neue Stelle (act. 54 S. 15 Rz. 56). Angesichts seiner langjährigen Erfahrung ist nicht mit einer langen Arbeitslosigkeit mit entsprechend reduziertem Einkommen zu rechnen. Keine ausreichende Gewähr besteht indessen, dass der Beklagte bei einem neuen Arbeitgeber wieder ein Zusatz-Einkommen (Stiftungsratshonorar) wird erzielen können. Es ist deshalb für die Phasen II - IV von einem monatlichen Netto-Einkommen des Beklagten von CHF 9'875.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.
6.3.3
Einkommen der Verfahrensbeteiligten
Im Kanton Zürich beträgt die Kinderzulage CHF 215.– bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, und ab dem 12. Altersjahr monatlich CHF 268.–. Die Ausbildungszulage für Jugendliche bis höchstens zum 25. Lebensjahr beläuft sich ebenfalls auf CHF 268.– (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 EG FamZG vom 19. Januar 2009, wobei anzumerken ist, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen per 1. Januar 2025 von CHF 200.– auf CHF 215.– resp. von CHF 250.– auf CHF 268.– erhöht wurden). In der Phase I und Phase II sind bei C._____ somit Kinderzulagen von CHF 215.– anzurechnen, für die Phasen III und IV belaufen sich diese auf CHF 268.–. In der Phase I bezog der Beklagte die Kinderzulagen (act. 17/3). Für die weiteren Phasen ist davon auszugehen, dass sie von der Klägerin bezogen werden. Sollte künftig dennoch der Beklagte die Kinderzulagen für C._____ beziehen, wäre er verpflichtet, diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten.
6.3.4
Zusammenfassung
Es ergeben sich somit die folgenden Einkommensverhältnisse (netto, pro Monat):
Verfahrens- Klägerin Beklagter Total beteiligte
Phase I CHF 3'900.– CHF 10'785.– CHF 215.– CHF 14'900.–
Phase II CHF 3'900.– CHF 9'875.– CHF 215.– CHF 13'990.–
Phase III CHF 5'200.– CHF 9'875.– CHF 268.– CHF 15'343.–
Phase IV CHF 6'500.– CHF 9'875.– CHF 268.– CHF 16'643.‒
6.4
Bedarf der Beteiligten
Die finanziellen Mittel der Parteien reichen aus, um neben dem betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf) auch das familienrechtliche Existenzminimum (erweiterter Bedarf) zu decken, weshalb auch die Kosten, die zum erweiterten Bedarf gehören, zu berücksichtigen sind.
6.4.1
Phase I (1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2025)
Verfahrensbeteiligte Verfahrensbeteiligte Phase I Klägerin Beklagter bei Klägerin bei Beklagtem
Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 200.– CHF 1'350.– CHF 200.– Wohnkostenanteil (inkl. CHF 850.– CHF 400.– CHF 1'985.– CHF 995.– Krankenkassenkosten CHF 453.– CHF 110.– CHF 318.– (KVG) regelmässige, ungedeckte Gesundheits- CHF 145.– kosten Fremdbetreuungskos- CHF 750.– ten Arbeitswegkosten CHF 170.– CHF 214.– auswärtige Verpfle- CHF 132.– CHF 220.– gung Steuern CHF 114.– CHF 34.– CHF 1'097.– CHF 420.–
Radio-/TV CHF 30.– CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtver- CHF 40.– CHF 40.– sicherung Kommunikationskosten CHF 100.– CHF 100.–
Zusatzversicherung CHF 30.– (Rechtsschutz) regelmässige Spar- CHF 605.– quote Notbedarf CHF 3'239.– CHF 744.– CHF 6'135.– CHF 2'365.–
6.4.1.1
Grundbetrag: Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die oben erwähnten Richtlinien den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei Kindern unter der alternierenden Obhut mit einer hälftigen Betreuungsaufteilung, wie dies in der Phase I der Fall ist, ist beiden Elternteilen ein Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen (OGer ZH LE200063 vom 17. Februar 2022 E. 5.4; vgl. auch Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 942). Der Grundbetrag der Verfahrensbeteiligten von CHF 400.– wird im Umfang der Betreuungsanteile der Eltern, in dieser Phase also hälftig, verteilt (BGer
6.4.1.2
Wohnkosten: Die monatlichen Wohnkosten der Klägerin von CHF 1'200.– sind ausgewiesen (act. 3/3). Teilt man diese auf grosse und kleine Köpfe auf, resultieren monatliche Wohnkosten von CHF 800.– für die Klägerin und von CHF 400.– für die Verfahrensbeteiligte. Sodann sind der Klägerin CHF 50.– für den Aussenparkplatz in den Bedarf einzurechnen (act. 3/3), womit sich Wohnkosten von insgesamt CHF 850.– für die Klägerin ergeben. Die Wohnkosten des Beklagten in Höhe von CHF 2'980.– (inkl. Nebenkosten und ebenfalls einem Einstellplatz für ein Motorrad) sind ebenfalls ausgewiesen (act. 17/4) und auch nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Daraus resultieren monatliche Wohnkosten von CHF 1'985.– für den Beklagten und von CHF 995.– für die Verfahrensbeteiligte.
6.4.1.3
Krankenkasse (KVG): Die Krankenkassenkosten sind ausgewiesen und betragen CHF 110.– für die Verfahrensbeteiligte (act. 3/4), CHF 453.– für die Klägerin (act. 3/4) und CHF 318.– für den Beklagten (act. 17/5). Die Prämie für die Verfahrensbeteiligte trug bislang die Klägerin (Prot. S. 16), weshalb sie auf der Seite der Klägerin zu berücksichtigen ist.
6.4.1.4
Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten: Ungedeckte Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen können in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden, wenn sie bei der Regelung des Unterhalts bereits angefallen sind oder gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen werden vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1 m.w.H.). Der Beklagte macht regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten von aufgerundet CHF 145.– pro Monat geltend (act.17/6). Entsprechende Aufwendungen in dieser Höhe sind belegt (act.17/6) und folglich im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Für die Klägerin und die Verfahrensbeteiligte werden keine ungedeckten Gesundheitskosten geltend gemacht.
6.4.1.5
Fremdbetreuungskosten: Die Klägerin macht für die Verfahrensbeteiligte in der Phase I keine Fremdbetreuungskosten geltend. Der Beklagte macht für die Verfahrensbeteiligte Fremdbetreuungskosten von CHF 1'320.– monatlich geltend, wobei er sich dafür an den Ansätzen für die Zukunft orientiert (act. 22 S. 12 f. Rz. 47 und 53 f.). Aufgrund der eingereichten Belege fielen beim Beklagten im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 durchschnittliche Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ von monatlich CHF 750.‒ an (act. 17/8 und act. 22 S. 13 Rz. 55 i.V.m. act. 23/21). Dieser Betrag ist für die Phase I auf der Seite des Beklagten zu berücksichtigen.
6.4.1.6
Arbeitswegkosten: Für den Arbeitsweg sind primär öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 1038). Der Klägerin sind gerichtsüblich Arbeitswegkosten von CHF 170.– pro Monat anzurechnen, was den monatlichen Kosten für ein ZVV-Abonnement (2. Klasse, vier Zonen) entspricht. Der Beklagte macht Arbeitswegkosten von durchschnittlich CHF 214.– monatlich geltend; im Sommer fahre er mit dem Motorrad zur Arbeit und im Winter benutze er die öffentlichen Verkehrsmittel (act. 22 Rz. 51). Es seien ihm deshalb 6x die Monatskosten für ein ZVV-Abonnement (2. Klasse, vier Zonen) à CHF 128.– sowie 6x CHF 300.– für das Motorrad anzurechnen. Kosten in dieser
Höhe sind ausgewiesen bzw. vertretbar. Dem Beklagten sind somit CHF 214.– monatlich anzurechnen.
6.4.1.7
Auswärtige Verpflegung: Da die Klägerin in der Phase I in einem Pensum von ca. 60% arbeitete, sind ihr praxisgemäss CHF 132.– pro Monat für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Der Beklagte arbeitete in einem 100%-Pensum, weshalb ihm die gesamte Pauschale von CHF 220.‒ anzurechnen ist.
6.4.1.8
Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt und sie zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhaltsbeitrages ist. In diesem Sinne wird der Steueranteil vereinfachend festgelegt und nur eine Approximation mittels dem Unterhaltsrechner der Zürcher Gerichte vorgenommen. Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E.4.2.3.5). Unabhängig von der Obhutsregelung (alleinig oder alternierend) stehen der ermässigte Familientarif und der Kinderabzug immer dem Elternteil zu, der die Unterhaltszahlungen erhält und versteuern muss (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis - Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023 Rz. 1078). Bei der Klägerin beträgt der persönliche Steueranteil (geschätzt) rund CHF 114.– und für die Verfahrensbeteiligte CHF 34.‒. Demgegenüber fallen beim Beklagten Steuern von (geschätzt) rund CHF 1'097.– und für die Verfahrensbeteiligten von rund CHF 420.‒ an.
6.4.1.9
Radio- und Fernsehgebühr: Im Bedarf beider Parteien ist praxisgemäss ein Betrag von CHF 30.– für die pro Haushalt anfallende Radio- und Fernsehgebühr (Serafe) einzusetzen (vgl. u.a. BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 2;5A_417/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2 f.).
6.4.1.10
Hausrats- und Haftpflichtversicherung: Im Bedarf beider Parteien ist praxisgemäss eine Pauschale von CHF 40.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen.
6.4.1.11
Kommunikationskosten: Im Bedarf beider Parteien ist praxisgemäss eine Kommunikationspauschale von CHF 100.– für Telefonie und Internetznutzung zu berücksichtigen.
6.4.1.12
Zusatzversicherung (Rechtsschutz): Die Prämie für die Rechtsschutzversicherung des Beklagten in Höhe von monatlich CHF 30.‒ ist ausgewiesen (act. 17/7). Die Klägerin und die Verfahrensbeteiligte machen keine Zusatzversicherungskosten geltend.
6.4.1.13
Sparquote: Dem Beklagten ist eine monatliche Sparquote in Form der Einzahlung in die Säule 3a in Höhe von CHF 605.– pro Monat in seinem Bedarf anzurechnen. Dass er in der Vergangenheit solche Zahlungen leistete (act. 22 S. 13 Rz. 52) blieb unbestritten und ist überdies belegt (act. 17/1 S. 3).
6.4.2
Phase II (1. August 2025 bis 31. Juli 2031)
Verfahrensbeteiligte Phase II Klägerin Verfahrensbeteiligte Beklagter bei Beklagtem bei Klägerin
Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 260.– CHF 1'350.– CHF 140.– Wohnkostenanteil (inkl. CHF 850.– CHF 400.– CHF 1'987.– CHF 993.– Nebenkosten) Krankenkassenkosten CHF 453.– CHF 110.– CHF 318.– (KVG) regelmässige, ungedeckte Gesundheits- CHF 145.– kosten Fremdbetreuungskos- CHF 550.– ten Arbeitswegkosten CHF 170.– CHF 214.– auswärtige Verpfle- CHF 132.– CHF 220.– gung
Steuern CHF 111.– CHF 105.– CHF 827.– CHF 181.–
Radio-/TV CHF 30.– CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtver- CHF 40.– CHF 40.– sicherung Kommunikationskosten CHF 100.– CHF 100.– Zusatzversicherung CHF 30.– (Rechtsschutz) regelmässige Spar- CHF 605.– quote Notbedarf CHF 3'236.– CHF 1'425.– CHF 5'867.– CHF 1'314.–
Im Folgenden wird nur auf diejenigen Positionen eingegangen, bei denen gegenüber Phase I eine Anpassung vorgenommen wird.
6.4.2.1
Grundbeträge: Aufgrund der geänderten Betreuungsanteile wird der Grundbetrag für C._____ zu 65% bei der Klägerin und zu 35% beim Beklagten angerechnet.
6.4.2.2
Fremdbetreuungskosten: C._____ lebt ab Beginn der Phase II unter der Woche bei der Klägerin und besucht in E._____ die Schule. Fremdbetreuungskosten fallen deshalb neu bei der Klägerin, die unverändert 60% arbeiten wird, an. Davon ausgehend, dass C._____ an zwei Tagen das Angebot des K._____ benötigen wird (vgl. Prot. S. 9 f.), sind die dafür anfallenden Kosten schätzungsweise mit CHF 550.‒ pro Monat zu veranschlagen.
6.4.2.3
Steuern: Aufgrund der Anpassungen bei den Grundbeträgen und Fremdbetreuungskosten ergeben sich Änderungen bei den Steuern.
6.4.3
Phase III (1. August 2031 bis tt.mm.2035)
Verfahrensbeteiligte Phase III Klägerin Verfahrensbeteiligte Beklagter bei Beklagtem bei Klägerin
Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 390.– CHF 1'350.– CHF 210.–
Wohnkostenanteil (inkl. CHF 850.– CHF 400.– CHF 1'987.– CHF 993.– Nebenkosten) Krankenkassenkosten CHF 453.– CHF 110.– CHF 318.– (KVG) regelmässige, ungedeckte Gesundheits- CHF 145.– kosten Fremdbetreuungskosten Arbeitswegkosten CHF 170.– CHF 214.– auswärtige Verpfle- CHF 176.– CHF 220.– gung Steuern CHF 314.– CHF 80.– CHF 896.– CHF 201.–
Radio-/TV CHF 30.– CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtver- CHF 40.– CHF 40.– sicherung Kommunikationskosten CHF 100.– CHF 50.– CHF 100.– Zusatzversicherung CHF 30.– (Rechtsschutz) regelmässige Spar- CHF 605.– CHF 605.– quote Notbedarf CHF 4'089.– CHF 1'030.– CHF 5'935.– CHF 1'404.–
Es wird nur auf diejenigen Positionen eingegangen, bei denen gegenüber Phase II eine Anpassung vorgenommen wird.
6.4.3.1
Grundbeträge: Der Grundbetrag für C._____ beträgt neu CHF 600.‒ pro Monat. Dieser ist entsprechend ihren Betreuungsanteilen auf die Eltern aufzuteilen (Klägerin 65% = CHF 390.–; Beklagter 35% = CHF 210.‒).
6.4.3.2
Fremdbetreuungskosten: C._____ wird zu Beginn dieser Phase voraussichtlich in die Oberstufe übertreten. Im Normalfall ist dann keine Fremdbetreuung mehr nötig, und es sind praxisgemäss keine entsprechenden Kosten mehr anzurechnen.
6.4.3.3
Auswärtige Verpflegung: Da die Klägerin nun aufgrund des Übertritts der Verfahrensbeteiligten in die Oberstufe gemäss dem Schulstufenmodell in einem 80%-Pensum arbeiten kann, ist ihr praxisgemäss CHF 176.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen.
6.4.3.4
Kommunikationskosten: Ab Eintritt in die Oberstufe ist im Bedarf von C._____ praxisgemäss ein Betrag von CHF 50.– pro Monat für Telefonie und Internetznutzung zu berücksichtigen. Diese Kosten werden von der Klägerin zu tragen sein, weshalb sie auf ihrer Seite im Bedarf aufzuführen sind.
6.4.3.5
Sparquote: Da der Klägerin in dieser Phase ein Einkommen auf der Basis von 80% anzurechnen ist und sie folglich ein höheres Einkommen erzielen kann, ist ihr aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls eine Sparquote von monatlich CHF 605.‒ anzurechnen.
6.4.3.6
Steuern: Aufgrund obiger Anpassungen und des höheren Einkommens bei der Klägerin ergeben sich Änderungen bei den Steuerbeträgen der Parteien und der Verfahrensbeteiligten.
6.4.4
Phase IV (tt.mm.2035 bis zur Volljährigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____)
Verfahrensbeteiligte Phase IV Klägerin Verfahrensbeteiligte Beklagter bei Beklagtem bei Klägerin
Grundbetrag CHF 1'350.– CHF 390.– CHF 1'350.– CHF 210.– Wohnkostenanteil (inkl. CHF 850.– CHF 400.– CHF 1'987.– CHF 993.– Nebenkosten) Krankenkassenkosten CHF 453.– CHF 110.– CHF 318.– (KVG) regelmässige, ungedeckte Gesundheits- CHF 145.– kosten Fremdbetreuungskosten Arbeitswegkosten CHF 170.– CHF 214.– auswärtige Verpfle- CHF 220.– CHF 220.– gung Steuern CHF 507.– CHF 90.– CHF 914.– CHF 202.–
Radio-/TV CHF 30.– CHF 30.– Hausrat-/Haftpflichtver- CHF 40.– CHF 40.– sicherung Kommunikationskosten CHF 100.– CHF 50.– CHF 100.– Zusatzversicherung CHF 30.– (Rechtsschutz) regelmässige Spar- CHF 605.– CHF 605.– quote Notbedarf CHF 4'325.– CHF 1'040.– CHF 5'954.– CHF 1'405.–
Es wird nur auf diejenigen Positionen eingegangen, bei denen gegenüber Phase III eine Anpassung vorgenommen wird.
6.4.4.1
Auswärtige Verpflegung: Da C._____ zu Beginn dieser Phase ihr 16. Lebensjahr vollendet haben wird, kann die Klägerin gemäss dem Schulstufenmodell in einem 100 %-Pensum arbeiten. Es ist ihr deshalb praxisgemäss die ganze Pauschale von CHF 220.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen.
6.4.4.2
Steuern: Obige Anpassung und das höhere Einkommen bei der Klägerin führt zu Veränderungen bei den Steuerbeträgen.
6.5
Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge
6.5.1
In der Phase I praktizierten die Parteien die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung, weshalb der Barunterhalt von C._____ einzig nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.). Stellt man den erweiterten Bedarf der Klägerin ihrem Nettoeinkommen gegenüber, so resultiert eine Leistungsfähigkeit von CHF 661.– (CHF 3'900.– ./. CHF 3'239.–). Demgegenüber beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf CHF 4'650.– (CHF 10'785.– - CHF 6'135.–). Dies ergibt eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von CHF 5'311.–. Der Anteil der Klägerin an der Gesamt-Leistungsfähigkeit beträgt folglich rund 12 % und jener des Beklagten rund 88 %. In diesem Verhältnis haben sich die Parteien am Bedarf von C._____ zu beteiligen. Ihr Bedarf beläuft sich im Haushalt der Klägerin auf CHF 744.– und beim Beklagten auf CHF 2'150.– (CHF 2'365.– ./. Kinderzulagen von CHF 215.–, die der Beklagte in dieser Phase bezog). C._____ hat folglich einen Gesamtbedarf von CHF 2'894.–. Der Anteil der Klägerin beträgt CHF 347.– (12%), der Anteil des Beklagten CHF 2'547.– (88%). Der Beklagte hat folglich die Kosten von CHF 2'150.– zu tragen, die in seinem Haushalt für C._____ anfallen, und sich mit CHF 397.‒ an den Kosten von C._____ zu beteiligen, die im Haushalt der Klägerin anfallen. Die Differenz zu den Gesamtkosten von C._____, die im Haushalt der Klägerin anfallen, das sind CHF 347.–, hat die Klägerin zu tragen.
Hinzu kommt die Beteiligung von C._____ am sogenannten Überschuss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern nur zwischen den Unterhaltspflichtigen und dem unterhaltsberechtigten Kind vorzunehmen. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs und ihres Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 314.– (CHF 3'900.– ./. CHF 3'239.– ./. CHF 347.–). Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines Bedarfs und seines Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 2'103.– (CHF 10'785.– ./. CHF 6'135.– ./. CHF 2'547.–).
Dies ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 2'417.–. Der Anteil von C._____ an diesem Überschuss ist auf 20% festzusetzen, was CHF 483.‒ entspricht. Entsprechend dem Anteil der Eltern an der Betreuung sind C._____ somit je 50%, das sind CHF 241.‒ für ihren Bedarf im Haushalt der Mutter bzw. des Vaters zuzuteilen.
Es resultiert ein Unterhaltsanspruch von C._____ gegenüber ihrem Vater für ihren Bedarf im Haushalt der Mutter in der Höhe von CHF 638.‒ pro Monat (CHF 397.– + CHF 241.–).
In Bezug auf die erste Phase ist darauf hinzuweisen, dass das Kind gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageeinreichung klagen kann. Die Klägerin machte vorliegende Klage mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 1) anhängig. Sie verlangt vom Beklagten rückwirkend Unterhalt ab 1. September 2024 (act. 1 S. 2). Dieser Zeitraum liegt innerhalb der Jahresfrist. Es ist allerdings zu beachten, dass die Klägerin Ende September 2024 aus der gemeinsamen Wohnung auszog und erst ab diesem Zeitpunkt eine abwechselnde Betreuung von C._____ erfolgte. Der Beginn der Unterhaltspflicht des Beklagten ist daher auf den 1. Oktober 2024 festzusetzen. Der Beklagte hat folglich der Klägerin für C._____ eine Nachzahlung für ausstehenden Unterhalt betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Juli 2025 in der Höhe von rund CHF 7'000.– zu leisten.
6.5.2
Ab Phase II sind die Betreuungsanteile der Parteien unterschiedlich hoch, derjenige der Klägerin beläuft sich auf 65%, derjenige des Beklagten auf 35%. Dem ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Rechnung zu tragen. Stellt man den erweiterten Bedarf der Klägerin ihrem Nettoeinkommen gegenüber, so resultiert eine Leistungsfähigkeit von CHF 664.– (CHF 3'900.– ./. CHF 3'236.–). Demgegenüber beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf CHF 4'008.– (CHF 9'875.– ./. CHF 5'867.–). Dies ergibt eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von CHF 4'672.–. Der Anteil der Klägerin an der Gesamt-Leistungsfähigkeit beträgt ca. 14 %, derjenige des Beklagten ca. 86 %. Betreuungsumfang und Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile stehen folglich asymmetrisch zueinander, was zur Anwendung der Matrix führt (vgl. obige Erw. 6.1.2). Daraus ergibt sich eine Betei- ligung der Klägerin am Barbedarf von C._____ im Umfang von rund 10% und eine solche des Beklagten von rund 90%. Der Bedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beläuft sich auf CHF 1'210.– (davon ausgehend, dass die Klägerin die Kinderzulagen bezieht) und beim Beklagten auf CHF 1'314.–. C._____ hat folglich einen Gesamtbedarf von CHF 2'524.–. Somit muss sich die Klägerin mit rund CHF 250.– (10%) am Bedarf von C._____ beteiligen, während der Anteil des Beklagten CHF 2'274.– beträgt (90%). Der Beklagte trägt bereits die Kosten von C._____ von CHF 1'314.–, die in seinem Haushalt anfallen. Es verbleiben ihm somit CHF 960.‒ die er an die Klägerin für C._____ zu bezahlen hat. Die Differenz zu den Gesamtkosten von C._____, die im Haushalt der Klägerin anfallen, das sind CHF 250.–, hat die Klägerin zu tragen.
Hinzu kommt auch in dieser Phase die Beteiligung von C._____ am Überschuss. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs und ihres Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 414.– (CHF 3'900.– ./. CHF 3'236.– ./. CHF 250.–). Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines Bedarfs und seines Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 1'734.– (CHF 9'875.– ./. CHF 5'867.– ./. CHF 2'274.–). Dies ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 2'148.‒. Der Anteil von C._____ an diesem Überschuss ist auf 20% festzusetzen, was CHF 430.‒ entspricht. Entsprechend dem Anteil der Eltern an der Betreuung sind somit 65%, das sind CHF 280.‒, für C._____ im Haushalt der Mutter zuzuteilen und 35%, das sind 150.‒, für C._____ im Haushalt des Beklagten.
Es resultiert ein Unterhaltsanspruch von C._____ gegenüber ihrem Vater für ihren Bedarf im Haushalt der Mutter in der Höhe von CHF 1'240.‒ (CHF 960.‒ + CHF 280.‒). Der Vater ist zu einer entsprechenden Zahlung zu verpflichten.
6.5.3
In Phase III ist nach dem gleichen Muster wie in Phase II vorzugehen. Stellt man den Bedarf der Klägerin ihrem Nettoeinkommen gegenüber, so resultiert eine Leistungsfähigkeit von CHF 1'111.– (CHF 5'200.– ./. CHF 4'089.–). Demgegenüber beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf CHF 3'940.– (CHF 9'875.– ./. CHF 5'935.–). Dies ergibt eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von CHF 5'051.–. Der Anteil der Klägerin an der Gesamt-Leistungsfähigkeit beträgt ca. 22 %, derjenige des Beklagten ca. 78 %. Betreuungsumfang und Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile stehen nach wie vor asymmetrisch zueinander, was auch hier zur Anwendung der Matrix führt (vgl. obige Erw. 6.1.2). Daraus ergibt sich eine Beteiligung der Klägerin am Barbedarf von C._____ im Umfang von rund 15% und eine solche des Beklagten von rund 85%. Der Bedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beläuft sich auf CHF 762.– (davon ausgehend, dass die Klägerin die Kinderzulagen bezieht) und beim Beklagten auf CHF 1'404.–. C._____ hat folglich einen Gesamtbedarf von CHF 2'166.–. Somit muss sich die Klägerin mit rund CHF 325.– (15%) am Bedarf von C._____ beteiligen, während der Anteil des Beklagten CHF 1'841.– beträgt (85%). Der Beklagte trägt bereits die Kosten von C._____ von CHF 1'404.–, die in seinem Haushalt anfallen. Es verbleiben ihm somit rund CHF 440.‒, die er an die Klägerin für C._____ zu bezahlen hat. Die Differenz zu den Gesamtkosten von C._____, die im Haushalt der Klägerin anfallen, das sind rund CHF 325.–, hat die Klägerin zu tragen.
Hinzu kommt auch in dieser Phase die Beteiligung von C._____ am Überschuss. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs und ihres Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 786.– (CHF 5'200.– ./. CHF 4'089.– ./. CHF 325.–). Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines Bedarfs und seines Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 3'500.‒1 (CHF 9'875.– ./. CHF 5'935.– ./. CHF 440.–2). Dies ergibt einen Gesamtüberschuss von CHF 4'286.‒3. Der Anteil von C._____ an diesem Überschuss ist auf 20% festzusetzen, was CHF 857.‒4 entspricht. Entsprechend dem Anteil der Eltern an der Betreuung sind somit 65%, das sind CHF 557.‒5, für C._____ im Haushalt der Mutter zuzuteilen und 35%, das sind CHF 300.‒6, für C._____ im Haushalt des Beklagten.
1 Bei der schriftlichen Begründung wurde ein Fehler in der Berechnung festgestellt. Korrekt wäre:
CHF 2'099.‒ 2 dito, korrekt wäre: CHF 1'841.‒ 3 dito, korrekt wäre: CHF 2'885.‒ 4 dito, korrekt wäre: CHF 577.‒ 5 dito, korrekt wäre: CHF 375.‒ 6 dito, korrekt wäre: CHF 202.-
Es resultiert ein Unterhaltsanspruch von C._____ gegenüber ihrem Vater für ihren Bedarf im Haushalt der Mutter in der Höhe von rund CHF 1'000.‒7 (CHF 440.‒ + CHF 557.‒8).
6.5.4
In Phase IV ist nach dem gleichen Muster wie in Phase III vorzugehen. Stellt man den Bedarf der Klägerin ihrem Nettoeinkommen gegenüber, so resultiert eine Leistungsfähigkeit von CHF 2'175.– (CHF 6'500.– - CHF 4'325.–). Demgegenüber beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten auf CHF 3'921.– (CHF 9'875.– - CHF 5'954.–). Dies ergibt eine Gesamt-Leistungsfähigkeit von CHF 6'096.–. Der Anteil der Klägerin an der Gesamt-Leistungsfähigkeit beträgt ca. 36 %, derjenige des Beklagten ca. 64 %. Betreuungsumfang und Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile stehen nach wie vor asymmetrisch zueinander, was auch hier zur Anwendung der Matrix führt (vgl. obige Erw. 6.1.2). Daraus ergibt sich eine Beteiligung der Klägerin am Barbedarf von C._____ im Umfang von rund 20% und eine solche des Beklagten von rund 80%. Der Bedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beläuft sich auf CHF 772.– (davon ausgehend, dass die Klägerin die Kinderzulagen bezieht) und beim Beklagten auf CHF 1'405.–. C._____ hat folglich einen Gesamtbedarf von CHF 2'177.–. Somit muss sich die Klägerin mit rund CHF 435.– (20%) am Bedarf von C._____ beteiligen, während der Anteil des Beklagten CHF 1'741.– beträgt (80%). Der Beklagte trägt bereits die Kosten von C._____ von CHF 1'405.–, die in seinem Haushalt anfallen. Es verbleiben ihm somit rund CHF 340.‒, die er an die Klägerin für C._____ zu bezahlen hat. Die Differenz zu den Gesamtkosten von C._____, die im Haushalt der Klägerin anfallen, das sind rund CHF 435.–, hat die Klägerin zu tragen.
Hinzu kommt auch in dieser Phase die Beteiligung von C._____ am Überschuss. Der Klägerin verbleibt nach Deckung ihres Bedarfs und ihres Anteils an den Bedarfs-kosten von C._____ ein Überschuss von CHF 1'740.– (CHF 6'500.– ./. CHF 4'325.– ./. CHF 435.–). Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines Bedarfs und seines Anteils an den Bedarfskosten von C._____ ein Überschuss von CHF 2'180.‒ (CHF 9'875.– ./. CHF 5'954.– ./. CHF 1'741.– ). Dies ergibt einen Ge-
7 dito, korrekt wäre: CHF 815.‒ 8 vgl. Fn 5 samtüber-schuss von CHF 3'920.‒ . Der Anteil von C._____ an diesem Überschuss ist auf 20% festzusetzen, was CHF 784.‒ entspricht. Entsprechend dem Anteil der Eltern an der Betreuung sind somit 65%, das sind CHF 510.‒ , für C._____ im Haushalt der Mutter zuzuteilen und 35%, das sind CHF 274.‒ , für C._____ im Haushalt des Beklagten.
Es resultiert ein Unterhaltsanspruch von C._____ gegenüber ihrem Vater für ihren Bedarf im Haushalt der Mutter in der Höhe von rund CHF 850.‒ (CHF 340.‒ + CHF 510.‒ ).
6.6
Fazit
Der Beklagte ist nach dem Gesagten zu folgenden Unterhaltsbeiträgen für C._____ zu verpflichten:
– CHF 1'240.‒ ab Rechtskraft dieses Entscheids bis 31. Juli 2031,
– CHF 1'000.‒ 9 ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 und
– CHF 850.‒ ab tt.mm.2035 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung sind die üblichen Zahlungsmodalitäten vorzusehen.
Der Vollständigkeit halber ist sodann die Pflicht der Klägerin und des Beklagten festzuhalten, diejenigen Kosten für C._____ jeweils selber zu übernehmen, die während ihrer Betreuungszeit anfallen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Wohnen, Fremdbetreuung). Bei der Klägerin kommt die Pflicht hinzu, die Kosten für die Krankenkasse von C._____ und Kommunikation (Mobile) zu übernehmen.
9 vgl. Fn 7
Wegen der besonderen Dringlichkeit (vgl. Erw. 4.8 in fine) haben entsprechende Anordnungen im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zu erfolgen, und zwar mit Wirkung ab 1. August 2025.
6.7
Indexierung der Unterhaltsbeiträge
Kinderunterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Als Basis gilt der Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) und sie sind jeweils auf den 1. Januar dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2027. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
7.
Ausserordentliche Kinderkosten
Was ausserordentliche Kinderkosten betrifft, sind der Beklagte und die Klägerin in Anwendung von Art. 286 Abs. 3 ZGB und unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu verpflichten, diese im Verhältnis 2:1 zu übernehmen. Voraussetzung für diese Kostentragung soll sein, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für diese aufkommen. Die Eltern sind zu verpflichten, dem jeweiligen Elternteil den entsprechenden Betrag innert 20 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu überweisen.
8.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1
Gerichtskosten
8.1.1
Gegenstand des Prozesses bilden im Wesentlichen die Regelung der Obhut und Betreuung sowie die Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags. Für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten sieht § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) einen Gebührenrahmen von CHF 300.‒ bis CHF 13'000.‒ vor. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Der Streitwert der Unterhaltsbegehren ist dabei nur, aber immerhin, sekundär von Belang (vgl. § 5 Abs. 2 GebV OG).
8.1.2
Es fanden eine Hauptverhandlung (Prot. S. 8 ff.) und die Anhörung von C._____ (Prot. S. 57 ff.) sowie zwei Instruktionsverhandlungen zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und Führens von Vergleichsgesprächen (Prot. S. 51 ff. und S. 63 ff.) statt. Zu entscheiden sind neben den Rechtsbegehren in der Hauptsache auch die Anträge zu vorsorglichen Massnahmen. Geht es wie vorliegend um die Regelung von Kinderbelangen, ist das Streitinteresse der Parteien als hoch zu bewerten. Entsprechendes gilt für die Verantwortung des Gerichts. Diesen Umständen Rechnung tragend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 9'000.– festzusetzen.
8.2
Kostenverteilung
8.2.1
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.2.2
In Bezug auf die weiteren Kinderbelange (gemeint sind die elterliche Sorge, Obhut/Betreuung und der persönliche Verkehr) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich dann unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (OGer ZH LE110049 vom 25. Januar 2012; OGer ZH LE160012 vom 15. November 2016). Davon ist vorliegend auszugehen. Was die Unterhaltsbegehren betrifft, liegen die Vorstellungen der Parteien weit auseinander, was angesichts des Umstandes, dass beide Eltern für sich die alleinige Obhut beanspruchen, nicht verwundert. Eine definitive Bezifferung der Unterhaltsbeiträge haben sie unterlassen (vgl. act. 1 S. 2; act. 21 S. 3 f.; act. 47 S. 2 und Prot. S. 40, S. 66 f.; act. 22 S. 3). Mit Blick auf den strittigen Unterhalt ist somit gleich zu verfahren wie bezüglich der übrigen Kinderbelange. Im Ergebnis sind die Kosten der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.
8.3
Parteientschädigungen
Entsprechend der Regelung der Kostenfolge sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Klägerin und der Beklagte werden die Kosten für ihre Vertretung je selber zu tragen haben.
Das Einzelgericht verfügt:
1.
Die Obhut für die Tochter, C._____ (Verfahrensbeteiligte), wird für die Dauer des Verfahrens der Klägerin und dem Beklagten mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ ist bei der Klägerin.
2.
Die Betreuungsanteile der Klägerin und des Beklagten werden für die Dauer des Verfahrens wie folgt festgelegt:
a) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ jeweils an den Wochenenden, mit Ausnahme jedes fünften Wochenendes, und zwar von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auszuüben.
In der übrigen Zeit, insbesondere auch jedes fünfte Wochenende, ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auszuüben.
Diese Betreuungsregelung gilt mit Wirkung ab 4. August 2025. Das erste Besuchswochenende des Beklagten fällt somit auf das Wochenende vom 8.-10. August 2025. Von den Parteien bereits abgesprochene Ferienzeiten mit C._____ während den laufenden Sommerschulferien gehen dieser Anordnung vor.
b) Während den Schulferien wird C._____ von beiden Elternteilen im gleichen Umfang betreut. Der Klägerin steht jeweils die erste Ferienwoche zu, dem Beklagten die zweite. Während der Sommerferien stehen der Klägerin die ersten zwei Wochen zu, dem Beklagten die letzten drei Wochen. Diese Ferienregelung gilt mit Wirkung ab den Herbstferien 2025. Sie geht der Betreuungsregelung gemäss Ziff. 2 lit. a vor.
c) Die Übergabe von C._____ findet jeweils am Wohnort des Elternteils statt, dessen Betreuungszeit folgt.
Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss vorstehenden Anordnungen selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten der Eltern nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3.
Es wird für die Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsregelung getroffen:
a) Die Klägerin und der Beklagte werden verpflichtet, diejenigen Kosten für C._____, die während ihrer Betreuungszeit anfallen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Wohnen, Fremdbetreuung), jeweils selber zu übernehmen.
b) Die Klägerin wird zudem verpflichtet, die Kosten für die Krankenkasse von C._____ zu übernehmen.
c) Der Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge an die Kosten von C._____ von CHF 1'240.– zu bezahlen, und zwar mit Wirkung ab 1. August 2025.
Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
d) Die Kinderzulage für C._____ wird künftig von der Klägerin bezogen und von ihr für den Unterhalt von C._____ verwendet. Sollte der Beklagte die Kinderzulagen für C._____ beziehen, hat er diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1'240.‒ der Klägerin zu leisten.
4.
Im darüber hinausgehenden Umfang werden die von der Klägerin beantragten vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.
5.
Der Antrag des Beklagten, es sei für C._____ eine Kindsvertretung einzusetzen, wird abgewiesen.
6.
Über die Prozesskosten dieses Entscheids wird mit der Hauptsache entschieden.
7.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
8.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Tochter, C._____ (Verfahrensbeteiligte), wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin und des Beklagten belassen.
2.
Die Obhut für C._____ wird der Klägerin und dem Beklagten mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ ist bei der Klägerin.
3.
Die Betreuungsanteile der Klägerin und des Beklagten werden wie folgt festgelegt:
a) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ jeweils an den Wochenenden, mit Ausnahme jedes fünften Wochenendes, und zwar von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auszuüben.
In der übrigen Zeit, insbesondere auch jedes fünfte Wochenende, ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für C._____ auszuüben.
b) Der Beklagte betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie am 24. Dezember und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, sowie am 25. Dezember.
Die Klägerin betreut C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie am 24. Dezember und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, sowie am 25. Dezember.
Die Feiertagsregelung geht der Betreuungsregelung gemäss Ziff. 3 lit. a vor.
c) Der Beklagte betreut C._____ in den Schulferien in Jahren mit gerader Jahreszahl während sieben Wochen und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während sechs Wochen (maximal zwei Wochen am Stück).
Die Klägerin betreut C._____ in den Schulferien in Jahren mit gerader Jahreszahl während sechs Wochen und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während sieben Wochen (maximal zwei Wochen am Stück).
Die Eltern von C._____ sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin.
Die Ferienregelung geht der Betreuungsregelung gemäss Ziff. 3 lit. a-b vor.
d) Die Übergabe von C._____ findet jeweils am Wohnort des Elternteils statt, dessen Betreuungszeit folgt.
Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss vorstehenden Anordnungen selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten der Eltern nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5.
Es wird folgende Unterhaltsregelung für die Zukunft getroffen:
a) Die Klägerin und der Beklagte werden verpflichtet, diejenigen Kosten für C._____, die während ihrer Betreuungszeit anfallen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Wohnen, Fremdbetreuung), jeweils selber zu übernehmen.
b) Die Klägerin wird zudem verpflichtet, die Kosten für die Krankenkasse von C._____ und Kommunikation (Mobile) zu übernehmen.
c) Der Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge an die Kosten von C._____ wie folgt zu bezahlen:
– CHF 1'240.‒ ab Rechtskraft dieses Entscheids bis 31. Juli 2031,
– CHF1'000.‒10 ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 und
– CHF 850.‒ ab tt.mm.2035 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
d) Die Kinderzulage für C._____ wird künftig von der Klägerin bezogen und von ihr für den Unterhalt von C._____ verwendet. Sollte der Beklagte die Kinderzulagen für C._____ beziehen, hat er diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag von CHF 1'240.‒ der Klägerin zu leisten.
e) Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbies etc.) übernehmen der Beklagte und die Klägerin Verhältnis 2:1. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für diese aufkommen. Die Eltern verpflichten sich, dem jeweiligen Elternteil den entsprechenden Betrag innert 20 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu überweisen.
10 vgl. Fn 7
6.
Dieser Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Eltern und von C._____ zugrunde:
a) Einkommen (netto pro Monat)
– C._____: CHF 215.– bis 31. Juli 2031 (Kinderzulagen) – CHF 268.– ab 1. August 2031 (Kinderzulagen)
– Klägerin: CHF 3'900.– bis 31. Juli 2031 (60%-Pensum) CHF 5'200.– ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 (80%-Pensum) CHF 6'500.– ab tt.mm.2035 (100%-Pensum)
– Beklagter: CHF 9'875.– (100%-Pensum)
b) Vermögen
– Mutter: CHF 0.– – Vater: CHF 155'753.– (gemäss Steuererklärung 2023)
c) Bedarf
– C._____: CHF 1'425.‒ ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2031 (bei Klägerin) CHF 1'314.‒ ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2031 (beim Beklagten) CHF 1'030.– ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 (bei Klägerin) CHF 1'404.– ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 (beim Beklagten) CHF 1'040.– ab tt.mm.2035 (bei Klägerin) CHF 1'405.– ab tt.mm.2035 (beim Beklagten)
– Klägerin: CHF 3'236.– ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2031 CHF 4'089.– ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 CHF 4'325.– ab tt.mm.2035
– Vater: CHF 5'867.– ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2031 CHF 5'935.– ab 1. August 2031 bis tt.mm.2035 CHF 5'954.– ab tt.mm.2035
7.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem
Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Nachzahlung von CHF 7'000.‒ an die Kosten von C._____, die bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 31. Juli 2025 angefallen sind, zu leisten.
9.
Die Identitätskarte und die Krankenkassenkarte von C._____ soll immer im Besitz desjenigen Elternteils sein, der die Betreuung von C._____ besorgt. Die Klägerin und der Beklagte werden verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese Karten jeweils gleichzeitig mit C._____ demjenigen Elternteil übergeben werden, dessen Betreuungszeit folgt.
10.
Soweit die Rechtsbegehren der Parteien von den obenstehenden Anordnungen abweichen, werden sie abgewiesen.
11.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.‒.
12.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
14.
Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und den Beklagten, je gegen Empfangsschein, und nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Bezirk Meilen, unter Beilage ihrer Akten (act. 8).
15.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird lediglich die Regelung der Gerichtskosten und/oder der Parteientschädigung in diesem Entscheid beanstandet (Dispositiv-Ziff. 10 - 12), kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Meister MLaw L. Calame