Forderung aus Mietverhältnis
Bezirksgericht Pfäffikon Schlichtungsbehörde
Mitwirkend: Gerichtsschreiberin MLaw C. Süsstrunk (Vorsitzende) sowie die Schlichter K. Mühlbach (Mieterseite) und H. Keller (Vermieterseite)
Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Entscheidvorschlag i.S.v. Art. 210 ZPO)
in Sachen
Vermieter
gegen
Mieter
betreffend Forderung aus Mietverhältnis
Rechtsbegehren: (act. 1 i.V.m. act. 3/4 i.V.m. Prot. S. 2, sinngemäss)
Der Mieter sei zu verpflichten, dem Vermieter den Betrag von Fr. 5'910.– für die ausstehenden Mietzinse für die 4-Zimmer-Wohnung an der
Erwägungen
I.
Mit undatiertem Schreiben stellte der Vermieter unter Beilage diverser Unterlagen ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt D._____ (act. 2 und act. 3/1-4).
Aufgrund sachlicher Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes und mit Zustim- mung des Vermieters wurde das Gesuch am 18. August 2025 an die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Pfäffikon weitergleitet (act. 1).
Die Parteien wurden nach zweimaliger Verschiebung zur Schlichtungsverhandlung auf den 12. Dezember 2025 vorgeladen (act. 4, 6 und 11).
Zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschien lediglich der Vermieter; der Mieter erschien trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht (Prot S. 2).
Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien vorliegend in Anwendung von Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Entscheidvorschlag unterbreiten.
II.
Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1. Der Mieter wird verpflichtet, dem Vermieter den Betrag von Fr. 5'910.– zu bezahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Mieter durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
5. Dieser Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Schlichtungsbehörde
Vorsitzende:
MLaw C. Süsstrunk
Hinweis: Nach Eingang einer allfälligen Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Wird die Klagebewilligung von der klagenden Partei nicht rechtzeitig innert 30 Tagen eingereicht, so gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.