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Eheschutz

Rubrum

Bezirksgericht Uster Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr.: EE240021-I/Mc/U04/ch/dk

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Mercier Gerichtsschreiberin MLaw Helbling

Verfügungen und Urteil vom 7. Mai 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____

gegen

Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Eheschutz

Schlussbegehren der Gesuchstellerin: (act. 81 S. 2 f.) "[…] 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ folgende monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Familienzulagen, zu bezahlen:

  • Fr. 8'900.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 3'570.–) ab 1. März 2023 bis 30. September 2024; sowie

  • Fr. 10'180.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 4'100.–) ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 5. Es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für C._____ (mehr als Fr. 150.– pro Ausgabeposition pro Jahr, z.B. für schulische Fördermassnahmen, zahnmedizinische Behandlungen usw.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen vollumfänglich zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich folgende monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen:

  • Fr. 7'310.– ab 1. März 2023 bis 30. September 2024; sowie

  • Fr. 8'290.– ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für den Fall, dass für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge als in Rechtsbegehren 4 beantragt festgelegt werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die entsprechende Zeit entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen, und zwar

  • von 1. März 2023 bis 31. September 2024 im Betrag der Differenz zwischen Fr. 16'210.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits; sowie

  • ab dem 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens im Betrag der Differenz zwischen Fr. 18'470.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits. 7. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren 4, 5 und 6 gerichtsüblich zu indexieren. 8. Es sei der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens, eventualiter ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils, unter Androhung der Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, jeglichen Kon- takt zur Gesuchstellerin und deren Eltern zu meiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise, mit Ausnahme der für die Erziehung, Betreuung und Ausübung der elterlichen Sorge notwendigen Kontaktes in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Parteien. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners."

Schlussbegehren des Gesuchgegners: (act. 92 S. 2 f. und 101 S. 3, sinngemäss) […] 2. Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, dem Gesuchsgegner folgende Unterlagen in Kopie bzw. elektronischer Form herauszugeben:

  • aktueller Arbeitsvertrag bei der D._____ (zzgl. Reglemente u.dgl.)

  • Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 bis heute

  • Detaillierte Auskünfte für die Zeit ab 1. November 2021 bis und mit 4. März 2025 über alle der Gesuchstellerin persönlichen zustehenden Bankkonti und dgl., lautend auf deren Namen, wie insbesondere aber nicht ausschliesslich folgende Konti:

  • ZKB Sparen 3 Konto, CH1

  • UBS Privatkonto, CH2

  • UBS Sparkonto, CH3

  • UBS, 104 Namenaktien, Valoren-Nr. 4, Portfolio-Nr. 5. […] 5. Es sei folgende Kinderunterhaltsregelung festzulegen: 5.1 Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für den gemeinsamen Sohn C._____ zu übernehmen, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete etc.). 5.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zzgl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

Rückwirkend ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024: Fr. 2'095.50 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025: Fr. 1'339.50 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Ab 1. März 2025: Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. 6. Es sei festzustellen, insbesondere für den Fall, dass rückwirkende Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden, dass der Gesuchsgegner seit Mai 2024 akonto Unterhalt von monatlich Fr. 3'200.– an die Gesuchstellerin geleistet hat. Der Gesuchsgegner sei zudem zu ermächtigen, allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 7. Es sei auf das Ehegattenunterhaltsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen. Vielmehr sei festzuhalten, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. 8. Im Übrigen seien sämtliche Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MWSt. zulasten der Gesuchstellerin.

Prozessualer Antrag des Gesuchgegners: (act. 92 S. 3, sinngemäss) Die Gesuchstellerin sei zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von vorerst Fr. 15'000.– (zzgl. 8.1% MWSt.) zu verpflichten; eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen

I. Ausgangslage und Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte die Gesuchstellerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, ein unbegründetes Eheschutzgesuch hierorts ein (act. 1 und 2). Darin ersuchte sie unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis Ende April 2024 zwecks Führen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche.

2.

Nach telefonischer Nachfrage seitens des hiesigen Gerichts teilte der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ (vgl. act. 8 und 9), mit, mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden zu sein und ersuchte das Gericht um Vorladung zur Eheschutzverhandlung (act. 10). In der Folge wurde mit Verfügung vom 21. März 2024 der Sistierungsantrag der Gesuchstellerin abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss zu leisten. Zudem wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht diverse Unterlagen einzureichen (act. 12). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist per Valuta 9. April 2024 geleistet (act. 18).

3.

Sodann wurden die Parteien mit Anzeige vom 26. März 2024 auf den 22. Mai 2024 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (act. 14).

4.

Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte der Gesuchsgegner einen prozessualen Antrag auf einstweilige Beschränkung des Eheschutzverfahrens auf die Frage der Obhutszuteilung sowie der Betreuungsregelung und reichte diverse Unterlagen ein (act. 16 und 17/1-2). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchgegners auf Verfahrensbeschränkung Stellung zu nehmen (act. 19). Die Gesuchstellerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags auf Verfahrensbeschränkung (act. 23). Weiter reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen ein (act. 24 und 25/1-17). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2024 erneut Stellung (act. 27). Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte der Gesuchs- gegner innert erstreckter Frist (vgl. act. 21) dem Gericht schliesslich diverse Unterlagen ein (act. 32 und 33/1-70). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 nahm die Gesuchstellerin wiederum Stellung zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Mai 2024 und reichte sodann erneut diverse Unterlagen ein (act. 35 bis 37/18-19).

5.

Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 nahmen beide Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zum prozessualen Antrag des Gesuchsgegners auf Beschränkung des Verfahrens erneut Stellung (Prot. S. 7 f.). In der Folge eröffnete das Gericht die Verfügung, mit welcher der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf einstweilige Beschränkung des Verfahrens abgewiesen wurde, mündlich (Prot. S. 9; act. 39A). Es folgten die Begründung des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin (act. 40 bis 42/20-61) sowie die Stellungnahme des Gesuchsgegners (act. 43 bis 44/1-6), wobei sich die Parteien nicht zu den mündlich vorgetragenen Ausführungen der jeweils anderen Partei äusserten. Anschliessend wurden beide Parteien durch das Gericht persönlich befragt (Prot. S. 11 ff.). In der Folge konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung über das Getrenntleben, die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut sowie des persönlichen Verkehrs erzielt werden (Prot. S. 22; act. 45). Sie lautet wie folgt:

"1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 1. April 2022 getrennt leben. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2021, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. c) Persönlicher Verkehr aa) Alltagsbetreuung Die Parteien und der Sohn einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs des Sohnes und des Gesuchsgegners auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung: Der Gesuchsgegner betreut den Sohn

  • in geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 9.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie

  • in ungeraden Kalenderwochen von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab dem 2. September 2024 verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners an den ungeraden Kalenderwochen jeweils bis Montag, 16.30 Uhr. Im gleichen Sinne verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners vom 22./23. Juni 2024 bis 24. Juni 2024, 16.30 Uhr, sowie vom 6./7. Juli 2024 bis 8. Juli 2024, 16.30 Uhr. Ausserdem betreut der Gesuchsgegner den Sohn

  • vom 22. Juli 2024 bis 26. Juli 2024, 18.00 Uhr;

  • einmal an 5 zusammenhängenden Tagen (Donnerstag, 9.30 Uhr, bis Montag, 16.30 Uhr), welche ein Betreuungswochenende des Gesuchsgegners umfassen und dieses verlängern, frühestens ab dem 24. Oktober 2024. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die genauen Daten spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. bb) Ferienbetreuung Ab dem Jahr 2025 verbringt der Sohn zwei Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner (davon zweimal 7 zusammenhängende Tage oder einmal 10 zusammenhängende Tage und einmal vier zusammenhängende Tage). Ab dem Jahr 2026 verbringt der Sohn vier Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner (wovon maximal 10 zusammenhängende Tage). Die Gesuchstellerin ist berechtigt, mit C._____ Ferien zu verbringen, die im Jahr 2025 zweimal und im Jahr 2026 viermal zu einem Ausfall der Betreuungstage (Donnerstag/Freitag oder Samstag/Sonntag/Montag) des Gesuchsgegners führen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Für die Ferienbetreuung gelten 9.30 Uhr und 18.00 Uhr als Bring- und Holzeiten. cc) Modalitäten Die Ferienregelung geht der Alltagsbetreuungsregelung vor. Die Parteien verpflichten sich, dass der Elternteil mit der Betreuungsverantwortung C._____ jeweils auf eigene Kosten zum anderen Elternteil bringt (Bring-Bring-Modell). Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

6.

In Bezug auf die finanziellen Trennungsfolgen, namentlich den Kinder- und Ehegattenunterhalt, konnte zwischen den Parteien anlässlich dieser Verhandlung keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 22).

7.

Mit Teilurteil vom 6. Juni 2024 wurden die Parteien gestützt darauf zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wurde davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. April 2022 getrennt leben. Zudem wurde die Obhut über C._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Im Weiteren wurde die Teilvereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wurde davon Vormerk genommen (act. 46). Dieses Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen.

8.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den noch nicht beantworteten Vorbringen betreffend Unterhalt in der mündlich vorgetragenen Begründung des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin sowie zu den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in der persönlichen Befragung vom 22. Mai 2024 Stellung zu nehmen (act. 51). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. act. 54 und 56) reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. Juli 2024 seine Stellungnahme sowie diverse Unterlagen ein (act. 59 bis 61/1-24).

9.

Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchgegners vom 25. Juli 2024 Stellung zu nehmen sowie sich zu den Ausführungen der Parteien betreffend Unterhalt in der persönlichen Befragung vom 22. Mai 2024 zu äussern (act. 62). Mit Eingabe vom 20. August 2024 ergänzte der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 25. Juli 2024 und reichte dem Gericht weitere Unterlagen ein (act. 64 bis 65/1-2). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. act. 67 und 68) erstattete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. September 2024 ihre Stellungnahme zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2024 und 20. August 2024 sowie zu den Ausführungen der Parteien anlässlich der persönlichen Befragung vom 22. Mai 2024 und reichte dem Gericht weitere Urkunden ein (act. 69 bis 71/62-85).

10.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zu den Noven in der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 26. September 2024 samt Beilagen zu äussern (act. 72). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 74) reichte der Gesuchsgegner seine diesbezügliche Stellungnahme vom 18. November 2024 sowie diverse Unterlagen ein (act. 75 bis 76/1-46).

11.

Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde wiederum der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den Noven in der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 18. November 2024 samt Beilagen Stellung zu nehmen (act. 77). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 80) ihre diesbezügliche Novenstellungnahme mitsamt Beilagen ein (act. 81 bis 83/86-111).

12.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte der Gesuchsgegner dem Gericht weitere Unterlagen ein (act. 84 bis 85/1-14), wobei sich dieser vorbehielt, bei nächster Gelegenheit bzw. nach gerichtlicher Fristansetzung zu den eingereichten Unterlagen zu äussern.

13.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den Noven in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2025 Stellung zu nehmen sowie um sich zu den mit Eingabe vom 30. Januar 2025 eingereichten Unterlagen zu äussern respektive diese zu ergänzen (act. 86). Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm der Gesuchsgegner zunächst zu den mit Eingabe vom 30. Januar 2025 eingereichten Unterlagen Stellung und reichte sodann weitere Unterlagen ein (act. 92 bis 94/1-43).

14.

Mit Anzeige vom 3. März 2025 wurde schliesslich zur Fortsetzung der Eheschutzverhandlung mit abschliessenden mündlichen Novenstellungnahmen sowie punktueller persönlicher Befragung der Parteien auf den 11. April 2025 vorgeladen (act. 90).

15.

Mit Eingabe vom 4. März 2025 machte der Gesuchsgegner am hiesigen Gericht eine unbegründete Scheidungsklage hängig (Geschäfts-Nr. FE250049-I, act. 1).

16.

Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde der Gesuchstellerin die Eingabe des Gesuchsgegners vom 27. Februar 2025 mitsamt Beilagen zugestellt und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, an der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung vom 11. April 2025 dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht diverse Unterlagen einzureichen (act. 95).

17.

Mit Eingabe vom 24. März 2025 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf Gütertrennung (act. 97 und 98).

18.

Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist (vgl. act. 89) die Novenstellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2025 ein und stellte sodann Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen. Zudem reichte er weitere Unterlagen zu den Akten (act. 101 bis 103/1-15).

19.

Mit jeweiliger Eingabe vom 4. April 2025 reichten beide Parteien dem Gericht die gemäss Verfügung vom 12. März 2025 geforderten Unterlagen ein (act. 105 bis 106/1-19 sowie act. 107 bis 108/112-114).

20.

Anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 11. April 2025 erstatteten beide Parteien ihre abschliessenden Novenstellungnahmen (Prot. S. 33 ff.; act. 110 bis 112/115-125 und act. 114 und 115/1). Zudem wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 48 ff.). Die Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung eine zweite Teilvereinbarung betreffend Teilnahme am Elternkurs "…" sowie Ausstellung und Aufbewahrung des Passes/Identitätskarte von C._____ (Prot. S. 34; act. 113). Sie lautet wie folgt:

a) Die Parteien verpflichten sich, bei der Ausstellung des schweizerischen Passes und der schweizerischen Identitätskarte von C._____ zusammenzuwirken und alle notwendigen Unterschriften für die Ausstellung auf erstes Verlangen der anderen Partei zu leisten. Sie haben bereits heute das Formular "Zustimmung der Eltern bei Kindern und Jugendlichen" gemeinsam ausgefüllt und unterzeichnet. b) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ausstellungsgebühren für den schweizerischen Pass sowie die schweizerische Identitätskarte zu übernehmen. c) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die schweizerische Identitätskarte bei sich aufzubewahren. d) Die Gesuchstellerin ist berechtigt den schweizerischen Pass bei sich aufzubewahren. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner den schweizerischen Pass auf erstes Verlangen herauszugeben, wenn dieser mit C._____ ins Ausland reisen möchte und der schweizerische Pass benötigt wird. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin den schweizerischen Pass von C._____ jeweils nach der Rückkehr aus dem Ausland beim ersten Betreuungswechsel wieder zurückzugeben. 2. Teilnahme Elternkurs Die Parteien verpflichten sich, am Kurs "…" beim kjz Winterthur in der Kursgruppe "…" teilzunehmen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, beide Parteien bis zum 17. April 2025 für diesen Kurs anzumelden und dem Gesuchsgegner eine entsprechende Bestätigung und allfällige weitere Kursinformationen jeweils umgehend zukommen zu lassen. 3. Rückzug von Anträgen Die Gesuchstellerin zieht ihre Rechtsbegehren 9, 10 und 11 zurück. Der Gesuchsgegner zieht seine Rechtsbegehren 1–5 gemäss Stellungnahme vom 27. März 2025 zurück."

21.

Mit Teilurteil vom 11. April 2025 wurde diese zweite Teilvereinbarung bezüglich der Ziffern 1 und 2 genehmigt und das Verfahren wurde bezüglich der Rechtsbegehren 9, 10 und 11 der Gesuchstellerin sowie bezüglich der Rechtsbegehren 1 bis 5 gemäss Stellungnahme vom 27. März 2025 des Gesuchsgegners als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 117). Dieses Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen.

22.

Das vorliegende Verfahren erweist sich betreffend die noch offenen Rechtsbegehren als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

II. Vorbemerkungen

1.

Prozessuale Grundsätze im Eheschutzverfahren

1.1

Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren von den Parteien, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – soweit nicht die Untersuchungsmaxime betreffend Kinderbelange zur Anwendung gelangt (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Art. 272 ZPO). Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.

1.2

Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plau- sibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTERlage, Zürich 2025, Art. 271 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen).

1.3

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIG- HAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 10; BSK

ZPO-Steck, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.).

2.

Elektronische Signatur

2.1

Der Gesuchsgegner macht im Rahmen seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024, E. 3.5.1) geltend, dass bei elektronisch eingereichten Eingaben die anerkannte elektronische Signatur das gesamte Dokument erfassen müsse, also auch sämtliche Beilagen der Eingabe. Eine solche sei auf den durch die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Beilagen jedoch nicht ersichtlich. Es sei durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eingaben mitsamt Beilagen der Gesuchstellerin rechtkonform eingereicht wurden (act. 92 Rz. 11 ff.).

2.2

Die Gesuchstellerin führt hingegen aus, dass die Ansicht des Gesuchsgegners unzutreffend sei. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts sowie dem zugrunde liegenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich gehe nicht hervor, dass die Beilagen digital signiert sein müssten, sondern, dass bei einer elektronischen Eingabe vielmehr eine elektronisch signierte (Begleit-)Eingabe vorliegen müsse. Einfache (unsignierte) Beweismittel oder Beilagen ohne eine solche elektronisch signierte Eingabe seien prozessual ungenügend, nicht hingegen elektronisch signierte Eingaben, deren Beilagen ohne elektronische Signatur in der gleichen E-Mail an das Gericht übermittelt werden (act. 110 Rz. 3). Dabei bezieht sich die Gesuchstellerin auf die Ansicht der Autoren, welche durch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zitiert werden (vgl. GSCHWEND/MEIENBERG, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO / Besprechung von BGer,4D_76/2024 vom 13.09.2024, in: AJP 2025, S. 160 ff.). Da die Gesuchstellerin ihre Beilagen stets mit einer elektronisch signierten Begleiteingabe eingereicht habe, seien ihre Eingaben prozesskonform erfolgt (act. 110 Rz. 4).

2.3

Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung muss bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt das Format der Eingabe und ihrer Beilagen, die Art und Weise der Übermittlung, die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

2.4

Da die Gesuchstellerin sämtliche Beilagen zu ihren im vorliegenden Verfahren eingereichten Eingaben anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung vom 11. April 2025 nochmals in physischer Form einreichte (vgl. Prot. S. 33; act. 110 Rz. 5), erübrigt sich vorliegend die Beantwortung der Frage, ob bei einer elektronischen Eingabe sämtliche Beilagen ebenfalls elektronisch signiert sein müssen, um als prozesskonform eingereicht zu gelten. Die Gesuchstellerin führt jedoch in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass die Lehre den erwähnten Bundesgerichtsentscheid so versteht, dass in jenem Fall, wenn eine Beilage ohne begleitende

(und ordnungsgemäss elektronisch signierte) Eingabe elektronisch eingereicht werde, diese Beilage mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen sei (vgl. auch HABERBECK, Kurzbesprechung von einigen für die Praxis von Prozessanwältinnen und Prozessanwälten interessanten Urteilen /4D_76/2024 vom 13.09.2024, in: Lawstyle Nr. 19, S. 4 f.; GSCHWEND/MEIENBERG, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO / Besprechung von BGer,4D_76/2024 vom 13.09.2024, in: AJP 2025, S. 160 ff.).

III. Kinder- und Ehegattenunterhalt

1.

Vorbemerkungen

1.1

Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 bzw. Teilurteil vom 6. Juni 2024

1.1.1

Ausgangslage

Die Parteien haben sich anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 betreffend das Getrenntleben, die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ einvernehmlich geeinigt (act. 45). Im Rahmen dieser Teilvereinbarung haben die Parteien zunächst festgehalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen sei. Sodann haben die Parteien vereinbart, dass die Obhut über C._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen sei. Im Rahmen der Betreuungsregelung haben die Parteien weiter vereinbart, dass der Gesuchsgegner C._____ in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 09.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Samstag, 09.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut. Ab dem 2. September 2024 verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners in den ungeraden Kalenderwochen jeweils bis Montag, 16.30 Uhr. Hinzu kommen einige verlängerte Wochenenden, welche der Gesuchsgegner im Jahr 2024 mit dem gemeinsamen Sohn verbringt (vom 22. Juni 2024 bis 24. Juni 2024, vom 6. Juli bis 8. Juli 2024, vom 22. Juli bis 26. Juli 2024 und einmal an 5 zusammenhängenden Tagen von Donnerstag bis Montag ab dem 24. Oktober 2024). In Bezug auf die Ferienbetreuung haben die Parteien vereinbart, dass C._____ ab dem Jahr 2025 zwei Wochen und ab dem Jahr 2026 vier Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner verbringt.

1.1.2

Vorbringen der Parteien

1.1.2.1

Der Gesuchsgegner führt in Bezug auf diese Teilvereinbarung aus, dass angesichts der vereinbarten Betreuungszeiten des Gesuchsgegners bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung von einer alternierenden Obhut ausgegangen werden und für die Verteilung der Unterhaltslast entsprechend die Matrix von Bundesrichter von Werdt zur Anwendung gelangen müsse. Dass gemäss der Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin festgelegt worden sei, sei nicht massgeblich, sondern vielmehr die tatsächliche Betreuungszeit (act. 59 Rz. 42). In diesem Zusammenhang führt er aus, dass in Lehre und Rechtsprechung kritisiert werde, dass ab einem gewissen Prozentsatz im Sinne eines "Kippschalters" von einer alternierenden Obhut gesprochen werde, da alternierende Obhut zumindest nicht erst bei einem Betreuungsanteil von 30% angenommen werden könne. Das Obergericht des Kantons Zürich habe davon gesprochen, dass als Mindestumfang der alternierenden Betreuung in der Regel 20% gelte (vgl. Urteil OGer ZH LC210002 vom 25. Mai 2021, E. II 5.1). MAIER halte sodann fest, dass ein massgeblicher Betreuungsanteil ab einer Betreuungsleistung von über 25% vorliege (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 313, 334). Das Bundesgericht spreche bei einem Betreuungsanteil von 20% zwar noch nicht von alternierender Obhut, halte hingegen fest, dass es sich bei einer Betreuungsregelung, welche "weit" über vierzehntägige Wochenendbesuche hinausgehe, nicht mehr um eine alleinige Obhut handle (vgl. Urteil BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 3.3.2.1) (act. 59 Rz. 43). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass bei der geschlossenen Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 bei einer Aufteilung der Betreuungszeiten in drei Zeiträume am Tag über einen Zeitraum von 14 Tagen (vgl. Urteil BGer 5A_743/2017 vom 27. Mai 2019, E. 2.2) von einem Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von mindestens 27% auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund müsse daher – was die Berechnung des Kindesunterhalts angehe – von einer alternierenden Obhut gesprochen werden müsse, was bei der Verteilung der Unterhaltslast entsprechend zu berücksichtigen sei (act. 59 Rz. 44).

1.1.2.2

Die Gesuchstellerin führt hingegen aus, dass den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht zuzustimmen sei. Die Parteien hätten im Rahmen der Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 vereinbart, dass C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sei, wobei das Gericht die Teilvereinbarung mit Teilurteil vom 6. Juni 2024 genehmigt habe. Das Teilurteil sei in Rechtskraft erwachsen, da keine der Parteien eine Begründung verlangt habe. Somit habe das Gericht verbindlich entschieden, dass die Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung der Parteien nicht unter den Begriff der alternierenden Obhut falle. Dieser Entscheid binde auch den Gesuchsgegner. Dieser hätte gegen das Teilurteil Berufung eingelegen müssen, wenn er mit der Qualifikation der Betreuungsregelung nicht einverstanden gewesen wäre (act. 69 Rz. 88). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten gewesen sei und um die Auswirkung der Betreuungsregelung auf die Unterhaltsfrage gewusst habe. Wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Vereinbarung nicht unterzeichnen dürfen oder einen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen (act. 69 Rz. 89). Des Weiteren übersehe der Gesuchsgegner, dass nach ständiger Rechtsprechung lediglich ab einem Betreuungsanteil von 30% von alternierender Obhut gesprochen werden könne. Ein einzelner abweichender Entscheid des Bundesgerichts – auf welchen sich der Gesuchsgegner beziehe (vgl. act. 59 Rz. 43) – ändere nichts an dieser Praxis (act. 69 Rz. 90). Zudem sei die Diskussion um die Betreuungsanteile auch deshalb irrelevant, weil die Gesuchstellerin ihr familienrechtliches Existenzminimum vorliegend nicht mit ihrem Einkommen decken könne, weswegen der Gesuchsgegner selbst bei Anwendung der bundesgerichtlichen Matrix allein für den Kinderunterhalt aufzukommen habe (act. 69 Rz. 92).

1.1.3

Rechtliche Ausführungen und Würdigung

1.1.3.1

Vor dem Hintergrund der Vorbringen der Parteien stellt sich die Frage, ob das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts an die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung in Bezug auf die Obhut und Betreuung gebunden ist respektive wie sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners in Bezug auf die Festlegung der konkreten Unterhaltsbeiträge vorliegend präsentiert.

1.1.3.2

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst die tatsächliche Betreuungszeit des Gesuchsgegners gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 zu ermitteln. Bis am 1. September 2024 betreute der Gesuchsgegner C._____ in den geraden Wochen jeweils von Donnerstag, 09.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Wochen jeweils von Samstag, 09.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Bei einer Aufteilung der Betreuungszeiten in drei Zeiträume (Morgen, Tag, Abend) über einen Zeitraum von 14 Tagen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich ein Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von ca. 19%. Eine Ferienregelung wurde in dieser Phase noch nicht getroffen (vgl. act. 45). Dieses Betreuungsmodell entsprach auch in etwa der nach der Trennung der Parteien gelebten Regelung (vgl. act. 40 Rz. 35; act. 43 [Teil I] Rz. 27). Das Bundesgericht spricht bei einem solchen Betreuungsumfang noch nicht von alternierender Obhut (vgl. Urteil BGer 5A_534/2021 vom 5. September, E. 3.3.2.1), weswegen für die Unterhaltsberechnung in dieser Phase von alleiniger Obhut bei der Gesuchstellerin ausgegangen wird. Selbst wenn die zusätzlichen verlängerten Wochenenden, welche die Parteien vereinbarten, noch zur Betreuungszeit des Gesuchsgegners gezählt würden, bliebe es bei diesem Ergebnis.

1.1.3.3

Ab dem 2. September 2024 verlängerte sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners gemäss Vereinbarung bis Montag, 16.30 Uhr (vgl. act. 45). Des Weitern wurde vereinbart, dass der Gesuchsgegner mit C._____ ab dem Jahr 2025 zwei Wochen und ab dem Jahr 2026 vier Wochen Ferien verbringt. Bei einer Aufteilung der Betreuungszeiten in drei Zeiträume (Morgen, Tag, Abend) über einen Zeitraum von 14 Tagen ergibt sich in dieser zweiten Phase ein Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von ca. 26% (ohne Ferienbetreuung). Dabei handelt sich in Einklang mit den Ausführungen des Gesuchsgegners auf jeden Fall um kein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht mehr, sondern vielmehr um einen massgeblichen Betreuungsanteil des Gesuchsgegners (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 334 f.). Praxisgemäss spricht man jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners erst ab einer sub- stantiellen Betreuung im Alltag von rund einem Drittel (ca. 30%) von alternierender Obhut (Urteil OGer ZH LZ190028 vom 25. September 2020 E. D.4.1, S. 24; Urteil OGer LZ220033 vom 29. November 2024, E. 5.1, S. 50). Die Ferien und Feiertage sind dabei nicht einzubeziehen, ausschlaggebend ist die Alltagsbetreuung (Urteil BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.4). Das Bundesgericht definiert die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile (Urteile BGer 5A_557/220 vom 2. Februar 2021, E. 3.1;5A_991/2019 vom 19. Januar 2021). Entsprechend diesen Ausführungen kann auch in dieser zweiten Phase nicht von einer alternierenden Obhut gesprochen werden, sondern lediglich von einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht des Gesuchsgegners bei einer alleinigen Obhut der Gesuchstellerin.

1.1.3.4

Somit kann festgehalten werden, dass vorliegend für die Festlegung der konkreten Unterhaltsbeiträge von einer alleinigen Obhut bei der Gesuchstellerin ausgegangen wird. Da die Gesuchstellerin den Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) erbringt, ist der Geldunterhalt aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Gesuchsgegner zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1).

1.1.3.5

Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass das Teilurteil vom 6. Juni 2024, mit welchem die Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 genehmigt respektive vorgemerkt wurde, in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Gesuchstellerin weist zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner – wäre er mit der vereinbarten Obhuts- bzw. Betreuungsregelung, die nicht als alternierend bezeichnet wurde, nicht einverstanden gewesen – die Vereinbarung nicht hätte unterzeichnen dürfen respektive eine Begründung des Urteils hätte verlangen und ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Daher ist festzuhalten, dass die durch die Parteien vereinbarte und mit Teilurteil vom 6. Juni 2024 genehmigte Obhuts- und Betreuungsregelung auch für das Gericht im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge verbindlich ist.

1.2

Nichteintreten betreffend Antrag auf Ehegattenunterhalt

1.2.1

Vorbringen der Parteien

1.2.1.1

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Gesuchstellerin im Eheschutzgesuch vom 1. März 2024 eine unbezifferte Forderungsklage in Bezug auf ihren Antrag auf Ehegattenunterhalt gestellt habe. Für den Inhalt eines Eheschutzgesuchs im summarischen Verfahren seien mangels abweichender Spezialbestimmungen die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend. Entsprechend hätten bereits im Gesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen enthalten sein müssen. Die Möglichkeit, ein unbegründetes Rechtsbegehren einzureichen und Tatsachen und Beweismittel erst an der Verhandlung vorzubringen, sei in der ZPO nicht vorgesehen. Da die Gesuchstellerin ihr schriftliches Eheschutzgesuch nicht begründete und den Unterhaltsbeitrag nicht beziffert habe, sei sie ihrer Begründungs- und Behauptungslast nicht nachgekommen. Es entspreche nicht der Waffengleichheit und der Verfahrensfairness, wenn bei Gesuchseinreichung keine Beweismittel offeriert würden. Die Gesuchstellerin sei über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners im Bilde gewesen, weswegen es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihre Anträge zu begründen und zu beziffern. Ansonsten hätte sie Auskunftsbegehren stellen müssen, welche das Eheschutzgesuch jedoch nicht enthalte. Darüber hinaus entspreche das Vorgehen der Gesuchstellerin auch nicht den dem Eheschutzverfahren immanenten Grundsätzen der Schnelligkeit und Flexibilität. Entsprechend sei auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nicht einzutreten (act. 43 [Teil II] Rz. 74).

1.2.1.2

Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass es der Praxis im Kanton Zürich entspreche, dass Eheschutzgesuche unbegründet eingereicht und anlässlich der mündlichen Verhandlung gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO begründet würden. Der Kanton stelle sogar selbst ein Formular zur Verfügung, um das Eheschutzgesuch in unbegründeter Form einzureichen (act. 69 Rz. 33). Zudem sei es widersprüchlich und mit dem Prinzip von Treu und Glauben unvereinbar, wenn der Gesuchsgegner die fehlende Begründung in Bezug auf den Ehegattenunterhalt rüge, im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt sich aber ob der fehlenden Begründung nicht störe (act. 69 Rz. 35). Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass auch die übrigen Vorbringen des Gesuchsgegners untauglich oder unzutreffend seien. So treffe die Gesuchstellerin keine Pflicht, zuerst ein Auskunftsbegehren zu stellen, sondern es stehe ihr frei, im vorliegenden Verfahren unter Vorbehalt von Art. 230 ZPO ein Auskunftsbegehren zu stellen oder dafür gar ein eigenes Massnahmeverfahren anzustreben. Ebenso könne sie sich stattdessen auch mit prozessualen Editionsanträgen begnügen. Genauso wenig hätte die Gesuchstellerin sodann ihre Beweismittel bei der Gesuchsbegründung einreichen müssen. Entsprechend diesen Ausführungen sei auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Ehegattenunterhalt einzutreten (act. 36 f.).

1.2.2

Rechtliche Ausführungen und Würdigung

1.2.2.1

Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, dass die Vorgaben von Art. 221 ZPO für den Inhalt der Klage im ordentlichen Verfahren grundsätzlich auch für das Gesuch im summarischen Verfahren gelten (STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 252 N 36). Im Eheschutzverfahren hingegen wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich des Gesuchs Art. 221 ZPO nicht analog zur Anwendung gelangen soll. Vielmehr ist von Art. 290 ZPO als Richtschnur auszugehen – wenn die Scheidungsklage unbegründet eingereicht werden kann, sollte dasselbe auch für das Eheschutzgesuch gelten (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 273 N 3a).

1.2.2.2

Hinzu kommt, dass auch im summarischen Verfahren – wozu das Eheschutzverfahren gehört – unbezifferte Forderungsklagen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Grundsätzlich ist eine Bezifferung notwendig, wenn die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird (Art. 84 ZPO). Dies hat im Rechtsbegehren zu geschehen, soweit sich nicht ohne Weiteres aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (Urteil BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2 m.w.H.). Ist es der klagenden Partei hingegen unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85

Abs. 1 ZPO). Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Dies gilt mit Blick darauf, dass sich die Vorschrift im "1. Teil: Allgemeine Bestimmungen der ZPO" befindet, ohne Weiteres auch für das summarische Verfahren (im Ergebnis gleich: Urteil OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, E. II.3.2). Die Tatsache, dass im summarischen Verfahren kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet, ändert daran nichts. So ist eine Bezifferung ohne Weiteres möglich, nachdem die Gegenpartei die entsprechenden Unterlagen eingereicht hat. Im summarischen Verfahren können sich die Parteien grundsätzlich nur einmal äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.2). Verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, sind mit der Gesuchsantwort einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO und Art. 219 ZPO). Damit ist die gesuchstellende Partei grundsätzlich gehalten, ihre Anträge nach der Gesuchsantwort zu beziffern. Dies geschieht im Rahmen einer Novenstellungnahme oder einer Replik, falls das Gericht zwei Parteivorträge entgegennehmen will (Urteil OGer ZH LE210056 vom 22. Juli 2022, E. 2.4).

1.2.2.3

Die Gesuchstellerin hat sich vorliegend dafür entschieden, im Rahmen des Kindes- und Ehegattenunterhalts eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen und ihre Anträge anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 – und somit nach Erhalt der Unterlagen des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 33/1-70), welche mit Verfügung vom 21. März 2024 (act. 12) durch das Gericht eingefordert wurden – entsprechend zu beziffern und zu begründen (vgl. act. 1 Rz. 7; act. 40 Rz. 90 ff.). Gemäss der obigen Rechtsprechung des Obergerichts Zürich ist ein solches Vorgehen durchaus zulässig. Es ist der Gesuchstellerin selbst überlassen, ob sie ihre Anträge bereits im Eheschutzgesuch oder erst im Rahmen einer Novenstellungnahme respektive anlässlich der mündlichen Verhandlung beziffert und begründet. Entsprechend diesen Ausführungen war das Vorgehen der Gesuchstellerin prozessual zulässig und auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Ehegattenunterhalt ist einzutreten.

2.

Rechtliche Grundlagen

Vorauszuschicken ist, dass das Gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt unter anderem daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder geschätzte Teil-Beträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Dem Charakter des Summarverfahrens entsprechend empfiehlt es sich deshalb, für den Kinderunterhalt grundsätzlich gerundete Beträge festzulegen (Urteil

2.1

Grundsätze der Berechnung der Unterhaltsbeiträge

2.1.1

Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB).

2.1.2

Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die

Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

2.1.3

In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (= Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kinderunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.3). Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist.

2.1.4

Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (GMÜNDER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 285 ZGB N 3). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 143 III 233 E. 3.2).

2.1.5

Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten – wie bereits erwähnt – gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, das heisst auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder leisten könnte. Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (BGE 147 III 293, E. 4.4; Urteil des Zürcher Obergerichts vom 16. Juni 2016, LE150053, E. 3.4).

2.2

Methode der Unterhaltsberechnung

2.2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt des Kindes anhand der sog. "zweistufigen Methode mit Überschussverteilung" zu berechnen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265). Der dem Kind geschuldete Unterhaltsbeitrag setzt sich aus dem Barunterhalt (Barbedarf des Kindes minus Einkommen des Kindes), dem Betreuungsunterhalt (Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem Einkommen des betreuenden Elternteils) und bei guten finanziellen Verhältnissen aus einer Überschussbeteiligung zusammen.

2.2.2

Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Dabei sind bei den unterhaltsverpflichteten Elternteilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen (BGE 147 III 265, E. 7.1). Das massgebliche Einkommen bei unselbständig Erwerbenden besteht aus dem monatlichen Nettolohn zuzüglich 13. Monatslohn, Bonus, Gewinnbeteiligung etc. abzüglich der Sozialbeiträge und allfällig ausbezahlter Kinderzulagen (vgl. MAIER, Konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334). Beim unterhaltsberechtigten Kind sind demgegenüber die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, selbst wenn sie vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet sind, als dessen Einkommen einzusetzen (BGE 147 III 265, E. 7.1 am Ende).

2.2.3

Hernach ist der Bedarf derjenigen Personen zu ermitteln, welche Anspruch auf Unterhalt haben. Das (zuerst zu ermittelnde betreibungsrechtliche) Existenzmi- nimum setzt sich wie folgt zusammen (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.2; OGer ZH,

bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Krankenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausgeschöpft werden), berufsbedingte Auslagen (auswärtige Verpflegung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz).

– bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausgeschöpft werden), Fremdbetreuungskosten (resp. bei Schülern den Schulkosten in Form von Kosten für auswärtige Verpflegung und Wegkosten).

2.2.4

Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei beiden Elternteilen – zusätzlich zu den vorgenannten betreibungsrechtlichen Bedarfspositionen – typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie in gehobeneren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende nichtobligatorische Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden zu berücksichtigen sind. Für das Kind ist zudem ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265, E. 7.2).

2.2.5

Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Unterhaltsbeitrag des Kindes und jener des Ehegatten durch Zuweisung eines angemessenen Überschussanteils weiter erhöht werden. Zusatzpositionen wie Hobbies, Ferien, Haustiere, etc. sind durch diesen Überschuss zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265, E. 7.2 m.w.H.).

3.

Anträge der Parteien

3.1

Die Gesuchstellerin verlangt für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'900.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 3'570.–) ab 1. März 2023 bis 30. September 2024 sowie von Fr. 10'180.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 4'100.–) ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'310.– ab 1. März 2023 bis 30. September 2024 sowie Fr. 8'290.– ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Für den Fall, dass für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die entsprechende Zeit entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen und zwar von 1. März 2023 bis 30. September 2024 im Betrag der Differenz zwischen Fr. 16'210.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen andererseits sowie ab dem 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens im Betrag der Differenz zwischen Fr. 18'470.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen andererseits (act. 81 S. 2 f.).

3.2

Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen: Rückwirkend ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 Fr. 2'095.50 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 Fr. 1'339.50 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Er beantragt weiter, dass ab 1. März 2025 festzustellen sei, dass er mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen könne. Weiter beantragt der Gesuchsgegner, dass auf das Ehegattenunterhaltsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen sei. Es sei festzuhalten, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 92 S. 2 f. und 101 S. 3).

4.

Phasen / Zeitliche Aspekte

Bevor in der Folge die konkrete Unterhaltsberechnung vorgenommen wird, ist aufgrund der divergierenden Anträge der Parteien bezüglich Phasenbildung und Rückwirkung der Unterhaltsbeträge zunächst festzustellen, ab wann überhaupt Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind.

4.1

Aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung bzw. Rückwirkung

4.1.1

Vorbringen der Parteien

4.1.1.1

Wie bereits ausgeführt, beantragt die Gesuchstellerin, dass Unterhaltsbeiträge für C._____ sowie für die Gesuchstellerin persönlich rückwirkend per 1. März 2023 festgesetzt werden (act. 1).

4.1.1.2

Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, dass zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin während der Trennungszeit nicht mehr als Fr. 1'200.– pro Monat und für C._____ nicht mehr als Fr. 2'000.– zu bezahlen habe. Dieser vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei in der Steuererklärung 2022 beider Parteien ausgewiesen (vgl. act. 25/8 und 33/26). Sodann sei die Tatsache, dass die Parteien eine Vereinbarung betreffend Unterhalt getroffen hätten, von der Gesuchstellerin in ihrer E- Mail vom 1. Dezember 2023 (vgl. act. 61/9) bestätigt worden. Auch in ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2023 bestätigte sie, dass für die Monate Januar bis Juni 2023 (vgl. act. 61/10) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'349.– (inkl. Kinderzulagen Januar 2023) aufgelaufen seien (act. 59 Rz. 8). Die Gesuchstellerin spreche von "bis heute nicht beglichenen Unterhaltszahlungen". Damit habe sie anerkannt, dass es eine Unterhaltsvereinbarung gegeben habe (act. 75 Rz. 87). Die Gesuchstellerin habe die entsprechenden Beträge von den Konten "Haushalt / Rückstellung und Familytime / Rückstellung Versicherung und Auto / Rückstellung Gesundheit" bezogen. Sämtliche dieser Konti seien vom Gesuchsgegner geäuffnet worden (act. 59 Rz. 8). Dies sei mutmasslich auch der Grund, wieso der in der E-Mail vom 10. Dezember 2023 genannte Betrag auf Fr. 16'349.– gelautet habe (act. 75 Rz. 88).

Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass eine Rückwirkung von Unterhaltsbeiträgen ausgeschlossen sei, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien, wobei eine solche Einigung mündlich oder schriftlich erfolgen könne (vgl. JAN SIX, Eheschutz, 2. Auflage, Rz. 2.60). Eine aussergerichtliche Vereinbarung sei auch bei der Regelung von Kinderbelangen zulässig. Eine solche gelte auf Zusehen hin und verliere ihr Verbindlichkeit allerdings erst ab Einreichung des Eheschutzbegehrens (vgl. JAN SIX, Eheschutz, 2. Auflage, Rz. 3.02). Dementsprechend sei eine rückwirkende Geltendmachung von (höheren) Unterhaltsbeiträgen ausgeschlossen und die Gesuchstellerin könne eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge frühestens ab Gesuchseinreichung, d.h. ab 1. März 2024, verlangen (act. 43 Rz. 3; act. 75 Rz. 90).

4.1.1.3

Die Gesuchstellerin hingegen verneint das Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien. Sie macht geltend, dass, wenn tatsächlich eine solche Vereinbarung bestanden hätte, der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge für Januar 2023 bis Februar 2024 überwiesen hätte. Dies habe er jedoch nicht getan, da er selbst ausführte, dass er ab Januar 2023 Unterhaltsschulden von Fr. 3'200.– pro Monat gehabt habe (vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 61). Der Gesuchsgegner habe seine vorgebliche Unterhaltspflicht für die Monate Januar 2023 bis Februar 2024 nicht einmal erfüllt, obwohl er dies an der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 behauptet habe. Wie aus den vom Gesuchsgegner selbst eingereichten Überweisungsbelegen hervorgehe, habe er lediglich Akontozahlungen für seine Unterhaltspflicht ab März 2023 geleistet (vgl. act. 61/13, 61/14, 65/1). In seinen getätigten Überweisungen habe der Gesuchsgegner festgehalten, dass die Zahlungen an den noch festzulegenden Unterhalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen würden. Hätte tatsächlich eine Vereinbarung bestanden, hätte der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner diese spätestens nach der Verhandlung vom 22. Mai 2024 erfüllt, was er jedoch gerade nicht getan habe (act. 69 Rz. 28).

Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass sich auch aus ihren eingereichten E- Mails ergebe, dass keine Unterhaltsvereinbarung – zumindest für den Zeitraum ab Januar 2023 – bestanden habe. Der E-Mail vom 10. Dezember 2023 lasse sich entnehmen, dass sich die Parteien nach wie vor noch in Verhandlungen über den ab Januar 2023 zu zahlenden Unterhalt befunden hätten (vgl. act. 61/10). Dass sodann keine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2023 bestanden habe, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner zur Zahlung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge von Januar bis Juni 2023 von Fr. 16'349.– aufgefordert habe. Die ausstehende Unterhaltsschuld gemäss der angeblichen Vereinbarung hätte nämlich vielmehr Fr. 19'200.– betragen (act. 69 Rz. 29).

Des Weiteren übersieht der Gesuchsgegner laut der Gesuchstellerin, dass vorprozessuale Unterhaltsvereinbarungen nur auf Zusehen hin gelten würden. Der Gesuchsgegner habe sich bis zur Einreichung des Eheschutzgesuchs geweigert, seiner Unterhaltspflicht gemäss der vorgeblich vorbestehenden Unterhaltsvereinbarung – trotz Zahlungsaufforderung der Gesuchstellerin – nachzukommen. Eine allfällige Unterhaltsvereinbarung habe damit per Januar 2023 ihre Gültigkeit verloren. Der Gesuchsgegner verhalte sich nun widersprüchlich, wenn er sich auf eine solche berufen möchte. Aus diesem Grund stünde nicht einmal eine allfällige Unterhaltsvereinbarung der rückwirkenden Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs von C._____ und der Gesuchstellerin entgegen (act. 69 Rz. 30).

Schliesslich weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass Unterhaltsvereinbarungen für ein Kind erst durch die Genehmigung der KESB oder des Gerichts verbindlich werden würden. Der Kinderunterhalt könne deshalb ungeachtet einer vorbestehenden Vereinbarung rückwirkend auf ein Jahr geltend gemacht werden (act. 69 Rz. 31).

4.1.2

Rechtliche Ausführungen

4.1.2.1

Analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB sind Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nur für die Zukunft (aber ab Datum des Massnahmebegehrens, nicht erst ab Rechtskraft der Massnahme, Urteil BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004, E. 1) und höchstens zurück für die Zeit eines Jahres vor dem Begehren zuzusprechen (BGE 115 II 201 ff., 204 f. E. 4; STETTLER/GERMANI, 244 f.).

4.1.2.2

Haben sich die Parteien indes während des Getrenntlebens (aussergerichtlich) bereits auf Unterhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertraglicher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich eine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen nicht verlangt werden (OGer ZH, ZR 2005, Nr. 58; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 173 N 11). Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Verein- barung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB). Haben sich die Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner der möglicherweise rückwirkenden richterlichen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Haben sich die Ehegatten aussergerichtlich auf eine Zahlungsverpflichtung geeinigt, muss sich sowohl der verpflichtete als auch der berechtigte Ehegatte in guten Treuen auf deren Bestand verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich erweist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte das Eheschutz- oder Scheidungsgericht anruft (ZR 104 Nr. 58 E. 4; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 S. 45). Die rückwirkende Änderung von Unterhaltsbeiträgen widerspricht insbesondere auch dann dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die unterhaltsberechtigte Partei während Monaten oppositionslos mit den (nunmehr als zu tief empfundenen) Beiträgen abgefunden hat (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 173 N 11 m.w.H.; ZK ZPO- SUTTER/VONTOBEL, Art. 276 N 19 m.w.H.; BK ZPO II-SPYCHER, Art. 276 N 27; AN- NETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 17; OGer ZH LY160035 vom 14. Dezember 2016 S. 20 f.).

4.1.2.3

Leistete der Pflichtige in der Vergangenheit schon Akontozahlungen, so hat das Gericht zu bestimmen, in welchem Umfang sie angerechnet werden (KassGer ZH, FamPra.ch 2008, 891). Wenn kein bestimmter Wirkungsbeginn beantragt wird, ist davon auszugehen, dass Unterhalt seit Einreichung des Gesuchs gefordert wird (Urteil BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004, E. 1.2; Urteil BGer 5A_765/2010 vom 17. März 2011).

4.1.2.4

Eine Vereinbarung über Kindesunterhaltsbeiträge (Art. 276 ff. ZGB) ist grundsätzlich formlos gültig (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OR; BGE 126 III 49, E. 2b). Für das Kind wird sie aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. – wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird – durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Diese einseitige Unverbindlichkeit hat zur Folge, dass vor einer Genehmigung das Kind ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, in welchem Fall die Unterhalts- beiträge ungeachtet der Vereinbarung gerichtlich festzusetzen sind, während dies dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist; dieser kann ab dann nur noch die Nichtgenehmigung des Vertrages aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen beantragen. Vor einer behördlichen Genehmigung ist der Unterhaltsschuldner aber, obschon er seine Zustimmung nicht mehr widerrufen kann, nicht rechtswirksam zur Leistung der vereinbarten (wohl aber zur Leistung der gesetzlich geschuldeten) Beiträge verpflichtet (BGE 126 III 49, E. 3; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 287 N 2 ff.). Tritt das Kind – bzw. für dieses handelnd dessen gesetzlicher Vertreter – vor einer Genehmigung vom Unterhaltsvertrag zurück oder ist dieser nicht genehmigungsfähig, so hat diese Vereinbarung nicht die Wirkung, eine rückwirkende, originäre Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZGB) auszuschliessen (OGer ZH, ZR 2005, Nr. 58, vom 8. April 2005, E. 4 a.E.; LY150030 vom 20. Oktober 2015, E. II.3b).

4.1.3

Würdigung

4.1.3.1

Da sich der Gesuchsgegner auf eine vorprozessuale Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien beruft, trägt er diesbezüglich die Beweislast. Entsprechend ist in der Folge die Frage zu beurteilen, ob das Bestehen einer solchen Vereinbarung durch den Gesuchsgegner genügend glaubhaft gemacht wurde.

4.1.3.2

Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass sich aus der sich in den Akten befindenden E-Mail der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2023 (vgl. act. 61/10) lediglich ergibt, dass sich die Parteien in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen über die durch den Gesuchsgegner während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge befanden. Daraus geht jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht hervor, dass sich die Parteien auf einen Unterhaltsbeitrag (Kinder- und Ehegattenunterhalt) von insgesamt Fr. 3'200.– pro Monat geeinigt haben. Vielmehr lässt sich der E-Mail entnehmen, dass die Parteien offenbar im Gespräch über den noch konkret zu bestimmenden Betrag waren, welchen der Gesuchsgegner für die Monate Januar bis Juni 2023 nicht beglichen hatte. Wäre tatsächlich ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.– vereinbart worden, wäre für die Monate Januar bis Juni 2023 – wie die Gesuchstellerin zutreffend vorbringt

– ein Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 19'200.– (6 x Fr. 3'200.–) geschuldet und nicht Fr. 16'349.–. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Gesuchsgegner während der Monate Januar bis Juni 2023 offenbar keinerlei Unterhalt geleistet hatte – was er im Übrigen auch nicht bestreitet, sondern im Rahmen seiner Unterhaltsberechnung gar ausführt, dass Unterhaltsschulden in der Höhe von Fr. 3'200.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 61) – lässt die Schlussfolgerung nahe, dass sich die Parteien eben gerade noch nicht auf einen bestimmten Betrag geeinigt haben.

4.1.3.3

Im Übrigen lässt sich auch sonst in den Akten nirgendwo einen Hinweis darauf finden, dass sich die Parteien aussergerichtlich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.– (Fr. 2'000.– für C._____ und Fr. 1'200.– für die Gesuchstellerin) geeinigt haben. Entgegen der Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach dieser Unterhaltsbeitrag übereinstimmend bei beiden Parteien in der Steuererklärung 2022 aufgeführt sei, ist vielmehr festzuhalten, dass beide Parteien Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sowie C._____ von gesamthaft Fr. 2'133.– (Fr. 25'600.– pro Jahr) in ihren jeweiligen Steuererklärungen aufgeführt haben (vgl. act. 25/8 und 33/26).

4.1.3.4

Dem ist hinzuzufügen, dass der Gesuchsgegner offenbar erst seit Juni 2024 – mithin nach der Verhandlung vom 22. Mai 2024 – Akontobeiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin und von C._____ leistet (vgl. act. 61/13; act. 92 Rz. 9). Den Akten lässt sich keinen Hinweis entnehmen, dass der Gesuchsgegner bereits früher Unterhaltsbeiträge in irgendeiner Form erbracht hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnahmen beantragte, es sei durch das Gericht festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit Juni 2024 [recte: Mai 2024] monatliche Akontobeiträge in der Höhe von Fr. 3'200.– an den Unterhalt von C._____ und der Gesuchstellerin geleistet habe(vgl. act. 92 S. 3 und Rz. 8 ff.). Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass das Verhalten des Gesuchsgegners widersprüchlich sei, wenn er sich einerseits auf eine bestehende Unterhaltsvereinbarung mit einem geschuldeten Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.– pro Monat beruft, welcher angeblich bereits seit Januar 2023 geschuldet war, andererseits diesen Unterhaltsbeitrag in Form von Akontobeiträgen (ohne die

Anerkennung einer Rechtspflicht) aber erst seit Juni 2024 an die Gesuchstellerin überweist. Hätte vorliegend tatsächlich eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien bestanden, hätte der Gesuchsgegner bereits vor dem Juni 2024 entsprechende Beiträge leisten müssen. Dies hat er allerdings nicht getan, was er denn auch nicht bestreitet.

4.1.3.5

Der Zweck von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen besteht genau darin, dass ein Ehegatte die Möglichkeit erhält, mit dem Unterhaltsschuldner eine einvernehmliche Lösung zu suchen, ohne seine Ansprüche zu verlieren. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Parteien vor Einreichung des Eheschutzgesuchs am 1. März 2024 in Verhandlungen über den Unterhalt befanden und sich offenbar nicht einigen konnten. Die Gesuchstellerin führte in ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2023 (vgl. act. 61/10) denn auch aus, dass sie an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei, damit das aktuell laufende Verfahren ohne Klageeinleitung weitergeführt werden könne. Offenbar konnte eine solche Einigung nicht erzielt werden, weswegen sich die Gesuchstellerin schliesslich dazu entschied, am 1. März 2024 das Eheschutzgesuch einzureichen. Da der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht – wie oben dargelegt – bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen war, blieb der Gesuchstellerin keine andere Möglichkeit, als rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu verlangen – wozu sie denn auch berechtigt war.

4.1.3.6

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass eine solche durch den Gesuchsgegner geltend gemachte, vorprozessuale Vereinbarung betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht genügend glaubhaft gemacht und deswegen im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist.

4.1.3.7

Sodann ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass insbesondere Kinderunterhaltsbeiträge erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht für das Kind verbindlich werden. Selbst wenn eine solche aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien bestanden hätte, hätte die Gesuchstellerin als gesetzliche Vertreterin von C._____ jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten können, was sie spätestens mit ihrem Antrag auf rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen per 1. März 2023 getan hat (vgl. act. 1). Eine Vereinbarung über Kinderunterhaltsbeiträge schliesst vor ihrer Genehmigung eine originäre, rückwirkende Festsetzung durch das Gericht nicht aus.

4.1.3.8

Weil der Gesuchsgegner eine bestehende aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung nicht genügend glaubhaft gemacht hat, sind die Unterhaltsbeiträge im Rahmen des vorliegenden Verfahrens originär durch das Gericht festzusetzen. Entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin sind die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge somit rückwirkend per 1. März 2023 festzulegen.

4.2

Konkrete Phasen

4.2.1

Vorliegend drängt sich für die Berechnung des Unterhalts eine Bildung von fünf Phasen auf. Die Phase I gilt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Phase II tritt rückwirkend ab 1. Januar 2024 in Kraft und dauert bis zum 30. September 2024. Diese beiden Phasen sind notwendig, weil der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2024 ein tieferes Einkommen im Vergleich zum vorherigen Jahr erzielte und sich dadurch auch seine Steuerbelastung im Rahmen der Bedarfspositionen veränderte. Die Einkommens- sowie Bedarfspositionen der Gesuchstellerin sowie von C._____ veränderten sich lediglich minim.

4.2.2

Rückwirkend ab 1. Oktober 2024 drängt sich die Bildung einer neuen Phase (Phase III) auf, da der Gesuchsgegner mit seiner neuen Partnerin, E._____, zusammenzog und sich aus diesem Grund Veränderungen im Rahmen seiner Bedarfspositionen, wie namentlich bei den Wohnkosten, den Mobilitätskosten, den Pauschalen für Serafe, Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie Kommunikationskosten sowie der Steuerbelastung, ergaben. Diese Phase dauert bis 31. Dezember 2024.

4.2.3

Rückwirkend ab 1. Januar 2025 drängt sich die Bildung einer neuen Phase (Phase IV) auf, da wiederum Einkommensunterschiede beim Gesuchsgegner im Vergleich zum vorherigen Jahr zu verzeichnen sind. Dadurch verändert sich auch die Steuerbelastung des Gesuchsgegners im Rahmen seines Bedarfs. Auch bei der Gesuchstellerin verändert sich das Einkommen in dieser Phase leicht. Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin verursachen eine höhere Steuerbelastung sowie erhöhte Krankenkassenprämien. C._____ erhält zudem ab dem Jahr 2025 erhöhte Kinderzulagen. Auch sein Bedarf verändert sich aufgrund erhöhter Krankenkassenprämien leicht. Diese Phase dauert bis 28. Februar 2025.

4.2.4

Rückwirkend ab 1. März 2025 tritt Phase V in Kraft. Diese Phase ist notwendig, da das Kind des Gesuchsgegners mit seiner Lebenspartnerin, F._____, am tt.mm.2025 zur Welt gekommen ist. Aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung der Kinder rechtfertigt es sich, dass sich der Gesuchsgegner auch am Unterhalt von F._____ entsprechend beteiligt. Zudem hat F._____ einen Anspruch an der Partizipation am Überschuss des Gesuchsgegners, womit sich der der Gesuchstellerin sowie C._____ zustehende Anteil am Überschuss entsprechend reduziert. Diese Phase dauert für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

5.

Einkommen der Gesuchstellerin

5.1

Vorbringen der Parteien

5.1.1

Die Gesuchstellerin führt aus, ein monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage von Fr. 3'143.– zu erzielen (act. 40 Rz. 90; act. 69 Rz. 98 f.).

5.1.2

Der Gesuchsgegner rechnet der Gesuchstellerin ab 1. März 2024 (Einreichung des Eheschutzgesuchs) ein hypothetisches Einkommen an, welches er anhand ihres tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 3'430.25 inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage (vgl. act. 59 Rz. 52) berechnet. Das hypothetische Einkommen basiert auf einem 60%-Pensum und beträgt entsprechend Fr. 5'145.40 pro Monat (Fr. 3'430.25 : 40 x 60). Der Gesuchsgegner begründet dies damit, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der mit Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 festgehaltenen Betreuungszeiten des Gesuchsgegners – wonach dieser C._____ in einer Woche am Donnerstag und Freitag und in der Folgewoche vom Samstag bis Montagabend betreut – zumutbar und möglich sei, nebst dem Montag und Dienstag mindestens alle zwei Wochen am Donnerstag, Freitag, Samstag und/oder Sonntag ebenfalls zu arbeiten. Dies entspreche einem zusätzlichen 20-40%-Pensum. Die D._____ biete ihren Mitarbeiterinnen attraktive

Rahmenbedingungen und flexible Arbeitsmodelle. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten (act. 59 Rz. 47, 52, 53 und 115; act. 92 Rz. 16 und 53). Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung die Betreuungszeit des Gesuchsgegners eigenmächtig eingeschränkt und verhindert habe, dass der Gesuchsgegner eine 50%-Betreuung wahrnehmen könne. Die Gesuchstellerin hätte problemlos bereits nach der Geburt wieder in ihrem bisherigen Umfang arbeiten können (act. 59 Rz. 111). Es sei der Gesuchstellerin somit seit längerem zumutbar und möglich, mindestens einem 60%-Pensum nachzugehen, womit ihr ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'145.40 pro Monat anzurechnen sei.

Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass die Gesuchstellerin Auskunft darüber zu erteilen habe, ob sie Nebeneinkünfte erziele. Einstweilen sei bei der provisorischen Berechnung von Nebeneinkünften in der Höhe von Fr. 250.– auszugehen (act. 43 [Teil II] Rz. 9).

5.2

Effektives Einkommen der Gesuchstellerin

5.2.1

Dem Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2020 (act. 42/34), dem Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag (act. 42/33) sowie den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen von September 2023 bis März 2025 (act. 25/1; act. 108/113) lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin als … bei der D._____ in einem 40%-Pensum angestellt ist. Ihre Arbeitstage sind jeweils montags und dienstags, da C._____ an diesen Tagen in der Kita ist (vgl. act 40 Rz. 70; act. 43 [Teil I] Rz. 28).

5.2.2

Im Jahr 2023 erzielte die Gesuchstellerin mit ihrem 40%-Pensum gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von September 2023 bis Dezember 2023 sowie dem Lohnausweis 2023 (act. 25/1 und 26/6) ein monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage von Fr. 3'143.– (Fr. 3'130.35 [Grundsalär] + Fr. 259.40 [Anteil 13. Monatslohn und Regionalzulage]). Den Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass der Monatslohn und die Regionalzulage jeweils 13 Mal ausbezahlt werden (vgl. act. 42/34) und die Gesuchstellerin den 13. Monatslohn und die 13. Regionalzulage im November zu 11/12 und im Dezember zu 1/12 erhält (vgl. act. 25/1).

5.2.3

Im Jahr 2024 erhöhte sich das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin gemäss den Lohnabrechnungen von Januar 2024 bis Dezember 2024 und dem Lohnausweis 2024 (act. 25/1, 108/113, 108/114) leicht auf Fr. 3'217.– (Fr. 3'199.45 [Grundsalär] + Fr. 266.– [Anteil 13. Monatslohn und Regionalzulage]). Die Einmalprämie von Fr. 500.–, welche die Gesuchstellerin im Januar 2024 erhielt (vgl. act. 25/1), wurde gemäss den Akten und den glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin (act. 69 Rz. 100) nur einmal ausbezahlt, und wird daher bei der Bemessung des monatlichen Nettoeinkommens nicht berücksichtigt.

5.2.4

Im Jahr 2025 erhöhte sich das Einkommen der Gesuchstellerin gemäss den Lohnabrechnungen von Januar bis März 2025 (act. 108/113) erneut auf monatlich netto Fr. 3'464.– (Fr. 3'198.– [Grundsalär] + Fr. 266.– [Anteil 13. Monatslohn und Regionalzulage]). Die Einmalprämie von Fr. 250.–, welche die Gesuchstellerin im Januar 2025 erhielt (vgl. act. 108/113), wird bei der Bemessung des monatlichen Nettoeinkommens erneut nicht berücksichtigt.

5.2.5

In Bezug auf die durch den Gesuchsgegner behaupteten Nebeneinkünfte der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mehrfach überzeugend ausgeführt hatte, dass sie keinerlei Nebeneinkünfte erziele (act. 107; act. 110 Rz. 94; Prot. S. 48). Den Akten lässt sich sodann kein Hinweis entnehmen, dass die Gesuchstellerin über allfällige Nebeneinkünfte verfügt. Der Gesuchsgegner hat denn auch nicht weiter ausgeführt oder spezifiziert, aus welchen Tätigkeiten diese vermuteten Nebeneinkünften stammen könnten. Entsprechend ist es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, genügend glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin allfällige Nebeneinkünfte erzielt.

5.3

Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin

5.3.1

Fraglich ist, ob der Gesuchstellerin ein höheres hypothetisches Einkommen – wie dies durch den Gesuchsgegner ab 1. Juni 2024 beantragt wird (vgl. act. 59 Rz. 47, 52, 53 und 115; act. 92 Rz. 16 und 53) – anzurechnen ist.

5.3.2

Das Bundesgericht legte in einem Leitentscheid fest, dass der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes einer Er- werbstätigkeit von 50%, ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe einer Erwerbstätigkeit von 80% und ab Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit von 100% nachgehen müsse (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).

5.3.3

Unter Ziffer 1.1.3.4 wurde festgehalten, dass gemäss der zwischen den Parteien in der Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 festgelegten Betreuungsregelung im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung von einer alleinigen Obhut der Gesuchstellerin ausgegangen wird. Trotz eines nicht unwesentlichen Betreuungsanteils des Gesuchsgegners ist die Gesuchstellerin als hauptbetreuender Elternteil von C._____ zu qualifizieren. Diese vereinbarte Regelung entsprach in etwa auch der vor und nach der Trennung der Parteien aufgeteilten Betreuung von C._____ (vgl. act. 40 Rz. 33 ff.; act. 43 [Teil I] Rz. 28; act. 69 Rz. 102 ff.).

5.3.4

Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ist der hauptbetreuende Elternteil erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachzugehen. Obwohl der Gesuchsgegner C._____ zwar in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weswegen von dieser Grundsatzregel abgewichen werden soll. Die Parteien trennten sich am 1. April 2022 (zu näheren Ausführungen vgl. Ziffer 12.3.4). Am 1. September 2022, also mithin bereits fünf Monate nach der Trennung der Parteien, nahm die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätigkeit bei der D._____ wieder auf und geht seither einem 40%-Pensum nach (vgl. act. 40 Rz. 31; act. 42/33). Obwohl die Gesuchstellerin als hauptbetreuender Elternteil bis zur obligatorischen Einschulung (d.h. dem Kindergarteneintritt) von C._____, mithin bis August 2026, gemäss Schulstufenmodell überhaupt nicht erwerbstätig sein müsste, arbeitet sie bereits seit September 2022 in einem überobligatorischen Pensum. An diesem Umstand ändern die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach es der Gesuchstellerin aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung, möglich und zumutbar sei, in einem 60%-Pensum zu arbeiten, nichts. Selbst wenn die Gesuchstellerin während der Betreuungszeit des Gesuchgegners arbeiten könnte, arbeitet sie während mehreren Jahren bereits mehr als sie grundsätzlich müsste.

5.3.5

Es rechtfertigt sich somit nicht, der Gesuchstellerin ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen. Hinzu kommt, dass nach Rechtsprechung und

Lehre die Zurechnung eines hypothetischen Einkommens die reale Möglichkeit seiner Erzielung voraussetzt. Daher fällt die rückwirkende Zurechnung in aller Regel ausser Betracht (RIZVI/GERSTL in: AJB 2022, S. 1311). Da die Unterhaltsbeiträge vorliegend rückwirkend per 1. März 2023 festgelegt werden, fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

5.4

Fazit

Entsprechend den obigen Ausführungen ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Gesuchstellerin abzustellen. In der Phase I ist der Gesuchstellerin daher ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'143.–, in den Phasen II und III eines von Fr. 3'217.– und in den Phasen IV und V eines von Fr. 3'464.– anzurechnen.

6.

Einkommen des Gesuchsgegners

6.1

Vorbringen der Parteien

6.1.1

Der Gesuchsgegner führt zunächst aus, dass er während der ganzen Ehedauer bei der G._____ als Applikations-Entwickler angestellt gewesen sei und zunächst in einem 100%-Pensum gearbeitet habe. Das Einkommen des Gesuchsgegner bestehe aus einem Grundsalär und einer variablen Vergütung. Letztere sei eine freiwillige zugeteilte Vergütung, welche auf dem Resultat des Konzerns, der Funktion und der Leistung basiere (act. 43 [Teil II] Rz. 14; act. 33/27).

Im Jahr 2021 habe das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners gemäss Steuererklärung 2021 Fr. 252'274.– pro Jahr bzw. Fr. 21'022.85 pro Monat betragen (act. 43 [Teil II] Rz. 15; act. 17/1). Aufgrund der Trennungssituation sowie geschäftlicher Überbelastung sei der Gesuchsgegner im Juni und Juli 2022 zu 100% krankgeschrieben gewesen (act. 43 [Teil II] Rz. 16; act. 33/3-4). Aufgrund eines von der G._____ geforderten Berufsbildwechsels sei der Gesuchsgegner sodann im Herbst 2022 gezwungen gewesen, sein Arbeitspensum zu reduzieren und Verantwortung abzugeben. Andernfalls wäre es zu einer Änderungskündigung gekommen (act. 43 [Teil II] Rz. 17; act. 33/9). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass sein Beschäftigungsgrund per 1. Oktober 2022 von 100% auf 90% reduziert worden sei.

Im Jahr 2022 habe der Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 271'214.– pro Jahr bzw. Fr. 22'601.15 pro Monat erzielt. Die variable Vergütung habe Fr. 158'000.– (brutto) betragen (act. 43 [Teil II] Rz. 18; act. 33/7, act. 33/29 und 33/30). Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass ihm die G._____ per 1. Januar 2023 seine Verantwortung als Teamleiter entzogen habe und sich das Grundsalär auf brutto Fr. 130'500.– pro Jahr bzw. Fr. 10'875.– pro Monat reduziert habe (act. 43 [Teil II] Rz. 19; act. 33/8). Per 1. März 2023 sei eine Pensumanpassung von 90% auf 80% erfolgt. Im Jahr 2023 habe der Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 197'266.– pro Jahr bzw. Fr. 16'438.85 pro Monat erzielt. Die variable Vergütung habe Fr. 110'000.– (brutto) betragen (act. 43 [Teil II] Rz. 20; act. 33/31-33; act. 94/7).

Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass ihm die G._____ mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 mitgeteilt habe, dass sich sein Grundsalär per 1. Januar 2024 auf brutto Fr. 112'000.– pro Jahr bzw. Fr. 9'333.35 pro Monat reduzierte. Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2024 erhalte der Gesuchsgegner ein Nettogrundsalär von Fr. 8'626.10 pro Monat. Im März 2024 sei ihm eine variable Vergütung von Fr. 70'500.– (brutto) ausbezahlt worden. Für das Jahr 2024 sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 165'733.45 pro Jahr bzw. Fr. 13'811.10 pro Monat erzielen werde. Der Gesuchsgegner müsse davon ausgehen, dass sich die variable Vergütung zukünftig nicht mehr erhöhen werde (act. 43 [Teil II] Rz. 21; act. 33/34-37). Seit dem 1. April 2024 betrage sein Bruttogrundsalär sodann Fr. 123'600.– pro Jahr bzw. Fr. 10'300.– pro Monat. Diese Anpassung sei erfolgt, weil der Kanton aufgrund des Kollapses der Credit Suisse verlangte, dass die variablen Löhne tiefer und die Fixlöhne grösser werden sollten (act. 43 [Teil II] Rz. 22; act. 33/36-37). Das monatliche Nettogrundsalär betrage somit Fr. 8'600.– (act. 105 Rz. 2; act. 106/2-9).

Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass er sich – nach Aufforderung durch seine Arbeitgeberin im Jahr 2023, intern bei der G._____ bis im August 2024 eine neue Stelle zu suchen (vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 23) – auf Stellensuche gemacht habe, welche jedoch nach unzähligen Bewerbungen durchwegs erfolglos verlaufen sei (act. 59 Rz. 64 mit Verweis auf act. 61/21-23; act. 75 Rz. 83 mit Verweis auf act. 76/9-14). Die Vorgesetzte des Gesuchsgegners habe ihm zudem bestätigt, dass sie den Gesuchsgegner nicht in einer Teamleitungs- oder ein einer anderen Führungsrolle sehe (act. 59 Rz. 61; act. 75 Rz. 83 mit Verweis auf act. 76/14). Die Frist zur Findung einer neuen Stelle sei zunächst bis Ende Oktober 2024 verlängert worden. Wenn der Gesuchsgegner nach einer weiteren Übergangsfrist bis Ende Januar 2025 jedoch keine neue Stelle gefunden habe, würde das Arbeitsverhältnis per Ende April 2025 aufgelöst werden (act. 59 Rz. 65 mit Verweis auf act. 61/23). Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 habe er schliesslich die Kündigung per 30. April 2025 erhalten (act. 85/8). Der Gesuchsgegner führt mit Verweis auf die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (act. 85/9), welche Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen dem Gesuchsgegner und der G._____ seien, aus, dass einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Auszahlung der variablen Vergütung beendet worden sei oder der in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehe, keine variable Vergütung erhalte (act. 92 Rz. 18 f.).

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er in den Monaten Januar bis März 2025 ein Nettogrundsalär von Fr. 8'626.10 erzielt habe (act. 105 Rz. 3; act. 106/10-13). Sodann führt er aus, dass er bei der G._____ eine neue Stelle als … in einem 80%- Pensum per 1. Mai 2025 gefunden habe. Das Salär betrage brutto Fr. 116'000.– pro Jahr bzw. Fr. 9'666.65 pro Monat. Es bestehe kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Zudem würden die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (vgl. act. 85/9) weitergelten. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner eine variable Vergütung erhalte, was jedoch frühestens im Jahr 2026 der Fall sei. Der Arbeitgeber könne jedoch nach freiem Ermessen auf die Ausrichtung einer variablen Vergütung verzichten, insbesondere bei schlechtem Resultat des Konzerns oder wenn die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters ungenügend sei (act. 105 Rz. 1; act. 106/1). Dank dem Umstand, dass der Gesuchsgegner eine weitere Anstellung bei der G._____ gefunden habe, sei ihm mit dem März 2025-Lohn eine variable Vergütung in der Höhe von Fr. 30'000.– ausbezahlt worden (act. 105 Rz. 4).

6.1.2

Die Gesuchstellerin macht hingegen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.1) geltend, dass den Gesuchsgegner eine erhöhte Pflicht treffe, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, da ihn vorliegend insbesondere eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind treffe. Gemäss Schulstufenmodell sei er verpflichtet, einem 100%- Pensum nachzugehen. Der Unterhaltsschuldner habe selbst bei unverschuldeter Einkommensreduktion alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeit zu finden, die einkommensmässig gleichwertig zu seiner bisherigen Arbeit sei. Weise der Unterhaltsschuldner nicht nach, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um wieder eine gleichwertige Stelle zu finden, sei ihm sein bisheriges Einkommen als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dabei würden Bewerbungsbemühungen gemäss den Minimalanforderungen der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichen und der Unterhaltsschuldner habe strengere Anforderungen zu erfüllen, um ausreichende Bewerbungsbemühungen nachzuweisen (act. 40 Rz. 92; act. 69 Rz. 112 ff.).

Vorliegend habe der Gesuchsgegner keine Suchbemühungen eingereicht, sondern sich mit mehreren Schreiben seiner Arbeitgeberin begnügt, wonach seine Einkommensreduktion auf eine interne Reorganisation zurückzuführen sei. Damit weise der Gesuchsgegner nicht nach, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um sein bisheriges Einkommensniveau zu halten. Dem Gesuchsgegner sei deshalb der Lohn, welchen er vor seiner Rückstufung im Jahr 2022 erhalten habe, als hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 40 Rz. 93 mit Verweis auf act. 33/7-9; act. 33/31 und act. 33/34).

Die Gesuchstellerin führt mit Hinweis auf diverse Chat-Nachrichten zwischen den Parteien sodann aus, dass bezweifelt werde, dass die angebliche Reduktion der Arbeitgeberin der tatsächliche Grund für die Einkommensreduktion gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seine Rückstufung freiwillig angeboten habe, um seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu schmälern. Da vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen in Schädigungsabsicht reduziert habe, sei nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen abzustellen (act. 40 Rz. 94 mit Verweis auf act. 42/35 und 42/41; act. 69 Rz. 104 und 118 ff.).

Die Gesuchstellerin stellt auf das im Jahr 2021 erzielte Grundsalär von netto Fr. 10'812.– pro Monat ab (act. 40 Rz. 95; act. 33/28). In Bezug auf die variable Vergütung führt sie aus, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2021 einen Bonus von Fr. 155'000.– (brutto) erhalten habe. Dies ergebe einen Nettobonus von Fr. 137'485.– (Fr. 155'000.– - Fr. 8'215.– [5.3% AHV] - Fr. 9'300.– [6% Variable Vergütung Sparbeiträge Arbeitnehmer (vgl. act. 33/35)] pro Jahr bzw. Fr. 11'457.– pro Monat (act. 40 Rz. 96 mit Verweis auf act. 33/28-30 und 33/33). Somit sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 22'269.– für ein 100%-Pensum anzurechnen, da der Gesuchsgegner gemäss Schulstufenmodell verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit von 100% nachzugehen (act. 40 Rz. 97).

6.1.3

Der Gesuchsgegner entgegnet, dass diverse Gründe vorliegen würden, weshalb bei ihm im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung vom tatsächlichen Einkommen auszugehen und ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 59 Rz. 55 ff.).

Zum einen hätten die Parteien vor der Geburt von C._____ vereinbart, dass der Gesuchsgegner ab Geburt sein Pensum auf 80% reduziere, weswegen die Parteien stets vom "Papitag" gesprochen hätten. Mit der abgeschlossenen Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 (act. 45), gemäss welcher der Gesuchsgegner C._____ alle 14 Tage am Montag, Donnerstag und Freitag betreue, habe die Gesuchstellerin die "Papizeit" und somit ein reduziertes Arbeitspensum beim Gesuchsgegner bestätigt (act. 59 Rz. 58). Des Weiteren führte der Gesuchsgegner aus, dass der Berufsbildwechsel stattgefunden habe, weil seitens der G._____ festgestellt worden sei, dass die Situation für den Gesuchsgegner nicht mehr gesund gewesen sei und ein grosses Risiko für die G._____ dargestellt habe (act. 59 Rz. 59). Zudem hält der Gesuchsgegner fest, dass eine Pensumserhöhung bei der G._____ aufgrund des Arbeitsvolumens und des Budgets nicht möglich sei, was diese auch schriftlich bestätigt habe (act. 59 Rz. 60 mit Verweis auf act. 61/17). Hinzu komme, dass es sehr schwierig sei, eine solche Stelle, wie sie der Gesuchsgegner früher bekleidet habe, auf dem Arbeitsmarkt zu finden. In der Regel müsse auf eine solche Position jahrelang hingearbeitet werden (act. 59 Rz. 62). Schliesslich führt der Gesuchsgegner aus, dass sein Gesundheitszustand eine Erhöhung des Pensums nicht zulasse, zumal er aufgrund von Erschöpfungserscheinungen insbesondere durch berufliche Überlastung seit Januar 2022 bei Dr. med. H._____ in psychologischer Behandlung sei. Die enorme berufliche Belastung, wie sie vor Mai 2022 bestanden hätte, schätze Dr. med. H._____ klar als gesundheitsgefährdend ein (act. 59 Rz. 63 mit Verweis auf act. 61/20). Sodann führt der Gesuchsgegner aus, dass auch sein zweites Kind ein Recht darauf habe, von seinem Vater persönlich betreut zu werden (act. 59 Rz. 66 mit Verweis auf act. 61/11). Schliesslich weist der Gesuchsgegner daraufhin, dass aufgrund der horrenden Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin die Gefahr bestehe, dass der Gesuchsgegner Zahlungsschwierigkeiten bekomme. Arbeitgeberinnen wie die ZKB würden regelmässig überprüfen, ob die Mitarbeitenden Strafregister- und/oder Betreibungsregistereinträge hätten (act. 59 Rz. 67). Der

Gesuchsgegner weist zudem darauf hin, dass es nicht angehe, dass ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde – so wie dies die Gesuchstellerin verlange. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung komme die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens lediglich für die Zukunft und nach einer gewissen Übergangsfrist in Betracht. Die Erhöhung des Pensums bzw. des Einkommens sei jedoch auch für die Zukunft weder zumutbar noch möglich (act. 59 Rz. 68).

6.1.4

Die Gesuchstellerin führt daraufhin aus, dass der zwischen den Parteien vereinbarte "Papitag" nie eine Zustimmung zur Reduktion des Pensums des Gesuchgegners gewesen sei, sondern dies lediglich C._____s Betreuung betroffen habe. Sodann habe der Gesuchsgegner sein Pensum erst über ein Jahr nach C._____s Geburt zuerst auf 90% und dann per März 2023 80% reduziert (act. 69 Rz. 102 f.). Weiter führt die Gesuchstellerin an, dass die Gründe für die Rückstufung des Gesuchgegners, namentlich seine gesundheitliche Situation, lediglich vorgeschoben seien und den eingereichten Arztzeugnissen keinen Beweiswert für die durch den Gesuchsgegner behauptete Erschöpfung zukomme. Daraus ergebe sich weder, weshalb der Gesuchsgegner krankgeschrieben worden sei, noch, dass er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Es handle sich dabei vielmehr um Gefälligkeitszeugnisse (act. 69 Rz. 105 ff. und 124). Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass die Betreuung eines weiteren Kindes kein Grund sein könne für den Gesuchsgegner, sein Pensum zu reduzieren, zumal er eine vorbestehende Unterhaltspflicht ge- genüber C._____ habe (act. 69 Rz. 114). Weiter könne sich der Gesuchsgegner auch nicht mit dem Hinweis auf eine vorgeblich schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt seiner Pflicht zur Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entziehen, zumal sich auf den Jobportalen jobs.ch und rocken.jobs zahlreiche offene Stellen im Finanz- und Versicherungssektor finden liessen, welche auf das Profil des Gesuchsgegners passten (act. 69 Rz. 115 mit Verweis auf act. 71/79- 81). In Bezug auf die drohenden Zahlungsschwierigkeiten des Gesuchgegners führt die Gesuchstellerin aus, dass sie unbeachtlich seien, da nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umstand, die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung eines zumutbaren Einkommens, die nicht ungeschehen gemacht werden könne, der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht einmal bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel entgegenstehe, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. In einem solchen Fall sei dem Unterhaltsverpflichteten nämlich zuzumuten, mit seinen zukünftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst habe (act. 69 Rz. 117).

Die Gesuchstellerin bestreitet, dass dem Gesuchsgegner rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Sie führt aus, dass der Gesuchsgegner seine Einkommenssituation verschlechtert habe, obwohl er sie hätte beibehalten müssen, weswegen es für die rückwirkende Anrechnung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits genüge, wenn der Unterhaltspflichtige nicht alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen (act. 69 Rz. 118). Um seiner Pflicht nachzukommen, habe der Unterhaltspflichtige strengere Anforderungen einzuhalten, als sie im Arbeitslosenversicherungsrecht zum Nachweis genügender Suchbemühungen ausreichten. Es fehle vorliegend an qualitativ und quantitativ genügenden Bewerbungsbemühungen, zumal der Gesuchsgegner lediglich drei Motivationsschreiben eingereicht habe, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, vollständige Bewerbungsunterlagen mitsamt Stellenbeschreibung einzureichen (act. 69 Rz. 119 ff. mit Verweis auf act. 61/21-22 und act. 65/2).

Die Gesuchstellerin führt schliesslich aus, dass selbst wenn der Gesuchsgegner nicht in Schädigungsabsicht gehandelt habe, ihm mit erneutem Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen in Höhe seines vorherigen Lohns anzurechnen sei, wenn er die Einkommensminderung bei Ausschöpfung einer Leistungsfähigkeit rückgängig machen könnte (act. 69 Rz. 125 ff.). Dem Gesuchsgegner sei eine Führungsrolle zuzumuten, zumal er sich selbst auf eine Stelle als Teamleiter beworben habe. Es gebe sodann genügend IT-Stellen auf dem Arbeitsmarkt (act. 69 Rz. 105 ff. und 115). Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner vor seiner Rückstufung im Oktober im Kader der G._____ gearbeitet habe, was sich auch in seinem Lohn widergespiegelt habe. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei ausreichenden Bewerbungsbemühungen wieder seinen bisherigen Lohn erzielen könne (act. 69 Rz. 127 f.). Sollte das Gericht nicht davon ausgehen, sei dem Gesuchsgegner der durchschnittliche Medianlohn für einen Applikationsentwickler im Banken- und Versicherungssektor in der Höhe von Fr. 23'375.– (brutto) pro Monat anzurechnen, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 17'893.– entspreche (act. 69 Rz. 129 f. mit Verweis auf act. 71/82-84).

6.2

Effektives Einkommen des Gesuchgegners

6.2.1

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner seit 1. September 2001 bei der G._____ als Applikations-Entwickler tätig ist (act. 33/27). Sodann ist ersichtlich, dass er per 1. März 2023 sein Pensum auf 80% reduziert und seither nicht mehr erhöht hat (act. 33/31-33, vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 20 ff.). Ab März 2023 erzielte der Gesuchsgegner auf Basis des 80%-Pensums ein Grundsalär von Fr. 9'666.70 (brutto) bzw. von Fr. 8'076.– (netto) pro Monat, wobei er keinen 13. Monatslohn erhielt (act. 33/27, 33/33 und 33/35).

6.2.2

Der Gesuchsgegner erhielt im März 2023 für das Jahr 2022 sodann eine variable Vergütung in der Höhe von Fr. 110'000.– (brutto) ausbezahlt, was abzüglich Sozialversicherungsleistungen (Fr. 5'830.– [5.3% AHV] und Fr. 6'600.– [6% Var. Verg. Sparbeitrag]) netto Fr. 97'570.– bzw. einen monatlichen Anteil von Fr. 8'131.– ergibt (act. 33/32 und 33/33).

6.2.3

Es stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die variable Vergütung als Lohnbestandteil des Gesuchgegners anzurechnen ist. Bonuszahlungen gehören zum laufenden Einkommen und sind grundsätzlich in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen (Urteil BGer,5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1). Dabei sind, wie beim ordentlichen Lohn, die Sozialabzüge (Abzüge für die AHV und IV, Beiträge für die 2. Säule [Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge] sowie allfällige Abzüge für die Betriebsunfall- und die Taggeldversicherung) abzuziehen. Es ist willkürlich, wenn ein regelmässig ausgezahlter Bonus des Arbeitgebers bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt wird (Urteil BGer 5A_627/2019, in: FamPra.ch 2020, S. 748). Es gibt bei der Festsetzung von Kinderunterhalt keine obere Grenze einer allfälligen Bonuszahlung, die es zu berücksichtigen gälte (Urteil BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). Der Bonus ist in der Regel anteilsmässig zum monatlichen Einkommen hinzuzurechnen (Urteil OGer ZH LY200037 vom 23. November 2020, E. 4.5.2). Bei Bankangestellten, die keinen 13. Monatslohn erhalten, darf vermutet werden, dass ihnen ein Bonus ausbezahlt wird. Dies stellt – auch für die Zukunft – den Regelfall dar (Urteil OGer ZH

6.2.4

Bonuszahlungen erfolgen zwar häufig zeitlich verzögert, stellen aber dennoch einen Lohnbestandteil des vergangenen und nicht des laufenden Jahres dar. Auch die Abhängigkeit einer Bonuszahlung von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis steht einer Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegen (Urteil BGer 5A_686/2010 vom 6.12.2010, E. 2.4). In einem neueren Eheschutzentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. Urteil OGer ZH LE200012 vom 9. Dezember 2020, E. 3.3.2) rechnet das Obergericht den Bonus für das vergangene Jahr jedoch als Lohnbestandteil desjenigen Jahres an, in welchem er effektiv ausbezahlt wurde, mit der einleuchtenden Argumentation, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich das in diesem Jahr tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist.

6.2.5

Bei schwankendem Bonus sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden (Urteil BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020, E. 4.2.1). Dies gilt jedoch nur für die Berechnung von zu- künftigen Bonuszahlungen (vgl. Urteil OGer ZH LE200012 vom 9. Dezember 2020, E. 3.3.2).

6.2.6

Wie soeben dargelegt, stellt die variable Vergütung Einkommensbestandteil des Gesuchgegners dar, zumal aus den Akten hervorgeht, dass der Gesuchsgegner mindestens seit dem Jahr 2016 jeweils jährlich eine variable Vergütung erhält (act. 33/29). Entsprechend kann vorliegend von einer Regelmässigkeit der Bonuszahlungen ausgegangen werden, was deren Anrechnung an das Einkommen des Gesuchsgegners rechtfertigt. Den Akten lässt sich entnehmen (act. 33/32 und 33/36), dass die variable Vergütung jeweils für das Vorjahr ausbezahlt wird. Obwohl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 5A_686/2010 vom 6.12.2010, E. 2.4) Bonuszahlungen grundsätzlich Lohnbestandteil des vergangen Jahres und nicht des laufenden Jahres darstellen, ist vorliegend der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich folgend auf den im entsprechenden Jahr effektiv ausbezahlten Lohn mitsamt der variablen Vergütung abzustellen, zumal im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid lediglich eine Willkürprüfung erfolgte und es nach Ansicht des hiesigen Gerichts stossend wäre, auf ein Einkommen abzustellen, welches in diesem Jahr effektiv nicht erzielt wurde und dem Gesuchsgegner zu diesem Zeitpunkt auch nicht zur Verfügung stand. Entsprechend ist die variable Vergütung, welche für das Jahr 2022 ausbezahlt wurde, dennoch im Jahr 2023 als Lohnbestandteil anzurechnen. Obwohl sich den Akten entnehmen lässt (vgl. act. 33/29), dass die jährlichen Bonuszahlungen jeweils stark in ihrer Höhe variierten (2016: Fr. 45'000.–; 2017: Fr. 60'000.–; 2018: Fr. 90'000.–; 2019: Fr. 125'000.–; 2020: Fr. 125'000.–; 2021: Fr. 144'000.–; 2022: Fr. 158'000.–), ist vorliegend nicht auf einen Durchschnitt abzustellen, sondern auf den in im Jahr 2023 effektiv ausbezahlten Bonus. Dies ist gerechtfertigt, weil es vorliegend nicht um die Berechnung von zukünftigen Bonuszahlungen geht, sondern vielmehr das tatsächlich erzielte Einkommen für rückwirkend festzulegende Unterhaltsbeiträge festgestellt wird. Der Gesuchsgegner erzielte somit im Jahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 16'207.– (Fr. 8'076.– Grundsalär + Fr. 8'131.– Anteil variable Vergütung).

6.2.7

Ab 1. Januar 2024 wurde das Grundsalär des Gesuchsgegners auf monatlich Fr. 9'666.– und ab 1. April 2024 auf monatlich Fr. 10'300.– (brutto) erhöht (act. 33/35-37). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner somit in den Monaten Januar bis März 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'626.– und ab April 2024 bis Dezember 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'600.– erzielte (act. 33/35-37; act. 106/2-9). Der Gesuchsgegner erhielt wiederum keinen 13. Monatslohn (act. 33/27). Entsprechend ist vorliegend für das Jahr 2024 auf den Durchschnitt abzustellen, mithin auf Fr. 8'606.– als Grundsalär. Im März 2024 erhielt der Gesuchsgegner für das Jahr 2023 eine variable Vergütung in der Höhe von Fr. 70'500.– (brutto) ausbezahlt, was abzüglich Sozialversicherungsleistungen (Fr. 3'736.50 [5.3% AHV] und Fr. 4'230.– [6% Var. Verg. Sparbeitrag]) einen Bonus von netto Fr. 62'533.50 bzw. einen monatlichen Anteil von Fr. 5'211.– ergibt (act. 33/35 und 33/36). Diese variable Vergütung wird – wie oben dargelegt – als Lohnbestandteil des Jahres, in dem sie ausbezahlt wurde, berücksichtigt. Der Gesuchsgegner erzielte somit im Jahr 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 13'817.– (Fr. 8'606.– Grundsalär + Fr. 5'211.– Anteil variable Vergütung).

6.2.8

Das Grundsalär in der Höhe von Fr. 10'330.– (brutto) änderte sich per 1. Januar 2025 nicht. Den Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 kann entnommen werden, dass der Gesuchsgegner während diesen Monaten ein Nettogrundsalär von Fr. 8'626.– erzielte (act. 106/10-12). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass dem Gesuchsgegner per 30. April 2025 durch die G._____ gekündigt wurde (act. 85/8), er jedoch intern per 1. Mai 2025 eine neue Stelle als … in einem 80%- Pensum gefunden hat (act. 106/1). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt das Grundsalär Fr. 116'000.– (brutto), mithin Fr. 9'666.– pro Monat. Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat der Gesuchsgegner keinen (act. 106/1). Zurzeit liegen noch keine aktuellen Lohnabrechnungen vor, welche die Höhe des Nettogrundsalärs im Rahmen der neuen Anstellung belegen würden. Verglichen mit den Lohnabrechnungen der Jahre 2023 und 2024 (vgl. act. 33/27; act. 33/33; act. 33/35; act. 106/2-9) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich dessen Höhe nicht massgeblich vom Nettogrundsalär der Jahre 2023 und 2024 unterscheiden wird, weswegen der Einfachheit halber für die Bestimmung des Einkommens im Rahmen der neuen An- stellung ab 1. Mai 2025 ebenfalls auf das Nettogrundsalär gemäss Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 abgestellt wird. Im März 2025 erhielt der Gesuchsgegner sodann erneut eine variable Vergütung für das Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 30'000.– (brutto) ausbezahlt, was abzüglich Sozialversicherungsleistungen (Fr. 1'590.– [5.3% AHV] und Fr. 1'800.– [6% Var. Verg. Sparbeitrag]) einen Bonus von netto Fr. 26'610.– bzw. einen monatlichen Anteil von Fr. 2'218.– ergibt (act. 106/12). Auch diese variable Vergütung wird als Lohnbestandteil des Jahres, in dem sie ausbezahlt wurde, berücksichtigt. Der Gesuchsgegner erzielt somit im Jahr 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 10'844.– (Fr. 8'626.– Grundsalär + Fr. 2'218.– Anteil variable Vergütung).

6.3

Hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners

Fraglich ist nun, ob dem Gesuchsgegner ein höheres hypothetisches Einkommen – wie dies durch die Gesuchstellerin beantragt wird (vgl. act. 40 Rz. 91 ff.; act. 69 Rz. 102 ff.) – anzurechnen ist.

6.3.1

Rechtliche Ausführungen

6.3.1.1

Ob ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, ist ein Ermessensentscheid. Zumindest bei der Festsetzung von ehelichem Unterhalt sollte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur zurückhaltend erfolgen (BGE 130 III 537 E. 3.2). Nach konstanter Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhalt von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder die unterhaltspflichtige Person bei der ihr zuzumutenden Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Weshalb auf das angerechnete höhere Einkommen verzichtet wird, ist im Prinzip unerheblich (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 779).

6.3.1.2

Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf grundsätzlich nur dann festgesetzt werden, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen gegeben sind (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 780 ff.): (1) Nur wenn die tatsächlichen Einkommen nicht ausreichen, um den Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person zu decken, ist zu prüfen, ob auf höhere als die effektiv vorhandenen Einkommen abgestellt werden soll. (2) Bei der hypothetischen Tätigkeit muss es sich um eine zumutbare Arbeit handeln. Die Zumutbarkeit beurteilt sich aufgrund von Alter, Gesundheit, sprachlichen Kenntnissen, bisherigen und künftigen Aus- und Weiterbildungen, bisherigen Tätigkeiten, persönlicher und geografischer Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt und weiteren Umständen. Es gilt zu ermitteln, ob die betroffene Person konkrete Chancen hat, in einem bestimmten Bereich, der nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Prüfung der Zumutbarkeit beschränkt sich in der Regel auf die Frage, welche der möglichen Erwerbstätigkeiten ab wann auszuüben und wie die Übergangsfrist festzusetzen ist (AFFOLTER, in: AJP 2020, S. 846). (3) Es muss für den Betroffenen – wenn er konkrete Anstrengungen unternimmt – eine reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung vorhanden sein. Kann jemand aufgrund der konkreten Umstände ein theoretisch mögliches Einkommen nicht erzielen, darf er hierzu nicht verpflichtet werden. Dies hiesse, von ihm Unmögliches zu verlangen.

6.3.1.3

Eltern müssen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maximal ausschöpfen, weshalb sie sich in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht einzuschränken haben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1).

6.3.1.4

Der Grund für eine Einkommensverminderung ist unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte bzw. bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Dies gilt auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung (Urteil BGer 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019, E. 5.2.2). Ist die Verminderung des Einkommens unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 E. 3.4). Notwendig ist dabei, dass die betroffene Person böswillig handelt (Urteil Einkommensreduktion erfolgte, um den Zufluss der finanziellen Mittel zur unterhaltsberechtigten Person zu unterbinden. Einer Person ist diesfalls weiterhin der bis zu jenem Zeitpunkt erzielte Lohn anzurechnen (BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 5.3.1). Entscheidend sind die Beweggründe, die zur Kündigung oder zum Stellenwechsel geführt haben. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die sich nur anhand äusserer Umstände nachweisen lässt und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich ist. Eine solche darf nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung angenommen werden (Urteil BGer

6.3.1.5

Hypothetische Einkünfte dürfen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden. Einer Person, der ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, ist zur Umstellung ihrer Lebensverhältnisse hinreichend Zeit zu belassen, um die rechtlichen Vorgaben in Wirklichkeit umzusetzen (Urteil BGer 5A_362/2021 vom 12. April 2022, E. 4.3; RIZVI/GERSTL in: AJP 2022, S. 1311).

6.3.2

Würdigung

6.3.2.1

Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen respektive sein Pensum zum Zweck der Verminderung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung per 1. März 2023 reduziert habe, weswegen von einer Schädigungsabsicht ausgegangen werde und dem Gesuchsgegner somit sein zuletzt erzieltes Einkommen vor seiner Rückstufung in der Höhe von Fr. 22'269.– anzurechnen sei (vgl. act. 40 Rz. 91 ff.; act. 69 Rz. 118 ff.). In Bezug auf die detaillierten Vorbringen der Gesuchstellerin ist auf Ziffer 6.1.2 und 6.1.4 zu verweisen.

6.3.2.2

Fraglich ist vorliegend also zunächst, ob es der Gesuchstellerin gelingt, eine Schädigungsabsicht auf Seiten des Gesuchgegners genügend glaubhaft zu machen. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner sein Pensum per 1. März 2023 auf 80% reduziert hat. Die Parteien haben diesbezüglich übereinstimmend ausgeführt, dass der Gesuchsgegner sein Pensum reduziert habe, um C._____ einen Tag unter der Woche an einem sog. "Papitag" betreuen zu können (vgl. act. 40 Rz. 33 ff.; act. 43 [Teil I] Rz. 28; act. 69 Rz. 102 ff.). Die Gesuchstellerin ergänzt diesbezüglich jedoch, dass die Vereinbarung eines "Papitags" nie eine Zu- stimmung zur Reduktion des Pensums des Gesuchsgegners gewesen sei, sondern lediglich die Betreuung betroffen habe (vgl. act. 69 Rz. 102 f.). Diese Argumentation der Gesuchstellerin ist widersprüchlich. Wenn sie ihre Zustimmung zu einem "Papitag" erteilt, also zu einem Tag, an welchem der Gesuchsgegner die Betreuung von C._____ zusätzlich zur Wochenendbetreuung übernimmt, stimmt sie gleichzeitig einer Reduktion seines Pensums zu, da es dem Gesuchsgegner ansonsten gar nicht möglich wäre, C._____ an einem Wochentag zu betreuen. Was das für Auswirkungen auf sein Einkommen hat, musste der Gesuchstellerin bewusst gewesen sein. Es ist stossend, wenn die Gesuchstellerin nun im Nachhinein darauf beharrt, dass der Gesuchsgegner einem 100%-Pensum nachgehen müsse, obwohl die Parteien gemeinsam vereinbart haben, dass der Gesuchsgegner C._____ an einem Tag unter der Woche betreuen könne.

6.3.2.3

Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner sein Pensum – entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin – weder eigenmächtig noch plötzlich reduziert hat. Aus dem sich in den Akten befindenden Schreiben der G._____ vom 14. September 2022 (act. 33/7) geht hervor, dass der Beschäftigungsgrad des Gesuchgegners zunächst bereits per 1. Oktober 2022 auf 90% reduziert wurde Dem Schreiben lässt sich sodann entnehmen, dass die Reduktion auf Antrag seines Vorgesetzten vorgenommen wurde, nicht auf Wunsch des Gesuchgegners hin. Auch aus dem Schreiben der G._____ vom 21. September 2022 (act. 33/8 und 33/9) geht hervor, dass der Berufsbildwechsel sowie der Wegfall der Teamleitung per 1. Januar 2023 offenbar einer bevorstehenden internen Reorganisation geschuldet waren und nicht der Tatsache, dass der Gesuchsgegner diese Funktionen nicht mehr hätte ausüben wollen. Des Weiteren lässt sich auch dem Schreiben der G._____ vom 2. Februar 2023 (act. 33/31), in welchem die Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 80% bestätigt wurde, entnehmen, dass diese Reduktion auf Antrag des Vorgesetzten des Gesuchgegners vorgenommen wurde. Aus keinem dieser Schreiben geht hervor, dass der Gesuchsgegner seine Arbeitgeberin um eine Pensumsreduktion gebeten hätte oder dass er diese initiiert hätte, sondern vielmehr dass andere Umstände zur Reduzierung seines Pensum führten. Dass eine Pensumserhöhung, um welche der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Juli 2024 gebeten hatte, laut der G._____ aufgrund des Arbeitsvolumens und budgetbedingt sodann aktuell nicht in Frage komme, unterstreicht diesen Umstand weiter (act. 61/17). Mittels dieser Schreiben wurde durch den Gesuchsgegner glaubhaft dargelegt, dass die Pensumsreduktion nicht vorgenommen wurde, mit dem Zweck, seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltsfestlegung des vorliegenden Verfahrens (böswillig) zu schmälern, zumal die Hürde für eine solche Annahme hoch sind. Vielmehr bemühte er sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sogar, sein Pensum erneut zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Schädigungsabsicht zur Schmälerung seiner Leistungsfähigkeit gesprochen werden.

6.3.2.4

Selbst wenn der Gesuchsgegner sein Pensum eigenmächtig reduziert hätte, mit dem Zweck seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu schmälern, ist jedoch anzumerken, dass der Gesuchsgegner selbst mit seinem 80%-Pensum genügend leistungsfähig ist, um nicht nur den gebührenden Unterhalt von C._____, sondern auch der Gesuchstellerin zu decken (vgl. nachfolgend Ziffer 13.2 ff.). Bereits aus diesem Grund kommt die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens nicht in Betracht. Der Grundgedanke eines hypothetischen Einkommens besteht darin, unterhaltsverpflichtete Elternteile zur vollen Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuhalten, damit der Unterhalt minderjähriger Kinder gedeckt werden kann. Bei ehelichem Unterhalt ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowieso zurückhaltend vorzunehmen. Der Gesuchsgegner schöpft seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen eines 80%-Pensums genügend aus. Die Gesuchstellerin irrt diesbezüglich in der Annahme, dass der Gesuchsgegner zwingend einem 100%- Pensum nachzugehen hat. Wenn der Gesuchsgegner mit seinem tatsächlich erzielten Einkommen im Rahmen eines 80%-Pensums nämlich bereits in der Lage ist, den gebührenden Unterhalt von C._____, der Gesuchstellerin sowie ab der Phase V seines weiteren Kindes, F._____, zu decken, wäre es stossend, ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein höheres Einkommen anzurechnen, zumal dies lediglich dem Zweck dienen würde, den vorliegend zu verteilenden Überschuss entsprechend zu erhöhen.

6.3.2.5

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund einer nicht glaubhaft gemachten Schädigungsabsicht sowie der rückwirkenden Festlegung der

Unterhaltsbeiträge per 1. März 2023 die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowieso nicht in Betracht kommt.

6.4

Fazit

Entsprechend den obigen Ausführungen ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Gesuchsgegners abzustellen. In der Phase I wird dem Gesuchsgegner daher ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 16'207.– (Fr. 8'076.– Grundsalär + Fr. 8'131.– Anteil variable Vergütung), in den Phasen II und III eines von insgesamt Fr. 13'817.– (Fr. 8'606.– Grundsalär + Fr. 5'211.– Anteil variable Vergütung) und in den Phasen IV und V eines von insgesamt Fr. 10'844.– (Fr. 8'626.– Grundsalär + Fr. 2'218.– Anteil variable Vergütung) angerechnet.

7.

Einkommen von C._____

Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Familienzulagen sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes bestimmt, weshalb sie vom Bedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 344). Dies gesetzlichen Kinderzulagen werden zurzeit durch die Gesuchstellerin bezogen (vgl. act. 25/1 und 108/113). Sie betrugen in den Jahren 2023 und 2024, mithin in den Phasen I bis III, Fr. 248.– (act. 25/1). Ab dem Jahr 2025, mithin in den Phasen IV und V, betragen sie Fr. 257.– (act. 108/113). Die Kinderzulagen sind C._____ in dieser Höhe als Einkommen anzurechnen.

8.

Bedarf der Parteien und von C._____

8.1

Bedarf Phase I (1. März 2023 bis 31. Dezember 2023)

8.1.1

Bedarf der Gesuchstellerin und C._____

Vorab ist anzumerken, dass zur Herleitung der Bedarfszahlen der Parteien in den Phasen II bis V auf die Ausführungen im Rahmen der Phase I verwiesen wird.

Der Bedarf der Gesuchstellerin und C._____ in der Phase I präsentiert sich wie folgt:

Gesuchstellerin C._____ 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 400.– 2) Wohnkosten Fr. 1'573.– Fr. 787.– 3) Krankenkasse (KVG) abzgl. IPV Fr. 150.– Fr. 34.– 4) Gesundheitskosten Fr. 296.– Fr. 10.– 5) Fremdbetreuungskosten Fr. 1'061.– 6) Mobilitätskosten Fr. 0.– 7) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– 8) Laufende Steuern Fr. 533.– Fr. 266.– 10) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 11) Kommunikationskosten Fr. 120.– 12) Krankenkasse (VVG) Fr. 142.– Fr. 52.– Total Fr. 4'224.– Fr. 2'610.–

Zu den einzelnen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin und C._____ ist Folgendes festzuhalten:

1) Grundbetrag: Die Grundbeträge richten sich nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien). Der Gesuchstellerin ist der Betrag von Fr. 1'350.– für Alleinerziehende einzusetzen, worüber sich die Parteien einig sind (act. 40 Rz. 100; act. 43 [Teil II] Rz. 26). Der Grundbetrag von C._____ in der Höhe von Fr. 400.– (Betrag für Kinder im Alter bis zu 10 Jahren) ergibt sich ebenfalls aus den Richtlinien und ist auch unstrittig (act. 40 Rz. 100; act. 43 [Teil II] Rz. 37).

2) Wohnkosten (inklusive Nebenkosten): Die Gesuchstellerin macht Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'573.– für sich und Fr. 787.– für C._____ geltend. Sie führt bezüglich Kosten für den Garagenplatz in der Höhe von Fr. 250.– sodann aus, dass diese mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Gesuchstellerin nicht in deren familienrechtlichen Bedarf aufzunehmen seien. Sofern jedoch die Kosten für den Garagenplatz im Existenzminimum des Gesuchgegners berücksichtigt würden, wären sie auch im Existenzminimum der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (act. 40 Rz. 101). Der Gesuchsgegner führt aus, dass die Gesuchstellerin in den Monaten März und April 2023 tiefere Wohnkosten gehabt habe, da sie günstig eine Wohnung eines Bekannten in I._____ [Ortschaft] habe nutzen können und lediglich wenige Nebenkosten zu tragen gehabt habe. Behelfsmässig sei von Gesamtkosten von Fr. 380.– auszugehen. Diese seien auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen, mithin seien bei der Gesuchstellerin Fr. 253.35 und bei C._____ Fr. 126.65 einzusetzen. Ab Mai 2023 geht der Gesuchsgegner von den gleichen Zahlen aus wie die Gesuchstellerin. Kosten eines Garagenplatzes seien mangels Kompetenzqualität des Fahrzeuges nicht im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (act. 43 [Teil II] Rz. 27; act. 59 Rz. 82).

Massgebend sind primär die effektiv bezahlten Wohnkosten, namentlich die monatlichen Mietzinsen für die Wohnung (Urteil OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 4.4.8). In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raums als angemessen. Zu berücksichtigen sind nur diejenigen Kosten, die dem eigentlichen Wohnzweck dienen (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 356). Ausser Ansatz fallen Kosten, die für die Miete des Parkplatzes anfallen, es sei denn, ein Elternteil benötige tatsächlich ein Fahrzeug für die Ausübung seines Berufs (Urteil OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. III.5.2.1).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin seit 1. Mai 2023 an der J._____-str. 6 in I._____ wohnhaft ist. Ihre Mietkosten inklusive Nebenkosten betragen monatlich Fr. 2'360.– (act. 25/2). Der Einfachheit halber ist bereits ab 1. März 2023 von Wohnkosten in dieser Höhe auszugehen. Der Gesuchsgegner legt denn auch keinerlei Unterlagen vor, welche tiefere Wohnkosten der Gesuchstellerin vor Einzug in die aktuelle Wohnung belegen würden. Bei mehreren Personen im gleichen Haushalt entspricht es der Zürcher Praxis, die Wohnkosten prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, d.h. dass die im gleichen Haushalt lebenden Kinder einfach und die Erwachsenen doppelt zählen (Urteil OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.3.4; JUNGO/ARNDT, in: Fampra.ch 2019, S. 750, 756 ff.). Die Aufteilung der Wohnkosten auf grosse und kleine Köpfe – 2/3 bei der Gesuchstellerin und 1/3 bei C._____ – führt zur Anrechnung von Fr. 1'573.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 787.– bei C._____. Sodann sind die Kosten für den Garagenplatz (vgl. act. 25/3) nicht im Bedarf berücksichtigen, da eine Parkplatzmiete für ein Fahrzeug, das nicht für die Berufsausübung benutzt wird, aus dem Überschuss zu finanzieren ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 972).

3+12)Krankenkasse (KVG und VVG): Die Gesuchstellerin macht Krankenkassenkosten von Fr. 442.– [KVG Fr. 299.85, VVG Fr. 142.–] für sich und für C._____ von Fr. 190.– [KVG Fr. 98.65, VVG Fr. 91.20] geltend (act. 40 Rz. 102), wobei sie ausführt, dass es sich bei C._____ aufgrund der bevorstehenden Erhöhung für die Zahnversicherung per 1. Januar 2025 rechtfertige, bereits vorher einen höheren VVG-Betrag einzusetzen. Sie stellt auf die Beträge des Jahres 2024 ab (vgl. act. 25/16). Der Gesuchsgegner setzt der Gesuchstellerin Krankenkassenkosten von Fr. 294.60 [KVG Fr. 122.30, VVG Fr. 172.30] ein. Er führt bezüglich KVG-Prämie aus, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (Fr. 150.10 pro Monat) habe (act. 43 [Teil II] Rz. 28 und 35). C._____ rechnet der Gesuchsgegner Krankenkassenkosten von Fr. 75.50 [KVG Fr. 23.60, VVG Fr. 51.90], wobei auch C._____ Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (Fr. 68.50 pro Monat) habe (act. 43 [Teil II] Rz. 41 und 45).

Gemäss den Richtlinien werden Krankenkassenprämien zum Grundbedarf hinzugezählt. Dabei ist lediglich dem Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) Rechnung zu tragen, abzüglich einer allfälligen kantonalen Prämienverbilligung (Urteil OGer ZH LE190016 vom 12. Juni 2019, E. III.3.2). Bei entsprechender Leistungsfähigkeit können die Kosten für die nicht obligatorische Krankenversicherung (VVG) im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).

In den Akten lassen sich keine Belege zu den Krankenkassenkosten der Gesuchstellerin und von C._____ des Jahres 2023 finden. Entsprechend ist auf die Zahlen des Jahres 2024 abzustellen, welche ausgewiesen sind (act. 25/4 und 25/5). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin und C._____ für das Jahr 2024 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben, was vorliegend zu berücksichtigen ist (act. 25/11). Entsprechend sind der Gesuchstellerin Kosten von Fr. 150.– (Fr. 300.– abzüglich Fr. 150.– IPV) für die KVG-Prämie und von Fr. 142.– für die VVG-Prämie anzurechnen. C._____ sind Kosten von Fr. 34.– (Fr. 98.65 abzüglich Fr. 65.50 IPV) für die KVG-Prämie und von Fr. 52.– für die VVG-Prämie anzurechnen.

4) Ungedeckte Gesundheitskosten: Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie die häusliche Gewalt, welche sie während der Beziehung mit dem Gesuchsgegner erlebt habe, seit Februar 2022 mit Hilfe einer Psychotherapeutin verarbeite, wobei die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernehme. Da auf Seiten des Gesuchgegners keine Besserung in Sicht sei, sei damit zu rechnen, dass sie bis auf Weiteres die Psychotherapeutin treffe, weswegen in Zukunft mit ungedeckten Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 296.– zu rechnen sei. Für C._____ macht die Gesuchstellerin keine ungedeckten Gesundheitskosten geltend (act. 40 Rz. 103; Prot. S. 10). Der Gesuchsgegner rechnet der Gesuchstellerin keine ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf an, da er bestreitet, dass häusliche Gewalt vorgelegen habe, die geltend gemachten Kosten zum zuletzt gemeinsam gelebten Standard gehören würden und als trennungsbedingte Mehrkosten betrachtet werden können. Zudem seien die Kosten nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Es stimme sodann nicht, dass die

Versicherung nicht zumindest einen Teil der Kosten trage (act. 59 Rz. 86 ff. mit Verweis auf act. 25/14). Bei C._____ setzt der Gesuchsgegner ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 10.– für Eventualitäten ein (act. 43 [Teil II] Rz. 42).

Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Urteil BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2022 ungedeckte Kosten von Fr. 4'208.85 und im Jahr 2023 von Fr. 2'893.90 aufwies (act. 25/12 und 25/14). Rechnet man den Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 zusammen, ergibt dies ungedeckte Gesundheitskosten bei der Gesuchstellerin von Fr. 296.– (Fr. 4'208.85 + Fr. 2'893.90 / 24 Monate). Die Gesuchstellerin führte glaubhaft aus, dass sie seit Februar 2022 eine Psychotherapie besucht, um Erlebnisse aus der Beziehung mit dem Gesuchsgegner zu verarbeiten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit dem Gesuchsgegner unterstellt wird, er habe der Gesuchstellerin häusliche Gewalt angetan. Da notorisch ist, dass eine Psychotherapie relativ lange dauern kann, ist davon auszugehen, dass mit diesen Kosten über längere Zeit zu rechnen ist. Entsprechend sind die ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass bei C._____ ungedeckte Gesundheitskosten anfallen (act. 25/13 und 25/15). Obwohl die Gesuchstellerin keine Kosten geltend macht, rechnet ihm der Gesuchsgegner Fr. 10.– für Eventualitäten an. Diese sind entsprechend zu berücksichtigen, zumal im Bedarf von F._____ in der Phase V ebenfalls ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 10.– berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 13.6).

5) Fremdbetreuungskosten: Die Gesuchstellerin führt aus, dass C._____ am Montag und Dienstag die Kita K._____ besucht (act. 40 Rz. 70). Sie macht geltend, dass für die Kita im Jahr 2023 monatlich Fr. 1'061.– an Fremdbetreuungskosten anfallen (act. 40 Rz. 106). Der Gesuchsgegner anerkennt diesen

Betrag (act. 59 Rz. 96). Entsprechend sind diese Kosten im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen.

6) Mobilitätskosten: Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihre Arbeitgeberin ihr die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs bis zum Betrag von Fr. 400.– pro Jahr erstatte. Die Gesuchstellerin verfüge über ein Halbtax und löse jeweils ein 24h-Einzelbillet für Fr. 7.–. Bei 47 Arbeitswochen pro Jahr verblieben damit rund Fr. 22.– pro Monat, welche die Gesuchstellerin selber zu tragen habe (act. 40 Rz. 105). Aufgrund ihres 40%-Pensums habe die Gesuchstellerin sodann keinen Anspruch auf ein FVP-GA (act. 69 Rz. 139). Der Gesuchsgegner rechnet der Gesuchstellerin keine Mobilitätskosten an, da die Beförderung durch ihre Arbeitgeberin vergütet werde und die behaupteten Kosten nicht ausgewiesen seien (act. 43 [Teil II] Rz. 29; act. 59 Rz. 95).

Gemäss den Richtlinien werden bei den öffentlichen Verkehrsmitteln die effektiven Auslagen für ein Monats- oder Jahresabonnement berücksichtigt.

Aus den Akten geht hervor (act. 25/6 und 25/7), dass die Gesuchstellerin Anspruch auf ein FVP-GA hätte, jedoch auf dieses verzichtet hat, weswegen ihr keine Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen sind. Hinzu kommt, dass die durch die Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 22.–, welche nicht durch die Arbeitgeberin übernommen werden, nicht ausgewiesen sind.

7) Verpflegungskosten: Die Gesuchstellerin macht keine auswärtigen Verpflegungskosten geltend und der Gesuchsgegner setzt ebenfalls keinen Betrag in ihrem Bedarf ein (act. 43 [Teil II] Rz. 30). Entsprechend sind vorliegend keine Verpflegungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.

8) Laufende Steuern: Die Gesuchstellerin macht eine monatliche Steuerbelastung von insgesamt Fr. 3'900.– geltend, wobei Fr. 2'847.– auf die Gesuchstellerin und Fr. 1'053.– auf C._____ entfallen. Sie stützt sich für das Jahr 2023 nach Abzug der üblichen Steuerabzüge und unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 217'512.– für die Staats- und Gemeindesteuern sowie von Fr. 221'412.– für die direkte Bundes- steuer (act. 40 Rz. 107). Der Gesuchsgegner rechnet der Gesuchstellerin Fr. 57.65 und C._____ Fr. 10.– an Steuern an. Er stützt sich auf ein steuerbares Einkommen der Gesuchstellerin im Jahr 2023 von Fr. 26'714.20 (act. 43 [Teil II] Rz. 31 und 44; act. 59 Rz. 97).

Steuern werden im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Im summarischen Eheschutzverfahren kann jedoch nicht verlangt werden und ist auch nicht sinnvoll, dass eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vorgenommen wird. Vielmehr sind die Steuerbetreffnisse in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. (vgl. hierzu Urteil OGer ZH LE180041 vom 27. Mai 2019 S. 56 f.). Für jedes Kind ist dabei der Steueranteil separat auszusondern. Nach der verbindlichen, auch für das Eheschutzverfahren geltenden Formel des Bundesgerichts ist der Steueranteil des Kindes wie folgt zu berechnen: Seine Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche Leistungen) sind in das Verhältnis zu den insgesamt zu versteuernden Einkünften des Elternteils zu setzen. Der daraus ermittelte Steueranteil ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; BGE 147 III 265 E. 7.2).

Es liegen keine provisorischen oder definitiven Steuerrechnungen für das Jahr 2023 in den Akten, weswegen die Steuerlast der Gesuchstellerin und der Steueranteil von C._____ geschätzt werden. Geht man von einem steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 110'000.– (vgl. act. 25/6) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 7'000.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von ungefähr Fr. 9'600.– pro Jahr, somit Fr. 800.– pro Monat. Es rechtfertigt sich vorliegend, eine Aufteilung der Steuerlast nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin Fr. 533.– und C._____ Fr. 266.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

9-11)Serafe (Radio/TV), Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten: Gemäss der Praxis der Zürcher Gerichte ist für die Serafe- Gebühr (staatliche Abgabe für TV-/Radionutzung) und für die Hausrat- und

Haftpflichtversicherung je ein Pauschalbetrag von Fr. 30.– zu berücksichtigen, für die Kommunikationskosten ein solcher von Fr. 120.– (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 360 f.; Urteil OGer ZH LE 180018 vom 16. Oktober 2018, E. III.4.2). Gemäss Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts ist unabhängig davon, ob die betreffenden Kosten nachgewiesen sind oder tatsächlich in der betreffenden Höhe anfallen, mit den vorstehenden Pauschalen zu rechnen (Urteil OGer

Beide Parteien gehen für die Serafe, die Haushalts- und Haftpflichtversicherung und die Kommunikationskosten der Gesuchstellerin von den gerichtsüblichen Pauschalen von Fr. 30.– bzw. Fr. 120.– aus (act. 40 Rz. 104; act. 43 [Teil II] Rz. 32 ff.; act. 59 Rz. 91 ff.). Diese Pauschalen sind gemäss der oben zitierten Rechtsprechung entsprechend im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.

8.1.2

Bedarf des Gesuchgegners

Der Bedarf des Gesuchgegners in der Phase I präsentiert sich wie folgt:

Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'200.– 2) Wohnkosten Fr. 2'360.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 342.– 4) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 246.– 5) Mobilitätskosten Fr. 160.– 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 41.– 7) Laufende Steuern Fr. 1'400.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 155.– 12) Abzahlung Schulden Fr. 0.– Total Fr. 6'084.–

Zu den einzelnen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners ist Folgendes festzuhalten:

1) Grundbetrag: Dem Gesuchsgegner ist ein Grundbetrag einer alleinstehenden Person gemäss den Richtlinien von Fr. 1'200.– einzusetzen, worüber sich die Parteien einig sind (act. 40 Rz. 109; act. 43 [Teil II] Rz. 47).

2) Wohnkosten (inklusive Nebenkosten): Der Gesuchsgegner macht monatlichen Wohnkosten von Fr. 2'520.– geltend, wobei er die Kosten für den Garagenplatz berücksichtigt (act. 43 [Teil II] Rz. 50 f.). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgegner Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'360.– an. Die Kosten für den Garagenplatz seien mangels Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Gesuchgegners nicht in dessen Existenzminimum zu berücksichtigen (act. 40 Rz. 110).

Die Mietkosten inklusive Nebenkosten in der Höhe von Fr. 2'360.– für die Wohnung am L._____ [Strasse] 7 in M._____ sind ausgewiesen (act. 33/10) und entsprechend im Bedarf des Gesuchgegners zu berücksichtigen. Die Kosten für den Garagenplatz (vgl. act. 33/10) sind hingegen nicht im Bedarf zu berücksichtigen, da eine Parkplatzmiete für ein Fahrzeug, das nicht für die Berufsausübung benutzt wird, aus dem Überschuss zu finanzieren ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 972).

3+11)Krankenkasse (KVG und VVG): Der Gesuchsgegner macht Krankenkassenkosten von Fr. 375.– für die KVG-Prämie und Fr. 165.– für die VVG-Prämie geltend, wobei er auf die Zahlen des Jahres 2024 abstellt (act. 43 [Teil II] Rz. 52 und 60; act. 75 Rz. 160). Die Gesuchstellerin anerkennt Krankenkassenkosten (KVG und VVG) in der Höhe von Fr. 540.– (act. 40 Rz. 108).

Die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) des Gesuchsgegners für das Jahr 2023 sind nicht bekannt, weswegen auf die Zahlen des Jahres 2024 abgestellt wird, welche wiederum ausgewiesen sind (act. 94/15). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf individuelle Prämienver- billigung hätte. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Kosten von Fr. 342.– für das KVG und von Fr. 155.– für das VVG anzurechnen.

4) Ungedeckte Gesundheitskosten: Der Gesuchsgegner rechnet in seinem Bedarf ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von monatlich Fr. 309.20 an (act. 43 [Teil II] Rz. 53). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Kosten, da die ungedeckten Gesundheitskosten des Kalenderjahres 2022, welche der Gesuchsgegner berücksichtigt haben möchte, nicht repräsentativ seien, was bereits ein Vergleich mit den Kosten des Jahres 2023 aufzeige, welche rund Fr. 1'500.– tiefer liegen würden. Sodann führe der Gesuchsgegner nicht aus, weshalb seine ungedeckten Gesundheitskosten auch in Zukunft anfallen würden. Entsprechend seien keine ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf des Gesuchgegners aufzunehmen (act. 69 Rz. 136).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2022 ungedeckte Kosten von Fr. 3'711.60 und im Jahr 2023 von Fr. 2'201.95 aufwies (act. 33/50 und 33/51). Im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 ergibt dies ungedeckte Gesundheitskosten beim Gesuchsgegner von Fr. 246.– (Fr. 3'711.60 + Fr. 2'201.95 / 24 Monate). Die Anrechnung dieser Kosten in seinem Bedarf ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil bei der Gesuchstellerin die gleichartigen Kosten ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt werden.

5) Mobilitätskosten: Der Gesuchsgegner führt aus, dass er in Zürich arbeite. Von seinem Wohnort in M._____ zu seinem Arbeitsort sei er auf ein 5-Zonen- ZVV-Abo angewiesen. Die Kosten hierfür würden Fr. 1'922.– pro Jahr, mithin also Fr. 160.15 pro Monat betragen, welche in seine Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 43 [Teil II] Rz. 54). Die Gesuchstellerin anerkennt diese Kosten (act. 40 Rz. 113). Entsprechend sind Mobilitätskosten von Fr. 160.– im Bedarf des Gesuchgegners zu berücksichtigen.

6) Verpflegungskosten: Der Gesuchsgegner führt aus, dass er für auswärtige Verpflegung höhere Auslagen als Fr. 10.– pro Mahlzeit habe und macht entsprechend Verpflegungskosten von Fr. 261.– pro Monat (17.4 Tage in einem 80%-Pensum x Fr. 10.–) geltend (act. 43 [Teil II] Rz. 55). Obwohl die G._____ zwar ein Personalrestaurant habe, könne er sich dort nicht vergünstigt verpflegen. Ein Mittagessen koste zwischen Fr. 10.– und Fr. 20.– (act. 59 Rz. 112). Die Gesuchstellerin bestreitet die vorgeblichen Mehrkosten des Gesuchgegners und führt aus, dass Kosten für die Mittagsverpflegung bis zu einem Betrag von Fr. 11.– im Grundbetrag inbegriffen seien. Sodann könne sich der Gesuchsgegner vergünstigt im Personalrestaurant seiner Arbeitgeberin verpflegen (act. 40 Rz. 112; act. 69 Rz. 144).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner monatliche Pauschalspesen von Fr. 135.– erhält (act. 33/35). Entsprechend ist lediglich die Differenz von Fr. 176.– (Fr. 10.– pro Tag bei einem 80%-Pensum gemäss Richtlinien) und Fr. 135.–, nämlich Fr. 41.–, im Bedarf des Gesuchsgegners als Verpflegungskosten zu berücksichtigen.

7) Laufende Steuern: Der Gesuchsgegner macht für das Jahr 2023 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 3'498.– geltend, wobei er ausführt, dass die laufenden Steuern wesentlich vom ihm zustehenden Anteil der variablen Vergütung sowie den noch festzulegenden Unterhaltsbeiträgen abhingen (act. 43 [Teil II] Rz. 56). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgegner eine monatliche Steuerlast von Fr. 600.– an. Sie stützt sich dabei auf ein steuerbares Einkommen im Jahr 2023 von Fr. 62'086.– für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 62'886.– für die direkte Bundessteuer (act. 40 Rz. 114).

Definitive Steuerrechnungen des Jahres 2023 liegen nicht in den Akten. Den provisorischen Steuerrechnungen des Jahres 2023 lässt sich eine Steuerbelastung des Gesuchsgegners von Fr. 33'976.– für die Staats- und Gemeindesteuern (act. 94/19) sowie von Fr. 9'183.– für die direkte Bundessteuer (act. 94/20) entnehmen. Das Steueramt ging für die Staats- und Gemeindesteuern von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200'000.– und für die direkte Bundessteuer von Fr. 177'900.– aus. In Bezug auf diese Steuerberechnung ist jedoch anzumerken, dass das Steueramt im Jahr 2023 von einem zu hohen steuerbaren Einkommen ausgegangen war, da die Unterhaltsbeiträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv festgelegt worden waren. Diese wären vom Nettoeinkommen des Gesuchgegners zunächst in Abzug zu bringen gewesen. Für die Bemessung der Steuerbelastung des Gesuchgegners ist vorliegend daher eine Schätzung vorzunehmen. Geht man von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 125'000.– im Jahr 2023 (vgl. act. 33/33) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 7'000.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von ungefähr Fr. 16'800.– pro Jahr, somit Fr. 1'400.– pro Monat. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'400.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8-10)Serafe (Radio/TV), Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten: Beide Parteien gehen für die Serafe, die Haushalts- und Haftpflichtversicherung und die Kommunikationskosten des Gesuchgegners von den gerichtsüblichen Pauschalen von Fr. 30.– bzw. Fr. 120.– aus (act. 40 Rz. 111; act. 43 [Teil II] Rz. 57 ff.). Diese Pauschalen sind entsprechend im Bedarf des Gesuchgegners zu berücksichtigen.

12) Abzahlung Schulden: Der Gesuchsgegner möchte für das Jahr 2023 die Abzahlung diverser Schulden, namentlich Steuerschulden des Jahres 2022 sowie Unterhaltsschulden, in der Höhe von insgesamt Fr. 5'854.80 in seinem Bedarf berücksichtigt haben (act. 43 [Teil II] Rz. 56 und 61; act. 59 Rz. 4 ff.). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass ausgeschlossen sei, dass im Bedarf des Gesuchgegners Steuerschulden der Jahre 2022 und 2023 berücksichtigt würden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts diene der Familienunterhalt der Deckung des laufenden Bedarfs. Im familienrechtlichen Bedarf sei deshalb kein Platz für bestehende Steuerschulden. Würden Steuerschulden aus vergangenen Steuerperioden bestehen, seien diese im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und nicht im familienrechtlichen Existenzminimum für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012, E. 8.5.5). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die vorgeblichen Abzahlungsraten nicht leiste. Eine Berücksichtigung in seinem familienrechtlichen Existenzminimum wäre auch deshalb nicht möglich. Es könne lediglich die voraussichtliche Steuerlast für die laufenden Steuern im Existenzminimum des Gesuchsgegners berücksichtigt werden (act. 69 Rz. 146).

Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehen Schulden gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber dem Fiskus, der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Drittschulden gehören damit grundsätzlich nicht zum Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289, S. 292, E. 2a/bb, m.w.H.). Auch im (erweiterten) Bedarf sind regelmässig abbezahlte Schulden indes nur dann zu berücksichtigen, wenn diese die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (vgl. dazu Urteil BGer 5A_141 vom 28. April 2014, E. 3.1; Urteil BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2, in: FamPra.ch 2011, S. 169; Urteil BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2). Entscheidend ist somit einzig, ob die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (vgl. Urteil BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2). Der Elternteil hat überdies den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Raten von ihm auch tatsächlich regelmässig bezahlt werden (Urteil OGer ZH LY190011 vom 2. Mai 2019, E. III.3.2; Urteil BGer 5A_141 vom 28. April 2014, E. 3.1; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2).

Gemäss diesen Ausführungen können die durch den Gesuchsgegner geltend gemachten Abzahlungsbeträge nicht in seinem Bedarf berücksichtigt werden, zumal es sich dabei grösstenteils um Steuerschulden handelt. Die Parteien wurden sodann bereits seit 2022 getrennt besteuert (vgl. act. 25/8 und 33/26), weswegen es keine gemeinsamen Steuerschulden sind. Hinzu kommt, dass es sich auch um keine Schulden handelt, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten aufgenommen worden sind. Weiter gilt noch zu erwähnen, dass sich den Akten nirgendwo entnehmen lässt, dass der Gesuchsgegner die Ratenzahlungen auch tatsächlich leistet.

8.2

Phase II (1. Januar 2024 bis 30. September 2024)

8.2.1

Bedarf der Gesuchstellerin und C._____

8.2.1.1

Der Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ ändert sich in der Phase II lediglich in Bezug auf die Steuerbelastung, weswegen grundsätzlich auf die Zahlen in der Phase I (Ziffer 8.1.1) verwiesen werden kann.

8.2.1.2

Aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchgegners im Jahr 2024 (vgl. Ziffer 6.2.7) und den damit zusammenhängenden tieferen Unterhaltsbeiträgen ändert sich in dieser Phase die Höhe der Steuerbelastung der Gesuchstellerin sowie der Steueranteil von C._____. In Bezug auf die Vorbringen der Parteien kann auf die Phase I verwiesen werden (Ziffer 8.1.1). Es liegen keine provisorischen und definitiven Steuerrechnungen der Gesuchstellerin für das Jahr 2024 in den Akten. Entsprechend ist die Steuerbelastung zu schätzen. Geht man von einem steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von ungefähr Fr. 100'000.– (vgl. act. 108/114) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'000.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp Fr. 7'200.– pro Jahr, somit Fr. 600.– pro Monat. Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen sind der Gesuchstellerin Fr. 400.– und C._____ Fr. 200.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8.2.1.3

Die Gesuchstellerin weist deshalb in dieser Phase einen monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 4'091.– und C._____ einen solchen von Fr. 2'544.– auf.

8.2.2

Bedarf des Gesuchgegners

8.2.2.1

Auch der Bedarf des Gesuchgegners ändert sich in der Phase II leicht, und zwar in Bezug auf die Höhe der Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie der Steuerbelastung, weswegen grundsätzlich auf die Zahlen in der Phase I (Ziffer 8.1.2) verwiesen werden kann.

8.2.2.2

Der Gesuchsgegner rechnet sich in seinem Bedarf Krankenkassenkosten von Fr. 375.– für die KVG-Prämie sowie Fr. 165.– für die VVG-Prämie an (act. 43 [Teil II] Rz. 52 und 60; act. 75 Rz. 160). Die Gesuchstellerin anerkennt Krankenkassenkosten (KVG und VVG) in der Höhe von insgesamt Fr. 540.– (act. 40 Rz. 108). Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) für das Jahr 2024 sind ausge- wiesen (act. 33/49). Dem Gesuchsgegner sind entsprechend Fr. 375.– für das KVG und Fr. 165.– für das VVG anzurechnen.

8.2.2.3

Wie bereits festgehalten, ändert sich aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchgegners im Jahr 2024 (vgl. Ziffer 6.2.7) die Höhe seiner monatlichen Steuerbelastung. Der Gesuchsgegner verweist in Bezug auf seine Steuerbelastung im Jahr 2024 (act. 75 Rz. 159) auf seine Ausführungen in act. 43 [Teil II] 56 und act. 59 Rz. 6, wobei er ausführt, dass das steuerbare Einkommen auf der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 durch das Steueramt jedoch zu hoch festgelegt worden sei (act. 59 Rz. 6). In Bezug auf die Vorbringen der Gesuchstellerin zur Steuerbelastung des Gesuchgegners kann auf die Phase I (Ziffer 8.1.2) verwiesen werden. Definitive Steuerrechnungen des Jahres 2024 liegen nicht in den Akten. Den provisorischen Steuerrechnungen des Jahres 2024 lässt sich eine Steuerbelastung des Gesuchsgegners von Fr. 41'583.15 für die Staats- und Gemeindesteuern (act. 61/6) sowie von Fr. 8'938.– für die direkte Bundessteuer (act. 94/22) entnehmen. Das Steueramt ging für die Staats- und Gemeindesteuern von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 234'500.– und für die direkte Bundessteuer von Fr. 177'900.– aus. Der Gesuchsgegner führt jedoch zu Recht aus, dass das Steueramt im Jahr 2024 wohl von einem zu hohen steuerbaren Einkommen ausgegangen war, da die Unterhaltsbeiträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv festgelegt worden waren. Diese wären vom Nettoeinkommen des Gesuchgegners zunächst in Abzug zu bringen gewesen. Für die Bemessung der Steuerbelastung des Gesuchgegners ist vorliegend daher eine Schätzung vorzunehmen. Geht man von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 105'000.– für das Jahr (vgl. act. 94/8) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'000.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 14'400.– pro Jahr, somit Fr. 1'200.– pro Monat. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'200.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8.2.2.4

Der Gesuchsgegner weist in dieser Phase einen monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 5'927.– auf.

8.3

Phase III (1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024)

8.3.1

Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____

8.3.1.1

Der Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ ändert sich in der Phase III wiederum lediglich in Bezug auf die Steuerbelastung, weswegen grundsätzlich auf die Zahlen in den Phasen I und II (Ziffer 8.1.1 und 8.2.1) verwiesen werden kann.

8.3.1.2

Indem sich der Bedarf des Gesuchsgegners in dieser Phase aufgrund des Zusammenzugs mit seiner Lebenspartnerin, E._____, reduziert (vgl. Ziffer 8.3.2), erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge, was zu einer höheren Steuerbelastung auf Seiten der Gesuchstellerin und C._____ führt. Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass ab Oktober 2024 von einer höheren monatlichen Steuerlast bei der Gesuchstellerin von Fr. 3'384.– und bei C._____ von Fr. 1'316.– auszugehen ist, wobei sie von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 244'623.– für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 248'532.– für die direkte Bundessteuer ausgeht (act. 69 Rz. 150). Der Gesuchsgegner verweist in Bezug auf die Steuerbelastung der Gesuchstellerin und von C._____ (act. 75 Rz. 159) auf seine Ausführungen in act. 43 [Teil II] 31 und 36 und act. 59 Rz. 97. Da keine provisorischen und definitiven Steuerrechnungen der Gesuchstellerin des Jahres 2024 in den Akten liegen, ist die Steuerbelastung wiederum zu schätzen. Geht man von einem steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin im Jahr 2024 von ungefähr Fr. 100'000.– (vgl. act. 108/114) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'700.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp Fr. 8'400.– pro Jahr, somit Fr. 700.– pro Monat. Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen sind der Gesuchstellerin Fr. 466.– und C._____ Fr. 233.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8.3.1.3

Die Gesuchstellerin weist in dieser Phase einen monatlichen Gesamtbe-

8.3.2

Bedarf des Gesuchgegners

Der Bedarf des Gesuchgegners in der Phase III präsentiert sich wie folgt:

Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 850.– 2) Wohnkosten Fr. 1'763.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 375.– 4) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 246.– 5) Mobilitätskosten Fr. 130.– 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 41.– 7) Laufende Steuern Fr. 1'100.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 15.– 10) Kommunikationskosten Fr. 60.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 165.– 12) Abzahlung Schulden Fr. 0.– Total Fr. 4'760.–

Zu den wichtigsten Veränderungen zu Phase I und II gilt es Folgendes anzumerken:

1) Grundbetrag: Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsgegner per 1. Oktober 2024 mit seiner Lebenspartnerin, E._____, zusammengezogen ist (act. 59 Rz. 9; act. 75 Rz. 81 ff.). Dem Gesuchsgegner ist deshalb der hälftige Paaransatz von Fr. 850.– gemäss den Richtlinien als Grundbetrag anzurechnen, worüber sich die Parteien denn auch einig sind (act. 69 Rz. 141 und 148; act. 92 Rz. 27).

2) Wohnkosten (inklusive Nebenkosten): Der Gesuchsgegner macht für das Haus, welches er nun zusammen mit seiner Partnerin in N._____ bewohnt, Wohnkosten von insgesamt Fr. 4'780.– geltend, wovon er die Hälfte, nämlich Fr. 2'390.– zu tragen habe (act. 75 Rz. 83). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass die geltend gemachten Mietkosten übersetzt seien, da die Mietzinsen vergleichbarer Objekte in N._____ zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 4'260.– liegen würden. Der Mietzins für das 5.5-Zimmerhaus liege somit zwi- schen 10% bis 135% über den Mieten, welche für vergleichbare Objekte auf dem Markt verlangt würden (act. 81 Rz. 94). Des Weiteren führt die Gesuchstellerin aus, dass der übersetzte Mietzins einzig dem Zweck diene, die Auswirkungen des Zusammenzugs mit seiner Partnerin auf das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchgegners zu minimieren. Diesen Schluss lege ebenfalls der Umstand nahe, dass der hälftige Anteil des neuen Mietzinses nahezu dem alten Mietzins von Fr. 2'360.– für die 3.5-Zimmer-Wohnung in M._____ entspreche. Würde der Mietzins nämlich tatsächlich Marktgepflogenheiten entsprechen, würde die Erbengemeinschaft E._____P._____Q._____R._____ auch eine marktübliche Mietzinskaution verlangen. Vor diesem Hintergrund dränge sich einerseits die Vermutung auf, dass der Mietvertrag ausschliesslich in Hinblick auf das vorliegende Verfahren geschlossen worden sei, zumal auch kein Mietvertrag zwischen E._____ und der Erbengemeinschaft für die Zeit vor dem Einzug des Gesuchsgegners bestehe. Es werde vermutet, dass E._____ die Liegenschaftskosten vor Abschluss des Mietvertrags wie eine Alleineigentümerin getragen habe (vgl. auch act. 110 Rz. 20). Andererseits dränge sich die Vermutung auf, dass der Mietvertrag vom 20. und 21. September 2024 simuliert sei. Als Teil der Erbengemeinschaft erhalte E._____ einen Viertel der Mietzinszahlungen, weswegen sich der Gesuchsgegner überproportional an den tatsächlichen Wohnkosten beteiligen würde, wenn er die Hälfte des Mietzinses zahlen würde. Vor diesem Hintergrund liege die Vermutung nahe, dass E._____ und der Gesuchsgegner keine Miete zahlten, sondern sich die tatsächlichen Wohnkosten teilten, welche E._____ bisher alleine getragen habe (act. 81 Rz. 95). Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass der Hausteil mit 5.5-Zimmern sowieso nicht dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entspreche, zumal die Parteien

während der Ehe in einer 4-Zimmer-Attikawohnung gewohnt hätten. Trotz der Geburt des weiteren Kindes des Gesuchsgegners übersteige das Haus den Platzbedarf des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass sie bereit sei, Fr. 1'335.– (Fr. 2'670.– insgesamt) als Wohnkosten im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners anzuerkennen, da dies der Hälfte der durchschnittlichen Mietzinsen für 4.5- bis 5.5-Zimmerwohnun- gen in N._____, welche derzeit auf dem Markt seien, entspreche (act. 81 Rz. 96; act. 110 Rz. 22 f.). Ansonsten wäre dem Gesuchsgegner nur sein Anteil an den tatsächlichen Wohnkosten im Bedarf anzurechnen, wobei anzunehmen sei, dass der geltend gemachte Mietzins die tatsächlichen Wohnkosten bei Weitem übersteige. Es seien sodann nicht die vollen durchschnittlichen Kosten zu berücksichtigen. Die Kosten wären anteilsmässig um 18% auf 4.5 Zimmer zu reduzieren. Davon seien die Hälfte bzw. ab Geburt von C._____s Halbgeschwister 2/5 im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners einzusetzen (act. 81 Rz. 97 f.; act. 110 Rz. 21).

Grundsätzlich ist bei der Bedarfsbestimmung von den effektiven Wohnkosten auszugehen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 984). Erscheinen die Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, so kann eine Herabsetzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen. Dabei ist ein wichtiges Kriterium, wie viele Personen in der fraglichen Wohnung leben. In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer als angemessen. Bei zu hohen Wohnkosten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mietzinse nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen, soweit es den wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der betroffenen Personen angemessen ist (Urteil BGer

Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, so sind die Kosten unter den Beteiligten aufzuteilen. Grundsätzlich gilt, dass erwachsene Personen für die Wohnkosten anteilsmässig aufzukommen haben bzw. die effektiven Aufwendungen durch die Anzahl Personen zu teilen sind. Bei einem Konkubinatspaar sind die Wohnkosten grundsätzlich hälftig aufzuteilen (Urteil BGer 5A_1068/2021 vom 30. August 2022, E. 3.2). Davon sollte selbst dann nicht abgewichen werden, wenn Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im Rahmen der Ausübung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts regelmässig in der

Wohnung übernachten (Urteil BGer 5A_1068/2021, in: FamPra.ch 2022, S. 939).

Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsgegner mit seiner Partnerin, Mietzins inklusive Nebenkosten gemäss Mietvertrag beträgt Fr. 4'700.– (act. 76/8).

Es stellt sich angesichts der Vorbringen der Gesuchstellerin nun die Frage, ob der durch den Gesuchsgegner geltend gemachte Mietzins als übersetzt zu betrachten ist und nur in reduziertem Umfang berücksichtigt werden kann oder ob er in der geltend gemachten Höhe anzurechnen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem durch den Gesuchsgegner und seiner Lebenspartnerin bewohnten Objekt um einen 5.5-Zimmer-Hausteil handelt. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Zimmer pro Elternteil und Kind angemessen erscheint, liegt das Haus in Bezug auf seine Grösse an der oberen Grenze. Daran ändern auch die – zu diesem Zeitpunkt – bevorstehende Geburt des weiteren Kindes, F._____, und die Tatsache, dass C._____ regelmässig dort übernachtet, nichts. Angesichts der Anzahl Personen wäre eine 4.5-Zimmerwohnung ausreichend. Dadurch hätten der Gesuchsgegner und E._____ sowie C._____ und (ab seiner Geburt) auch F._____ ein eigenes Zimmer. Des Weiteren ist der Gesuchstellern zuzustimmen, dass der Umstand, wonach der neu geltend gemachte Mietzins beinahe genau gleich hoch wie der Mietzins der vorherigen Wohnung in M._____ ist, sehr auffällig ist und die Schlussfolgerung nahelegt, dass der Gesuchsgegner die Auswirkungen des Zusammenzugs mit E._____ auf sein familienrechtliches Existenzminimum schmälern möchte. Ebenfalls erklärungsbedürftig ist die Tatsache, dass der Gesuchsgegner und E._____ keine Mietkaution leisten mussten, was beim Abschluss von Mietverträgen grundsätzlich der Norm entspricht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Erbengemeinschaft der Meinung gewesen sei, dass eine Kaution nicht nötig sei, da sowieso alles fortlaufend repariert werde (Prot. S. 49), sind nicht überzeugend. Hinzu kommt das Vorbringen der Ge- suchstellerin, wonach kein (schriftlicher) Mietvertrag zwischen E._____ und der Erbengemeinschaft für die Zeit vor dem Einzug des Gesuchsgegners bestanden habe, was die Vermutung nahelege, dass E._____ die Liegenschaftskosten vor Abschluss des Mietvertrags wie eine Alleineigentümerin getragen habe (vgl. act. 81 Rz. 95). Auch dieses Argument kann der Gesuchsgegner nicht mit einer plausiblen Erklärung entkräften; er macht lediglich geltend, dass nicht von Belang sei, was vor dem Einzug des Gesuchgegners in das Haus gewesen sei (vgl. act. 101 Rz. 128). Ein entsprechender Mietvertrag

liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung als durchaus plausibel, dass der aktuelle Mietvertrag zwischen dem Gesuchsgegner und insbesondere mit Blick auf das vorliegende Verfahren abgeschlossen wurde und der geltend gemachte Mietzins nicht den tatsächlichen Wohnkosten entspricht. Daran ändern auch die sich in den Akten befindenden Überweisungsbelege betreffend den Mietzins an E._____ (act. 103/14 und 106/17) nichts. Um genügend glaubhaft zu machen, dass die Mietzinsen in dieser Höhe tatsächlich geschuldet sind und bezahlt werden, wären überzeugende (zusätzliche) Erklärungen oder Überweisungsbelege betreffend ein Konto, welches auf die Erbengemeinschaft E._____P._____Q._____R._____ lautet, notwendig. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass E._____ (nebst P._____, Q._____ und R._____) selber auch Teil der vermietenden Erbengemeinschaft E._____P._____Q._____R._____ ist (act. 76/8). Da in diesem Mietvertrag somit vier Personen als Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeführt werden und Angaben zu den Erbquoten fehlen, ist von gleichwertigen Erbansprüchen dieser Personen auszugehen. Deshalb ist anzunehmen, dass E._____ die Mietzinseinnahmen zu einem Viertel zugutekommen.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Mietzins (inklusive Nebenkosten) angemessen herabzusetzen, und zwar um einen Viertel des geltend gemachten Mietzinses. Damit resultiert ein Mietzins von gesamthaft Fr. 3'525.–, welcher hälftig auf den Gesuchsgegner und seine Partnerin aufzuteilen ist. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'763.– an Wohnkosten anzurechnen.

5) Mobilitätskosten: Der Gesuchsgegner rechnet sich in dieser Phase nach wie vor Mobilitätskosten von Fr. 160.– an (act. 92 Rz. 26 mit Verweis auf act. 43 [Teil II] Rz. 54; act. 59 Rz. 105) Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners neu Fr. 130.– betragen würden, da das Jahresabonnement für die Strecke S._____ – T._____ [Zürich] Fr. 1'569.– koste (act. 69 Rz. 145).

Durch den neuen Wohnort des Gesuchsgegners in N._____ reduzieren sich seine Mobilitätskosten. Ein für dem Weg nach Zürich nötiges 4-Zonen-ZVV- Abonnement kostet pro Jahr Fr. 1'569.–, weswegen dem Gesuchsgegner Fr. 130.– pro Monat an Mobilitätskosten anzurechnen sind.

7) Laufende Steuern: Indem sich der Bedarf des Gesuchsgegners in dieser Phase aufgrund des Zusammenzugs mit seiner Lebenspartnerin reduziert (vgl. Ziffer 8.3.2), erhöhen sich die damit zusammenhängenden Unterhaltsbeiträge, was zu einer tieferen Steuerbelastung auf Seiten des Gesuchsgegners führt. Der Gesuchsgegner verweist in Bezug auf seine Steuerbelastung im Jahr 2024 (act. 75 Rz. 159) auf seine Ausführungen in act. 43 [Teil II] 56 und act. 59 Rz. 6. Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass beim Gesuchsgegner ab Oktober 2024 von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 3'384.– und bei C._____ von Fr. 200.– auszugehen ist, wobei sie von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 34'966.– für Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 35'766.– für die direkte Bundessteuer ausgeht (act. 69 Rz. 149).

Mit Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 8.2.2.3 ist für die Bemessung der Steuerbelastung des Gesuchgegners wiederum eine Schätzung vorzunehmen. Geht man von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 105'000.– für das Jahr 2024 (vgl. act. 94/8) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'700.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 13'200.– pro Jahr, somit Fr. 1'100.– pro Monat. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'100.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8-10)Serafe (Radio/TV), Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten: Die Gesuchstellerin führt aus, dass dem Gesuchsgegner aufgrund des Zusammenzugs mit seiner Partnerin nur noch die hälftigen Pauschalen im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 69 Rz. 138 und 148). Der Gesuchsgegner rechnet aufgrund der Patchworksituation in seinem Bedarf die hälftigen Pauschalen für die Serafe sowie die Haushalts- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von je Fr. 15.– an (act. 92 Rz. 26 und 28). In Bezug auf die Kommunikationskosten führt er aus, dass er nach wie vor über ein Mobiltelefon verfüge, dessen Kosten er trage. Zudem übernehme er seit dem Zusammenzug mit seiner Partnerin auch die Internetkosten bei der … für Fr. 50.– pro Monat. Trotz des Zusammenzugs sei dem Gesuchsgegner daher die volle Kommunikationspauschale von Fr. 120.– anzurechnen (act. 75 Rz. 151).

Leben mehrere erwachsene Personen im gleichen Haushalt, sind die gerichtsüblichen Pauschalen für die Serafe, die Haushalts- und Haftpflichtversicherung sowie die Kommunikationskosten nach Köpfen unter den Personen aufzuteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Wohngemeinschaft oder ein Paar, das in Lebensgemeinschaft zusammenlebt, handelt (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 1081, 1086 und 1090).

Aufgrund des Zusammenzugs mit seiner Lebenspartnerin sind die Pauschalen für die Serafe, die Haushalts- und Haftpflichtversicherung und die Kommunikationskosten zu halbieren, weswegen dem Gesuchsgegner Fr. 15.– für die Serafe, Fr. 15.– für die Haushalts- und Haftpflichtversicherung sowie und Fr. 60.– für die Kommunikationskosten anzurechnen sind. Irrelevant sind die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach er die Kosten für sein Mobiltelefon sowie für das Internet selber trage.

8.4

Phase IV (1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025)

8.4.1

Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____

8.4.1.1

Der Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ ändert sich in der Phase IV lediglich in Bezug die Höhe der Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Steuerbelastung, weswegen grundsätzlich auf die Zahlen in den Phasen I bis III (Ziffer 8.1.1, 8.2.1 und 8.3.1) verwiesen werden kann.

8.4.1.2

Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Gesuchstellerin und von C._____ sind für das Jahr 2025 ausgewiesen (act. 83/110 und 83/111). Unklar ist, ob die Gesuchstellerin und C._____ auch im Jahr 2025 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben. Aus den Akten lässt sich kein solcher Hinweis entnehmen. Aufgrund der noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge ist jedoch nicht davon auszugehen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin Fr. 446.– und Fr. 142.– sowie C._____ Fr. 106.– und Fr. 99.– jeweils als KVG- bzw. VVG-Prämien anzurechnen.

8.4.1.3

Aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchgegners im Jahr 2025 (vgl. Ziffer 6.2.8) und den damit zusammenhängenden tieferen Unterhaltsbeiträgen ändert sich in dieser Phase die Höhe der Steuerbelastung der Gesuchstellerin sowie der Steueranteil von C._____. In Bezug auf die Ausführungen der Parteien kann auf ihre jeweiligen Vorbringen zur Steuerbelastung der Gesuchstellerin in der Phase III verwiesen werden (Ziffer 8.3.1.2). Die Steuerbelastung ist wiederum zu schätzen. Geht man entsprechend von einem steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von ungefähr Fr. 85'000.– unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'000.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp Fr. 6'000.– pro Jahr, somit Fr. 500.– pro Monat. Bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen sind der Gesuchstellerin Fr. 300.– und C._____ Fr. 150.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8.4.1.4

Die Gesuchstellerin weist somit in dieser Phase einen monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 4'287.– und C._____ einen solchen von Fr. 2'613.– auf.

8.4.2

Bedarf des Gesuchgegners

8.4.2.1

Beim Bedarf des Gesuchsgegners ändert sich in der Phase IV lediglich die Steuerbelastung, weswegen grundsätzlich auf die Zahlen in den Phasen I bis III (Ziffer 8.1.2, 8.2.2 und 8.3.2) verwiesen werden kann.

8.4.2.2

Den Akten lassen sich keine Behauptungen bzw. Belege zur Höhe der Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners des Jahres 2025 entnehmen, wes- wegen diesbezüglich auf die Zahlen des Jahres 2024 (Fr. 375.– für die KVG- und Fr. 165.– für die VVG-Prämie) abzustellen ist (vgl. Ziffer 8.2.2.2).

8.4.2.3

Aufgrund des tieferen Einkommens des Gesuchgegners im Jahr 2025 (vgl. Ziffer 6.2.8) und den damit zusammenhängenden tieferen Unterhaltsbeiträgen ändert sich in dieser Phase die Höhe seiner Steuerbelastung. In Bezug auf die Ausführungen der Parteien kann auf ihre jeweiligen Vorbringen zur Steuerbelastung des Gesuchsgegners in der Phase III verwiesen werden (Ziffer 8.3.2). Die Steuerbelastung ist wiederum zu schätzen. In Ziffer 6.2.8 wurde das Nettoeinkommen (Grundsalär + variable Vergütung) des Jahres 2025 mit Fr. 130'128.– (12 x Fr. 10'844.–) bemessen. Geht man daher von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 65'000.– unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'000.– pro Monat aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp Fr. 9'600.– pro Jahr, somit Fr. 800.– pro Monat. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Fr. 800.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8.4.2.4

Der Gesuchsgegner weist in dieser Phase demzufolge einen monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 4'460.– auf.

8.5

Phase V (ab 1. März 2025)

8.5.1

Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____

Da sich der Bedarf der Gesuchstellerin und von C._____ in der Phase V im Vergleich zu den Phasen I bis IV nicht verändert, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Ziffer 8.4.1).

8.5.2

Bedarf des Gesuchgegners

Der Bedarf des Gesuchgegners in der Phase V präsentiert sich wie folgt:

Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 850.– 2) Wohnkosten Fr. 1'410.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 375.– 4) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 246.–

5) Mobilitätskosten Fr. 130.– 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 41.– 7) Laufende Steuern Fr. 600.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 15.– 10) Kommunikationskosten Fr. 60.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 165.– 12) Abzahlung Schulden Fr. 0.– Total Fr. 3'907.–

Zu den wichtigsten Veränderungen zu den Phasen III und IV gilt es Folgendes anzumerken:

1) Wohnkosten (inklusive Nebenkosten): Der Gesuchsgegner macht ab 1. März 2025 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'912.– geltend (act. 75 Rz. 83 und 156; act. 92 Rz. 26). Die Gesuchstellerin rechnet dem Gesuchsgegner monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'068.– an (act. 110 Rz. 19 ff. und 31), da die Wohnkosten seit der Geburt von F._____ ab 1. März 2025 nach grossen und kleinen Köpfen auf den Gesuchsgegner, seine Lebenspartnerin und F._____ aufzuteilen seien. In Bezug auf die Herleitung der Wohnkosten kann auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Phase III (Ziffer 8.3.2) verwiesen werden.

Aus den Akten geht hervor, dass der Gesuchsgegner am tt.mm.2025 Vater von F._____ (vgl. 92 Rz. 14; act. 94/5 und 94/6) geworden ist, was bei der Bemessung der Höhe der Wohnkosten zu berücksichtigen ist. In Bezug auf die grundsätzliche Höhe der anrechenbaren Wohnkosten kann auf die Ausführungen zu Phase III verwiesen werden (Ziffer 8.3.2). Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen von diesen Überlegungen in dieser Phase abgewichen werden soll. Entsprechend sind die Wohnkosten von insgesamt Fr. 3'525.– auf zwei grosse Köpfe, nämlich den Gesuchsgegner und seine Lebenspartnerin, und einen kleinen Kopf, F._____, aufzuteilen. Dem Gesuchsgegner sind entsprechend Fr. 1'410.– als Wohnkosten zu berücksichtigen.

7) Laufende Steuern: Mit Verweis auf seine Ausführungen in act. 43 [Teil II] Rz. 56 und act. 59 Rz. 6 macht der Gesuchsgegner ab 1. März 2025 eine monatliche Steuerbelastung (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) von insgesamt Fr. 4'231.– geltend (act. 92 Rz. 26 und 29). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner neu zum Elterntarif besteuert werde. Gleichzeitig erhöhe sich das zu versteuernde Einkommen, da der Gesuchsgegner die Kinderzulagen für F._____ zu versteuern habe. Es sei in der Folge mit einem Jahreseinkommen von Fr. 276'048.– zu rechnen. Davon werde der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge, die Berufsauslagen sowie die Pauschalen für die Versicherungen abziehen können. Neu werde er auch einen hälftigen Abzug für die Versicherungsprämien sowie den allgemeinen Kinderabzug für F._____ geltend machen können. Es sei deshalb zu erwarten, dass sich die monatliche Steuerbelastung des Gesuchsgegners nicht ändern werde. Der Steueranteil für F._____s Zulagen von Fr. 10.– sei jedoch abzuziehen, weswegen dem Gesuchsgegner nur noch Fr. 190.– als monatliche Steuerbelastung zu berücksichtigen seien (act. 110 Rz. 32).

Die Steuerbelastung des Gesuchsgegners ist erneut zu schätzen (vgl. Ziffer 8.4.2.3). Geht man von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 71'000.– inklusive Kinderzulagen sowie Krippenentschädigungen für F._____ von Fr. 8'820.– pro Jahr (vgl. act. 106/12) unter Berücksichtigung von geschätzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'000.– pro Monat sowie eines Kinderabzugs von Fr. 9'000.– für F._____ pro Jahr aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp Fr. 7'200.– pro Jahr, somit Fr. 600.– pro Monat. Entsprechend sind dem Gesuchsgegner Fr. 600.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

12) Abzahlung Schulden: Der Gesuchsgegner möchte ab 1. März 2025 die Abzahlung diverser Schulden, namentlich Steuerschulden der Jahre 2022 und 2023, Unterhaltsschulden, Ratenzahlungen für diverse Darlehen sowie Mietschulden, in der Höhe von insgesamt Fr. 14'137.80 pro Monat in seinem Bedarf berücksichtigt haben (act. 92 Rz. 26 und 29 mit Verweis auf act. 43 [Teil II] Rz. 56 und 61, act. 59 Rz. 4 ff., act. 75 Rz. 83 und 135 und act. 85/14). In

Bezug auf die Vorbringen der Gesuchstellerin zur Berücksichtigung von Schulden im Bedarf des Gesuchsgegners kann auf Ziffer 8.1.2 verwiesen werden.

Mit Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 8.1.2 können die geltend gemachten Abzahlungsbeträge für die Schulden nicht im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt werden. Insbesondere die diversen Darlehen, welche der Gesuchsgegner gemäss eigenen Ausführungen zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens aufgenommen hat (act. 75 Rz. 135 und 158; act. 92 Rz. 29), stellen keine Schulden dar, welche die Parteien für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben, weswegen sie bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind.

9.

Vermögen der Parteien

Aus den Akten ist ersichtlich, dass weder die Parteien noch F._____ über Vermögenswerte verfügen, welche die Unterhaltsberechnung beeinflussen würden. Der (Kinder-)Unterhalt ist denn auch grundsätzlich aus dem laufenden Einkommen zu decken. Nur ausnahmsweise darf auf die Substanz des Vermögens zugegriffen werden, falls die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Deshalb ist das Vermögen für die Unterhaltsberechnung vorliegend unberücksichtigt zu lassen.

10.

Sparquote

10.1

Vorbringen der Parteien

10.1.1

Der Gesuchsgegner macht für das Jahr 2021 zusammengefasst eine Sparquote von insgesamt Fr. 12'797.30 geltend, womit der durch ihn während des Zusammenlebens der Parteien errechnete Überschuss von Fr. 12'702.65 komplett aufgebraucht sei. Als relevante Referenzperiode stellt er auf das Jahr 2021 ab. Vor diesem Hintergrund hätten weder C._____ noch die Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung Anspruch auf einen etwaigen Überschussanteil (act. 43 [Teil II] Rz. 63 und 75 ff.).

10.1.2

Die Gesuchstellerin bestreitet die durch den Gesuchsgegner geltend gemachte Sparquote respektive macht geltend, dass die relevante Sparquote durch den Gesuchsgegner nicht genügend belegt wurde (act. 69 Rz. 38 ff.). Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass als relevante Referenzperiode zwar in der Regel die letzten zwölf Monate vor der Trennung gälten, jedoch auch auf eine kürzere Referenzperiode abgestellt werden könne, wenn es in den letzten zwölf Monaten zu einer massgebenden Veränderung gekommen sei. Vorliegend sei unbestritten, dass sich die Parteien am 1. April 2022 getrennt hätten (vgl. act. 40 Rz. 29 f.; act. 43 [Teil I] Rz. 19 und 33), weswegen der Gesuchsgegner bereits deswegen nicht das Kalenderjahr 2021 als Referenzperiode heranziehen könne (act. 69 Rz. 39). Des Weiteren führt die Gesuchstellerin aus, dass die Geburt von C._____ am tt.mm.2021 zu einer massgeblichen Veränderung des Lebensstandards der Familie der Parteien geführt habe. Entsprechend sei die relevante Referenzperiode zur Bestimmung des zuletzt gelebten Standards und damit einer allfälligen Sparquote nicht das Kalenderjahr 2021, sondern die Periode vom 21. August 2021 bis zum 31. März 2022. Allfällige Ersparnisse vor dem 21. August 2021 seien nicht repräsentativ für den zuletzt gelebten Lebensstandard der Parteien mit einem gemeinsamen Kind gewesen. Da der Gesuchsgegner die notwendigen Unterlagen in Bezug auf diese relevante Referenzperiode nicht beibringe, komme er seiner Beweislast nicht genügend nach (act. 69 Rz. 40 ff.). Die Beweislast für das Vorliegen einer Sparquote sowie für den zuletzt gelebten Standard der Parteien liege beim Gesuchsgegner. Als Folgen der Beweislosigkeit sei der gesamte Überschuss unter den Parteien sowie C._____ zu verteilen (act. 69 Rz. 43).

10.1.3

Der Gesuchsgegner führt aus, dass sich die Parteien anfangs November 2021 getrennt hätten, als die Gesuchstellerin mit C._____ ausgezogen sei. Die Parteien hätten in jenem Monat nicht mehr im gleichen Bett geschlafen. Die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sich die Parteien erst im April 2022 getrennt hätten, sei falsch und rein prozesstaktisch motiviert. Der Gesuchsgegner habe den Trennungszeitpunkt 1. April 2022 nie anerkannt und im Plädoyer vom 22. Mai 2024 denn auch ausgeführt, dass die Parteien "spätestens" seit dem 1. April 2022 getrennt gelebt hätten (act. 75 Rz. 93; vgl. auch act. 43 [Teil I] Rz. 33). Entsprechend sei auch die durch die Gesuchstellerin behauptete massgebliche Referenzperiode vom tt.mm.2021 bis 31. März 2022 weder korrekt noch repräsentativ. Es sei daher folgerichtig auf das Referenzjahr 2021 abzustellen (act. 75 Rz. 94). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass ihm, sollte das Gericht wider Erwarten auf eine andere als die vom Gesuchsgegner präsentierte Referenzperiode abstellen, Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu äussern und gegebenenfalls weitere Belege einzureichen (act. 75 Rz. 95 und 105).

10.1.4

Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sich die Parteien bereits anfangs November 2021 getrennt hätten. Die Gesuchstellerin sei nach dem (vorübergehenden) Auszug aus der gemeinsamen Wohnung der Parteien im November 2021 denn auch im Januar 2022 wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Die Parteien hätten ihrer Ehe nochmals eine Chance geben wollen, was auch der Umstand belege, dass sie eine Paartherapie in Anspruch genommen hätten (vgl. act. 40 Rz. 28; act. 81 Rz. 34; act. 83/87). Doch selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sich die Parteien tatsächlich bereits im November 2021 getrennt hätten, würde in diesem Fall die relevante Referenzperiode vom tt.mm.2021 bis 31. Oktober 2021 dauern, zumal die Zeit vor C._____s Geburt nicht als (repräsentative) Referenzperiode für den zuletzt gelebten Lebensstandard sowie Bemessung einer Sparquote herangezogen werden könne (act. 81 Rz. 109).

Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass den Parteien in Bezug auf die relevante Referenzperiode lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, wenn das Gericht von einer anderen Referenzperiode ausgehen würde, als die Parteien selbst geltend machten. Sie verweist dabei auf das Verbot der überraschenden Rechtsanwendung. Sollte das Gericht jedoch der Ansicht der Gesuchstellerin teilen und vom tt.mm.2021 bis 31. März 2022 als relevante Referenzperiode ausgehen, wäre der Gesuchsgegner gehalten gewesen, sich aus prozessualer Vorsicht dazu zu äussern. Eine Aufforderung des Gerichts wäre weder nötig noch mit der Gleichbehandlung der Parteien vereinbar (act. 81 Rz. 113).

10.2

Allgemeine Ausführungen zur Sparquote

10.2.1

Bestand während des Zusammenlebens eine Sparquote und ist diese nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht durch trennungsbedingte Mehrkos- ten aufgebraucht worden, so ist die Sparquote vom Überschuss abzuziehen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 1162).

10.2.2

Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Eltern und Kinder ein Überschuss vorliegt, ist der Bedarf um einen Anteil an diesem Überschuss weiter zu erhöhen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das Gericht verteilt diesen Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen. Verlangen es die besonderen Umstände des Einzelfalles, kann und muss es von dieser Regel abweichen (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.2). Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 147 III 293 E. 4.4). Aus diesem Grund muss das Gericht eine zweite Rechnung vornehmen, mit der es in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode den Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt. Die Obergrenze des ehelichen Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren Überschuss beim Zusammenleben. Diese Limitierung gilt freilich nur zwischen den Ehegatten, während Kinder am höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Die Berechnung des Überschussanteiles vor der Trennung dient dazu, den zuletzt gelebten Lebensstandard zu ermitteln. Entsprechend ist nur der tatsächlich ausgegebene Überschuss relevant und eine allfällige Sparquote muss vom zur Verfügung stehenden Einkommen in der Referenzperiode abgezogen werden (ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 2023, S. 873 ff., 874).

10.2.3

Zur Ermittlung der Sparquote ist grundsätzlich auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung als Referenzperiode abzustellen. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben identisch zu sein (Urteil OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023, E. III.2.2.2). In Eheschutzverfahren ist die relevante Zeitperiode grundsätzlich ein Jahr vor der Trennung (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 510 mit Hinweisen). Davon ist jedoch abzuweichen und auf eine kürzere Referenzperiode abzustellen, wenn es in den letzten 12 Monaten zu einer massgebenden Veränderung kam (Urteil BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3.3; Urteil BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3.1; Urteil OGer ZH LE230006 vom 30. Oktober 2023, E. II.16.4).

10.2.4

Somit sind in einem ersten Schritt der Trennungszeitpunkt und die massgebende Referenzperiode zu eruieren. In einem zweiten Schritt sind die Verhältnisse (Einkommen und familienrechtliches Existenzminimum aller Familienmitglieder) und der sich daraus errechnete (maximalmögliche) Überschuss während des Zusammenlebens zu eruieren. In einem dritten Schritt ist die tatsächliche Sparquote während der Referenzperiode zu ermitteln. Schliesslich ist der während der Referenzperiode tatsächlich ausgegebene Überschuss zu ermitteln, indem vom errechneten Überschuss die Sparquote abgezogen wird. Im letzten Schritt ist der tatsächlich ausgegebene Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. In der anschliessenden Unterhaltsberechnung ist für jede Berechnungsphase im Rahmen der Überschussverteilung zu prüfen, ob der auf diese Weise ermittelte tatsächlich ausgegebene Überschussanteil erreicht wir und somit der "Überschussdeckel" greift oder nicht (ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 2023, S. 874 f.).

10.2.5

Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Auch wenn der Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen abzuklären ist, trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (Urteil BGer 5A_600/2023 vom 1. Mai 2024, E. 4.3).

10.3

Würdigung

10.3.1

Die Parteien sind sich zunächst einerseits uneinig über den genauen Trennungszeitpunkt sowie andererseits über die massgebende Referenzperiode zur Bestimmung einer allfälligen Sparquote. Um die relevante Referenzperiode zu bestimmen, ist zunächst einmal der Trennungszeitpunkt der Parteien festzulegen.

10.3.2

Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, dass sich die Parteien bereits anfangs November 2021 getrennt hätten, während die Gesuchstellerin der

Ansicht ist, dass die Trennung erst im April 2022 stattgefunden habe. Unbestritten ist auf jeden Fall, dass die Gesuchstellerin mit C._____ im November 2021 die eheliche Wohnung zumindest vorübergehend verlassen und offenbar für kurze Zeit in der Ferienwohnung ihrer Eltern gewohnt hatte (vgl. act. 40 Rz 23 f.; act. 81 Rz. 109; act. 101 Rz. 143). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin anfangs Januar 2022 wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte. Obwohl der Gesuchsgegner geltend macht, dass die Beziehung zwischen den Parteien für ihn bereits im November 2021 beendet war, lassen sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass dies auch für die Gesuchstellerin der Fall war. Vielmehr geht aus dem durch die Gesuchstellerin eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und Frau U._____ vom Februar 2022 hervor, dass zumindest die Gesuchstellerin daran interessiert war, mit dem Gesuchsgegner eine Form der Therapie zu besuchen (vgl. act. 83/87). Obwohl der Gesuchsgegner zwar zu Recht ausführt, dass aus dem E- Mail-Verkehr nicht hervorgeht, was der Zweck der eben genannten Therapie gewesen sein soll (vgl. act. 101 Rz. 144), stellt der E-Mail-Verkehr dennoch ein Indiz dafür dar, dass zumindest für die Gesuchstellerin die Beziehung zum Gesuchsgegner noch nicht beendet war. So schreibt sie denn auch der Therapeutin, dass sie auf der Suche nach einem Therapeuten sei, welcher sie und den Gesuchsgegner aus ihrer Ehekriese begleiten würde. Wäre die Beziehung tatsächlich bereits im November 2021 für beide Parteien beendet gewesen, hätte sich die Gesuchstellerin wohl nicht auf die Suche nach einem entsprechenden Therapeuten gemacht.

10.3.3

Ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Parteien erst im April 2022 endgültig trennten, stellt die sich in den Akten befindende Meldebestätigung der Gemeinde I._____ (vgl. act. 42/31 und 42/32) dar, wonach die Gesuchstellerin mit C._____ per 1. April 2022 nach I._____ gezogen ist. Hinzu kommt, dass die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 im Rahmen der Teilvereinbarung als Trennungszeitpunkt den 1. April 2022 festgehalten haben (vgl. act. 45), was denn auch mit Teilurteil vom 6. Juni 2022 vorgemerkt wurde (vgl. act. 46). Obwohl der Gesuchsgegner zwar ausführt, er habe zwar lediglich anerkannt, dass die Parteien "spätestens" seit dem 1. April 2022 getrennt gelebt hätten, hatte er die Vereinbarung mit dem Wortlaut "bereits seit dem 1. April 2022" dennoch unterzeichnet.

Wenn sich die Parteien tatsächlich vorher getrennt hätten, hätte er auf eine diesbezügliche Formulierung im Rahmen der Vereinbarung bestehen müssen.

10.3.4

Demzufolge gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, glaubhaft zu machen, dass sich die Parteien bereits im November 2021 definitiv getrennt hatten, als die Gesuchstellerin mit C._____ erstmals aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Entsprechend wird für die nachfolgende Bestimmung der massgebenden Referenzperiode vom 1. April 2022 als Trennungszeitpunkt ausgegangen.

10.3.5

Vor diesem Hintergrund ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass bei der Bestimmung der massgebenden Referenzperiode nicht auf das Kalenderjahr 2021 abgestellt werden könne. Die Gesuchstellerin behält zudem Recht damit, dass sich die Ausgaben eines Paares mit der Geburt eines Kindes verändern und nach der Geburt keine gleich hohen Ersparnisse gebildet werden können wie vor der Geburt, weswegen für die Bestimmung der relevanten Referenzperiode zur Bildung einer allfälligen Sparquote auf die Zeitperiode vor der Geburt von C._____ abzustellen sei (vgl. act. 69 Rz. 38 ff.). Obwohl der von der Gesuchstellerin zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3.3; Urteil BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3.1; Urteil OGer ZH LE230006 vom 30. Oktober 2023, E. II.16.4) als massgebliche Veränderung ein mit einer beruflichen Neuausrichtung verbundener Stellenwechsel zugrunde liegt, kann die Geburt eines Kindes durchaus ebenfalls eine massgebliche Veränderung darstellen. Diese massgebliche Veränderung bestand sodann nicht nur in erhöhten Ausgaben für neu anfallende Kinderkosten, sondern auch in einem Einkommensrückgang aufseiten der Gesuchstellerin. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ eine Mutterschaftsentschädigung erhielt, welche 80% von ihrem monatlichen Nettoeinkommen betrug. In den Monaten Februar und März 2022 erzielte sie sodann kein Einkommen (vgl. act. 71/76). Dieser Umstand zeigt ebenfalls, dass das Abstellen auf eine Zeitperiode vor der Geburt von C._____ am tt.mm.2021 für die Bildung einer allfälligen Sparquote nicht repräsentativ wäre.

10.3.6

Dementsprechend ist als massgebliche Referenzperiode auf den Zeitraum direkt nach der Geburt von C._____ bis vor dem Trennungszeitpunkt der Parteien, nämlich vom tt.mm.2021 bis zum 31. März 2022, abzustellen.

10.3.7

Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich mehrfach geltend, dass ihm das Gericht Gelegenheit geben müsse, sich zu der von der Gesuchstellerin präsentierten Referenzperiode zu äussern und gegebenenfalls Belege einzureichen, sollte es die Ansicht der Gesuchstellerin teilen und nicht vom Kalenderjahr 2021 als massgebliche Referenzperiode ausgehen (vgl. act. 75 Rz. 95 und 105). Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. Der Gesuchsgegner hatte genügend Gelegenheit, sich zur von der Gesuchstellerin geltend gemachten Referenzperiode zu äussern und entsprechende Belege einzureichen, um seine Ausführungen genügend zu substantiieren. Das Gericht wäre höchstens dann gehalten, dem Gesuchsgegner die Möglichkeit einer zusätzlichen Stellungnahme im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu geben, wenn es anderer Ansicht als beide Parteien wäre. Im vorliegenden Fall teilt das Gericht jedoch die Auffassung der Gesuchstellerin in Bezug auf die massgebliche Referenzperiode. Dem Gesuchsgegner wäre es frei gestanden, sich im Rahmen seiner diverser Stellungnahmen (vgl. act. 75, act. 84, act. 92, act. 101, act. 114) aus prozessualer Vorsicht – sollte das Gericht entgegen seiner Ansicht dennoch die Auffassung der Gesuchstellerin teilen – zu den Vorbringen der Gesuchstellerin zu äussern. Der Gesuchsgegner hat es jedoch unterlassen, die notwendigen Belege beizubringen, um eine allfällige Sparquote in der massgeblichen Referenzperiode vom tt.mm.2021 bis zum 31. März 2022 genügend zu substantiieren. Er wäre gehalten gewesen, die Einkommens- sowie Bedarfsverhältnisse der Familie zu Beginn und Ende der Referenzperiode einander gegenüberzustellen. Der Gesuchsgegner hat sich jedoch darauf beschränkt, eine mutmassliche Sparquote im Kalenderjahr 2021 zu belegen. Ob er seiner Substantiierungslast dahingehend genügend nachgekommen ist, sei vor diesem Hintergrund jedoch dahingestellt.

10.3.8

Folglich trägt der Gesuchsgegner die Folgen der Beweislosigkeit. Ihm gelingt es nicht, eine Sparquote während der vorliegend massgeblichen Referenzpe- riode nachzuweisen. Entsprechend ist der gesamte resultierende Überschuss bei den Unterhaltsberechnungen auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen.

10.3.9

Nähere Ausführungen zum Thema Sparquote erübrigen sich damit. Es sei jedoch der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass eine Sparquote zu bestimmen nur dann sinnvoll ist, wenn der Überschuss während des Zusammenlebens höher war als die trennungsbedingten Mehrkosten und/oder sich die Einkommen der an der Unterhaltsberechnung beteiligten Personen massgeblich erhöht haben. In den meisten Fällen können sich die Eheleute nach der Trennung nicht mehr den gleichen Lebensstandard leisten wie während des Zusammenlebens. Bevor also die Sparquote exakt bestimmt wird, sollte zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens mit den trennungsbedingten Mehrkosten verglichen werden. Sind die trennungsbedingten Mehrkosten höher als der Überschuss und hat sich seit der Trennung das Einkommen der an der Unterhaltsberechnung beteiligten Personen nicht massgeblich erhöht, ist eine Sparquote kein Thema (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 552).

10.3.10

Selbst wenn also eine Sparquote während der massgeblichen Referenzperiode durch den Gesuchsgegner genügend glaubhaft gemacht worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesamteinkommen der Parteien zwischen den Jahren 2021 und 2022 massiv gesunken ist. Die Parteien haben im Jahr 2021 in ihrer Steuererklärung ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 336'233.– aufgeführt (vgl. act. 17/1). Im Jahr 2022 betrug ihr Gesamteinkommen gemäss den Steuererklärungen 2022 noch Fr. 290'955.– (vgl. act. 25/8 und 33/26).

10.3.11

Ohne die trennungsbedingten Mehrkosten im vorliegenden Fall konkret ermittelt zu haben, kann daher dennoch festgehalten werden, dass der eheliche Standard der Parteien während des Zusammenlebens aufgrund eines massgeblich höheren Gesamteinkommens viel höher war als der Standard nach der Trennung. Bereits aus diesem Grund fällt die Berücksichtigung einer Sparquote vorliegend ausser Betracht.

11.

Konkrete Unterhaltsberechnung

11.1

Vorbemerkungen

11.1.1

Überobligatorische Arbeitsanstrengungen der Gesuchstellerin

11.1.1.1

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie gemäss Schulstufenmodell eigentlich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Mit Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) sei überobligatorischen Arbeitsanstrengungen bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Zudem führt sie mit Hinweis auf Rechtsprechung des Obergerichts Zürich (vgl. Urteil OGer ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022, E. II.20.1) aus, dass, wenn es der unterhaltsberechtigte Ehegatte sei, der mehr arbeite, als die bundesgerichtliche Rechtsprechung von ihm verlange, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nur dessen Einkommen gemäss Schulstufenmodell von dessen gebührendem Bedarf abzuziehen sei (act. 40 Rz. 117). Da die Gesuchstellerin gemäss Schulstufenmodell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, sei ihr Einkommen bei der konkreten Berechnung des Ehegattenunterhalts somit nicht zu berücksichtigen (act. 40 Rz. 122).

11.1.1.2

Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, dass die Gesuchstellerin eigenmächtig die Betreuungszeit des Gesuchsgegners eingeschränkt und verhindert habe, dass der Gesuchsgegner eine 50%-Betreuung wahrnehmen könnte. Die Gesuchstellerin hätte problemlos bereits nach der Geburt wieder in ihrem bisherigen Umfang arbeiten können. Es rechtfertige sich deswegen nicht, mit dem gemäss Schulstufenmodell verlangten Pensum zu rechnen, wobei dieses Modell bei alternierender Obhut sowieso nicht eins-zu-eins anwendbar sei (act. 59 Rz. 111). Indem die Gesuchstellerin sodann sämtliches Einkommen auf die Parteien verteile im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung, komme es zu einer vorwerggenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung (act. 59 Rz. 112).

Des Weiteren führt der Gesuchsgegner aus, dass, selbst wenn ein Ehegattenunterhalt festzulegen wäre, Folgendes zu berücksichtigen wäre: Es bestehe eine Vereinbarung zwischen den Parteien und dadurch könne der Unterhalt frühestens ab Gesuchseinreichung abgeändert werden. Bei der Gesuchstellerin wäre ein höheres als von ihr behauptetes Einkommen einzusetzen. Des Weiteren sei die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach ihr Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, falsch. Hinzu komme, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der bereits bisher gelebten Betreuung von C._____ zumutbar und möglich sei, mindestens 60% zu arbeiten. Die Gesuchstellerin habe ihren Bedarf 2021 sodann nie dargelegt. Weiter habe die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Ausrichtung eines allfälligen Überschussanteils. Die zu verteilenden Mittel seien sodann zu beschränken, da es sonst zu einer unzulässigen Umverteilung des Vermögens kommen würde. Schliesslich dürfe beim Gesuchsgegner nicht rückwirkend und zukünftig von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden (act. 59 Rz. 116).

11.1.1.3

In Bezug auf eine aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung sowie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten beider Parteien wurde bereits eingegangen (vgl. Ziffer 4.1.3.6, Ziffer 5.3.1 ff. und Ziffer 6.3.1 ff.). Wie aufgezeigt wurde, kann die Gesuchstellerin mit ihrer Erwerbstätigkeit ihren gebührenden Unterhalt nicht selbständig decken. Entsprechend hat sie vorliegend Anspruch auf Ehegattenunterhalt respektive Überschussbeteiligung. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich jedoch trotz ihren überobligatorischen Arbeitsanstrengungen nicht, ihr Einkommen lediglich in dem gemäss Schulstufenmodell verlangten Pensum bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners liegt vorliegend massgeblich über einem gerichtsüblichen Besuchsrecht. Obwohl die Schwelle zur alternierenden Obhut zwar noch nicht erreicht ist, spielt der Gesuchsgegner doch eine massgebliche Rolle im Alltag und bei der Betreuung von C._____. Die Gesuchstellerin hat sich nach der Trennung selbständig dazu entschieden, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, obwohl sie gemäss Schulstufenmodell nicht dazu verpflichtet gewesen wäre. Diesem Umstand wurde bei der vorne gemachten Erwägung, ihr kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, genügend Rechnung getragen. Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend nicht, der Gesuchstellerin bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts respektive im Rahmen der Überschussverteilung ein tieferes Einkommen respektive überhaupt kein Einkommen anzurechnen. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

11.1.2

Befristung der Ehegattenunterhaltsbeiträge

11.1.2.1

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass – sofern Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden würden – diese zeitlich zu befristen seien. Er begründet dies damit, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Lebensprägung bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts nach der Trennung keine Rolle spiele, in der Lehre kritisiert werde, da die Ehegatten gerade keine Gemeinschaft mehr führen würden, zu der beide nach Kräften beitragen. Zudem würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB auf den ehelichen Unterhalt sinngemäss angewendet werden, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte werde entsprechend bereits während der Trennung verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, um seine Eigenversorgungskapazität im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen auszuschöpfen. Es erweise sich als fragwürdig, wie es sich rechtfertigen lasse, dass bei hohen ehelichen Lebensstandards eine langfristige Finanzierung bestehe. Diesen Ausführungen folgend hält der Gesuchsgegner fest, dass bei den Parteien keine lebensprägende Ehe vorliege. Die Parteien hätten eine Kurzehe von 4 Jahren gelebt, wobei die Familiengemeinschaft nach der Geburt von C._____ lediglich wenige Monate bestanden habe. Die Gesuchstellerin hätte nach der eigenmächtigen Mitnahme von C._____ zu ihren Eltern im November 2021 Fakten geschaffen. Für die Gesuchstellerin sei es sodann problemlos möglich gewesen, im bisherigen Umfang weiterzuarbeiten, da der Gesuchsgegner die Betreuung von C._____ stets hätte sicherstellen können. Des Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass die Parteien ihre Ehe nicht wieder aufnehmen würden, was auch der Umstand zeige, dass der Gesuchsgegner in einer neuen Partnerschaft lebe und seit Kurzem ein Kind habe (act. 92 Rz. 56 ff.). Der Gesuchsgegner macht mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass in solchen Situation keine lebensprägende Ehe vorliegen würde. Sollte dennoch von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden, so wäre der Ehegattenunterhalt mit Blick auf die Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB zeitlich zu begrenzen, namentlich maximal bis Oktober 2023 bzw. März 2024 (act. 92 Rz. 60 f.).

11.1.2.2

Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Auffassung des Gesuchsgegners haltlos sei. In seinem Leitentscheid habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass beim Ehegattenunterhalt die Lebensprägung der Ehe irrelevant sei und der Ehegattenunterhalt einzig durch die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten beschränkt werde (act. 110 Rz. 103).

11.1.2.3

Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemisst (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4; aus der früheren publizierten Rechtsprechung BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4; BGE 132 III 593 E. 3.2). Der gebührende Unterhalt ist mithin vom Existenzminimum zu unterscheiden und bleibt bei günstigen Verhältnissen nicht auf dieses beschränkt. Vielmehr haben nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards einen Anspruch auf dessen Fortsetzung, solange die Ehe besteht (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 und 299; Urteil BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 6.2).

11.1.2.4

Der Grundsatz der zeitlichen Limitierung des nachehelichen Unterhalts kann nicht unbesehen auf den ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB übertragen werden. Sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt in bestimmten Konstellationen findet einzig der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung); vom Gesetzgeber wird dieser nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt, aber nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 130 III 537 E. 3.2). Hingegen ist dem ehelichen Unterhaltsrecht eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhaltsbeitrages fremd; solange das Eheband besteht – und damit insbesondere im Eheschutzverfahren –

, kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen (Urteil BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2), gemäss welchem wie gesagt beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung.

11.1.2.5

Diesen Ausführungen des Bundesgerichts folgend sind entgegen der Ansicht der Gesuchsgegners die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB und damit die (fehlende) Lebensprägung der Ehe bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt gerade nicht zu berücksichtigen. Beide Ehegatten haben während der Dauer der Ehe Anspruch auf den zuletzt gelebten gemeinsamen Standard. Einzig die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt unterhaltsbegrenzend, weswegen vorliegend das effektive Einkommen der Gesuchstellerin im Rahmen der Unterhaltsberechnung vollständig zu berücksichtigen ist. Daran ändert auch das Argument des Gesuchsgegners nichts, wonach die Lehre die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiere. Dementsprechend werden die in der Folge konkret berechneten ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht zeitlich beschränkt.

11.2

Unterhaltsberechnung für Phase I (1. März 2023 bis 31. Dezember 2023)

Phase I Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgeg- Total ner Einkommen 3'143 248 16'207 19'598 LH-Kosten 4'224 famrechtl. Bedarf 4'224 2'610 6'084 12'918 Manko/ -1'081 -1'081 -2'362 Überschuss 10'123 6'680 Überschuss-Anteil 2'672 1'336 2'672 Unterhalt Total 2'672 4'779 7'451

11.2.1

Der Bedarf von C._____ beträgt Fr. 2'610.–, sein Einkommen beträgt Fr. 248.–. Dementsprechend beläuft sich sein Barbedarf, welcher vollumfänglich durch den Gesuchsgegner zu decken ist, auf Fr. 2'362.–. Da die Gesuchstellerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Gesuchsgegner diese in der Höhe von Fr. 1'081.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich, die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ihrem familienrechtlichen Existenzminimum gleichzusetzen.

11.2.2

Dem Gesuchsgegner verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 16'207.– nach Deckung seines eigenen (familienrechtlichen) Bedarfs von Fr. 6'084.– sowie dem Unterhalt seines Sohns von Fr. 3'443.– (Fr. 2'362.– Barunterhalt und Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt) ein Überschuss von monatlich Fr. 6'680.–. Dieser Überschuss ist unter den Parteien und C._____ nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Vorliegend erhalten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner einen Überschussanteil von je Fr. 2'672.– und C._____ einen solchen von Fr. 1'336.–.

11.2.3

Der Gesuchsgegner ist somit in Phase I (rückwirkend 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023) zu verpflichten, Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 4'779.– (davon Fr. 2'362.– Barunterhalt zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'081.– und Überschussanteil von Fr. 1'336.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 2'672.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 7'451.– pro Monat. Ausserdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, allfällige vertragliche und gesetzliche Differenzbeträge der Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

11.3

Unterhaltsberechnung für Phase II (1. Januar 2024 bis 30. September 2024)

Phase II Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Total Einkommen 3'217 248 13'817 17'282 LH-Kosten 4'091 famrechtl. Bedarf 4'091 2'544 5'927 12'562 Manko/ -874 -874 -2'296 Überschuss 7'890 4'720 Überschuss-Anteil 1'888 944 1'888 Unterhalt Total 1'888 4'114 6'002

11.3.1

Der Bedarf von C._____ beträgt Fr. 2'544.–, sein Einkommen beträgt Fr. 248.–. Dementsprechend beläuft sich sein Barbedarf, welcher vollumfänglich durch den Gesuchsgegner zu decken ist, auf Fr. 2'296.–. Da die Gesuchstellerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Gesuchsgegner diese in der Höhe von Fr. 874.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich, die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ihrem familienrechtlichen Existenzminimum gleichzusetzen.

11.3.2

Dem Gesuchsgegner verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 13'817.– nach Deckung seines eigenen (familienrechtlichen) Bedarfs von Fr. 5'927.– sowie dem Unterhalt seines Sohns von Fr. 3'170.– (Fr. 2'296.– Barunterhalt und Fr. 874.– Betreuungsunterhalt) ein Überschuss von monatlich Fr. 4'720.–. Dieser Überschuss ist unter den Parteien und C._____ nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Vorliegend erhalten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner einen Überschussanteil von je Fr. 1'888.– und C._____ einen solchen von Fr. 944.–.

11.3.3

Der Gesuchsgegner ist somit in Phase II (rückwirkend 1. Januar 2024 bis 30. September 2024) zu verpflichten, Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 4'114.– (davon Fr. 2'296.– Barunterhalt zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 874.– und Überschussanteil von Fr. 944.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'888.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 6'002.– pro Monat. Ausserdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, allfällige vertragliche und gesetzliche Differenzbeträge der Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

11.4

Unterhaltsberechnung für Phase III (1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024)

Phase III Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Total Einkommen 3'217 248 13'817 17'282 LH-Kosten 4'157 famrechtl. Bedarf 4'157 2'577 4'760 11'494 Manko/ -940 -940 -2'329 Überschuss 9'057 5'788 Überschuss-Anteil 2'315 1'158 2'315 Unterhalt Total 2'315 4'427 6'742

11.4.1

Der Bedarf von C._____ beträgt Fr. 2'577.–, sein Einkommen beträgt Fr. 248.–. Dementsprechend beläuft sich sein Barbedarf, welcher vollumfänglich durch den Gesuchsgegner zu decken ist, auf Fr. 2'329.–. Da die Gesuchstellerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Gesuchsgegner diese in der Höhe von Fr. 940.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich, die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ihrem familienrechtlichen Existenzminimum gleichzusetzen.

11.4.2

Dem Gesuchsgegner verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 13'817.– nach Deckung seines eigenen (familienrechtlichen) Bedarfs von Fr. 4'760.– sowie dem Unterhalt seines Sohns von Fr. 3'269.– (Fr. 2'329.– Barunterhalt und Fr. 940.– Betreuungsunterhalt) ein Überschuss von monatlich Fr. 5'788.–. Dieser Überschuss ist unter den Parteien und C._____ nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Vorliegend erhalten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner einen Überschussanteil von je Fr. 2'315.– und C._____ einen solchen von Fr. 1'158.–.

11.4.3

Der Gesuchsgegner ist somit in Phase III (rückwirkend 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024) zu verpflichten, Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 4'427.– (davon Fr. 2'329.– Barunterhalt zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 940.– und Überschussanteil von Fr. 1'158.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 2'315.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 6'742.– pro Monat. Ausserdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, allfällige vertragliche und gesetzliche Differenzbeträge der Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

11.5

Unterhaltsberechnung für Phase IV (1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025)

Phase IV Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner Total Einkommen 3'464 257 10'844 14'565 LH-Kosten 4'287 famrechtl. Bedarf 4'287 2'613 4'460 11'360 Manko/ -823 -823 -2'356 Überschuss 6'384 3'205 Überschuss-Anteil 1'282 641 1'282 Unterhalt Total 1'282 3'820 5'102

11.5.1

Der Bedarf von C._____ beträgt Fr. 2'613.–, sein Einkommen beträgt Fr. 257.–. Dementsprechend beläuft sich sein Barbedarf, welcher vollumfänglich durch den Gesuchsgegner zu decken ist, auf Fr. 2'356.–. Da die Gesuchstellerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Gesuchsgegner diese in der Höhe von Fr. 823.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich, die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ihrem familienrechtlichen Existenzminimum gleichzusetzen.

11.5.2

Dem Gesuchsgegner verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 10'844.– nach Deckung seines eigenen (familienrechtlichen) Bedarfs von Fr. 4'460.– sowie dem Unterhalt seines Sohns von Fr. 3'179.– (Fr. 2'356.– Barunterhalt und Fr. 823.– Betreuungsunterhalt) ein Überschuss von monatlich Fr. 3'205.–. Dieser Überschuss ist unter den Parteien und C._____ nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Vorliegend erhalten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner einen Überschussanteil von je Fr. 1'282.– und C._____ einen solchen von Fr. 641.–.

11.5.3

Der Gesuchsgegner ist somit in Phase IV (rückwirkend 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025) zu verpflichten, Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 3'820.– (davon Fr. 2'356.– Barunterhalt zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 641.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'282.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 5'102.– pro Monat. Ausserdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, allfällige vertragliche und gesetzliche Differenzbeträge der Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

11.6

Unterhaltsberechnung für Phase V (ab 1. März 2025)

Der Gesuchsgegner wurde am tt.mm.2025 erneut Vater (vgl. 92 Rz. 14; act. 94/5 und 94/6). Die Geburt von F._____ ist bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung in der Phase V entsprechend zu berücksichtigen.

11.6.1

Vorbringen der Parteien

11.6.1.1

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er angesichts seiner finanziellen Lage weder für C._____ noch für F._____ ab 1. März 2025 Unterhaltsbeiträge zahlen könne (vgl. act. 92 Rz. 53 f.). Sollte das Gericht wider Erwarten in der Phase ab März 2025 einen Kinderunterhalt für C._____ festsetzen wollen, wäre zu berücksichtigen, dass Kinder gleich zu behandeln und ein entsprechender Kinderunterhalt für F._____ im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt werden müsste. Der Barbedarf von F._____ betrage mindestens Fr. 1'552.–, wobei Kinderzulagen von Fr. 215.– pro Monat zu berücksichtigen seien (vgl. act. 92 Rz. 24 und 52). Da E._____ sodann ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem eigenen Einkommen zu decken vermöge, sei kein Betreuungsunterhalt für F._____ zu berücksichtigen (act. 92 Rz. 55).

11.6.1.2

Die Gesuchstellerin führt hingegen aus, dass dem Gesuchsgegner für die Berechnung des Unterhalts von C._____ und der Gesuchstellerin keine Position in seinem Bedarf für F._____s Unterhalt einzusetzen sei. Vielmehr habe der Ge- suchsgegner im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung seinen rechnerischen Überschussanteil für den Anteil an F._____s Kinderunterhalt zu verwenden, den seine neue Lebenspartnerin nicht zu decken vermöge (act. 110 Rz. 9). Neben dem Gesuchsgegner sei nämlich auch dessen neue Lebenspartnerin nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit dazu verpflichtet, für F._____s Unterhalt aufzukommen (act. 110 Rz. 10). Dabei sei zu beachten, dass die neue Lebenspartnerin des Gesuchsgegners sich im Wissen um die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin dafür entschieden habe, ein Kind mit dem Gesuchsgegner zu bekommen. Es rechtfertige sich deshalb, dass sie nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums ihre finanzielle Leistungsfähigkeit dazu verwende, um für F._____s familienrechtliches Existenzminimum aufzukommen (act. 110 Rz. 11). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass zuerst die Einkommen und familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder zu ermitteln seien (act. 110 Rz. 12).

11.6.2

Rechtliche Ausführungen zu Patchworksituation

Bei Vorliegen einer Patchworksituation (mehrere Kinder von verschiedenen Elternteilen) ist wie folgt vorzugehen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 1217 ff.): Zunächst ist der Notbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berechnen. Es dürfen weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder noch allfällige Unterhaltsbeiträge noch Positionen des neuen Ehegatten einbezogen werden, selbst wenn die unterhaltspflichtige Person allenfalls dafür aufzukommen hätte. Anschliessend ist der Notbedarf von allen unterhaltsberechtigten Kindern zu bestimmen.

Der übersteigende Einkommensteil des unterhaltspflichtigen Elternteils ist sodann unter allen unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen objektiven Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (sog. relatives Gleichbehandlungsgebot). Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vornherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt somit nicht nur von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch von den fi- nanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab (Urteil

Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Deckung des Bedarfs aller Kinder, muss die Unterdeckung auf alle Kinder verteilt werden. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die jeweiligen anderen Elternteile der betreffenden Kinder in Bezug auf ihre eigenen Kinder leistungsfähig sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob und inwiefern sie in Bezug auf aus anderen Verbindungen stammenden Kindern beistandspflichtig sind. Bei der Festsetzung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt es zu beachten: Aus den vorhandenen Mitteln sind grundsätzlich zuerst der Barunterhalt und sodann der Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Werden in mehreren Haushalten mehrere Kinder des gleichen Elternteils nach unterschiedlichen Konzepten betreut und liegt ein Mankofall vor, sind die Fremdbetreuungskosten nicht Teil des Barbedarfs des Kindes. Sie sind rechnerisch wie Betreuungsunterhalt zu behandeln. Reichen die finanziellen Mittel unter Einbezug der anderen Elternteile, um die Barbedarfe der Kinder sowie die Lebenshaltungskosten für den Betreuungsunterhalt zu decken, so sind der Bedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie die Bedarfe der Kinder gemäss der dynamischen Unterhaltsberechnung zu erweitern. Hinzuzufügen sind folgende Positionen: Die Steueranteile der unterhaltspflichtigen Person und der Kinder, Kommunikations- und Versicherungspauschale der unterhaltspflichtigen Person und Prämien für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG). Nachehelicher oder ehelicher Unterhalt darf nur ausgeschieden werden, wenn nach Deckung des Notbedarfs der unterhaltspflichtigen Person sowie der unterhaltsberechtigten Kinder der Barunterhalt und der Betreuungsunterhalt aller Kinder mit den vorhandenen Mitteln gedeckt werden kann.

11.6.3

Einkommen und Bedarf von F._____

11.6.3.1

In Bezug auf das Einkommen rechnet der Gesuchsgegner F._____ Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215.– an (act. 92 Rz. 24). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass der Gesuchsgegner für F._____ Kinderzulagen sowie eine Krippenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 735.– erhalte. Diese Zulagen seien F._____ als Einkommen anzurechnen (act. 110 Rz. 16). Aus der Lohnabrechnung März 2025 geht hervor, dass das Gesuchsgegner für F._____ eine Kin- derzulagen von Fr. 215, eine Familienzulage von Fr. 200.– sowie eine Krippenentschädigung von Fr. 320.– erhält (act. 106/12). Obwohl zurzeit noch unklar ist, ob bei F._____ in Zukunft Fremdbetreuungskosten anfallen (vgl. act. 92 Rz. 50), rechtfertigt es sich vorliegend dennoch, F._____ die Kinder- und Familienzulage sowie die Krippenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 735.– als Einkommen anzurechnen, da sie für ihn (derzeit) offensichtlich voraussetzungslos ausbezahlt werden.

11.6.3.2

Der Bedarf von F._____ präsentiert sich wie folgt:

1) Grundbetrag Fr. 400.– 2) Wohnkosten Fr. 705.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 106.– 4) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 29.– 5) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– 6) Steueranteil Fr. 10.– 7) Krankenkasse (VVG) Fr. 38.– Total Fr. 1'288.–

Zu den einzelnen Bedarfspositionen von F._____ ist Folgendes festzuhalten:

1) Grundbetrag: Der Grundbetrag von F._____ in der Höhe von Fr. 400.– (Betrag für Kinder im Alter bis zu 10 Jahren) ergibt sich aus den Richtlinien und ist unstrittig (act. 92 Rz. 46; act. 110 Rz. 17).

2) Wohnkosten (inklusive Nebenkosten): Der Gesuchsgegner rechnet F._____ einen Wohnkostenanteil von 1/5 in der Höhe von Fr. 940.– an, wobei er auf den Mietzins gemäss dem im Recht liegenden Mietvertrag (act. 76/8) in der Höhe von Fr. 4'700.– abstellt (act. 75 Rz. 156; act. 92 Rz. 47). Die Gesuchstellerin rechnet F._____ einen Wohnkostenanteil in der Höhe von Fr. 534.– an (act. 110 Rz. 19 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf ihre Herleitung der Wohnkosten auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Phase III (Ziffer 8.3.2) verwiesen werden.

In Bezug auf die grundsätzliche Höhe der anrechenbaren Wohnkosten kann auf die Erwägungen in Phase III verwiesen werden (Ziffer 8.3.2). Entsprechend ist F._____ als kleiner Kopf einen Wohnkostenanteil von Fr. 705.– anzurechnen.

3+7) Krankenkasse (KVG und VVG): Die Kosten für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sind ausgewiesen (act. 85/11 und 94/33) und unstrittig (act. 92 Rz. 48; act. 110 Rz. 17).

4) Ungedeckte Gesundheitskosten: Der Gesuchsgegner rechnet F._____ ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 58.35 pro Monat an, welche aus dem Selbstbehalt von maximal Fr. 700.– pro Jahr bestehen (act. 92 Rz. 49). Die Gesuchstellerin führt aus, dass ein pauschaler Hinweis auf den Selbstbehalt nicht genüge, um ungedeckte Gesundheitskosten geltend zu machen. Aus dem eingereichten Beleg (act. 94/34) ergebe sich sodann, dass der Selbstbehalt Fr. 350.– betrage, weswegen ein Betrag von maximal Fr. 29.– anzurechnen wäre (act. 110 Rz. 27).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Selbstbehalt bei F._____s Krankenkasse tatsächlich Fr. 350.– beträgt (act. 94/34), was einem monatlichen Betrag von Fr. 29.– entspricht. Da auch bei C._____ ein Betrag für ungedeckte Gesundheitskosten berücksichtigt wird (vgl. Ziffer 8.1.1), rechtfertigt es sich angesichts des Prinzips der Gleichbehandlung von Kindern F._____ Fr. 29.– als ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen.

5) Fremdbetreuungskosten: Der Gesuchsgegner führt zwar aus, dass beabsichtigt werde, dass F._____ teilweise drittbetreut werde, macht jedoch keine näheren Angaben und keine Fremdbetreuungskosten geltend (act. 92 Rz. 50). Entsprechend werden keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt.

6) Steueranteil: Ein Steueranteil von Fr. 10.– wird von beiden Parteien anerkannt (act. 92 Rz. 51; act. 110 Rz. 17), weswegen ein solcher in der geltend gemachten Höhe angerechnet wird.

11.6.4

Einkommen und Bedarf von E._____

11.6.4.1

In Bezug auf das Einkommen seiner Lebenspartnerin führt der Gesuchsgegner aus, dass diese vor der Geburt von F._____ in einem 100%-Pensum bei der V._____ AG angestellt gewesen sei und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'344.35 erzielt habe (act. 92 Rz. 22). Ab Geburt von F._____ erhalte sie während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung, welche 80% des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens entspreche, höchstens jedoch Fr. 220.– pro Tag. Aufgrund des bisherigen Einkommens sei davon auszugehen, dass E._____ ein Taggeld in der Höhe von Fr. 195.85 erhalten werde (Fr. 7'344.35 x 0.8 : 30 Tage). Infolgedessen sei mit monatlichen Einkünften von ungefähr Fr. 5'875.50 (30 x Fr. 195.85) zu rechnen. Ob E._____ die Arbeit nach ihrem Mutterschaftsurlaub wieder aufnehmen könne und werde bzw. in welchem Pensum, sei derzeit noch unklar (act. 92 Rz. 23). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass aus dem ins Recht gelegten Lohnausweis 2024 nicht hervorgehe, dass E._____ in einem 100%-Pensum angestellt gewesen sei. Es könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über weitere Einkommensquellen verfüge. Vorerst werde E._____ jedoch ein monatliches Mindesteinkommen von Fr. 5'876.– angerechnet, welches auch der Gesuchsgegner geltend mache (act. 110 Rz. 13 ff.).

Das monatliche Nettoeinkommen von E._____ des Jahres 2024 in der Höhe von Fr. 88'132.–, mithin also Fr. 7'344.35 pro Monat, ist ausgewiesen (act. 94/12). Lohnabrechnungen ab mm.2025 zum Nachweis der ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung liegen nicht in den Akten. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass E._____ zurzeit eine Mutterschaftsentschädigung erhält. Die Berechnung, welche der Gesuchsgegner zur Ermittlung der Höhe der Taggelder der Mutterschaftsentschädigung vornimmt, ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die durch den Gesuchsgegner geltend gemachten Einkünfte von E._____ von der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'876.– anerkannt werden. Entsprechend ist im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung von monatlichen Einkünften von E._____ von Fr. 5'876.– auszugehen.

11.6.4.2

Der Bedarf von E._____ präsentiert sich wie folgt:

1) Grundbetrag Fr. 850.– 2) Wohnkosten Fr. 1'410.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 354.– 4) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 107.– 5) Mobilitätskosten Fr. 0.– 6) Verpflegungskosten Fr. 0.– 7) Laufende Steuern Fr. 400.– 9) Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 15.– 10) Kommunikationskosten Fr. 60.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 55.– 12) Vorsorge Fr. 0.– Total Fr. 3'266.–

Zu den einzelnen Bedarfspositionen von E._____ ist Folgendes festzuhalten:

1) Grundbetrag: E._____ ist der hälftige Paaransatz von Fr. 850.– gemäss Richtlinien als Grundbetrag anzurechnen, worüber sich die Parteien denn auch einig sind (act. 92 Rz. 34; act. 110 Rz. 17).

2) Wohnkosten (inklusive Nebenkosten): Der Gesuchsgegner möchte E._____ einen Anteil von 2/5 an den Wohnkosten (Fr. 4'700.–) in der Höhe von Fr. 1'912.– anrechnen (act. 92 Rz. 35). Die Gesuchstellerin rechnet ihr monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'068.– an (act. 110 Rz. 19 ff.). In Bezug auf ihre Herleitung der Wohnkosten kann auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Phase III (Ziffer 8.3.2) verwiesen werden.

In Bezug auf die grundsätzliche Höhe der anrechenbaren Wohnkosten kann auf die Erwägungen in Phase III verwiesen werden (Ziffer 8.3.2). Entsprechend sind E._____ als grosser Kopf Fr. 1'410.– als Wohnkosten anzurechnen.

3+11)Krankenkasse (KVG und VVG): Der Gesuchsgegner macht Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von E._____ von insgesamt Fr. 481.05 geltend.

Dabei führt er aus, dass E._____ bei der … (VVG) Fr. 859.80 pro Jahr bzw. Fr. 71.65 pro Monat, bei der … (VVG) Fr. 96.– pro Jahr bzw. Fr. 8.– pro Monat, bei der … (KVG) Fr. 4'243.20 pro Jahr bzw. Fr. 353.60 pro Monat und bei der … (VVG) Fr. 573.60 pro Jahr bzw. Fr. 47.80 pro Monat bezahlt habe (act. 92 Rz. 36). Die Gesuchstellerin führt aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Partnerin des Gesuchsgegners bei drei Krankenkassen eine Zusatzversicherung abgeschlossen habe. Der Einfachheit halber anerkenne sie die ausgewiesenen Kosten bei der … (KVG und VVG) und bei der … (VVG) von insgesamt Fr. 409.– pro Monat. Im Mehrbetrag würden die geltend gemachten Krankenkassenkosten jedoch bestritten (act. 110 Rz. 25; Prot. S. 44).

Es liegen keine Belege für die Krankenkassenkosten der Jahre 2024 oder 2025 in den Akten, weswegen auf die Zahlen des Jahres 2023 abzustellen ist (vgl. act. 94/29-30). Die Kosten für die KVG-Prämie bei der … sind ausgewiesen (act. 94/30) und unstrittig, weswegen sie in der Höhe von Fr. 354.– angerechnet werden.

In Bezug auf das Jahr 2023 drei verschiedene VVG-Prämien ausgewiesen, nämlich Fr. 47.80 bei der …, Fr. 71.65 bei der …, Fr. 8.– bei der … (act. 94/27- 30). Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weswegen E._____ über drei Zusatzversicherungen verfügt. Auch die Ausführung des Gesuchsgegners, dass dies daher rühre, dass Frau E._____, seit sie ein kleines Kind sei, über eine Zahnzusatzversicherung verfüge (Prot. S. 36), erklären nicht, weswegen Zusatzversicherungen bei drei verschiedenen Krankenkassen notwendig sein sollen. Die Gesuchstellerin anerkennt jedoch die Kosten für die VVG-Prämie bei der … und der … in der Höhe von total Fr. 55.–, weswegen diese im Bedarf von E._____ berücksichtigt werden. Im Restbetrag werden die Kosten für die Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt.

4) Ungedeckte Gesundheitskosten: Der Gesuchsgegner rechnet E._____ ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 107.15 an (act. 92 Rz. 37). Die Gesuchstellerin bestreitet die geltend gemachten Kosten und führt aus, dass einmalige selbstgetragene Kosten nicht genügen würden, um regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten geltend zu machen. Sodann erkläre der Gesuchs- gegner nicht, weswegen auch in Zukunft mit diesen Kosten zu rechnen sei. Wenn überhaupt, wäre ein Durchschnitt vergangener Jahre anzunehmen (act. 110 Rz. 26).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass E._____ im Jahr 2023 ungedeckte Kosten von Fr. 295.– bei der … und Fr. 990.45 bei der … aufwies (act. 94/27 und 94/30). Rechnet man den Durchschnitt aus, ergibt dies ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 107.– (Fr. 295.– + Fr. 990.45 / 12 Monate). Obwohl der Gesuchsgegner nicht ausführt, weswegen diese Kosten auch in Zukunft bei E._____ anfallen werden, sind diese Kosten dennoch im Bedarf zu berücksichtigen – nicht zuletzt aus dem Grund, weil bei der Gesuchstellerin und beim Gesuchsgegner solche Kosten ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt wurden. Hinzu kommt, dass E._____ vor Kurzem Mutter geworden ist, weswegen es notorisch ist, dass in Zukunft Gesundheitskosten anfallen werden, die nicht durch die Krankenkasse gedeckt werden.

5) Mobilitätskosten: Es werden keine Mobilitätskosten durch die Parteien geltend gemacht (act. 92 Rz. 38; act. 110 Rz. 17). Da sich E._____ zurzeit im Mutterschaftsurlaub befindet und nicht arbeitstätig ist, fallen auch keine solche an.

6) Verpflegungskosten: Es werden keine auswärtigen Verpflegungskosten durch die Parteien geltend gemacht (act. 92 Rz. 39; act. 110 Rz. 17). Da sich E._____ zurzeit im Mutterschaftsurlaub befindet und nicht arbeitstätig ist, fallen auch keine solche an.

7) Laufende Steuern: Der Gesuchsgegner rechnet E._____ eine Steuerbelastung von Fr. 8'281.10 pro Jahr bzw. Fr. 690.10 pro Monat an. Er stellt dabei auf die provisorische Steuerrechnung 2023 ab (act. 92 Rz. 40). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner als Elternteil mit dem höheren Einkommen zum Einelterntarif besteuert werde. Entsprechend werde E._____ zum Grundtarif besteuert. Sie sei jedoch ebenfalls berechtigt, die Hälfte der Abzüge für F._____ geltend zu machen. Zuzüglich der Abzüge für Versicherungsprämien sei bei einem jähr- lichen Nettoeinkommen von Fr. 70'512.– von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'312 für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 64'962.– für die direkte Bundessteuer auszugehen. Dies resultiere in einem Betrag von rund Fr. 600.– für die laufenden Steuern (act. 110 Rz. 29).

Die aktuelle Steuerbelastung von E._____ ist zu schätzen. Unklar ist, wie hoch ihr steuerbares Einkommen im Jahr 2025 sein wird. Aufgrund der während mehrerer Monate erhaltenen Mutterschaftsentschädigung wird das Einkommen von E._____ im Jahr 2025 wesentlich tiefer liegen als noch im Jahr 2024 (act. 94/12). Geht man von einem steuerbaren Einkommen von geschätzt Fr. 55'000.– unter Berücksichtigung des hälftigen Kinderabzugs für F._____ aus, ergibt sich eine Steuerbelastung von knapp Fr. 4'800.– pro Jahr, somit Fr. 400.– pro Monat. Entsprechend sind E._____ Fr. 400.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.

8-10) Serafe (Radio/TV), Hausrats- und Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten: Der Gesuchsgegner rechnet E._____ in ihrem Bedarf die hälftige Pauschale für die Serafe von Fr. 15.– an. In Bezug auf die Hausrats- und Haftpflichtversicherung macht er einen Betrag von Fr. 30.– geltend, wobei er ausführt, dass die Versicherungspauschale auf die Lebenspartner je hälftig aufzuteilen sei. Für die Kommunikationskosten berücksichtigt er Fr. 120.– (act. 92 Rz. 41 ff.). Die Gesuchstellerin führt aus, dass E._____ nur die hälftigen Pauschalen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 110 Rz. 17).

Da sich E._____ und der Gesuchsgegner in einer Lebenspartnerschaft befinden, sind die Pauschalen für die Serafe, die Haushalts- und Haftpflichtversicherung und die Kommunikationskosten zu halbieren, weswegen E._____ Fr. 15.– für die Serafe, Fr. 15.– für die Haushalts- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 60.– für die Kommunikationskosten anzurechnen sind.

12) Vorsorge: Der Gesuchsgegner macht geltend, dass E._____ regelmässig in ihre Säule 3a einzahle. Im Jahr 2023 habe sie insgesamt Fr. 5'225.– einbezahlt, weswegen Fr. 435.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 92 Rz. 44). Die Gesuchstellerin führt aus, dass bei Angestellten wie der Le- benspartnerin des Gesuchsgegners die Berücksichtigung von Einzahlungen in die dritte Säule im familienrechtlichen Existenzminimum gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen sei. Die Einzahlung in die dritte Säule diene dem Alterssparen und damit der Vermögensbildung. Die monatliche Rückstellung dafür könne daher nicht Bestandteil des Verbrauchsbedarfs einer Partei sein. Entsprechend sei es ausgeschlossen, Einzahlungen in die dritte Säule im familienrechtlichen Existenzminimum der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (act. 110 Rz. 28).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Angestellten, welche in der zweiten Säule versichert sind, die Berücksichtigung von Einzahlungen in die Säule 3a im familienrechtlichen Existenzminimum ausgeschlossen (Urteil BGer 5A_973/2021 vom 8. August 2022, E. 4.2 f.). E._____ ist mutmasslich unselbständig angestellt (vgl. act. 94/12). Der Gesuchsgegner führt denn auch nichts Gegenteiliges aus. Entsprechend sind die Einzahlungen in die dritte Säule nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.

11.6.5

Konkrete Unterhaltsberechnung

11.6.5.1

Der Bedarf von F._____ beträgt Fr. 1'288.–, sein Einkommen beträgt Fr. 735.–. Dementsprechend beläuft sich sein Barbedarf auf Fr. 553.–. Vorliegend ist es gerechtfertigt, dass sich auch die Mutter von F._____, E._____, am Barbedarf von F._____ beteiligt. Dies einerseits, weil der Gesuchsgegner selbst ausführt, auch F._____ persönlich betreuen zu wollen (vgl. act. 59 Rz. 66), weswegen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Elternteile die Betreuung (spätestens) nach Ende des Mutterschaftsurlaubs von E._____ aufteilen. Andererseits ist E._____ finanziell durchaus in der Lage, sich am Barbedarf von F._____ zu beteiligen, zumal ihr nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Existenzminimums (Fr. 5'876.– abzgl. Fr. 3'266.–) ein Überschuss von Fr. 2'610.– verbleibt. Weiter ist dem Argument der Gesuchstellerin zuzustimmen, wonach E._____ gewusst habe, dass der Gesuchsgegner bereits gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin unterhaltspflichtig sei, als sie die Beziehung mit ihm einging. Das vorliegende Verfahren war bereits hängig (vgl. act. 1), als E._____ mit F._____ schwanger wurde. Entsprechend musste ihr bewusst gewesen sein, dass Unterhaltsbeiträge für

C._____ und die Gesuchstellerin festgelegt werden würden. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, wenn sich E._____ zur Hälfte am Barbedarf von F._____ beteiligt. Die andere Hälfte, Fr. 277.–, ist durch den Gesuchsgegner zu tragen und im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.

11.6.5.2

E._____ kann sodann ihr familienrechtliches Existenzminimum mit ihrem Einkommen decken (vgl. Ziffer 11.6.5.1), weswegen vorliegend kein Betreuungsunterhalt durch den Gesuchsgegner in Bezug auf F._____ zu berücksichtigen ist. Einen solchen macht der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend (act. 92 Rz. 55).

11.6.5.3

Entsprechend präsentiert sich die Unterhaltsberechnung in der Phase V wie folgt:

Phase V Gesuchstel- C._____ Gesuchsgeg- F._____ Total lerin ner Einkom- 3'464 257 10'844 735 14'565 men (ohne LH-Kos- 4'287 ten famrechtl. 4'287 2'613 3'907 1'288 10'807 Bedarf (ohne Manko/ -823 -823 -2'356 -277 Über- 6'937 (1/2 von 3'481 schuss Fr. 553) Über- 1'160 580 1'160 580 schuss- Anteil Unterhalt 1'160 3'759 Total

11.6.5.4

Der Bedarf von C._____ beträgt Fr. 2'613.–, sein Einkommen beträgt Fr. 257.–. Dementsprechend beläuft sich sein Barbedarf, welcher vollumfänglich durch den Gesuchsgegner zu decken ist, auf Fr. 2'356.–. Wie oben dargelegt, ist die Hälfte des Barbedarfs von F._____, nämlich Fr. 277.–, durch den Gesuchsgegner zu decken. Da die Gesuchstellerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Gesuchsgegner diese in der Höhe von

Fr. 823.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich, die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ihrem familienrechtlichen Existenzminimum gleichzusetzen.

11.6.5.5

Dem Gesuchsgegner verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 10'844.– nach Deckung seines eigenen (familienrechtlichen) Bedarfs von Fr. 3'907.– sowie dem Barunterhalt von C._____ von Fr. 2'356.–, dem Barunterhalt von F._____ von Fr. 277.– sowie dem Betreuungsunterhalt von C._____ von Fr. 823.– ein Überschuss von monatlich Fr. 3'481.–. Aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Kindern ist dieser Überschuss unter den Parteien, C._____ und F._____ nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Vorliegend steht der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ein Überschussanteil von je Fr. 1'160.– und C._____ und F._____ ein solcher von je Fr. 580.– zu.

11.6.5.6

Der Gesuchsgegner ist somit in Phase V (rückwirkend ab 1. März 2025) zu verpflichten, Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 3'759.– (davon Fr. 2'356.– Barunterhalt zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 580.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'160.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 4'919.– pro Monat. Ausserdem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, allfällige vertragliche und gesetzliche Differenzbeträge der Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

12.

Fazit und Zahlungsmodalitäten

12.1

Zusammengefasst ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, wie folgt Unterhalt zu bezahlen:

– Phase I vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023: Insgesamt Fr. 7'451.– pro Monat, nämlich Fr. 4'779.– als Unterhalt für C._____ (davon Barunterhalt von Fr. 2'362.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'081.– und Überschussanteil von Fr. 1'336.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 2'672.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin.

Ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

– Phase II vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024: Insgesamt Fr. 6'002.– pro Monat, nämlich Fr. 4'114.– als Unterhalt für C._____ (davon Barunterhalt von Fr. 2'296.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 874.– und Überschussanteil von Fr. 944.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'888.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin. Ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

– Phase III vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: Insgesamt Fr. 6'742.– pro Monat, nämlich Fr. 4'427.– als Unterhalt für C._____ (Barunterhalt von Fr. 2'329.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 940.– und Überschussanteil von Fr. 1'158.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 2'315.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin. Ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

– Phase IV vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025: Insgesamt Fr. 5'102.– pro Monat, nämlich Fr. 3'820.– als Unterhalt für C._____ (Barunterhalt von Fr. 2'356.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 641.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'282.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin. Ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

– Phase V ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Insgesamt Fr. 4'919.– pro Monat, nämlich Fr. 3'759.– als Unterhalt für C._____ (Barunterhalt von Fr. 2'356.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr.

823.– und Überschussanteil von Fr. 580.–) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 1'160.– (Überschussanteil) an die Gesuchstellerin. Ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.

12.2

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats (Art. 285 Abs. 3 ZGB).

12.3

Die Parteien sind im Übrigen zu verpflichten, diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge) für die Dauer des Getrenntlebens jeweils selber zu übernehmen.

13.

Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

13.1

Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 173 N 11).

13.2

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er von Juni 2024 bis April 2025 Akontobeiträge von monatlich Fr. 3'200.– an den Unterhalt von C._____ und der Gesuchstellerin geleistet habe (act. 61/13-14; act. 76/15-17; act. 85/12-13; act. 92 Rz. 8 ff.; act. 94/2-4; act. 105 Rz. 6; act. 101 Rz. 6; act. 106/16), was insgesamt Fr. 35'200.– ergibt. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner in dieser Zeit anrechenbare Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 35'200.– geleistet hat (act. 110 Rz. 40).

13.3

Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, dass – sofern er verpflichtet würde, für die Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. März 2023 Unterhalt zu bezahlen – zu berücksichtigen sei, dass er bereits Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 1'767.– bezahlt habe, was ihm anzurechnen sei (act. 101 Rz. 7). Als Beleg reicht er einen Zahlungsbeleg der Zürcher Kantonalbank ein, aus welchem hervorgehe, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin im Januar sowie Februar 2023 einen

Betrag von je Fr. 589.– überwiesen habe, wobei der Zahlungszweck auf "Säule 3a für W._____" lautete (act. 103/1).

13.4

Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner diese Zahlungen geleistet hat. Sie macht geltend, dass es sich beim Ehegattenunterhalt um Verbrauchsunterhalt handle, wobei die dritte Säule nicht zum Verbraucherunterhalt gehöre, sondern zur Altersvorsorge. Die Gesuchstellerin könne daher über die einbezahlten Beträge nicht frei verfügen, weswegen sie nicht als Zahlungen an ihren Verbrauchsunterhalt angerechnet werden könnten (act. 110 Rz. 41).

13.5

Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Zahlungsbelegen geht hervor, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Monate Januar und Februar 2023 mutmasslich Beträge zum Zweck der Einzahlung in die 3. Säule überwiesen hat. Gemäss MAIER gehören Einzahlungen in die Säule 3a, welche die berufliche Vorsorge ergänzen, nicht zum Bedarf (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 1136). Zudem behält die Gesuchstellerin Recht damit, dass sie über einbezahlte Beiträge in die 3. Säule nicht frei verfügen kann, weswegen die Zahlungen nicht an ihren Verbrauchsunterhalt angerechnet werden können (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Rz. 172).

13.6

Daraus folgt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht einzig im Umfang von Fr. 35'200.– nachgekommen ist. Von diesen bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners ist Vormerk zu nehmen und sie sind an die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen.

14.

Ausserordentliche Kinderkosten

14.1

Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchsgegner zur vollumfänglichen Übernahme der ausserordentlichen Kinderkosten zu verpflichten sei, ohne diesen Antrag näher zu begründen (act. 40 S. 2; act. 69 S. 2; act. 81 S. 2), worauf der Gesuchsgegner zu Recht hinweist. Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass keine Grundlage für eine generelle Regelung in Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten bestehe, weswegen ein solches Begehren unzulässig und deswegen abzuweisen sei (act. 59 Rz. 121).

14.2

Für die Anordnung einer Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten besteht keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (Urteil OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023, S. 24, E. 2.2; vgl. auch Urteil OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021, E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe Urteile OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositivziffer 4; LZ200027 vom 8. Januar 2021, E. III.1; LZ220033 vom 29. November 2024, E. 5.7).

14.3

Entsprechend diesen Ausführungen ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Tragung ausserordentlicher Kinderkosten abzuweisen.

15.

Indexierung von Unterhaltsbeiträgen

15.1

Die Gesuchstellerin beantragt die (aus ihrer Sicht gerichtsübliche) Indexierung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin (act. 40 S. 2; act. 69 S. 3; act. 81 S. 3).

15.2

Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, dass die mit Eheschutzentscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufgrund des vorläufigen Charakters der Eheschutzmassnahmen nicht zu indexieren seien, weswegen der gesuchstellerische Antrag abzuweisen sei (act. 59 Rz. 122).

15.3

Die Indexierung des Kindesunterhalts soll, wenn keine entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern getroffen wird, dann gerichtlich vorgesehen werden, wenn Unterhaltsbeiträge an Kinder anlässlich einer Scheidung, in einem Unterhaltsurteil nach Art. 279 ZGB oder in einem Unterhaltsvertrag festzusetzen sind, d.h. immer dann, wenn die getroffene Regelung grundsätzlich auf eine längere Dauer ausgerichtet ist. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Eheschutzmassnahmen sind die mit Eheschutzentscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht zu indexieren (Umkehrschluss aus Art. 128 ZGB).

15.4

Diesen Ausführungen entsprechend ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge abzuweisen.

IV. Massnahme gemäss Art. 28b ZGB

1.

Vorbringen der Parteien

1.1

Die Gesuchstellerin beantragte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 (act. 69 S. 3), angepasst in der Stellungnahme vom 17. Januar 2025 (act. 81 S. 3), die Anordnung folgender Massnahme nach Art. 28b ZGB:

Es sei der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens, eventualiter ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils unter Androhung der Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Gesuchstellerin und deren Eltern zu meiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise, mit Ausnahme der für die Erziehung, Betreuung und Ausübung der elterlichen Sorge notwendigen Kontaktes in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Parteien.

Sie begründet das beantragte Kontaktverbot zur Gesuchstellerin und ihren Eltern zusammengefasst mit dem belästigenden und grenzüberschreitenden Verhalten des Gesuchsgegners in Form von unzähligen und häufigen Nachrichten, Drohungen, Anschuldigungen sowie wiederholter Druck- und Zwangsausübung. Dieses Verhalten stelle gesamthaft eine Persönlichkeitsverletzung in Form von Nachstellung im Sinne von Art. 28b ZGB dar (act. 69 Rz. 6 ff. und act. 81 Rz. 7 ff.).

Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass vorliegend keine mildere Massnahme als ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot ersichtlich seien, zumal die Gesuchstellerin wie auch ihr Rechtsvertreter bilateral mit dem Gesuchsgegner versucht hätten, dass die Nachstellungen aufhören würden. Der Gesuchsgegner sage jedoch selbst, dass er erst damit aufhören werden, wenn er C._____ zur Hälfte betreue. Somit sei mit weiteren persönlichkeitsverletzenden Grenzüberschreitungen zu rechnen. Sodann sei die Massnahme verhältnismässig, da es kein schützenswertes Interesse seitens des Gesuchsgegners gebe, weiterhin Kontakt mit der Gesuchstellerin über dessen Rolle als Vater von C._____ hinaus zu haben. Demgegenüber sei das Interesse der Gesuchstellerin an der Respektierung ihrer persönlichen Grenzen gewichtig. Hinzu komme, dass der Cut, welcher durch das Kontaktverbot entstehe, wahrscheinlich die notwendige Distanz zum Trennungskonflikt schaffen werde, sodass sich die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien dadurch voraussichtlich verbessern werde. Diese voraussichtlich positive Entwicklung komme auch C._____ zugute. Das Kontaktverbot sei für die Dauer des Getrenntlebens anzuordnen, eventualiter für mindestens ein Jahr, um den nötigen Abstand zwischen den Parteien zu den Geschehnissen herzustellen. Sodann sei das Kontaktverbot mit der Anordnung einer Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden, damit dem Kontaktverbot eine verbindliche Wirkung zukomme (act. 69 Rz. 20 f.).

1.2

Der Gesuchsgegner beantragt die Abweisung des Antrags auf Anordnung eines Kontaktverbots mit der Begründung, dass die Voraussetzung dafür nicht gegeben seien (act. 75 Rz. 6 ff.). Die Vorwürfe der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner seien haltlos. Die Gesuchstellerin provoziere den Gesuchsgegner bewusst, sodass sich dieser bei ihr mehrfach wegen den gleichen Angelegenheiten, wie namentlich die Wahl des Kinderarztes, die Bereitstellung von Kleidung für C._____ oder die Bereitstellung des Passes oder einer Identitätskarte für C._____, melden müsse (act. 75 Rz. 8). Der Antrag der Gesuchsgegner sei rein prozesstaktisch motiviert zu betrachten, da sie das Ziel verfolge, dem Gesuchsgegner so viele Steine wie nur möglich in den Weg zu legen, damit der vom Gesuchsgegner gewünschte Ausbau der Betreuung von C._____ hin zu einer 50:50-Betreuung auch zukünftig eingeschränkt bleibe. Das Verhalten der Gesuchstellerin erweise sich insgesamt als egoistische und nicht zum Wohl von C._____. Zudem sei es klar wider Treu und Glauben (act. 75 Rz. 9).

Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, dass die Aktivlegitimation betreffend Eltern der Gesuchstellerin nicht gegeben sei, da diese im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht Parteien seien. Die Gesuchstellerin sei nicht befugt, für ihre Eltern einen Antrag auf ein Kontaktverbot zu stellen. Abgesehen davon sei der Antrag unbegründet und entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis (act. 75 Rz. 10).

Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, dass keine Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegen würde, was eine Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 28b ZGB sei. Die Gesuchstellerin versäume es darzulegen, dass sie als Folge des Verhaltens des Ge- suchsgegners, welches bei ihr jeweils "Stress" ausgelöst habe – was bestritten werde –, Furcht verspürt habe (act. 75 Rz. 11 ff.). Hinzu komme, dass die beantragte Massnahme – selbst bei Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung – völlig unverhältnismässig sei. Diesbezüglich führt der Gesuchsgegner zusammengefasst aus, dass sich die Anzahl der Nachrichten, welche er jeweils an die Gesuchstellerin versende, in einem adäquaten Rahmen befinden würden. Inhaltlich hätten sie zudem stets C._____ betroffen. Diese Nachrichten könnten entsprechend keine Grundlage für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 28b ZGB bilden. Die Gesuchstellerin hätte den Gesuchsgegner sodann nie wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass er sich von der Gesuchstellerin unverstanden fühle und sich um sie Sorgen mache, zumal sie in psychologischer Behandlung sei. Weiter würde die Anordnung eines Kontaktverbots zur Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mundtot machen. Der Gesuchsgegner hätte keine Gelegenheit, sich mit der Gesuchstellerin betreffend C._____ auszutauschen, ohne jedes Mal befürchten zu müssen, dass er gleich eine Strafanzeige kassiere. Abgesehen davon müssten die Parteien als Eltern von C._____ in der Lage sein, sich über Fragen der Erziehung von C._____ auszutauschen. Es könne nicht sein, dass jedes Mal eine Abwägung darüber vorgenommen werden müsse, was denn jetzt die C._____ betreffenden Punkte seien. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag mangels Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung sowie aufgrund fehlender Verhältnismässigkeit abzuweisen (act. 75 Rz. 14 ff.).

2.

Rechtliche Ausführungen

2.1

Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht wenn nötig auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28 ff. ZGB sind sinngemäss anwendbar. Die klagende Person kann dem Gericht Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbote gegenüber der verletzenden Person beantragen (Art. 28b Abs. 1 ZGB).

2.2

Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung. Dies bedeutet, dass zunächst eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegen muss, damit die Rechtsfolgen von Art. 28b ZGB zur Anwendung kommen können (Urteil BGer 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016, E. 2.4.1). Unter Gewalt ist die «unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen» zu verstehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 28). Unter Drohungen ist ein Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen (Urteil KG FR 101 2021 397 vom 28. Januar 2022, E. 2.4.1). Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind) handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (BBl 2005 6884 f. m.Nw.; Urteile BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 sowie 5A_377/2009 vom 3. September 3009).

2.3

Aktivlegitimiert ist nur die von der Persönlichkeitsverletzung betroffene Person, keine Drittpersonen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28b N 5).

2.4

Die zu treffenden Anordnungen setzen kein Verschulden voraus, müssen verhältnismässig sein, da mit den Massnahmen in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person (z.B. Bewegungsfreiheit und Eigentumsgarantie) eingegriffen wird (Urteil KGer SG FO.2011.5 vom 5. Januar 2012). Das gilt v.a. bei der Festsetzung der Dauer und der örtlichen Ausdehnung der Massnahme. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Massnahme befristet oder unbefristet angeordnet und wieweit auf berechtigte Interessen des Täters Rücksicht genommen wird. Zu treffen ist die für die Verletzte genügend wirksame und für die verletzende Person am wenigsten einschneidende Massnahme (BGE 144 III 257 E. 4.1).

3.

Würdigung

3.1

Unstrittig ist zunächst, dass sich die Parteien seit längerer Zeit in einem äusserst angespannten Trennungskonflikt befinden. Sie bekunden aufgrund ihrer Dif- ferenzen auf Paarebene grosse Mühe, in Bezug auf C._____ auf einer konstruktiven Ebene miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.

3.2

Die Anordnung eines Kontaktverbots nach Art. 28b ZGB scheint jedoch entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin in der aktuellen Situation nicht zielführend. Obwohl eine solche Massnahme durch die Schaffung einer gewissen Distanz zwischen den Parteien allenfalls zur Beruhigung der zurzeit angespannten Situation beitragen könnte, bleiben die Parteien auch nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens – sowie des bereits anhängig gemachten Scheidungsverfahrens – weiterhin Eltern von C._____. Dieser Umstand bedingt, dass die Parteien einen Weg finden müssen, um sich in Zukunft betreffend Kinderbelange frei und unbeschwert austauschen zu können. Der Gesuchsgegner behält Recht damit, wenn er ausführt, dass die Anordnung eines solchen Kontaktverbots nicht zielführend und sinnvoll sei, um die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien zu stärken, da der Gesuchsgegner vor jeder Kontaktaufnahme abwägen müsste, ob die zu besprechende Thematik nun Kinderbelange betreffe oder nicht. Eine solche Einschränkung wäre unverhältnismässig und würde nicht zur Beruhigung der zurzeit äusserst angespannten Situation zwischen den Parteien beitragen, sondern allenfalls noch mehr Konfliktpotential aufgrund von allfälligen Interpretationsschwierigkeiten und Missverständnissen bergen.

3.3

Sodann gilt es weiter zu erwähnen, dass sich die Parteien im Rahmen der zweiten Eheschutzverhandlung vom 11. April 2025 auf die Teilnahme an einem Elternkurs "…" geeinigt haben (act. 113). Dieser Schritt zeigt, dass die Parteien offenbar bereit sind, an ihrer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zum Wohl von C._____ zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund wäre es zum jetzigen Zeitpunkt nicht förderlich, ein entsprechendes Kontaktverbot anzuordnen, zumal die Parteien offenbar bereit sind, einen Schritt aufeinander zuzugehen.

3.4

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner Recht damit behält, wenn er ausführt, dass die Gesuchstellerin nicht befugt sei, ein Kontaktverbot für ihre Eltern zu beantragen, da diese im vorliegenden Verfahren nicht Parteien seien (act. 75 Rz. 10). Wie vorne dargelegt, sind lediglich die von der Persönlichkeitsverletzung betroffenen Personen aktivlegitimiert, eine Massnahme nach Art.

28b ZGB zu beantragen, jedoch nicht Drittpersonen. Die Eltern der Gesuchstellerin sind keine Parteien im vorliegenden Verfahren und somit nicht aktivlegitimiert in Bezug auf die beantragte Massnahme. Sie müssten vielmehr ein eigenes Verfahren gegen den Gesuchsgegner in die Wege leiten, sofern sie sich von seinem Verhalten in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen. Bereits aus diesem Grund ist der Anträge betreffend ein Kontaktverbot gegenüber den Eltern der Gesuchstellerin abzuweisen.

3.5

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass das durch die Gesuchstellerin beantragte Kontaktverbot den Gesuchsgegner zu stark in seiner persönlichen Freiheit einschränken würde und somit unverhältnismässig wäre. Zudem wäre ein Kontaktverbot zwischen den Parteien in der vorliegenden Situation nicht zielführend, um den Konflikt zwischen den Parteien zu entschärfen. Aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme mag dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Gesuchsgegners insgesamt überhaupt die Intensität einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB aufweist. Das Begehren der Gesuchstellerin ist entsprechend abzuweisen.

V. Editionsbegehren

1.

Vorbringen der Parteien

1.1

Der Gesuchsgegner stellte anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 (act. 43 [Teil I] S. 2), zuletzt angepasst in seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 (act. 101 S. 3), folgende Editionsbegehren:

Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, dem Gesuchgegner folgende Unterlagen in Kopie bzw. elektronischer Form herauszugeben:

  • Aktueller Arbeitsvertrag bei der D._____ (zzgl. Reglemente u.dgl.)

  • Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 bis heute

  • Detaillierte Auszüge für die Zeit ab 1. November 2021 bis und mit 4. März 2025 über alle der Gesuchstellerin persönlich zustehenden Bankkonti und dgl., lautend auf deren Namen, wie insbesondere aber nicht ausschliesslich folgende Konti: o ZKB Sparen 3 Konto, CH1 o UBS Privatkonto, CH2 o UBS Sparkonto, CH3 o UBS, 104 Namenaktien, Valoren-Nr. 4, Portfolio-Nr. 5

Er begründete die Auskunftsbegehren damit, dass er lediglich über vage Informationen über die Finanzen der Gesuchstellerin verfüge. In Bezug auf das Auskunftsbegehren betreffend Kontoauszüge führt der Gesuchsgegner aus, dass er für die Unterhaltsberechnung (Vermögensertrag) sowie für die Prüfung der güterrechtlichen Ansprüche auf die Auskunft angewiesen sei. Um allfällige Hinzurechnungen nach Art. 208 ZGB zu prüfen, sei Auskunft für die Zeit ab 1. November 2021 bis heute zu erteilen (act. 43 [Teil I] Rz. 34 ff.). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27. März 2025 präzisierte der Gesuchsgegner sein Auskunftsbegehren dahingegen, dass die Auskunft per güterrechtlichen Stichtag – da die Scheidungsklage am 4. März 2025 anhängig gemacht worden sei (vgl. FE250049-I, act. 1) – zu erteilen sei. Dadurch werde auch das Argument bekräftigt, dass der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin Auskunft verlange, um Klarheit über die güterrechtlichen Ansprüche zu erhalten (act. 101 Rz. 5).

1.2

Die Gesuchstellerin beantragt die Abweisung der Editionsbegehren (act. 110 Rz. 92 ff.). In Bezug auf das Auskunftsbegehren betreffend Arbeitsvertrag bei der D._____ (zzgl. Reglemente und dergleichen) führt sie aus, dass der Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin sowie der GAV (vgl. act. 42/34 und 108/112) bereits im Recht lägen, weswegen das Rechtsschutzinteresse dahingefallen sei. In Bezug auf das Auskunftsbegehren betreffend Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie mehrfach dargelegt habe, dass sie keinerlei Nebeneinkünfte erziele (vgl. act. 107; Prot. S. 48), weswegen es dem Gesuchsgegner an einem Rechtsschutzinteresse fehle (act. 110 Rz. 94). In Bezug auf das Auskunftsbegehren betreffend Bankauskünfte führt die Gesuchstellerin aus, dass der Gesuchsgegner nicht darlegt habe, weshalb er von den verlangten Unterlagen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwarte (vgl. Urteil BGer 5A_939/2022 vom 6. Juni E. 3.3). Er lege nicht dar, wie er auf die Vermutung komme, dass die Gesuchstellerin ein Vermögen angehäuft haben könnte, das die Berücksichtigung eines Vermögensertrags rechtfertige. Ebenso zeige er nicht auf, wie die Gesuchstellerin bei ihrer Einkommens- und Vermögenssituation den Tatbestand von Art. 208 ZGB erfüllt haben solle. Dazu wäre er jedoch verpflichtet gewesen, wenn er geltend mache, dass er die Unterlagen benötige, um allfällige Hinzurechnungen zu prüfen. Der Gesuchsgegner habe mithin seinen Auskunftsanspruch für die Bankunterlagen vom 1. November 2021 bis 3. März 2025 nicht genügend glaubhaft gemacht (act. 92. Rz. 95 ff.). Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens ihre Bankunterlagen per 4. März 2025 sowieso werde offenlegen müssen. Inwiefern dem Gesuchsgegner vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzinteresse an der Edition der Bankunterlagen per 4. März 2025 zukomme, erscheine fraglich. Wenn überhaupt wäre das Editionsbegehren für die Saldobelege per 4. März 2025 gutzuheissen. Im Übrigen sei es jedoch abzuweisen (act. 110 Rz. 100 f.).

2.

Rechtliche Ausführungen

2.1

Der Umfang der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291, 300 f. E. 4.2; ZR 1990, 84 f.; Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons NW, 1995, 55; BK-HAUSHEER/REUSSER/|GEISER, N 17, 22); das Vorgehen nach Art. 170 kann daher nicht mit einem «pre-trial discovery»-Verfahren verglichen werden (BGE 132 III 291, 301 E. 4.2). Der Umfang der Auskunftspflicht differiert somit entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen (BGE 118 II 27, 28 f. E. 3a; sichtlich den Lebenshaltungsansprüchen in der ehelichen Gemeinschaft, der Vertretung derselben nach aussen (Art. 166 ZGB), den Unterhaltsansprüchen, der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche sowie der allfällig notwendigen Wahrnehmung eigener Interessen in Hinsicht auf Eheschutzmassnahmen wie Art. 167 ff. und 174 ff. ZGB oder schliesslich den Interessen an einer korrekten Festsetzung der Unterhaltsansprüche bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 170 N 15).

2.2

Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I-MAIER/SCHWAN-

2.3

Ausgeschlossen ist damit ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 11, 22), z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüchen nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Insbesondere ist Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungs- oder z.B. eine Strafklage auszuforschen. Unter mehreren möglichen Auskunftserhebungen soll der schonendste Weg begangen werden.

3.

Würdigung

3.1

Das Editionsbegehren betreffend Arbeitsvertrag bei der D._____ (zzgl. Reglemente u. dgl.) ist gegenstandslos geworden, da sich die entsprechenden Unterlagen in den Akten befinden (vgl. act. 42/34, 71/78 und 108/112). Das Rechtsschutzinteresse des Gesuchsgegners ist in Bezug auf diese Unterlagen weggefallen. Dieses Begehren ist dementsprechend abzuschreiben.

3.2

In Bezug auf das Editionsbegehren betreffend Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften der Gesuchstellerin ist anzumerken, dass die Gesuchstellerin vorliegend genügend glaubhaft gemacht hat, dass sie keinerlei Nebeneinkünfte erzielt (vgl. act. 107; act. 110 Rz. 94; Prot. S. 48). Den Akten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Gesuchstellerin über allfällige Nebeneinkünfte verfügt. Der Gesuchsgegner hat denn auch nicht weiter ausgeführt oder spezifiziert, aus welchen Tätigkeiten diese vermuteten Nebeneinkünften stammen könnten. Er macht lediglich geltend, dass es ihm um die Prüfung von Unterhaltsansprüchen gehe. Wie vorne ausgeführt, besteht jedoch kein Anspruch des Gesuchsgegners auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner hat nicht genügend glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen er auf die Edition von Angaben zu allfälligen Nebeneinkünften angewiesen ist. Dieses Editionsbegehren ist dementsprechend abzuweisen.

3.3

Das Editionsbegehren betreffend Bankauskünfte ist ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da im Rahmen der Einigungsverhandlung im bereits hängigen Scheidungsverfahren am 11. April 2025 eine Verfügung betreffend die Einforderung weiterer Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der

Parteien durch das Gericht in Aussicht gestellt worden ist (vgl. FE250049-I, Prot. S. 3). Das Rechtsschutzinteresse des Gesuchsgegners ist demzufolge weggefallen, da im Rahmen des Scheidungsverfahrens entweder die entsprechenden Unterlagen durch das Gericht eingefordert werden oder für den Gesuchsgegner die Möglichkeit besteht, entsprechende Editionsbegehren zur Prüfung güterrechtlicher Ansprüche erneut zu stellen.

VI. Gesuch des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenbeitrags von vorerst Fr. 15'000.–, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

1.

Vorbringen der Parteien

1.1

Zur Begründung dieses Gesuchs vom 27. Februar 2025 verweist der Gesuchsgegner unter dem Titel Mittellosigkeit in Bezug auf seine Einnahmen-/Ausgabensituation und sein Vermögen auf die diesbezüglichen Ausführungen (und Beilagen) in seinen verschiedenen Eingaben im vorliegenden Eheschutzverfahren (vgl. act. 92 Rz. 17 ff., 26 ff. und 63). Sodann nimmt der Gesuchsgegner auf sieben ZKB-Konten Bezug, über die er (teilweise zusammen mit der Gesuchstellerin) verfüge, die einen geringen positiven oder einen Minus-Saldo aufwiesen (act. 92 Rz. 64).

Weiter legt der Gesuchsgegner dar, er verfüge mit der Gesuchstellerin zwar über ein weiteres gemeinsames UND-Konto mit der Nr. 9 bei der ZKB mit namhaften Vermögenswerten. Er habe der Gesuchstellerin vorgeschlagen, dass die Parteien von diesem UND-Konto einstweilen je Fr. 100'000.– beziehen und dann im Rahmen des Güterrechts bei der Scheidung ermitteln würden, wer welche Ansprüche im Detail habe. Dadurch wäre es dem Gesuchsgegner weiterhin möglich gewesen, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 habe die Beklagte jedoch mitteilen lassen, dass sie mit der vorgeschlagenen Auszahlung nicht einverstanden sei. Der Gesuchsgegner erkläre hiermit, ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die Gesuchstellerin den beantragten Prozesskostenbeitrag über das gemeinsame UND-Konto finanziere. Entsprechend sei es der Gesuchstellerin ohne Weiteres zuzumuten, den beantragten Prozesskostenbeitrag zu leisten (act. 92 Rz. 65 mit Verweis auf act. 94/42-43).

Schliesslich hält der Gesuchsgegner fest, er verfüge zwar über eine Rechtsschutzversicherung, erhalte von dieser jedoch für familienrechtliche Verfahren keine Unterstützung (act. 92 Rz. 66). Ergänzend führt der Gesuchsgegner in einer weiteren Stellungnahme aus, dass auf der ins Recht gelegten Police der Rechtsschutzversicherung des Gesuchsgegners bei der … (act. 106/14-15) ersichtlich sei, dass lediglich eine Rechtsberatung bei Streitigkeiten aus Familienrecht von höchstens Fr. 1'000.– pro Fall bzw. Versicherungsjahr versichert sei. Es liege auf der Hand, dass dieser Betrag bei Weitem nicht ausreiche, um die Prozesskosten zu bezahlen (act. 105 Rz. 5).

Aus der dargelegten finanziellen Situation erhellt gemäss dem Gesuchsgegner, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um seinen Notbedarf zu decken, und er auf einen Prozesskostenbeitrag angewiesen sei, um die aus dem Verfahren voraussichtlich noch entstehenden Kosten zu begleichen (act. 92 Rz. 63 und 67).

Zur Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin wiederholt der Gesuchsgegner seine Zustimmung dazu, dass die Gesuchstellerin den Prozesskostenbeitrag aus dem gemeinsamen UND-Konto finanziere. Abgesehen davon gehe der Gesuchsgegner davon aus, dass die Gesuchstellerin noch über eine grössere angesparte Summe verfüge (worüber sie zu befragen sei). Somit sei sie ohne Weiteres in der Lage, den beantragten Prozesskostenbeitrag zu leisten (act. 92 Rz. 68).

Für den Fall, dass die Gesuchstellerin nicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtet würde, beantragt der Gesuchsgegner – weil die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 92 Rz. 70).

1.2

Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, dass der Gesuchsgegner seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügend nachgekommen sei, indem er weder seine eigene Mittellosigkeit noch die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin rechtsgenügend belegt habe. Entsprechend sei der Antrag des

Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (act. 110 Rz. 42 ff.).

Der Gesuchsgegner unterlasse es, seinen zivilprozessualen Notbedarf rechtsgenügend zu behaupten und nachzuweisen, und begnüge sich vielmehr damit, für seine Einnahmen- und Ausgabensituation lediglich auf sein angebliches familienrechtliches Existenzminimum im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu verweisen. Des Weiteren führe er nicht aus, aus welchen Gründen eine (weitere) Kreditaufnahme zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses nicht möglich sei (act. 110 Rz. 45 ff.).

Des Weiteren lege der Gesuchsgegner nicht ausreichend dar, dass die Gesuchstellerin einen Überschuss erziele, welcher es ihr ermögliche, den geforderten Prozesskostenbeitrag zu leisten. Der pauschale Hinweis auf das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto der Parteien greife zu kurz. Der Gesuchsgegner unterlasse es entsprechend, die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen (act. 110 Rz. 56 ff.).

Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchsgegner den beantragten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.– mit keinem Wort begründe, wozu er angesichts der geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime jedoch verpflichtet wäre. Er unterlasse es, die notwendigen Tatsachenbehauptungen vorzubringen, wonach ihm noch notwendige Kosten anfallen, welche einen Prozesskostenbeitrag rechtfertigen würden. Insbesondere könne der Gesuchsgegner zur Begründung des Prozesskostenbeitrags nicht die Kosten des Scheidungsverfahrens heranziehen. Es sei entsprechend nicht ersichtlich und werde vom Gesuchsgegner denn auch nicht geltend gemacht, dass er im vorliegenden Verfahren mit weiteren notwendigen Kosten rechnen müsse, welche einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'000.– rechtfertigen würden (act. 110 Rz. 59).

2.

Rechtliche Ausführungen

2.1

Das Institut des Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren respektive des Prozesskostenbeitrags im Eheschutzverfahren steht in einem engen Zusammenhang mit dem (subsidiären) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil OGer ZH LY170046 vom 19. April 2018, E. II.1.2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2

In Ehesachen geht die Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht (Art. 159 ZGB) der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Danach muss ein Ehegatte dem anderen einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenbeitrag leisten, wenn die Streitigkeit die eheliche Gemeinschaft, die Person oder das Vermögen des Ehegatten betrifft. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird daher das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie gegenübergestellt sowie das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Dabei ist der Güterstand der Ehegatten ohne Relevanz (BGE 142 III 36 E. 2.3; MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 832 und 849).

2.3

Sowohl für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch für die dieser vorgehenden Verpflichtung eines Ehegatten zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags ist somit die Mittellosigkeit des ersuchenden Ehegatten Voraussetzung. Des Weiteren wird für die Gewährung eines Prozesskostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten vorausgesetzt. Beide Voraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten glaubhaft zu machen (Urteil OGer ZH LY170046-O vom 19. April 2018, E. II.1.3).

2.4

Es ist grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, in Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzustellen und soweit möglich auch durch Urkunden zu belegen. Dabei hat sie alle Massnahmen zu treffen, die vernünftigerweise erwartet werden können, um ihre finanzielle Lage darzutun (Urteil BGer 5D_114/2012 4. Oktober 2012, E. 2.2.2). Blosse Behauptungen vermögen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu erfüllen (Urteil OGer ZH RU140049 vom 7. Oktober 2014, E. 4). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4; BK ZPO I-BÜHLER, Art. 119 N 90 ff.). Je komplexer die Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden (Urteil

2.5

Bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, wie sie beim Gericht ein Gesuch zu stellen und was sie zu behaupten und zu belegen hat (Urteil BGer 4A_114/2013 20. Juni 2013, E. 4.3.2). Sie hat dementsprechend ihr Gesuch nicht nur kurz zu begründen, sondern muss es auch hinreichend dokumentiert einreichen. Fehlt es an einer Begründung, muss das Gericht keine Frist zur Verbesserung des Gesuchs im Sinne von Art. 132 ZPO ansetzen (Urteil BGer 5A_327/2017 vom 2. August 2017, E. 4.3). Die richterliche Fragepflicht von Art. 56 ZPO dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer,5A_115/2012, 20.4.2012, E. 4.5.2), denn bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 142 III 462 E. 4.3). Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018, E. 3.2).

3.

Würdigung

3.1

Der Verweis des Gesuchsgegners bei der Begründung seines prozessualen Antrags vom 27. Februar 2025 auf seine Ausführungen zur Einnahmen-/Ausgabensituation und zum Vermögen in seinen zahlreichen Eingaben im vorliegenden Verfahren ist zur Darlegung seiner Mittellosigkeit ungenügend. Denn einerseits bezieht er sich dabei auf zahlreiche Eingaben und Beilagen, die zwischen dem 22. Mai 2024 (act. 43) und dem 27. Februar 2025 (act. 92) erfolgten (act. 92 Rz. 63). Sie dienten der Darstellung der finanziellen Situation im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Andererseits trägt der Gesuchsgegner keine eigenständige Übersicht vor, die für den Moment der Einreichung des Gesuchs aktuell ist und insbesondere seinen zivilprozessualen Notbedarf betrifft. Daran ändert nichts, dass er auf diverse Kontoauszüge verweist, aus welchen ersichtlich sei, dass er per 25. Februar 2025 über kein Vermögen auf diesen Konten verfüge (act. 92 Rz. 64 mit Hinweis auf act. 94/35-41). Auch zur fehlenden Möglichkeit, einen (weiteren) Kredit aufzunehmen, äussert er sich nicht (vgl. zur diesbezüglichen Obliegenheit Urteil BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2). Schliesslich müsste die gesamte momentane finanzielle Situation des Gesuchsgegners noch in Relation zu den Gerichts- und Anwaltskosten gesetzt werden, welche im vorliegenden Verfahren zu erwarten sind (vgl. Urteil OGer ZH PC220050-0 vom 24. Januar 2023 E. 3.2.1), wozu sich der Gesuchsgegner ebenfalls nicht geäussert hat.

3.2

Obwohl der Gesuchsgegner in einer weiteren Stellungnahme zwar näher darlegt und auch mit Urkunden belegt, dass seine Rechtsschutzversicherung bei der … lediglich Rechtsberatungen in der Höhe von maximal Fr. 1'000.– pro Fall bzw. Versicherungsjahr übernehmen würde, sind diese Ausführungen vorliegend unbeachtlich, da den Parteien im summarischen Verfahren lediglich ein Parteivortrag zusteht und der Aktenschluss grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintritt (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.3). Da es sich bei der eingereichten Police zur Rechtsschutzversicherung um kein echtes oder unechtes Novum (vgl. Art. 229 Abs. 2bis ZPO) handelt, wäre es dem Gesuchsgegner durchaus möglich gewesen, diese bereits bei Gesuchsstellung einzureichen. Der Gesuchsgegner wäre gehalten gewesen, sein Gesuch genügend substantiiert und mit den notwendigen Urkunden versehen einzureichen. Nachreichungen und nachträgliche Verbesserungen sind entsprechend nicht zu hören.

3.3

Schliesslich nimmt der Gesuchsgegner keine aktuelle und umfassende Analyse der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin vor. Er führt lediglich aus, dass sie den Prozesskostenbeitrag aus dem gemeinsamen UND-Konto finanzieren könne. Wie hoch ihr Anteil an diesem gemeinsamen Vermögenswert ist, damit ihr wirklich zugemutet werden darf, ihn zur Prozesskostenfinanzierung des Gesuchsgegners zu verwenden, bliebt im Dunkeln. Dasselbe gilt für das übrige Vermögen der Gesuchstellerin. Die blosse Vermutung, dass die Gesuchstellerin über eine grössere angesparte Summe verfüge, reicht nicht aus. Die dazu gemachte Beweisofferte, es sei die Gesuchstellerin zu befragen (act. 92 Rz. 68), ist ungenügend; es hätte auch die Edition von einschlägigen Unterlagen beantragt werden müssen.

3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine Mittelosigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin unvollständig begründet bzw. seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat. Der Antrag des Gesuchgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags ist daher abzuweisen.

3.5

Dementsprechend gilt der Gesuchsgegner nicht als bedürftig (vgl. Urteil BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Somit ist auch sein Eventualantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ abzuweisen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Das vorliegende Eheschutzverfahren, welches mit Gesuch vom 1. März 2024 (act. 1) eingeleitet wurde, dauerte verhältnismässig lange und war mit einem grossen Aufwand des Gerichts verbunden. Die Parteien nahmen im Anschluss an die erste Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 während knapp eines Jahres zu den noch strittigen finanziellen Aspekten, namentlich den festzusetzenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen, Stellung, wobei die Stellungnahmen meist sehr umfangreich waren. Hinzu kommt, dass die Parteien im Laufe des Verfahrens im Rahmen ihrer Stellungnahmen diverse weitere Anträge, namentlich Editionsbegehren, Anträge auf Erlass von Massnahmen nach Art. 28b ZGB, Weisungen nach Art. 307 ZGB sowie vorsorglichen Massnahmen etc., stellten, die das Verfahren massgeblich verlängerten. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass das Gericht zwei ca. zehn bzw. acht Stunden dauernde Verhandlungen (vgl. Prot. S. 7 ff. und 33 ff.) durchführte, welche aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen der Parteien mit umfangreichen Vorbereitungen und Abklärungen auf Seiten des Gerichts verbunden waren. Obwohl sich die Parteien anlässlich dieser Verhandlungen jeweils teilweise einigen konnten (act. 45 und 113), blieben diverse strittige Anträge übrig, über die das Gericht schliesslich einen Entscheid fällen musste.

2.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 18'000.– festzusetzen.

3.

Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz abgewichen und die Kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

4.

Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Damit wird den Besonderheiten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familienrechtli- cher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (Urteil BGer 5P.313/2004 vom 22. September 2004, E. 3.5; Urteil OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. D.1).

5.

Vor diesem Hintergrund sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfe aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.

VIII. Rechtsmittel

1.

Die jeweils als Verfügung ergangenen Entscheide können mit Beschwerde innert 10 Tagen angefochten werden (Art. 121, Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 2 ZPO).

2.

Eheschutzendentscheide können mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO).

3.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, da Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen (BGE 137 III 475 E. 4.1) und der Berufung gegen solche keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO).

4.

Die Fristen stehen in diesem Verfahren nicht still (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Es wird verfügt:

1.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird abgewiesen.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, mit nachfolgendem Entscheid.

4.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO).

Es wird weiter verfügt:

1.

Der Antrag des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Herausgabe des aktuellen Arbeitsvertrags bei der D._____ (zuzüglich Reglemente und dergleichen) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Der Antrag des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Herausgabe von detaillierten Auskünften für die Zeit ab 1. November 2021 bis und mit 4. März 2024 über alle der Gesuchstellerin persönlich zustehenden Bankkonti und dergleichen, lautend auf deren Namen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, mit nachfolgendem Entscheid.

4.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) in folgendem Umfang zu bezahlen:

Phase 1 Fr. 4'779.– (rückwirkend) ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 (davon Barunterhalt von Fr. 2'362.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'081.– und Überschussanteil von Fr. 1'336.–); Phase 2 Fr. 4'114.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2024 bis 30. September 2024 (davon Barunterhalt von Fr. 2'296.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 874.– und Überschussanteil von Fr. 944.–); Phase 3 Fr. 4'427.– (rückwirkend) ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Barunterhalt von Fr. 2'329.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 940.– und Überschussanteil von Fr. 1'158.–); Phase 4 Fr. 3'820.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 (davon Barunterhalt von Fr. 2'356.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 641.–); Phase 5 Fr. 3'759.– (rückwirkend) ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Barunterhalt von Fr. 2'356.– zzgl. Betreuungsunterhalt von Fr. 823.– und Überschussanteil von Fr. 580.–).

Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Im Übrigen werden die Parteien verpflichtet, diejenigen Kosten für den Sohn C._____ zu übernehmen, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete etc.).

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 Fr. 2'672.– (rückwirkend) ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023; Phase 2 Fr. 1'888.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2024 bis 30. September 2024; Phase 3 Fr. 2'315.– (rückwirkend) ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024; Phase 4 Fr. 1'282.– (rückwirkend) ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025; Phase 5 Fr. 1'160.– (rückwirkend) ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3.

Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

Einkommensverhältnisse Phase 1: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regionalzu- Gesuchstellerin Fr. 3'143.– lage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen

Phasen 2 bis 3: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regio- Fr. 3'217.– nalzulage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Phasen 4 bis 5: 40%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Regio- Fr. 3'464.– nalzulage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Phase 1: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Fr. 8'076.– Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Monatlicher Anteil variable Vergütung Fr. 8'131.– (netto) Phasen 2 bis 3: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Fr. 8'606.– Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Gesuchsgegner Ausbildungszulagen Monatlicher Anteil variable Vergütung Fr. 5'211.– (netto) Phasen 4 bis 5: 80%-Pensum, monatlich netto, exkl. Fr. 8'626.– Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Monatlicher Anteil variable Vergütung Fr. 2'218.– (netto) Phasen 1 bis 3: Kinderzulagen Fr. 248.– Phasen 4 bis 5: Kinderzulagen Fr. 257.–

Bedarfsverhältnisse Phase 1: Fr. 4'224.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 2: Fr. 4'091.– familienrechtliches Existenzminimum Gesuchstellerin Phase 3: Fr. 4'157.– familienrechtliches Existenzminimum Phasen 4 bis 5: Fr. 4'287.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 1: Fr. 6'084.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 2: Fr. 5'927.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 3: Gesuchsgegner Fr. 4'760.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 4: Fr. 4'460.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 5: Fr. 3'907.– familienrechtliches Existenzminimum Phase 1: Fr. 2'610.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Phase 2: Fr. 2'544.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) C._____ Phase 3: Fr. 2'577.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen) Phasen 4 bis 5: Fr. 2'613.– Barbedarf (vor Abzug Kinderzulagen)

Vermögensverhältnisse

Die Vermögensverhältnisse aller Beteiligten wurde für die vorliegende Berechnung nicht berücksichtigt.

4.

Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis und mit 30. April 2025 Zahlungen im Umfang von Fr. 35'200.– geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 anzurechnen sind.

5.

Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für C._____ zu übernehmen, wird abgewiesen.

6.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.

7.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung eines Kontaktverbots gegenüber dem Gesuchsgegner wird abgewiesen.

8.

Der Antrag des Gesuchgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Herausgabe von Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 wird abgewiesen.

9.

Der Antrag des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von einstweilen Fr. 15'000.– wird abgewiesen.

10.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.–.

11.

Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin seinen hälftigen Anteil an den Kosten zu ersetzen.

12.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

13.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

14.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b).

Uster, 7. Mai 2025

BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht im summarischen Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Helbling