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Tierquälerei etc.

Rubrum

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen

Geschäfts-Nr.: GG250017-I/RR/U02/nk/mm

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Rutgers Gerichtsschreiberin MLaw Koller

Urteil vom 21. August 2025 (Begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

sowie

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

vertreten durch Veterinäramt des Kantons Zürich

gegen

Beschuldigter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Tierquälerei etc.

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. März 2025 (act. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 22 S. 3 f.)

Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift – Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 120.00 (entsprechend CHF 1'800.00) sowie einer Busse von CHF 700.00 – Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen schuldhafter Nichtbezahlung der Busse – Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)

2. Die erbetene Verteidigung: (act. 30 S. 1)

– Der Beschuldigte sei vom Vorwurf gemäss Anklage vom 18. März 2025 der Staatsanwaltschaft See/Oberland, mithin der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. a TSchV, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV und Art. 99 Abs. 1 TSchV und der Übertretung gegen das kantonale Gesetz über die Fischerei i.S.v. §41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich i.V.m. §12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürichs vollumfänglich freizusprechen; – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu Lasten des Staates.

3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 4, sinngemäss)

– Entscheid gemäss den Anträgen der erbetenen Verteidigung

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. März 2025 (act. 22) ging am 25. März 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 27), worauf stillschweigend verzichtet wurde.

1.2

Zur Hauptverhandlung vom 21. August 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten und dem Verteidiger schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 32; Prot. S. 13 ff.).

1.3

Mit Eingabe vom 25. August 2025 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (act. 34).

2.

Sachverhalt

2.1

Rechtliches

2.1.1

Wird der Sachverhalt, wie ihn die Anklägerin der Anklageschrift zugrunde legt, (teilweise) bestritten, ist es Sache des Gerichts, die vorhandenen Beweismittel und damit auch die Aussagen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2.1.2

Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen oder von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).

2.1.3

Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

2.2

Ausgangslage

2.2.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 22). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen am 6. Juli 2024 zwischen 08:00 Uhr und 09:15 Uhr am B._____ mit einem lebendigen resp. nicht fachgerecht getöteten Köderfisch, den er auf einen Einfachhaken aufgespiesst haben soll, nach grossen Eglis und Hechten gefischt zu haben. Der Beschuldigte habe damit billigend in Kauf genommen, dass dem Köderfisch in unnötiger Weise Schmerzen und Leid zugefügt werde und dieser qualvoll verendet wäre, wenn die Polizei nicht eingegriffen hätte.

2.2.2

Die erbetene Verteidigung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst, dass der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen sei, da der Tatvorwurf falsch und auch nicht bewiesen werden könne (act. 30 Rz. 1, 8, 54). Weiter führte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte sowohl die richtige Köderwahl gewählt als auch dessen Tötung vorschriftgemäss vorgenommen habe und es sich entgegen der Behauptung der Anklägerin beim Köderfisch um einen toten Fisch und nicht um einen lebendigen gehandelt habe (act. 30 Rz. 11, 15 bis 20, 26, 52 bis 53).

2.2.3

Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhaltsvorwurf im Wesentlichen. Teile des äusseren Ablaufs des Sachverhalts, wie er in der Anklageschrift geschildert ist, hat er jedoch bestätigt (act. 3 F/A 4 bis 6, 8 bis 9, 27, 29; act. 11 F/A 9, 11, 23; Prot. S. 7). Gestützt auf seine Aussagen, die mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmen, gilt es damit als erwiesen, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2024 zwischen 08:00 Uhr und 09:15 Uhr am B._____ war und mit Köderfischen, welche er und sein Sohn zuvor gefangen hatten, nach grossen Egli und Hechten fischte. Weiter anerkennt der Beschuldigte und es stimmt auch mit den Untersuchungsergebnissen überein, dass er die lebendigen Köderfische in einer weissen Box hielt und diese jeweils bei Gebrauch aus der Box nahm (act. 3

2.2.4

Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er die Köderfische nicht ordnungsgemäss getötet haben soll und er einen noch lebenden Köderfisch auf einen Einfachhaken aufgespiesst und dem Fisch so unnötigerweise Schmerz und Leid zugefügt habe (act. 3 F/A 4, 8, 18, 33, 35; act. 11 F/A 6, 20, 25; Prot. S. 7 f., 10). Der Beschuldigte bestreitet weiter, dass der Köderfisch, den er an der Angel hatte, noch Lebenszeichen wie koordinierte Flossenbewegungen oder Atembewegung gemacht habe (act. 3 F/A 18; act. 11 F/A 26, Prot. S. 9). Vielmehr gab der Beschuldigte an, dass ein Fisch, nachdem er vorschriftsgemäss getötet worden sei, noch mehrere Stunden weiterzappeln könne. Es handle sich bei den Bewegungen des Köderfisches um solche Zuckungen (act. 3 F/A 18, 34, 35; Prot. S. 8).

2.2.5

Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern diese bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können.

2.3

Beweismittel

Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2025 (act. 3), in der Einvernahme durch die Anklägerin vom 4. März 2025 (act. 11) und in der Einvernahme durch das hiesige Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2025 (Prot. S. 4 ff.), die folgenden Beweismittel:

– der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2024 (act. 1) und die dazu erstellte Fotodokumentation (act. 2), – die Aussagen des Zeugen C._____ anlässlich der Einvernahme durch die Anklägerin vom 4. März 2025 (act. 12/1), – die Aussagen des Zeugen D._____ anlässlich der Einvernahme durch die Anklägerin vom 4. März 2025 (act. 12/2), – die Aussagen der Zeugin E._____ anlässlich der Einvernahme durch die Anklägerin vom 4. März 2025 (act. 12/3), – die Aussagen des Zeugen F._____ anlässlich der Einvernahme durch die Anklägerin vom 4. März 2025 (act. 12/5) sowie – die Videoaufnahme des Köderfisches (act. 13).

2.4

Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten

Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten erübrigen sich an sich nähere Ausführungen, nachdem die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen vermag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Festgehalten werden kann immerhin, dass die vier Zeugen den Beschuldigten nicht kennen und es sich bei den Zeugen C._____ und D._____ um Vater und Sohn handelt.

2.5

Aussagen der Beteiligten

2.5.1

Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 31. Juli 2024 zusammengefasst geltend, dass er seine Köderfische jeweils aufgrund deren Grösse mittels eines Genickbruchs oder eines Betäubungsschlags töte (act. 3 F/A 8). An dem besagten Morgen habe er den kleinen Köderfischen mittels Daumen im Mund einen Genickbruch zugefügt (act. 3 F/A 9). Nachdem er den Köderfisch mit einem Genickbruch getötet habe, könne es noch sein, dass der tote Fisch noch sehr lange zucke (act. 3 F/A 18, 34 f.). Er habe anlässlich der Kontrolle am 6. Juli 2024 den Polizisten gesagt, dass er einen Kiemenschnitt gemacht habe, da er von der Situation überrascht gewesen sei, jetzt gebe er jedoch zu, dass er keinen Kiemenschnitt am Köderfisch gemacht habe (act. 3 F/A 20 f.). In der Kühlbox hätten sich lebendige Köderfische befunden für den Fall, dass sie einen ihrer Köderfische verloren hätten. Er habe diese jedoch noch nicht getötet, da er keine Köderfische auf Vorrat hätte haben wollen und er diese bei Nichtgebrauch wieder freigelassen hätte (act. 3 F/A 24, 28). Er habe nicht vorsätzlich einen lebenden Fisch an den Angelhaken befestigt, denn er habe nicht bewusst einen lebenden Fisch verwendet (act. 3 F/A 33).

Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 machte der Beschuldigte geltend, dass er Maden und kleine tote Egli als Köder benutzt habe (act. 11 F/A 16). Er habe den Köderfisch mittels eines Genickbruchs getötet und habe sich anschliessend überzeugt, dass der Köderfisch tot gewesen sei (act. 11 F/A 19 f.). Er habe mittels seines Gehörs überprüft, dass der Köderfisch tot sei, da beim Genickbruch ein Knacken zu hören sei (act. 11 F/A 21 f.). Er habe nicht mit lebendigen Ködern nach grossen Egli und Hechten fischen wollen (act. 11 F/A 24 ff.). Ob eine koordinierte Flossenbewegung auf dem Video vom 6. Juli 2024 zu sehen sei, könne er nicht beurteilen (act. 11 F/A 26). Er habe gegenüber den Polizisten von Anfang an gesagt, dass er einen Genickbruch gemacht und dass er keinen Kiemenschnitt durchgeführt habe (act. 11 F/A 27).

Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21. August 2025 hielt der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass der Tatvorwurf der Anklägerin nicht zutreffe (Prot. S. 7). Sodann gab er zu Protokoll, dass er die Köderfische in der Kühlbox gehalten habe und wenn er einen neuen Köderfisch gebraucht habe, habe er in die Box gefasst, den Finger direkt in den Mund des Fisches gesteckt und einen Genickbruch vorgenommen, ohne zuvor einen Kopfschlag gemacht zu haben, und den Fisch dann anschliessend an den Haken gehängt (Prot. S. 7, 9).

Ein Fisch könne auch nach einem Genickbruch oder sogar nach einem Kiemenschnitt noch für mehrere Stunden Zuckungen habe und zappeln (Prot. S. 8). Auf Vorhalt der entsprechenden Zeugenaussage des Polizeibeamten F._____ erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht erklären könne, wie dieser noch Lebenszeichen beim Köderfisch habe sehen können, denn der Köderfisch sei auf dem Rücken resp. halb auf der Seite gelegen und habe keine Bewegung mehr gemacht, nachdem er ihn zurück ins Wasser geworfen habe. Er könne sich nicht erklären, was der Polizeibeamte gesehen habe (Prot. S. 9). Weiter sagte er aus, dass er von Anfang an der Polizistin gesagt habe, dass er keinen Kiemenschnitt, sondern lediglich den Genickbruch gemacht habe (Prot. S. 10).

2.5.2

C._____ machte als Zeuge anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 geltend, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte gebückt einen Fisch zwischen den Beinen gehabt habe und ihm oben am Rücken einen Angelhaken "inetätscht" habe (act. 12/1 F/A 9). Weiter gab er an, dass er sich auf dem Steg umgeschaut habe und ihm ein Kessel mit lebendigen Fischen aufgefallen sei und er daraufhin die Polizei angerufen habe (act. 12/1 F/A 9). Auf Frage der Staatsanwältin führte er sodann aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte den Köderfisch aus der Hand gelassen und dieser noch gezappelt habe (act. 12/1 F/A 19, 20). Er schliesse aus, dass es sich bei den Zuckungen um die eines toten Köderfisches gehandelt habe (act. 12/1 F/A 28). Er habe das alles aus einer Distanz von 1.5 Meter zum Beschuldigten beobachtet (act. 12/1 F/A 22). Ein Fisch könne nach dem Töten noch ein wenig zappeln, jedoch nicht in der Intensität, in der der Köderfisch noch gezappelt habe. Zudem habe er auch noch geblutet (act. 12/1 F/A 25, 27). Weiter führte der Zeuge aus, dass er weder gesehen habe, wie der Beschuldigte beim Fisch einen Kopfschlag noch einen Genickbruch ausgeführt habe (act. 12/1 F/A 29, 30).

2.5.3

D._____ machte als Zeuge anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 geltend, dass er aus einer Distanz von fünf Metern gesehen habe, wie der Beschuldigte und sein Sohn Köderfische in einer Box gehaltert hätten und der Beschuldigte die Köderfische bei Bedarf ohne vorherige Betäubung oder Kiemenschnitt an den Haken gehängt habe (act. 12/2 F/A 8, 17,

18). Weiter gab er an, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte den Köderfisch direkt aus der Box genommen und diesen dann direkt an den Haken gehängt habe, ohne vorher einen Genickbruch durchzuführen (act. 12/2 F/A 20). Ausserdem erklärte er, dass man zu 100 % hätte nachweisen können, ob ein Genickbruch gemacht worden sei (act. 12/2 F/A 32). Er habe den grössten Teil gesehen und währenddessen habe der Beschuldigte keinen Genickbruch gemacht

2.5.4

E._____ machte als Zeugin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 geltend, dass der Beschuldigte mit einem kleinen Fisch, der verendet gewesen sei, Maden und einem weiteren Fisch, der noch gelebt habe, als Köder an der Angelrute befestigt gefischt habe (act. 12/3 F/A 15). Sie habe bei keinem der Fische einen Kiemenschnitt erkannt (act. 12/3 F/A 17). Für die Lebenszeichen und das weitere Geschehen, nachdem der vermeintlich lebende Fisch vom Angelhaken genommen worden sei, verwies die Zeugin auf den Polizeirapport (act. 12/3 F/A 18, 19). Die Zeugin führte unter Verweis auf den Polizeirapport vom 13. August 2024 weiter aus, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte sich ihr gegenüber geäussert und gesagt habe, dass der Fisch noch geatmet und er keinen Kiemenschnitt gemacht habe, sondern den Fisch lediglich mittels Kopfschlag betäubt habe, beim zweiten Fisch jedoch einen Kiemenschnitt durchgeführt habe, um diesen zu töten (act. 12/3 F/A 21). Anlässlich der Einvernahme, die sie mit dem Beschuldigten durchgeführt habe, habe dieser ihr gegenüber geäussert, dass er den Fisch mittels Genickbruch getötet habe und die Zuckungen vom toten Fisch aus gekommen seien. Jedoch sei sie der Meinung, dass es sich bei den im Polizeirapport beschrieben Zuckungen um keine Zuckungen eines toten Fisches, sondern klar um Lebenszeichen gehandelt habe (act. 21/3 F/A 22, 23).

2.5.5

F._____ erklärte als Zeuge anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025, dass der Köderfisch noch eindeutige Lebenszeichen gezeigt habe, denn er habe sich über die ganze Achse gedreht und die Flossen und Kiemen hätten sich ebenfalls bewegt und auch der Mund habe sich geöffnet und geschlossen (act. 12/5 F/A 17). Daraufhin habe er den Sohn des Be- schuldigten gefragt, was man mit einem lebendigen Fisch mache und dieser habe ihm sinngemäss geantwortet, ihn wieder zurück ins Wasser tun, was er auch anschliessend gemacht habe. Der Fisch habe dann zwar annähernde Schwimmbewegungen gemacht, jedoch habe man auch gesehen, dass es dem Fisch nicht mehr gut gehe. Er und seine Kollegin hätten dann darauf vertraut, dass der Beschuldigte und sein Sohn den Fisch korrekt entsorgen würden, denn sie seien beide nicht vom Fach, was auch der Grund dafür sei, dass er nicht beurteilen könne, ob bei einem oder bei beiden Köderfischen ein Kiemenschnitt gemacht worden sei (act. 12/5 F/A 15, 18). Der eine Fisch habe sich nicht bewegt, während sich der andere Fisch bewegt habe und entsprechend noch lebendig gewirkt habe. Er habe sich über die ganze Achse bewegt. Die Flossen und die Kiemen hätten sich bewegt und der Mund habe sich geöffnet und geschlossen (act. 12/5 F/A 14, 17). Weiter führte er aus, dass sich der Beschuldigte zwar nicht direkt ihm gegenüber, jedoch gegenüber seiner Kollegin geäussert habe. Jedoch habe er am Rande mitgeschnitten, dass der Beschuldigte vor seiner Kollegin zugegeben habe, dass der Fisch noch geatmet habe und er den Fisch lediglich mittels Kopfschlag betäubte habe, jedoch keinen Kiemenschnitt durchgeführt habe, um ihn zu töten (act. 12/5 F/A 19, 20, 21). Zur polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2024 könne er keine Aussagen machen, da er weder dabei gewesen sei noch diese gelesen habe. Der Fisch habe in seinen Laienaugen sehr lebendig ausgesehen (act. 12/5 F/A 22). Auf die Frage der Staatsanwältin, ob es aus seiner Sicht möglich sei, dass der Köderfisch tot gewesen sei, jedoch noch gezuckt habe, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht beurteilen könne (act. 12/5 F/A 23).

2.6

Polizeirapport

Im Polizeirapport vom 13. August 2024 (act. 1) rapportierte die Polizeibeamtin E._____, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 6. Juli 2024 nach Vorhalt strafprozessualer Rechte und Pflichten geäussert habe, dass der Köderfisch noch geatmet habe und er den Köderfisch lediglich mittels Kopfschlag betäubt, jedoch keinen Kiemenschnitt durchgeführt habe. Dies müsse anscheinend nicht gereicht habe. Beim anderen Köderfisch habe er jedoch einen Kiemenschnitt durchgeführt, um ihn zu töten (act. 1 S. 2). Sodann wurden eine

Fotodokumentation und ein Video des Köderfisches an der Angelrute erstellt (act. 2 und 13).

2.7

Beweiswürdigung

2.7.1

Der Beschuldigte wird von den Zeugen C._____ und D._____ konkret belastet, dass er zum Tatzeitpunkt mit Köderfischen gefischt habe, welche er nicht getötet, sondern lebendig auf den Angelhaken gespiesst habe. Sie schildern detailliert und glaubhaft ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen und fühlten sich offenbar dazu veranlasst, die Polizei über dieses Verhalten zu informieren. Der Zeuge F._____ bestätigte sodann, dass der Fisch, welcher sich anlässlich der Polizeikontrolle an der Rute des Beschuldigten befand, seiner Ansicht nach noch lebte, was der Beschuldigte gemäss der Zeugin E._____ ihr gegenüber auch selber bestätigt habe.

2.7.2

Betrachtet man die Ausführungen des Beschuldigten, fällt auf, dass er seine Aussagen hinsichtlich der Tötung des Köderfisches anlässlich der einzelnen Einvernahmen teilweise abgeändert und im Verlauf der Untersuchung an das weitere Beweisergebnis angepasst hat. Sodann zeigt sich, dass die Schilderungen seines diesbezüglichen Vorgehens erst mit der Zeit detaillierter ausfallen. So gab er während der Tatbestandsaufnahme vor Ort gemäss Polizeirapport noch an, dass er einen Köderfisch mittels Kopfschlag betäubt und den anderen mittels Kiemenschnitt getötet habe (act. 1, S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2024 erklärte er dann, dass er keinen der Köderfische mittels Kiemenschnitt getötet habe (act. 3 F/A 8). Zudem erwähnte er nicht mehr, dass er bei einem Fisch einen Kopfschlag ausgeführt habe. Vielmehr machte er nun geltend, beide Fische mittels Genickbruch getötet zu haben (act. 3 F/A 18, 20). Sodann bestätigte er damals noch, bei der Kontrolle das mit dem Kiemenschnitt gesagt zu haben, wobei er nicht mehr wisse warum. Er sei wohl überrascht gewesen (act. 3 F/A 21). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, er habe sich nach dem Vorfall bei verschiedenen Personen und in einem Buch der Fischereiprüfung informiert, da er der Meinung gewesen sei, nichts falsch gemacht zu haben (act. 3 F/A 14 ff.). Von einem Genickbruch sprach der Beschuldigte also erst, nachdem er sich diesbezüglich kundig gemacht hatte. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab der Beschuldigte weiterhin an, dass er den Fisch mittels Genickbruch getötet habe, verneinte nun aber, der Polizistin gesagt zu haben, dass er einen Kiemenschnitt durchgeführt habe (act. 11 F/A 19, 27). Bei der letzten Aussage blieb er sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung, wobei er nun in Kenntnis der Aussagen der Zeugen C._____D._____, welche ausgesagt hatten, keinen Genickbruch durch den Beschuldigten gesehen zu haben, erstmals detailliert schilderte, dass er in die Box reinfasse und er dabei bei ideal grossen Fischen den Finger direkt in den Mund stecke, wenn er den Fisch packe. Er habe den Genickbruch während dem Rausnehmen aus der Box gemacht, das sei eine Handbewegung (Prot. S. 7 f.). Aufgrund des geschilderten Aussageverhaltens erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er beim Fisch einen Genickbruch durchgeführt habe, wenig glaubhaft.

2.7.3

Weiter ist aufgrund der Aussagen der Zeugen erstellt, dass der Köderfisch, den der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle an seiner Rute hatte, noch lebte, auch wenn dies aufgrund des vorhandenen Videos allein tatsächlich nicht klar gesagt werden könnte (vgl. zum Video act. 30 Rz 50 f.). Die erbetene Verteidigung bringt diesbezüglich zwar zutreffend vor, dass es gemäss der Fachinformation Tierschutz Nr. 16.5 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV normal sei, dass ein Fisch nach der unmittelbaren Tötung noch Zuckungen haben könne. Ein lebendiger Fisch müsse vielmehr Augenreflex, Atembewegungen, koordinierte Schwimm- und Flossenbewegungen oder Reaktion auf die Berührung der Kiemen hin aufzeigen (act. 30 Rz. 40, 45). Insbesondere der Zeuge F._____ hat jedoch gerade geschildert, dass der Fisch, den der Beschuldigte an seiner Rute hatte, sich über die ganze Achse bewegt habe. Die Flossen und die Kiemen hätten sich bewegt und der Mund habe sich geöffnet und geschlossen. Sodann habe der Fisch im Wasser dann annähernde Schwimmbewegungen gemacht (act. 12/5 F/A 17 ff.). Er schilderte damit insbesondere Atembewegungen des Fisches, welche aber gemäss dem von der Verteidigung zitierten Merkblatt bei einem toten Fisch gerade nicht hätten auftreten dürfen. Gegenüber der Zeugin E._____ hat sich denn auch der Beschuldigte dahingehend geäussert, dass der Fisch noch geatmet habe (act. 1 S. 2; act. 12/3 F/A 21; act. 12/5 F/A 20, 21). Zudem bestätigten auch die als Fischer in diesem Bereich kundigen

Zeugen C._____ und D._____, dass die von ihnen beobachteten Fische nicht tot gewesen seien (act. 12/1 F/A 28; act. 12/2 F/A 24 ff.). Es wäre sodann gemäss dem erwähnten Merkblatt Sache des Beschuldigten gewesen, den Todeseintritt des Fisches zu überprüfen, was er nach eigenen Angaben – mit Ausnahme der Wahrnehmung eines Geräuschs beim Genickbruch – nicht getan hat.

2.7.4

Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, ist nicht glaubhaft. Auch diesbezüglich passte er seine Aussagen mehrfach an. Gemäss Polizeirapport habe er noch angegeben, dass der Fisch noch atme und somit noch lebe (act. 3 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte der Beschuldigte dann geltend, dass es für ihn zweifelhaft sei, dass er einen lebendigen Köderfisch verwendet haben soll und wenn der Köderfisch noch gelebt haben sollte, er diesen sicher nicht mit Vorsatz lebendig verwendet habe (act. 3 F/A 4, 33). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und an der Hauptverhandlung erklärte er dann, dass er anhand des Gehörs überprüft habe, dass der Fisch tot gewesen sei und stellte dessen Ableben ausser Frage (act. 11 F/A 21, 22).

2.7.5

Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass es bei den Aussagen des Beschuldigten an Glaubhaftigkeit fehlt, da er diese im Kerngeschehen immer wieder abgeändert und an das Beweisergebnis angepasst hat. Die Aussagen der Zeugen vermögen dagegen zu überzeugen und stimmen im Wesentlichen überein. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen lebenden Köderfisch an einem Einfachhaken aufgespiesst hatte, ohne diesen vorgängig getötet zu haben.

2.7.6

Der Beschuldigte ist Inhaber des Sachkundenachweises Fischerei. Er wusste damit, dass er einen Fisch nicht ohne vorgängige fachgerechte Tötung auf einen Angelhaken spiessen durfte. Dennoch tat er dies wissentlich und willentlich.

2.7.7

Der Anklagevorwurf ist damit erstellt und es ist für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 22 S. 3 f.).

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Parteistandpunkte

3.1.1

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Tierquälerei im Sinne von Art. 26. Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV und Art. 99 Abs. 1 TschV sowie als Übertretung im Sinne von § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich.

3.1.2

Die Verteidigung verlangt einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen und äussert sich entsprechend nicht näher zur rechtlichen Würdigung.

3.2

Tierquälerei

3.2.1

Gestützt auf Art. 333 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch im Nebenstrafrecht Anwendung, sofern dieses keine eigenen Bestimmungen aufstellt. Da das Tierschutzrecht keine Spezialbestimmungen vorgesehen hat, kommen die allgemeinen Vorschriften des StGB ebenfalls im Bereich des Tierschutzstrafrechts zur Anwendung (KÜNZLI, Stellung des Tieres im Strafrecht, im Strafprozessrecht und in der Kriminologie, Zürich 2021 [= SZTIR 20], S. 37 f.).

3.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV und Art. 99 Abs. 1 TSchV wird wegen Tierquälerei bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet oder Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet.

3.2.3

Qualvoll ist eine Tötung im Gesetzessinne, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, die von einer gewissen Intensität sind. Bei der Tatbestandsvariante der qualvollen Tötung handelt es sich somit um ein Verletzungs- bzw. Erfolgsdelikt. In der Strafrechtspflege wird eine qualvolle Tötung etwa dann angenommen, wenn Tiere erschlagen, erstochen, verbrannt, verbrüht, stranguliert, vergiftet, erstickt, erschossen oder ertränkt werden (KÜNZLI, a.a.O., S. 51 f.).

3.2.4

Art. 178 Abs. 1 TSchV schreibt vor, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen. Sofern eine solche nicht möglich ist, muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. Töten darf sodann ein Wirbeltier auch nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (Art. 177 Abs. 1 TSchV). Die von der Verteidigung zitierte Fachinformation Tierschutz Nr. 16.5 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schreibt vor, dass ein Fisch mittels Einschläferung oder Kopfschlag und Kiemenschnitt getötet werden kann. Nach einem kraftvollen Schlag auf den Kopf muss der Fisch unmittelbar durch einen Kiemenschnitt entblutet werden. Wer ein Tier tötet, muss zudem zwingend überprüfen, ob der Tod eingetroffen ist. In der von der Verteidigung eingereichten Beilage aus dem Buch "Dä neu Fischer" wird sodann ausgeführt, dass ein Fisch mittels Kopfschlag oder einer Kombination aus Genickbruch und Kopfschlag ohne nachfolgende Entblutung getötet werden könne, sofern der Fisch unter 22 Zentimeter Körperlänge aufweise (act. 31/3).

3.2.5

Da Fische zu den Wirbeltieren gehören, ist das Tierschutzgesetz anwendbar. Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der von ihm verwendete Köderfisch kleiner als 22 Zentimeter war. Damit hätte es – jedenfalls nach dem vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zitierten Fachbuch – an und für sich für eine fachmännische Tötung ausgereicht, wenn der Beschuldigte den Fisch nur mittels Kopfschlags oder einer Kombination aus Kopfschlag und Genickbruch getötet hätte und es hätte nicht zwingend ein Ausbluten mittels Kiemenschnitts gebraucht. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte jedoch weder einen Kopfschlag gemacht noch einen Genickbruch vorgenommen. Auch einen Kiemenschnitt hat er nicht gemacht. Es lag demnach keine Tötung des Fisches vor dem Aufspiessen auf den Haken vor, schon gar nicht eine fachmännische.

3.2.6

Selbst wenn jedoch von der Sachdarstellung des Beschuldigten ausgegangen würde, dass er beim Köderfisch vor dem Aufspiessen einen Genickbruch ge- macht habe, wäre darin auch nach dem von ihm zitierten Lehrbuch keine fachgerechte Tötung des Fisches zu erblicken. Denn dieses verlangt stets zumindest einen Kopfschlag, wenn auch gegebenenfalls in Kombination mit einem Genickbruch. Zudem überprüfte der Beschuldigte auch nicht, ob der Köderfisch wirklich tot war, was gemäss erstelltem Sachverhalt denn auch noch nicht der Fall war.

3.2.7

Indem der Beschuldigte den Köderfisch lebendig auf den Angelhaken aufspiesste, ohne diesen vorher fachmännisch getötet zu haben, fügte er diesem unnötige Ängste, Schmerzen und Leiden zu, wobei er gemäss erstelltem Sachverhalt wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelte.

3.2.8

Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV und Art. 99 Abs. 1 TSchV erfüllt.

3.3

Übertretung gegen das kantonale Gesetz über die Fischerei

3.3.1

Gemäss § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich wird mit Busse bestraft, wer keine toten Köderfische zum Angeln verwendet. In leichten Fällen kann auch ein Verweis erteilt werden.

3.3.2

Das Gesetz über die Fischerei des Kantons Zürich enthält insbesondere Bestimmungen über die Fangberechtigung und über die Art der Fangausübung. In der darauf gestützt erlassenen kantonalen Fischereiverordnung werden die zulässigen Fanggeräte und die Fangausübung geregelt. In § 26 des Gesetztes über die Fischerei des Kantons Zürich wird festgehalten, dass die zuständige Direktion bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen. Aufgrund von § 12 der Fischereiverordnung des Kantons Zürich hat die Baudirektion das Fischereireglement des Kantons Zürich erlassen. Dort wird in § 12 Abs. 1 festgehalten, dass zum Fischen keine lebenden Köder verwendet werden dürfen.

3.3.3

Vorliegend war es dem Beschuldigten untersagt, lebendige Köderfische beim Fischen zu verwenden. Damit hat der Beschuldigte gegen die Fangaus- übung des Kantons Zürich verstossen, indem er unerlaubterweise mit lebendigen Köderfischen fischte.

3.3.4

Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Übertretung gegen das kantonale Gesetz über die Fischerei im Sinne von § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich erfüllt.

3.4

Fazit

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände sind erfüllt. Es sind sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV und Art. 99 Abs. 1 TSchV sowie der Übertretung gegen das kantonale Gesetz über die Fischerei im Sinne von § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich schuldig zu sprechen.

4.

Strafzumessung

4.1

Strafrahmen

Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Tierquälerei strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

4.2

Strafart

4.2.1

Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. In diesem Bereich steht die Geldstrafe im Vordergrund. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

4.2.2

Im vorliegenden Fall ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als geboten erscheinen lassen würden, ist damit eine Geldstrafe auszufällen.

4.3

Strafzumessung im engeren Sinn

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).

4.4

Tierquälerei

4.4.1

Tatkomponente

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich erlaubt gewesen wäre, den Fisch zu töten und hernach als Köder zu verwenden, hätte er ersteres fachmännisch getan. Es handelte sich zudem um eine einmalige Tat. In objektiver Hinsicht erscheint damit das Verschulden insgesamt als sehr leicht.

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aktiv handelte, indem er den lebenden Köderfisch auf den Angelhaken spiesste. Der Taterfolg wäre einfach vermeidbar gewesen, indem er den Köderfisch vorschriftsgemäss getötet und dessen Todeseintritt überprüft hätte. Demgegenüber ging es dem Beschuldigten nicht darum, den Fisch zu quälen, sondern um ein erfolgreiches Fischen. Damit bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden.

In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden für die Tierquälerei insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Damit erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 15 Tagessätzen Geldstrafe als der Tatschwere angemessen.

4.4.2

Täterkomponente

Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 4/1-3) sowie die Angaben zu seiner Person anlässlich der verschiedenen Einvernahmen während dem Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung (act. 3; act. 11 und Prot. S. 3 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder, die 12 und 13 Jahre alt sind. Er ist der Hauptverdiener der Familie, da seine Frau kein Einkommen erzielt. Der Beschuldigte ist in G._____ aufgewachsen, hat eine Lehre als Landmaschinenmechaniker gemacht und nach der Lehre als Lastwagen-/Baumaschinenmechaniker, Schwertransportfahrer und Werkstattchef gearbeitet und ist aktuell bei der

H._____ als Lokführer tätig. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf. Er ist wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) und Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes vorbestraft (act. 4/2). Da die Vorstrafe nicht einschlägig ist und schon mehrere Jahre zurückliegt, wirkt sich diese hinsichtlich der Strafzumessung ebenfalls als neutral aus. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sind weiter keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. Der Beschuldigte war betreffend den Anklagevorwurf weder geständig noch zeigte er irgendwelche Reue für seine Tat. Den Täterkomponenten sind damit im Ergebnis keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Folglich bleibt es bei einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen.

4.4.3

Höhe des Tagessatzes

4.4.3.1

Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.

4.4.3.2

Der Beschuldigte erzielt aktuell im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Lokführer ein monatliches Bruttoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 7'583.– (Prot. S. 5). Der Beschuldigte erklärte zudem, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 6). Ausserdem kommt er finanziell für seine beiden Kinder und seine Ehefrau auf (act. 3 F/A 42). Der Beschuldigte wohnt mit seiner Familie zusammen und bezifferte seine Wohnkosten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Fr. 2'000.– pro Monat (act. 11 F/A 51, 52). Angesichts der unter Berücksichtigung dieser persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse errechneten Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 60.– festzusetzen.

4.5

Übertretung gegen das Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich

4.5.1

Weiter ist für die Übertretung im Sinne von § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich eine Busse auszufällen.

4.5.2

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21).

4.5.3

Für die Tatschwere und die finanziellen Verhältnisse kann auf das bereits bei der Tierquälerei Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– für die begangene Übertretung gemäss § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich als angemessen.

4.5.4

Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

4.6

Fazit

Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

5.

Vollzug

5.1

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).

5.2

In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Bezug auf die Geldstrafe im vorliegenden Fall erfüllt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 4/2). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.

5.3

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

5.4

Die Busse für die Übertretung ist zu bezahlen.

6.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend setzen sich die Verfahrenskosten aus der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'000.– zusammen (act. 21). Hinzu kommt die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 2 und 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist.

6.2

Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt X._____ hat zwar seine Honorarrechnung (act. 30A) zu den Akten eingereicht. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruches jedoch nicht zuzusprechen.

7.

Rechtsmittel

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

– der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a TSchV, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV und Art. 99 Abs. 1 TSchV sowie

– der Übertretung gegen das kantonale Gesetz über die Fischerei im Sinne von dessen § 41 des Gesetzes über die Fischerei des Kantons Zürich in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Fischereireglement des Kantons Zürich.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.–.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4.

Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

6.

Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

7.

Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

8.

Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

9.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an – den Beschuldigten (übergeben), – die Verteidigung (übergeben), – die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro I._____, – das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinäramt (BLV), kantonale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, – Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, sowie hernach in begründeter Ausfertigung an – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten, – die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro I._____, und nach Eintritt der Rechtskraft an – die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch) – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vostra.pdf@ji.zh.ch – die Bezirksgerichtskasse Uster je gegen Empfangsbestätigung.

10.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Uster, 21. August 2025

BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen

Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Rutgers MLaw Koller