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Eheschutzmassnahmen

Rubrum

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht s.V. (Eheschutz)

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart

Urteil vom 28. Oktober 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegner

betreffend Eheschutzmassnahmen

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Prot. S. 15 f., sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 30. Juli 2025 getrennt leben und es sei das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei für die Dauer des Getrenntlebens die im Miteigentum der Parteien stehende Wohnung, inklusive des sich darin befindlichen Hausrats und Mobiliars, der Gesuchstellerin alleine zuzuteilen. 3. Der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Ehegattenunterhalts in der Höhe von mindestens CHF 600.– zu verpflichten. 4. Es sei die Gütertrennung per 9. Oktober 2025 anzuordnen. 5. Unter Kostenfolgen für den Gesuchsgegner. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin auf eine Parteientschädigung verzichtet.

Erwägungen:

I.

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 11. August 2025 samt Beilagen, gleichentags hierorts eingegangen, machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (act. 1; act. 2/1-10, 12; act. 3/1-2). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 19. August 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Oktober 2025 vorgeladen (act. 4).

2. Am 9. Oktober 2025 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Gesuchsgegner unentschuldigt nicht erschienen ist (Prot. S. 3 ff.). In dieser Verhandlung stellte die Gesuchstellerin ihre konkreten Anträge und begründete diese teilweise auf Befragung des Gerichts in Anwendung von Art. 56 ZPO.

II. Prozessuales

1. Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners

1.1. Am Morgen des 9. Oktober 2025 liess der Gesuchsgegner sinngemäss ein Verschiebungsgesuch stellen (vgl. act. 7). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (act. 10) wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um dem Gericht ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis und/oder weitere Belege für seine Verhandlungsunfähigkeit einzureichen.

1.2. In der Folge liess der Gesuchsgegner eine Bestätigung des Inselspitals Bern einreichen, wonach sich der Gesuchsgegner am Vorabend der mündlichen Verhandlung für ca. 1 ½ Stunden (18:51 Uhr bis 20:26 Uhr) im Inselspital Bern aufgehalten hat. Aus diesem Beleg geht weder der Grund des Aufenthaltes des Gesuchsgegners im Inselspitals Bern hervor, noch ist daraus ersichtlich, dass der Gesuchsgegner am 9. Oktober 2025 verhandlungsunfähig gewesen wäre. Nachdem es dem Gesuchsgegner damit nicht gelingt, seine Verhandlungsunfähigkeit für die Verhandlung vom 9. Oktober 2025 zu belegen, hat er als zur Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen zu gelten.

2. Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens des Gesuchsgegners

Infolge Säumnis des Gesuchsgegners hat der vorliegende Entscheid androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und der Vorbringen der Gesuchstellerin zu ergehen (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Akten des Gewaltschutzverfahrens der Parteien (Geschäfts-Nr. GS250099-K) sind beigezogen. Zureichende Anhaltspunkte für eine Beweisabnahme von Amtes wegen bestehen nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

III. Materielles

1. Vorbemerkung

Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Antrag eines Ehegatten wenn nötig die vom Gesetz vorgesehenen Eheschutzmassnahmen. Das Ehe- schutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Dabei ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass im Eheschutzverfahren im Verhältnis zwischen den Ehegatten der sog. Dispositionsgrundsatz gilt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folgerichtig darf das Gericht einem Ehegatten nicht mehr zusprechen, als er verlangt hat, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat. Andererseits kommt nach Massgabe von Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Dabei geht es weniger um die umfassende Wahrheitsfindung als um die Unterstützung der schwächeren Partei (FamKomm Scheidung II-VETTERLI, Anhang ZPO, Art. 272 ZPO N 2). Angesichts dessen sind die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die gesetzlich zu treffenden Eheschutzmassnahmen nicht bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern es genügt deren Glaubhaftmachung. Vorausgesetzt ist, dass für das Vorhandensein der betreffenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (FamKomm Scheidung II-VET- TERLI, Anhang ZPO, Art. 271 ZPO N 5). Ist der Beweisführer glaubwürdig und

seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. ger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen).

2. Getrenntleben

2.1. Die Gesuchstellerin beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 30. Juli 2025 getrennt leben und es sei das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

2.2. Gestützt auf Art. 175 ZGB ist jeder Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Das Eheschutzgericht hat in diesem Zusammenhang einzig zu prüfen, ob sich der Trennungswille durch Aufhebung des Haushalts bereits manifestiert hat oder die Aufhebung kurz bevorsteht (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.01).

2.3. Den glaubhaften Aussagen der Gesuchstellerin zufolge sei die Situation im Juli 2025 nach der Rückkehr des Gesuchsgegners aus der Klinik zwischen den Parteien erneut eskaliert, nachdem es bereits im Frühjahr 2025 zu einer Auseinandersetzung der Parteien gekommen sei. Im Frühjahr 2025 seien Massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes erlassen worden, welche später auf ihren Antrag hin verlängert worden seien. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst weiter vor, die Parteien würden seit dem 30. Juli 2025 getrennt leben. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt entschieden, sich vom Gesuchsgegner zu trennen. Das Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner sei für sie unzumutbar geworden. Der Gesuchsgegner sei unter Alkoholeinfluss nicht einschätzbar. Es sei in der Vergangenheit mehrfach zu Tätlichkeiten gekommen und sie habe insgesamt viermal die Polizei rufen müssen. Im März 2025 habe sie den Gesuchsgegner angezeigt und dieser habe sich in eine Klinik begeben. Als der Gesuchsgegner aus der Klinik entlassen worden sei, sei es aber unverändert weitergegangen. Der Alkohol sei nach wie vor ein Problem. Der Gesuchsgegner übernehme für sich und andere keine Verantwortung mehr. Man könne sich auf nichts mehr verlassen. Wenn sie nach Hause komme nach der Arbeit, sei der Gesuchsgegner normalerweise alkoholisiert und ihr gegenüber ausfällig. Sie müsse auch ihr Leben führen können und sie müsse eine gewisse Sicherheit haben. Für sie sei es unmöglich, nochmals mit dem Gesuchsgegner zusammenzuleben. In der Regel sei es für sie sehr erniedrigend mit den Beschimpfungen des Gesuchsgegners. Den Gesuchsgegner interessiere gar nichts mehr, er zahle auch keine Rechnungen mehr. Man stehe daneben und habe keine Möglichkeit zu helfen. Man wolle helfen, jedoch komme man nicht an den Gesuchsgegner heran (Prot. S. 4 ff.).

2.4. Aufgrund dieser glaubhaften Aussagen der Gesuchstellerin, welche auch durch die Gewaltschutzakten gestützt werden, aus welchen namentlich hervorgeht, dass gegen den Gesuchsgegner seit dem 30. Juli 2025 ein Rayonverbot betreffend die eheliche Wohnung besteht (vgl. act. 6), ist dargetan, dass die Parteien seit dem 30. Juli 2025 getrennt leben und ein weiteres Zusammenleben der Parteien die Persönlichkeit der Gesuchstellerin massgeblich gefährden würde. Es ist den Parteien deshalb das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und festzuhalten, dass die Parteien seit dem 30. Juli 2025 getrennt leben.

3. Zuteilung der ehelichen Wohnung

3.1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei für die Dauer des Getrenntlebens die im Miteigentum der Parteien stehende Wohnung (vgl. act. 2/12), inklusive des sich darin befindlichen Hausrats und Mobiliars, der Gesuchstellerin alleine zuzuteilen (Prot. S. 7 und 16). Zur Begründung ihres Antrages führt die Gesuchstellerin zusammengefasst an, es sei für sie die günstigste Variante. Ausserdem sei ihr ganzes Kapital in dieser Wohnung. Sie wolle den Wert erhalten und dafür sorgen, dass die Wohnung gepflegt werde. Sie sei aufgrund ihrer Arbeit an den Kanton Zürich gebunden und sie müsse den Hund in der Nähe haben. Sodann macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, mit ihrem Einkommen von CHF 3'250.– sei es für sie schwer, eine eigene Wohnung zu finden (Prot. S. 7).

3.2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Art. 176 ZGB N 39 f.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Art. 176 ZGB N 29 f.). Nur wenn nicht ausgemacht werden kann, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, hat derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zumutbar ist (BGE 120 II 1). Diese allgemeinen Zuteilungsregeln sind jedoch in Fällen, in denen ein Ehegatte zufolge Gewalt oder Drohung gegenüber dem anderen Ehepartner aus der Wohnung weggewiesen worden ist, nicht anzuwenden. In diesen Fällen hat derjenige Ehegatte, welcher gegenüber dem anderen Ehegatten wegen Gewalt oder Drohung weggewiesen wurde, die Konsequenzen seines Handelns zu tragen. Ein Ehegatte, der dem anderen gegenüber gewalttätig oder bedrohlich aufgetreten ist, ist in seinem eherechtlichen Anspruch auf Zuteilung der ehelichen Wohnung nicht zu schützen.

3.3. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner nach dem Vorfall vom 30. Juli 2025 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz von der Polizei aus der Wohnung weggewiesen wurde sowie von der Polizei ein Kontaktverbot zur

Gesuchstellerin und Rayonverbote für die Wohnung in C._____ und den Arbeitsort der Gesuchstellerin angeordnet wurden (act. 6/2/2). Mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2025 wurden die angeordneten Rayonverbote bis zum 13. November 2025 verlängert (act. 3/2). Nachdem der Gesuchsgegner gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Einsprache erhoben hatte (act. 6/1), bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 20. August 2025 seinen Entscheid (act. 5; act. 6/5). Einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich war kein Erfolg beschieden (act. 6/12). Vorliegend ist damit nur schon aufgrund dessen die Wohnung der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist aber auch, dass die Gesuchstellerin – im Gegensatz zum Gesuchsgegner – noch einer Arbeitstätigkeit nachgeht und deshalb von der Nähe der Wohnung zu ihrem Arbeitsort profitieren kann. Damit dient die Wohnung der Gesuchstellerin auch besser als dem Gesuchsgegner, der aufgrund seiner Pensionierung nicht mehr örtlich gebunden ist und aufgrund der ihm persönlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auch leichter eine Wohnung finden wird.

3.4. Aufgrund des Gesagten ist der Gesuchstellerin die im Miteigentum der Parteien stehende Wohnung an der D._____-strasse … in C._____ inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens alleine zuzuteilen.

4. Ehegattenunterhalt

Die Gesuchstellerin verlangt, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Ehegattenunterhalts in der Höhe von mindestens CHF 600.– ab Datum des Urteils zu verpflichten (Prot. S. 8 f. und 16).

4.1. Theoretische Ausführungen

Im Rahmen des Eheschutzverfahrens muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei hat es sich an die Bestimmung von

Art. 163 ZGB zu halten, wonach die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Die Höhe des Unterhalts muss den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Im Einzelnen richtet sich die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der Einkommens- und Bedarfssituation beider Ehegatten. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, d.h. auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder leisten könnte (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, § 16 N 16.03). Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären. Vielmehr genügt entsprechend dem vorläufigen Charakter der eheschutzgerichtlichen Massnahmen deren blosse Glaubhaftmachung. Sind die Gesamteinkünfte beider Ehegatten höher als ihr zusammengerechneter Bedarf, so ist der daraus resultierende Überschuss auf die Ehegatten aufzuteilen (zum Ganzen: SIX, a.a.O., N 2.61 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.2. Einkommen und Bedarf der Parteien

4.2.1. Einkommen der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin erzielt aktuell in einem 50% Pensum ein durchschnittliches Einkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 3'544.– (act. 2/3; act. 9/1; Prot. S. 9).

Zu berücksichtigen gilt es vorliegend, dass die Gesuchstellerin gemäss eigenen Angaben den Entschluss gefasst hat, sich definitiv vom Gesuchsgegner zu trennen und sich so schnell als möglich scheiden zu lassen (Prot. S. 5). Vor diesem Hintergrund sind aber nicht mehr nur die Grundsätze zur Festsetzung des Ehegattenunterhalts, sondern auch diejenigen des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Mit der Berücksichtigung der Grundsätze zur Festsetzung des nachehelichen Unterhalts rückt aber auch das Prinzip der Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eines eigenen Einkommens der unterhaltsansprechenden Person in den Fokus (Urteil des Bundesgerichts [BGer]5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5). Es stellt sich damit bei der Gesuchstellerin auch die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Ausdehnung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind gemäss Bundesgericht Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein sollen und zwar abhängig vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_384/2018, E. 4.6).

Die Gesuchstellerin ist aktuell in einem 50% Pensum tätig. Kinderbetreuungspflichten oder gesundheitliche Einschränkungen bestehen bei der Gesuchstellerin nicht (vgl. Prot. S. 11), welche sie daran hindern würden, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Vielmehr erklärte sie, dass sie ihr Pensum an ihrer angestammten Arbeitsstelle nicht erhöhen könne, weil es aktuell keine zusätzlichen Stellenprozente gebe (Prot. S. 9 f.).

Nachdem die Gesuchstellerin den Entschluss gefasst hat, sich vom Gesuchsgegner scheiden zu lassen, ist klar, dass die Gesuchstellerin in Zukunft ihre Eigenversorgungskapazität entsprechend auszuschöpfen haben wird. Konkret wird sie ihr Pensum zu erhöhen haben, um damit zur Deckung ihres gebührenden Bedarfs beizutragen. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ihr hierfür eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Aufgrund der konkreten Umstände, wie die aktuelle Stellensituation, die erst kürzlich stattgefundene definitive Trennung der Parteien sowie das Alter der Gesuchstellerin, erscheint eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Datum des Entscheids als angemessen.

4.2.2. Einkommen des Gesuchsgegners

Der Gesuchsgegner ist bereits pensioniert. Er erhält eine Rente der AHV von CHF 2'520.– (act. 2/4, unter Berücksichtigung der durch den Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 beschlossenen Rentenerhöhung per 1. Januar 2025) sowie eine Rente aus der 2. Säule von CHF 2'599.– (act. 9/5/1). Ge- samthaft verfügt der Gesuchsgegner damit über monatliche Einkünfte von CHF 5'119.–.

4.2.3. Bedarf der Parteien

Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt (gerundet):

Gesuchstellerin Gesuchsgegner

Grundbetrag 1'200.– 1'200.–

Mietzins (inkl. 490.– 1'700.– NK)/Hypothekarzins

Nebenkosten 709.– n.a.

KVG 416.– 448.–

ungedeckte Ge- 0.– 0.– sundheitskosten

Fahrten zum Ar- 99.– 0.– beitsplatz

Auswärtige Ver- 110.– 0.– pflegung

Kommunikati- 120.– 120.– onskosten

Serafe 30.– 30.–

Hausrat- und 60.– 30.– Haftpflichtversicherung

VVG 183.– 195.–

Total erweiter- 3'417.– 3'723.– ter Bedarf (ohne Steuern):

4.2.3.1. Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Folglich ist sowohl für die Gesuchstellerin als auch den Gesuchsgegner ein Grundbetrag von CHF 1'200.– für eine alleinstehende Person einzusetzen.

4.2.3.2. Zu den Wohnkosten: Die Wohnkosten der Gesuchstellerin setzen sich zusammen aus dem Hypothekarzins für die Festhypothek in der Höhe von monatlich CHF 490.– (act. 2/8) sowie den Wohnnebenkosten in der Höhe von CHF 709.– pro Monat (act. 2/8; Prot. S. 10 f.). Gesamt belaufen sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin somit auf CHF 1'199.–.

Der Gesuchsgegner lebt aktuell bei seiner Schwester in E._____ (BE). Ob der Gesuchsgegner sich an den Wohnkosten der Schwester beteiligen muss, ist unklar. Indessen scheint das Zusammenleben mit der Schwester belastet zu sein (vgl. act. 6/8, Gefährdungsmeldung der Schwester des Gesuchsgegners) und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner sich noch auf unbestimmte Zeit bei seiner Schwester wird aufhalten können. Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund ein angemessener Mietzins für eine Wohnung anzurechnen, so dass es ihm möglich ist, innert nützlicher Frist eine eigene Wohnung zu finden. Ein Mietzins in der Höhe von CHF 1'700.– erscheint aufgrund der konkreten Verhältnisse und unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin alleine die eheliche 4 ½-Wohnung zur Benützung zugewiesen erhält, als angemessen.

4.2.3.3. Zu den Kosten der Krankenkasse: Die Krankenkassenprämie in der Grundversicherung beläuft sich für die Gesuchstellerin ausgewiesenermassen auf CHF 416.–. In der Zusatzversicherung fallen monatlich CHF 183.– bei der Gesuchstellerin an (act. 2/9).

Die Grundversicherung der Krankenkasse des Gesuchstellers kostet ihn CHF 448.– pro Monat. Die Zusatzversicherung beläuft sich auf CHF 195.– pro Monat (act. 2/9). Diese Positionen sind entsprechend im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen.

Die Gesuchstellerin erklärt, sie sei gesund (Prot. S. 11), weshalb bei ihr keine ungedeckten Gesundheitskosten anfallen. Aufgrund fehlender Angaben des Gesuchsgegners sind auch im Bedarf des Gesuchsgegners keine ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen.

4.2.3.4. Zu den Mobilitätskosten: Die Gesuchstellerin benutzt zwar für ihren Arbeitsweg das Auto (Prot. S. 11). Dieses hat indessen keinen Kompetenzcharakter, da die Gesuchstellerin zur Ausübung ihres Berufes nicht auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Die Gesuchstellerin arbeitet zu den üblichen Bürozeiten an ihrem Arbeitsort in der Stadt F._____. Es ist ihr damit ohne Weiteres möglich, zur Bestreitung ihres Arbeitsweges die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was auch die Gesuchstellerin selber einräumt (Prot. S. 12). Anzurechnen sind ihr deshalb die Kosten eines ZVV-Abonnements für 3 Zonen (Strecke C._____-F._____) in der Höhe von CHF 99.– pro Monat.

Der Gesuchsgegner ist bereits pensioniert, weshalb bei ihm keine Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen sind.

4.2.3.5. Zu den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: Gemäss eigenen Angaben verpflegt sich die Gesuchstellerin etwa dreimal pro Woche auswärts, arbeitet jedoch nur jeweils am Donnerstag ganztags und ansonsten halbtags (Prot. S. 7, 10 und 12). Damit ist es der Gesuchstellerin in der Regel auch möglich, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, wobei sie selber ausführt, es sei gemischt (Prot. S. 12). Es rechtfertigt sich vorliegend, der Gesuchstellerin aufgrund ihres

50% Pensums Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 110.– in ihrem Bedarf anzurechnen.

Beim Gesuchsgegner sind keine Kosten für die auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf zu berücksichtigen, da er – wie bereits mehrfach erwähnt – pensioniert ist und deshalb arbeitsbedingt keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen.

4.2.3.6. Versicherungen, Serafe, Kommunikation: Den Parteien sind die gerichtsüblichen Pauschalen für Serafe-Gebühren in der Höhe von je CHF 30.– sowie Kommunikationskosten von je CHF 120.– anzurechnen. Beim Gesuchsgegner ist sodann die Pauschale für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von CHF 30.– im Bedarf anzurechnen.

Zu den Kosten der Versicherungen der Gesuchstellerin ist zu sagen, dass die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung aufgrund der konkreten Wohnsituation mit bisher CHF 74.– pro Monat ausgewiesenermassen höher ausfallen als die gerichtsüblichen CHF 30.– (vgl. act. 2/10). Unter Berücksichtigung, dass in dem Betrag von CHF 74.– auch noch die Kosten für die Haftpflichtversicherung des Gesuchsgegners enthalten sind, rechtfertigt es sich, ermessensweise von Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung der Gesuchstellerin von monatlich CHF 60.– auszugehen. Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten der Rechtsschutzversicherung der Gesuchstellerin von jährlich CHF 333.– (act. 9/6), da diese nicht im (erweiterten) Existenzminimum Berücksichtigung finden können, sondern aus dem Überschuss zu bezahlen sind.

Zu den Steuern: Zu den Steuern ist zu sagen, dass einzig die laufenden Steuern in eine enge Bedarfsrechnung gehören, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen Mankofall. Da es sehr schwierig ist, die auf die Parteien entfallenden Steuerbeträge, insbesondere aufgrund des anfallenden Eigenmietwerts sowie des Umstands, dass unbekannt ist, wo der Gesuchsgegner dereinst Steuern zu bezahlen haben wird, ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens zu schätzen, sind die laufenden Steuern in den Freibetrag zu verweisen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N 118A Ziff. II.12 zu Art. 163 ZGB).

4.3. Konkrete Unterhaltsbeiträge

Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Parteien stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung: Einkommen Gesuchstellerin CHF 3'544.–; Einkommen Gesuchsgegner CHF 5'119.–; Total CHF 8'663.–.

Diesem Gesamteinkommen steht ein Gesamtbedarf exkl. Steuern der Parteien von CHF 7'140.– gegenüber, wobei ein Überschuss von CHF 1'523.– verbleibt. Dieser ist angemessen auf die Parteien aufzuteilen. Da die laufende Steuerbelastung in der Bedarfsaufstellung nicht berücksichtigt wird, sondern in den jeweiligen Überschussanteil zu verweisen ist, rechtfertigt sich eine Aufteilung des Überschusses je zur Hälfte.

Nach der Deckung des eigenen Bedarfs mit ihrem Einkommen verbleibt der Gesuchstellerin ein kleiner Überschuss von CHF 127.–. Daraus folgt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin noch Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 635.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. November 2025. Die Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis und mit April 2026. Ab dem 1. Mai 2026 ist der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen in einem mindestens 80% Pensum anzurechnen, mit welchem es ihr möglich sein wird, ihren gebührenden Bedarf selber zu decken. Ab dem 1. Mai 2026 sind deshalb keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr geschuldet.

5. Anordnung Gütertrennung

5.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei allein die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Vielmehr sind weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände erforderlich, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaft- licher Interessen im Vordergrund steht. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Sie darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Anordnung der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften (vgl. BGer 5A_945/2014, E. 7.2). Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB).

5.2. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei die Gütertrennung per 9. Oktober 2025 anzuordnen (Prot. S. 13 f.). Zur Begründung führt sie unter anderem an, der Gesuchsgegner sei auf einen Telefonbetrug hereingefallen, als er alkoholisiert gewesen sei. Der Gesuchsgegner habe dabei vom angesparten Vermögen aus der 3. Säule CHF 20'000.– verloren. Es handle sich dabei auch um ihre Existenz. Sie hätten das zusammen erwirtschaftet. Sie wolle nicht für seine Handlungen haftbar gemacht werden und sie wolle nicht, dass der Gesuchsgegner, was ihnen beide gehöre, veruntreue. Sie wolle ihm aber auch nichts wegnehmen, es solle fair sein. Sie befürchte eine Gefährdung des gemeinsamen Vermögens, wenn es zu solchen Fällen komme wie mit diesem Telefonbetrug. Sie glaube, wenn der Gesuchsgegner nicht alkoholisiert gewesen wäre, hätte der Gesuchsgegner das Ganze hinterfragt (Prot. S. 6, 14).

5.3. Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner durch eigenmächtiges Vorgehen in alkoholisiertem Zustand die (wirtschaftlichen) Interessen der Gesuchstellerin bzw. der Gemeinschaft gefährdet hat und diese aufgrund der offenbar weiterhin bestehenden Alkoholproblematik weiterhin gefährden wird (vgl. Prot. S. 4; act. 6). Es ist daher die Gütertrennung mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2025 anzuordnen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von §§ 2, 5 und 6 Abs. 1 und 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts

Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von CHF 1'200.– festzusetzen.

2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

3. Der Gesuchsgegner ist der Gerichtsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben; den Anträgen der Gesuchstellerin wird vorliegend entsprochen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen.

4. Es sind in vorliegendem Verfahren keine Parteienschädigungen zuzusprechen; der Gesuchstellerin aufgrund ihres Verzichts auf eine solche (Prot. S. 15), dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe und des Verfahrensausgangs.

V. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 309 ZPO). Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit b ZPO). Im Summarverfahren gilt der Fristenstillstand zudem nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Dispositiv

1.

Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 30. Juli 2025 getrennt leben.

2.

Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse …, C._____, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. November 2025 bis 30. April 2025 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 635.– zu bezahlen.

Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. November 2025.

4.

Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 9. Oktober 2025 angeordnet.

5.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–.

6.

Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

9.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

Winterthur, 28. Oktober 2025

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Marquart