Bestreitung neues Vermögen
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FV260014-K/UV/yk
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr
Verfügung vom 4. Mai 2026
in Sachen
Kläger
gegen
Stadt B._____, Beklagte
vertreten durch Finanzamt der Stadt B._____
betreffend Bestreitung neues Vermögen
Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss)
Es sei festzustellen, dass der Kläger seit der Konkurseröffnung im Jahr 2018 zu keinem neuen Vermögen gekommen ist.
Erwägungen
I.
Mit Urteil vom 9. Februar 2026 entschied das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, dass der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt nicht bewilligt wird (act. 2).
Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Februar 2026 zugestellt (act. 4/12). Fristgerecht erhob er am 15. März 2026 Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim zuständigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (act. 1).
In der Folge wurden die Parteien auf den 30. April 2026, 08.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 6). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen oder an die Hauptverhandlung mitzubringen (act. 5).
Die Beklagte teilte vorgängig mit Schreiben vom 26. März 2026 mit, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde (act. 9).
Anlässlich der Hauptverhandlung am 30. April 2026 zog der Kläger seine Klage zurück (act. 15).
II.
Das vorliegende Verfahren ist somit zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.
Mangels erheblicher Umtriebe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).
Die Anfechtung des Klagerückzugs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
5.
Schriftliche Mitteilung an: den Kläger (als Gerichtsurkunde); – die Beklagte (als Gerichtsurkunde); – das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (per Einschreiben gegen Empfangsschein); – das Migrationsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein).
Winterthur, 4. Mai 2026
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Gregr
versandt am: