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Nachbarrecht / Baum-Rückschnitt

Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FV230114-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà Gerichtsschreiber MLaw L. Meier

Urteil vom 5. Januar 2026

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Nebenintervenientin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Erbengemeinschaft, Beklagte

a, b vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____

betreffend Nachbarrecht / Baum-Rückschnitt

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2)

" 1. Die Beklagten seien unter Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB zu verpflichten, 1.1 ...die bestehende Eibe auf dem Grundstuck Kat.-Nr. 1 bei dessen Nord- Ecke innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides, eventualiter innert vom Gericht anzusetzender Frist, in der Höhe auf höchstens das Doppelte ihres Abstandes (heute rund 2.80 m; ,Stamm-Mitte') von der Grundstückgrenze zu Kat.-Nr. 2 zurückzuschneiden; und so unter der Schere zu halten, dass der Baum nie die Höhe des Doppelten seines Abstandes zur Grenze von Kat.-Nr. 2 des Klägers überschreitet; 1.2 ... die auf das Grundstück des Klägers überhängenden Äste der Eibe unter denselben zu statuierenden Bedingungen wie Klagebegehren Ziff. 1.1 dementsprechend zurückzuschneiden. 2. Der Kläger sei zu ermächtigen, auf Kosten der Beklagten einen Dritten mit Herstellung des beantragten Zustandes der Eibe zu beauftragen, falls die Beklagten ihren Pflichten gemäss Ziff. 1 hiervor nicht ordnungsgemäss nachkommt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unter zusätzlicher Erstattung der Kosten des Friedensrichteramtes von CHF 250.00, zulasten der Beklagten."

Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 19 S. 2)

" 1. Es sei die Klage vom 12. September 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers."

Erwägungen

I. Prozessverlauf

Am 14. September 2023 wurde vorliegende Klage zusammen mit der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Kreise … + … vom 4. Mai 2023 beim Bezirks- gericht Zürich eingereicht (act. 1 u. 2). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Kläger fristgerecht geleistet (act. 7 u. 9). Nachdem die Beklagten auf eine schriftliche Stellungnahme zur schriftlich begründeten Klage verzichtet hatten (act. 12), wurden die Parteien auf den 30. Januar 2024 zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 14, Prot. S. 5 ff.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung einigten sich die Parteien darauf, aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen und das Gericht bis Ende März 2024 über den Stand der Vergleichsgespräche zu infor- mieren (vgl. Prot. S. 16). Das Verfahren wurde daraufhin - mit Zustimmung der Par- teien - vorerst informell und dann mit Verfügung vom 27. November 2024 formell sistiert (vgl. act. 21 - 25). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 ersuchte der Kläger um Weiterführung des Verfahrens (act. 27). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde das Verfahren wieder aufgenommen (act. 38).

Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erklärte die B._____ (B._____), dem Pro- zess als Nebenintervenientin zu Gunsten des Klägers beitreten zu wollen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Nebenintervention wurde die B._____ (B._____) mit Verfügung vom 10. September 2025 als Nebenintervenien- tin auf Seiten des Klägers zugelassen (act. 47). Der Prozess erweist sich als spruchreif.

II. Formelles

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zü- rich ist gegeben (Art. 29 Abs. 2 ZPO, Art. 243 Abs. 1 ZPO und § 24 lit. a GOG). Ein Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt, und die Klage wurde innert Frist ge- mäss Klagebewilligung vom 4. Mai 2023 eingereicht (act. 2). Der verlangte Kosten- vorschuss ist fristgerecht geleistet worden (act. 9). Da auch die weiteren Prozess- voraussetzungen unbestritten erfüllt sind, ist folglich auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

Die Nebenintervenientin nimmt den Prozess in der Lage auf, in welchem er sich bei ihrem Beitritt befindet (vgl. Art. 76 Abs. 1 ZPO). Vorliegend war das Behauptungs- verfahren im Zeitpunkt des Beitrittes der Nebenintervenientin bereits abgeschlos- sen, weshalb die Nebenintervenientin keine zusätzlichen Behauptungen zugunsten des Klägers in den Prozess einbringen kann. Die materiellen Ausführungen der

Nebenintervenientin sind vorliegend deshalb unbeachtlich.

III. Materielles

1. Ausgangslage

Auf dem Grundstück der Beklagten (Kat.-Nr. 1) befindet sich eine über 15 Meter hohe Eibe (taxus baccata), die circa 2.8 Meter von der Grundstücksgrenze des Klä- gers entfernt steht (act. 2 S. 5). Äste dieser Eibe ragen auf das Grundstück des Klägers (Kat.-Nr. 2).

Beantragt wird in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten, die in Frage stehende Eibe zurückzuschneiden und künftig unter der Schere zu halten. Eine vollständige Entfernung der Eibe wird nicht geltend gemacht.

2. Rechtliches

2.1 Der nachbarrechtliche Umgang mit Pflanzen wird im Grundsatz in Art. 687 f. ZGB statuiert. Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB hat der Nachbar ein Kapprecht an auf sein Grundstück ragenden Ästen. Darüber hinaus hat er ein Anriesrecht bezüglich der an diesen Ästen wachsenden Früchte (Art. 687 Abs. 2 ZGB).

Ein Beseitigungsanspruch betreffend einen Baum, der sich auf einem benachbar- ten Grundstück befindet, kann sich auf eine von zwei Rechtsgrundlagen beziehen. Einerseits besteht ein Beseitigungsanspruch, wenn ein Baum des Nachbars für den Kläger zu einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB führt. Ande- rerseits kann das kantonale Recht Vorschriften in Bezug auf die Anpflanzung von Pflanzen vorsehen und Nachbarn bei deren Verletzung ein Beseitigungsrecht ein- räumen (Art. 688 ZGB i.V.m. § 169 ff. EGZGB/ZH). Darüber hinaus können kanto- nale Bestimmungen gewisse Pflanzenunterhaltspflichten vorsehen (z.B. § 169 Abs. 2 EGZGB/ZH).

Der bundesprivatrechtliche Beseitigungsanspruch ist ein Minimalschutz, der insbe- sondere dann zum Tragen kommt, wenn der im kantonalen Recht geregelte Immis- sionsschutz versagt, obschon eine bestimmte Pflanzabstandsvorschrift verletzt ist, weil z.B. der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch verjährt ist (BGE 126 III 452

2.2 Pflanzen werden, insbesondere im kantonalen Recht, in verschiedene Grup- pen unterteilt, die je unterschiedlichen Vorgaben unterstehen. Eiben können in die Kategorie der Waldbäume eingeordnet werden. Sie können jedoch auch einer klei- neren Gattung zugeteilt werden, sofern der Baum nach anerkannten Regeln der Baumpflege unter der Schere gehalten werden kann (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. 2002, S. 153 f.). Entsprechend wird die gemeine Eibe auch als kleiner Zierbaum eingeordnet, der in der Regel eine Höhe von 5 bis 8 Meter er- reicht, resp. in dieser Grösse gehalten wird (ANDREAS WASSERFALLEN, Pflanzen im Nachbarrecht. Gesetzliche Bestimmungen von Bund und Kantonen, 5. Aufl., 2022, S. 62).

Für eine Einordnung der Eibe als kleiner Zierbaum spricht, dass Eiben oft unter der Schere gehalten werden und hochstämmige Bäume meist eine Breite von 15 bis 20 Metern erreichen, wobei kleinere, schmale Bäume wie auch die Eibe, gewöhn- lich nur eine Breite von maximal 10 Metern erreichen (ROOS, a.a.O., S. 160).

2.3 Das Bundesrecht sieht keine Mindestabstände für Pflanzen vor, sondern hat diese Befugnis in Art. 688 ZGB den Kantonen übertragen. Demnach ist es aussch- liesslich Sache der Kantone, nachbarrechtliche Abstandsvorschriften für Pflanzen festzulegen (BGer 5C.19/2000 vom 18. Mai 2000, E. 3c).

Das Zürcher Einführungsgesetz zum ZGB sieht in §§ 169-174 bestimmte Minimal- abstände und Maximalhöhen vor, die bei der Anpflanzung von Bäumen zu beach- ten sind. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann der Eigentümer des be- nachbarten Grundstücks auf Beseitigung der ordnungswidrig gepflanzten Bäume klagen (§ 173 EGZGB/ZH). Dieser (Beseitigungs-)Anspruch verjährt jedoch fünf Jahre nach der Pflanzung des Baumes (§ 173 lit. a EGZGB/ZH) und wäre vorlie- gend verjährt.

Gemäss § 169 Abs. 2 EGZGB/ZH sind kleine Zierbäume, die weniger als vier Meter von der Grundstückgrenze entfernt stehen, unter der Schere zu halten, sodass sie nicht höher wachsen, als der doppelte Abstand zur Grundstückgrenze. Dieser An- spruch ist nicht verjährbar (§ 173 EGZGB/ZH e contrario; ROOS, a.a.O., S. 224).

2.4 Da die Eibe unter "kleinere Zierbäume" einzuteilen ist und die Höhe der Eibe mehr als die Hälfte des Abstands zur Grundstücksgrenze beträgt - und die Beklag- ten nicht bestritten haben, dass die Eibe näher als 4 Meter zur Grundstückgrenze zum Grundstück des Klägers steht -, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ent- sprechenden Rückschnitt.

2.5 Der Garten, in dem sich die Eibe befindet, ist als Teil "schützenswerter Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung" geschützt, indem er als "das Quartier und Strassenbild prägend" sowie "als geschlossenes Ensemble mit den Gebäuden festgelegt" beschrieben wird (Stadtratsbeschluss vom tt.mm. 1989, GDP …; act. 20/4). Gemäss der Grafik des Katasterreports (act. 20/3 S. 1) befindet sich auf dem beklagtischen Grundstück (Kat.-Nr. 1) kein geschützter Baum. Die Eibe kann jedoch trotzdem im Rahmen der schützenswerten Gärten und Anlagen von kom- munaler Bedeutung geschützt sein (act. 20/3 S. 2, act. 20/4). Die Beklagten haben nicht substanziert ausgeführt, dass die Eibe konkret unter Schutz steht. Ein Rück- schnitt im Sinne von Pflegemassnahmen wäre aus Sicht der Gartendenkmalpflege zudem zulässig, wobei auf stärkere Rückschnitte, die den Baum beschädigen könnten, verzichtet werden soll (act. 20/4).

Es ist gerichtsnotorisch, dass Eiben auch sehr radikal zurückgeschnitten werden können; damit steht ein allfälliger öffentlich-rechtlicher Schutz der Eibe dem Rück- schnitt derselben im Rahmen von § 169 Abs. 2 EGZGB/ZH nicht im Wege.

3. Fazit

Ersucht wird der gesetzmässige Rückschnitt und Unterhalt der Eibe im Rahmen von § 169 Abs. 2 EGZGB/ZH. Die Eibe fällt unter die Kategorie der kleinen Zier- bäume, womit die Pflanzenunterhaltsvorschriften nach § 169 Abs. 2 EGZGB/ZH auf die Eibe Anwendung finden. Da dieses Rückschnittrecht keiner Verjährungsfrist un- terliegt, besteht der klägerische Anspruch auf Rückschnitt und Unterhalt uneinge- schränkt. Auch der Gartendenkmalschutz steht einem angemessenen Pflanzenun- terhalt nicht im Wege, da Eiben ihrem Wesen nach resilient sind und auch starke Rückschnitte problemlos aushalten. Damit besteht ein Anspruch des Klägers auf Rückschnitt der fraglichen Eibe auf höchstens das Doppelte ihres Abstands von der Grundstücksgrenze zu Kat.Nr. 2. Ebenso hat der Kläger Anspruch darauf, dass die Eibe künftig so unter der Schere gehalten wird, dass die Eibe nie die Höhe des Doppelten seines Abstandes zur Grenze von Kat.Nr. 2 überschreitet.

4. Kapprecht

Ein entsprechendes Kapprecht von Ästen bzw. ein Anspruch auf entsprechendes zurückschneiden der Äste der Eibe stützt sich hingegen auf Art. 687 ZGB. Hierzu ist erforderlich, dass die überragenden Äste das Grundstück des Klägers schädi- gen.

Aus den vom Kläger eingereichten Fotografien (act. 4/6.1 - 6.8) ergibt sich, dass der fragliche Baum Schatten auf das Grundstück des Klägers und teilweise auch auf das sich auf diesem Grundstück befindliche Wohnhaus wirft. Zudem ist es ge- richtsnotorisch, dass eine Eibe Beeren abwirft, welche schwer zu entfernen sind. Aus act. 4/6.8 ist zudem ersichtlich, dass Äste mit Beeren auf den Sitzplatz auf dem Grundstück des Klägers überhängen, so dass diese Beeren zwangsläufig auf die- sen Sitzplatz fallen. Insofern ist von einer übermässigen und schädigenden Einwir- kung der Eibe auf das Grundstück des Klägers auszugehen, weshalb die Beklagten zu verpflichten sind, die auf das Grundstück des Klägers ragenden Äste der Eibe entsprechend zurückzuschneiden.

5. Vollstreckungsandrohung

Lautet der gerichtliche Entscheid auf die Verpflichtung zu einem Tun, so kann das erkennende Gericht bereits im Urteil auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstre- ckungsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger beantragte Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) ist als Vollstreckungsmassnahme geeignet und auch verhältnismässig. Gleich verhält es sich mit beantragten Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) als subsidiäres Mittel zur Durchsetzung des Anspruch, sollte trotz der Androhung von Art. 292 StGB die geforderte Handlung nicht vorgenommen werden.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Kläger obsiegt mit seiner Klage vollumfänglich, weshalb die Beklagten, unter solidarischer Haftung, - kosten- und entschädigungspflichtig werden. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'750.-- fest- zusetzen. Die Prozessentschädigung beträgt Fr. 2'400.-- (zuzüglich MwSt). Zudem sind die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 250.-- zu erstatten.

Dispositiv

1. Die Beklagten werden unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die bestehende Eibe auf dem Grundstuck Kat.-Nr. 1 bei dessen Nord-Ecke innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides in der Höhe auf höchstens das Doppelte ihres Abstandes von der Grundstückgrenze zu Kat.-Nr. 2 zurückzuschneiden und so unter der Schere zu halten, dass der Baum nie die Höhe des Doppelten seines Abstandes zur Grenze von Kat.-Nr. 2 des Klägers überschreitet.

2. Die Beklagten werden unter Androhung von Art. 292 StGB verpflichtet, die auf das Grundstück des Klägers überhängenden Äste der Eibe auf die Grund- stücksgrenze zurückzuschneiden.

3. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

4. Der Kläger wird ermächtigt, auf Kosten der Beklagten einen Dritten mit dem Rückschnitt der Eibe gemäss Ziff. 1. und 2. vorstehend zu beauftragen, falls die Beklagten ihren Pflichten gemäss Dispositiv Ziff. 1 und 2. nicht ordnungs- gemäss nachkommen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.-- festgesetzt.

6. Die Kosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

7. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 250.-- zu erstatten.

8. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- zuzügl. MwSt. zu be- zahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Nebenintervenientin.

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 5. Januar 2026

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 8. Abteilung - Einzelgericht

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier