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HE230122

HE230122

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 19. Oktober 2023

in Sachen

Gesuchsteller

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Der Gesuchsteller 1 und bisherige Verwaltungsratspräsident, A._____, sei als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin mit Einzel- unterschrift einzusetzen, 2. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Verfahrens sei Ziffer 1 hiervor provisorisch anzuordnen, 3. Der Gesuchsteller 1, A._____, sei zu beauftragen, zeitnah eine Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchsteller (wobei der Ge- suchsteller 1 der Einfachheit halber bereit ist, alle Kosten zu überneh- men und sodann unter den Gesuchstellern intern abzurechnen)."

Erwägungen

1. Die ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin wurde seitens des Verwaltungsrates verspätet einberufen (act. 3/2). Die Generalversammlung konnte daher nicht durchgeführt werden, was zur Folge hatte, dass der Verwal- tungsrat nicht bestellt werden konnte (Traktandum 9). Die Gesuchsgegnerin leidet daher an einem Organisationsmangel.

2. Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Ge- richt bei Vorliegen von Organisationsmängeln beantragen, die geeigneten Mass- nahmen zu treffen. Aktivlegitimiert sind die Aktionäre und/oder die Gläubiger, passivlegitimiert ist die Gesellschaft. Die Gesuchsteller sind in ihrer Eigenschaft als Aktionäre aktivlegitimiert (act. 3/6). Zur Passivlegitimation der Gesuchsgegne- rin vgl. nachfolgend E. 4.

3. Als geeignete Massnahme drängt sich im vorliegenden Fall auf, die bisheri- gen Verwaltungsräte in ihrer bisherigen Funktion und mit der bisherigen Zeich- nungsberechtigung zu bestätigen. Da die Gesellschaft über keine vertretungsbe- rechtigen Organe verfügt, ist diese Massnahme mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid anzuordnen. Der Verwaltungsrat ist zu beauftragen, ei- ne Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen. Dabei ist namentlich die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren.

4. Die Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin erübrigt sich, weil diese aktuell über keine vertretungsberechtigten Organe verfügt und weil die Einsetzung eines Sachwalters im vorliegenden Fall unangemessen wäre.

5. Bei einem CHF 30'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion für das Summarverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OR). Die Kosten trägt die Gesell- schaft (Art. 731b Abs. 2 OR). Eine Parteientschädigung wird nicht verlangt.

Dispositiv

1. Die bisherigen Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin (A._____, Dr. B._____, Dr. C._____ und D._____) werden in ihrer bisherigen Funktion (A._____ als Präsident des Verwaltungsrates, die übrigen Verwaltungsräte als Mitglieder des VR) und mit der bisherigen Zeichnungsberechtigung (Kol- lektivunterschrift zu zweien) als Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin ein- gesetzt. Sie werden insbesondere beauftragt, zeitnah die ordentliche Gene- ralversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei insbesondere die Wahl des Verwaltungsrates zu traktandieren ist.

2. Die Massnahme gemäss Ziffer 1 wird provisorisch bis zum rechtskräftigen Entscheid angeordnet.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt und der Gesuchs- gegnerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 19. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 731b — letto nella versione del 1 settembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.