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HE240203

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler

Teilurteil vom 4. September 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es seien die erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur Behebung der bei der Gesuchsgegnerin bestehenden Organisati- onsmängel anzuordnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1. Mit Teilurteil vom 7. Juli 2025 wurde die Einsetzung eines Sachwalters für die Gesuchsgegnerin angeordnet, den Parteien Rechtsanwalt C._____ als Sachwalter vorgeschlagen und ihnen Frist zur Stellungnahme zum vorgeschlagenen Sachwal- ter angesetzt sowie von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss für die Sachwal- terkosten eingefordert (act. 46). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 51). Am 19. August 2025 teilte die Gesuchsgegnerin mit, keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Sachwalter zu haben (act. 52). Die Gesuch- stellerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Am 20. August 2025 ging beim Einzelgericht am Handelsgericht eine Eingabe von D._____ ein, worin dieser ausführte, er sei Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren und daher in dieses einzubeziehen (act. 54). Nach Art. 74 Abs. 1 ZPO kann ein Nebeninterventionsgesuch stellen, wer ein rechtliches In- teresse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden wird. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die abhängige wie auch die – von D._____ angerufene – streitgenössische Nebenintervention (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022, E. 2.1). Entsprechend ist für einen formellen Einbezug von D._____ ein Interventionsgesuch erforderlich. Einen Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient enthält seine Eingabe jedoch nicht. Die Eingabe von D._____ ist daher ohne Weiterungen zu den Akten zu neh- men. D._____ ist darüber mit separatem Schreiben zu informieren.

3. Innert Frist wurden keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Sachwalter vorgebracht. Rechtsanwalt C._____ ist daher als Sachwalter der Gesuchsgegnerin zu ernennen. Wie bereits im Teilurteil vom 7. Juli 2025 festgehalten, ist dieser damit zu beauftragen, die Meldungen der Aktionäre i.S.v. Art. 697l OR entgegen zu neh- men, sodann ein Verzeichnis über die bei der Gesuchsgegnerin gemeldeten wirt- schaftlich berechtigten Personen i.S.v. Art. 697l OR ("GAFI-Verzeichnis") zu erstel- len und hernach eine Generalversammlung unter Traktandierung der Wahl des Verwaltungsrates einzuberufen und durchzuführen. Da die Gesuchsgegnerin ge- genwärtig über keinen Verwaltungsrat verfügt, ist ihm zudem die Kompetenz eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und die Leitung der Geschäftsführung zu übertragen. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Gesuchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtliche dafür notwendigen Handlungen vornehmen. Hierfür ist das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den Sachwalter im Handels- register einzutragen. Schliesslich ist das Mandat des Sachwalters bis zur Wahl ei- nes Verwaltungsrates zu befristen.

4. Da das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich gutzuheissen ist, wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–. In Anwendung von § 4 und § 8 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr für das gesamte Verfahren (inkl. des bereits erlassenen Teilurteils) auf CHF 4'200.– festzusetzen und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuch- stellerin den einbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 aZPO). Die der Gesuchstellerin zustehende Parteientschädigung ist gestützt auf § 4 und § 9 AnwGebV auf CHF 4'700.– festzulegen. Mangels Darlegung der feh- lenden Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzusprechen.

5. Dem Sachwalter ist unter Hinweis auf die Erwägungen zur Kostentragungs- pflicht im Teilurteil vom 7. Juli 2025 weiter der für dessen Tätigkeit eingeholte Kos- tenvorschuss von CHF 1'800.– zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin ist zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin diesen Betrag zu ersetzen.

Dispositiv

1. Rechtsanwalt C._____, … [Adresse], wird als Sachwalter für die Gesuchs- gegnerin ernannt.

2. Der Sachwalter der Gesuchsgegnerin verfügt über folgende Kompetenzen (keine abschliessende Aufzählung):

a) Entgegennahme der Meldungen der Aktionäre i.S.v. Art. 697l OR;

b) Erstellung eines Verzeichnisses über die bei der Gesuchsgegnerin ge- meldeten wirtschaftlich berechtigten Personen i.S.v. Art. 697l OR ("GAFI-Verzeichnis");

c) Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung mit dem Traktandum der Wahl des Verwaltungsrates;

d) Kompetenzen eines einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates (Art. 716 ff. OR) und Leitung der Geschäftsführung. Im Rahmen dieser Kompetenzen hat der Sachwalter die objektiven Interessen der Ge- suchsgegnerin unabhängig zu wahren und kann sämtliche dafür notwen- digen Handlungen vornehmen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, den Sachwalter im Handelsregister einzutra- gen.

3. Das Mandat des Sachwalters wird bis zur Wahl eines Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin befristet, worüber das Gericht zu informieren ist.

4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, dem Sachwalter sofort nach dessen Kontonennung den für seine Bemühungen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.– zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den für die Bemühungen des Sachwalters ge- leisteten Vorschuss von CHF 1'800.– zu ersetzen.

5. Der Sachwalter hat zu gegebener Zeit dem Gericht über seine Bemühungen eine Abrechnung zur Genehmigung zuzustellen, verbunden allenfalls mit ei- nem Gesuch betreffend weiterer Bevorschussung oder mit weiteren Anträgen. Darüber wird (jeweils) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteilig- ten in einem separaten Zusatzverfahren entschieden.

6. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'200.– festgesetzt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag zu ersetzen.

7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'700.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an

die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von act. 52 und act. 54; – die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 54; – Rechtsanwalt C._____, … [Adresse]; – die Obergerichtskasse; – sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.–. Zürich, 4. September 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Bügler

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 697l e Art. 716 — letto nella versione del 8 luglio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 74 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.