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HE250070

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Andreas Müller

Urteil vom 24. September 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss])

"Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (zuzüglich MWST)."

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben geführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und von der Gesuchstel- lerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Ge- suchsgegnerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 4/2) und wurde daher durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet (act. 6; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht verneh- men. Aufgrund dieser Umstände ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7).

2. Die Gesuchstellerin ist Gläubigerin der Gesuchsgegnerin und hat eine of- fene Forderung gegen diese (act. 1 Rz. 2; act. 2/4). Damit ist sie zur Stellung des Begehrens um Behebung des Organisationsmangels aktivlegitimiert (Art. 731b Abs. 1 OR). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Eine AG muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 718 Abs. 4 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Das einzige im Handelsregister eingetragene Mitglied des Verwal- tungsrates der Gesuchsgegnerin, C._____, ist gemäss Auskunft der Einwohner- dienste D._____ vom 5. August 2025 nach Italien weggezogen (Prot. S. 2). Es liegt daher ein Organisationsmangel vor. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzu-

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 102'000.– (vgl.

act. 3 E. 5), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 4'400.– festzusetzen. Der nicht anwaltlich vertre- tenen Gesuchstellerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Meilen wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.–.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

  • die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizer- ischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

  • das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug

  • das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Postfach 878, 8706 Meilen) und

  • das Konkursamt Meilen (Postfach, 8706 Meilen), unter Beilage der Ein- legerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 24. September 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Andreas Müller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 718 e Art. 731b — letto nella versione del 8 luglio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106 e Art. 141 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.