111.1
Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
(vom 28. September / 8. Oktober 1870)1
Art. 1 Fuss
Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen Zürich und St. Gallen auf dem Zürichsee bei Rapperswil läuft von der äussersten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 westlich vom Löwenstein entfernt ist.
Art. 2 Überzu
Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St. Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster einstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können.
Art. 3
Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden:
a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St. Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein durchschneidet, sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei Kantone zusammenlaufen;
b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für die Kantone Zürich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.
Art. 4 Kantone
Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in Art. 1 bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden.
OS 15, 492 und GS I, 25.