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Organisationsverordnung der Baudirektion

172.110.7 · Zürich Gesetzessammlung

Del 6 lug 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/172-110-7/de/organisationsverordnung-der-baudirektion-bdov

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

172.110.7

Organisationsverordnung der Baudirektion (BDOV)

(vom6. Juli 2012)1

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABl 2015-12-18). In Kraft seit 1. März 2016.
  2. [1] OS 67, 307; Begründung siehe ABl 2012-08-03.

Präambel

Die Baudirektion, gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 20072 , verfügt:1. Abschnitt: Gliederung der Verwaltungseinheiten

Footnotes

  1. [2] LS 172.11.

Art. 1 Gliederung der Direktion

Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten:

  1. a. Generalsekretariat (GS)

  2. b. Ämter

  3. 1. Hochbauamt (HBA)

  4. 2. Tiefbauamt (TBA)

  5. 3. Immobilienamt (IMA)

  6. 4. Amt für Raumentwicklung (ARE)

  7. 5. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

  8. 6. Amt für Landschaft und Natur (ALN)

  9. c. Human Resources (HR)

  10. 2. Abschnitt: Organisation

A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Art. 2 Umsetsicher,

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die zung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Verwaltungseinheiten und beaufsichtigt diese. als direkt Unterstellte die Generalsekretärin 2 Sie oder er führt etär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und oder den Generalsekr sowie ihre oder seine Direktionsassistenz. des Human Resources

B. Generalsekretariat

Art. 3 Gliederung und Aufgaben

Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommunikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).9

Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienstleistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in deren Aufgabenerfüllung.

Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, leitet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finanzielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch, gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Partnern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen, soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, entwickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozess- und Qualitätsmanagement.9

Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von § 4 b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 5 .

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; ABl 2020-11-06). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Art. 4 Generalsekretärin oder Generalsekretär

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit.

Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.12

Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine Assistenz.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Vfg. vom 15. Mai 2025 (OS 80, 134; ABl 2025-05-23). In Kraft seit 1. Juli 2025.

C. Ämter

Art. 5 Aufgaben

9 Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten sie betreffende Regierungs- und Direktionsgeschäfte, führen ihre finanzielle Planung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der übergeordneten Vorgaben.

D. Human Resources (HR)

Art. 6 Aufgaben

Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, Personalentwicklung sowie das Personalcontrolling. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesundheitsmanagement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten.

Art. 7 Personalrechtliche Entscheide

Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Personalrecht3 zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.

Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüsselpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

Footnotes

  1. [3] LS 177.10 ff.

E. Gemeinsame Bestimmungen für die Leiterinnen und Leiter

Art. 8 Verantwortung der Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten a. setzen die inte

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tragen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheit.

Sie rnen und übergeordneten Ziele um, der Verwaltungseinheit fest, b. legen die Ziele nisatorischen Belange, c. regeln die orga nzielle Führung und Qualitätssicherung wahr, d. nehmen die fina chäftskontrolle und Nachvollziehbarkeit des Ver- e. stellen die Ges n der Verwaltungseinheit sicher, waltungshandelns i Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste- f. informieren die von besonderer politischer Bedeutung, mit er- her über Geschäfte torischen, personellen oder finanziellen Auswir- heblichen organisa kungen, n wirksames internes Kontrollsystem (IKS). g.6 sorgen für ei e Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere 3 Sie können eigen Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung Mitarbeitende der übertragen.

Art. 9 Organisationsregelungen

9 1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln schriftlich

  1. a. ihre Stellvertretung in Absprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher,

  2. b. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis,

  3. c. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung. 2 Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmustern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der Baudirektion und an die Finanzverwaltung.

  4. 3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit

Art. 10 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.

Die Geschäftsleitung

  1. a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in Fragen der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,

  2. b. erarbeitet die normativen und strategischen Vorgaben in den Querschnittaufgaben,

  3. c. 7 sorgt für den Informationsaustausch innerhalb der Direktion und koordiniert ämterübergreifende Schlüsselprojekte.

Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Geschäftsleitung statt.

Art. 11 Rapporte

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt mit Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour- Fixe) durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert:

  1. a. Erteilen von Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,

  2. b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Führungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahresbericht, Personalcontrolling usw.),

  3. c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,

  4. d. Orientierung über wichtige Projekte (Projektcontrolling der Direktion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegenheiten.

Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilnehmenden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste.

Art. 12 Kadertreffen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt periodisch ein Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse, Führungs- und Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung durch. aben und deren Umsetzung4. Abschnitt: Ausg

Footnotes

  1. [4] LS 611.2.

Art. 13 Kompetenzen

Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und gebundene Ausgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im Anhang genannten Beträgen.

Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen führen.8

Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bewilligt werden.7

Die Weiterdelegation der Kompetenzen innerhalb des Natur- und Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das Generalsekretariat.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; ABl 2020-11-06). In Kraft seit 1. Januar 2021.
  2. [7] Fassung gemäss Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABl 2015-12-18). In Kraft seit 1. März 2016.

Art. 14 Budgetdeckung

Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der jeweiligen Verwaltungseinheit.

Art. 15 Form der Ausgabenbewilligung

Ausgaben werden ab Fr. 50 000 mittels begründeter Verfügung bewilligt. Bis Fr. 50 000 genügt die Freigabe des Rechnungsbelegs durch die anweisungsberechtigte Person.

Art. 16 Entscheide im Vergabeverfahren

11 Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinheiten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen.

Art. 17 Verträge zur Umsetzung von Vergabeentscheiden

Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab Fr. 50 000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9

Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausgenommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.

Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende Weisung. 10 5. Abschnitt: Kommunikation und Medien

Footnotes

  1. [5] SR 943.03.

Art. 18 Information der Mitarbeitenden

Die Direktion stellt den Mitarbeitenden Informationen von allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert.

Art. 19 Zuständigkeiten in Medienangelegenheiten

Zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite äussert sich gegenüber Medien die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von der BDkom unterstützt.

Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Aufgabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medienschaffende werden durch die BDkom koordiniert.

Art. 20 Medienmitteilungen und -konferenzen

Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.

Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7

Art. 21 Äusseres Erscheinungsbild

Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen dem Corporate Design des Kantons Zürich.7

Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen.

Art. 22 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip

Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.

Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.

Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem1. Oktober 2008 gefasst wurden.8 ussbestimmungen6. Abschnitt: Schl

Art. 23 Inkrafttreten wiederkehrend jährlich >500 000 (nach oben unbegrenzt) >500 000 (nach oben unbegrenzt) 울200 000 울200 000

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2012 Kraft. Anhang 11 Übersicht Ausgabenkompetenzen Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariats oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenzen bis Fr. bis Fr. Bereich einmalig wiederkehrend einmalig jährlich Gebundene wiederkehrende Ausgaben – 울500 000 – zulasten eines der im Anhang 1 FCV4 aufgeführten Konten Gebundene Ausgaben, sofern sie 울500 000 울500 000 >1 Mio. aufgrund einer der im Anhang 2 (nach oben FCV4 aufgeführten Bestimmungen unbegrenzt) bewilligt werden Miet-, Baurechts- und Pachtverträge – 울200 000 – (nur IMA) Investitionsbeiträgen kommunale Wasserbauprojekte Vergabe von Aufträgen an Dritte 울1 Mio. 울200 000 울1 Mio. im Zusammenhang mit Bauten des Kantons Prozesse führen und Vergleiche 울500 000 울1 Mio. abschliessen bis zu einem Streitwert von benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens in das Finanzvermögen sowie deren Veräusserung Übertragung nicht mehr benötigter 울1 Mio. 울1 Mio. Immobilien des Verwaltungsvermögens in das Finanzvermögen (nur IMA) Abschluss und Vollzug von ding- 울1 Mio. 울1 Mio. lichen Rechten (nur IMA)

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABl 2024-01-26). In Kraft seit 1. März 2024.
  2. [11] Fassung gemäss Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABl 2024-01-26). In Kraft seit 1. März 2024.