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Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

172.71 · Zürich Gesetzessammlung

Del 23 ago 1999

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/172-71/de/gesetz-uber-die-auslagerung-von-informatikdienstleistungen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

172.71

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

(vom 23. August 1999)1

Footnotes

  1. [1] OS 55, 580.

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom3. März 1999, beschliesst:

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

I. Vertragliche Auslagerung und Zusammenarbeit

Art. 1 Grundsatz

Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffentlichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Informatik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.

Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.

Art. 2 Sicherung der Verwaltungstätigkeit

Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.

Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

Art. 3 Amtsgeheimnis und Datenschutz

Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten3 im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen, privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unternehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheimnis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im Auftrag. II. Beteiligung an Informatikunternehmen

Footnotes

  1. [2] LS 170.4.

Art. 4 Gründung und Beteiligung

Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatikbedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an solchen Unternehmen erwerben.

Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwaltung des Unternehmens vertritt.

Art. 5 Einbringung staatlicher Vermögenswerte

Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatikunternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.