Fonte

173.1

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) 10

(vom10. März 1985)1

A. Bezirkseinteilung

Art. 1 Bezirkseinteilung 11

Der Kanton wird in die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon eingeteilt.3

Die Bezirkshauptorte und die politischen Gemeinden, welche den Bezirken angehören, sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.

Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie dezentralisiert ist und die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Citato in

B. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Bezirksverwaltungs- behörden

13 Bezirksbehörden sind insbesondere die Bezirksräte und die Statthalterämter.

Citato in

Art. 3 Unabhängigkeit

Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Strafsache oder ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz.

Citato in

Art. 4 Geschäftsordnung

Die Bezirksbehörden konstituieren sich selbst. Für die Konstituierung und die Geschäftsordnung gelten §§ 6, 38–44, 46 und 52 des Gemeindegesetzes2 vom 20. April 2015 sinngemäss. 18 §§ 5 und 6.8

Citato in

Art. 7 Amtsräume

Der Staat stellt den Bezirksbehörden die Amtsräume zur Verfügung.

Art. 8 Berichterstattung

Die Bezirksbehörden erstatten den vorgesetzten Behörden jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

C. Einzelne Behörden

Art. 9 Bezirksrat a. Bestellung

Die Stimmberechtigten eines Bezirks wählen10

  1. a. die Statthalterin oder den Statthalter als Präsidentin bzw. Präsidenten des Bezirksrates,

  2. b. vier weitere Mitglieder in den Bezirken Zürich und Winterthur und zwei weitere Mitglieder in übrigen Bezirken,

  3. c. zwei Ersatzmitglieder.

Der Bezirksrat stellt den Ratsschreiber und die allfälligen Stellvertreter an.7

Der Ratsschreiber leitet unter der Aufsicht des Präsidenten die Kanzlei.

Citato in

Art. 10 b. Aufgaben

Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.

Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.

Citato in

Art. 11 Statthalteramt a. Bestellung

Die Statthalterin oder der Statthalter10 leitet das Statthalteramt und übt dessen Entscheidungsbefugnisse aus. Sie oder er bestimmt mit Genehmigung des Regierungsrates einen oder mehrere Stellvertreter. Sie oder er teilt ihnen die Aufgaben zu.

Citato in

Art. 12 b. Aufgaben

Dem Statthalteramt obliegen vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei, das Strassenwesen der Gemeinden und das Feuerwehrwesen sowie die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten. 15

Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden bedienen.

Die Statthalterin oder der Statthalter vollzieht besondere Aufträge des Regierungsrates.9

Citato in

D. Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

  1. a. das Gesetz betreffend die Einteilung des Kantons in Bezirke, Wahlkreise und politische Gemeinden vom 28. April 1878,

  2. b. das Gesetz über die Bezirkshauptorte vom6. Dezember 1931,

  3. c. das Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden vom

  4. 24. März 1901.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .4

Art. 15 Rechte

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 5 . 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit1. Januar 2010. 11 Streichung der Marginalnummerierung gemäss G über die politischen vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit1. Januar 12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli 13 Fassung gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66, 991; ABl 2010, 17). In Kraft seit1. Januar 2012. 14 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf1. Januar 2014 aus der Liste entfernt. 15 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit1. Juli 2014. 16 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf1. Januar 2015 aus der Liste entfernt. 17 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf1. Januar 2016 aus der Liste entfernt. 18 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit1. Januar 2018. fstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- 19 Die Gemeinde Ho Januar 2018 aus der Liste entfernt. meinde Elgg auf1. rzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde 20 Die Gemeinde Hi ar 2018 aus der Liste entfernt. Horgen auf1. Janu berstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden 21 Die Gemeinden O chluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf1. Januar nach dem Zusammens entfernt. 2019 aus der Liste chönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss 22 Die Gemeinden S ädenswil auf1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. mit der Gemeinde W umlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss 23 Die Gemeinden H ndelfingen auf1. Januar 2023 aus der Liste entfernt. mit der Gemeinde A Anhang Die Bezirke, ihre Hauptorte und die zugehörigen politischen Gemeinden 6 Bezirk Zürich: Stadt Zürich. Bezirk Affoltern: Hauptort Affoltern a. A. Zugehörige Gemeinden: Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. Bezirk Horgen: 20, 22 Hauptort Horgen. Zugehörige Gemeinden: Adliswil, Horgen, Kilchberg, Langnau a. A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Thalwil und Wädenswil. Bezirk Meilen: Hauptort Meilen. Zugehörige Gemeinden: Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S., Zollikon und Zumikon. Bezirk Hinwil: Hauptort Hinwil. Zugehörige Gemeinden: Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Wald und Wetzikon. Bezirk Uster: Hauptort Uster. Zugehörige Gemeinden: Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil und Wangen-Brüttisellen. Bezirk Pfäffikon: 16, 17 Hauptort Pfäffikon. Zugehörige Gemeinden: Bauma, Fehraltorf, Hittnau, Illnau-Effretikon, Lindau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen, Wila und Wildberg. Bezirk Winterthur: 14, 19 Hauptort Winterthur. Zugehörige Gemeinden: Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell. Bezirk Andelfingen: 21, 23 Hauptort Andelfingen. Zugehörige Gemeinden: Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Rheinau, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon und Volken. ptort Bülach. Zugehörige Gemeinden: Bachen- Bezirk Bülach: Hau f, Bülach, Dietlikon, Eglisau, Embrach, Freienstein- bülach, Bassersdor n, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Kloten, Lufin- Teufen, Glattfelde berembrach, Opfikon, Rafz, Rorbas, Wallisellen, gen, Nürensdorf, O und Winkel. Wasterkingen, Wil Hauptort Dielsdorf. Zugehörige Gemeinden: Bachs, Bezirk Dielsdorf: Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Boppelsen, Buchs, rhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Niederglatt, Niede berg, Regensdorf, Rümlang, Schleinikon, Schöfflis- Otelfingen, Regens nmaur und Weiach. dorf, Stadel, Stei auptort Dietikon. Zugehörige Gemeinden: Aesch, Bezirk Dietikon: H kon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Birmensdorf, Dieti , Unterengstringen, Urdorf und Weiningen. Schlieren, Uitikon