175.21
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
(vom 23. August 2010)1, 2
Präambel
Das Verwaltungsgericht, gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 19593 sowie §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 19994 , beschliesst:
A. Zentrale Organe
Art. 1 Plenum a. Zusammensetzung und Beschlussfassung
9 1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts. 2 Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge. 3 Das Plenum tritt auf Einladung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten zusammen, ferner wenn die Gerichtsleitung oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen. 4 Jedes Mitglied kann ein Geschäft traktandieren lassen. 5 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder dem Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme kann in begründeten Fällen durch technische Hilfsmittel erfolgen. 6 Das Plenum kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren fassen, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt. 7 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. 8 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat des Plenums und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 2 b. Konstituierung a. die Zahl der Abte b. die Zuständigkeit Aufgabenbereich jede c. die Zuteilung sei
9 1 Das Plenum konstituiert sich jeweils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren. der Konstituierung über 2 Es beschliesst bei ilungen, für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren r Abteilung, ner Mitglieder an die Abteilungen. 3 Es wählt sidien, a. die Abteilungsprä r Gerichtsleitung, b. die Mitglieder de rn der Gerichtsleitung die Gerichtspräsidentin oder c. aus den Mitgliede ten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsi- den Gerichtspräsiden denten, es Gerichts als Delegierte in den Plenarausschuss d. vier Mitglieder d e. der obersten Gericht
Art. 3 c. Wahlen und Ernennungen
9 Das Plenum
a. ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
b. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommissionen (§ 34 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18795 ),
c. ernennt die Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragte oder den Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten,
d. ernennt die Vertrauenspersonen.
Art. 4 d. Verordnungen
Das Plenum erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1 VRG 3 , ferner solche über9
a. 7 die Organisation und den Verfahrensgang des Bau- und des Steuerrekursgerichts sowie das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts.
Art. 5 e. Weitere Kompetenzen
9 1 Das Plenum beschliesst über
a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,
b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,
c. Justizverwaltungsgeschäfte von besonderer Tragweite,
d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Gerichtsleitung dem Plenum überwiesen hat,
e. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts,
f. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,
g. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
h. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Ersatzmitglieder. 2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.
Art. 6 Gerichtsleitung a. Zusammensetzung und Organisation
9 1 Die Gerichtsleitung besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, wobei jede Abteilung mit einem Mitglied vertreten sein muss. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt den Vorsitz. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat der Gerichtsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Gerichtsleitung Ressorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder. 4 Die Gerichtsleitung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen. Sie kann diesen Entscheidungskompetenzen delegieren. 5 Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme. 6 Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann sich aus besonderen Gründen durch ein Mitglied der gleichen Abteilung vertreten lassen.
Art. 7 b. Aufgaben und Kompetenzen im Allgemeinen
9 1 Die Gerichtsleitung behandelt als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind. 2 Die Gerichtsleitung macht ihre Traktandenlisten und Protokolle allen Mitgliedern bekannt. Sie stellt diesen auf Verlangen spätestens nach Abschluss der Beratung weitere Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei Uneinigkeit zwischen dem den Zugang begehrenden Mitglied und der Gerichtsleitung über den Umfang der Zugänglichkeit entscheidet das Plenum. ung stellt auf Antrag der Abteilungen deren Per- 3 Die Gerichtsleit ag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sonal und auf Antr entralkanzlei an. Sie stellt die Mitsprache der Ange- das Personal der Z e betreffenden Geschäften der Justizverwaltung in ange- stellten in den si her. messener Weise sic Vorbereitung aller vom Plenum zu behandelnden 4 Ihr obliegt die n dem Plenum Antrag stellen. Geschäfte. Sie kan Kompetenz fallende Geschäfte in begründeten 5 Sie kann in ihre überweisen. Fällen dem Plenum
Art. 8 c. Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen
9 1 Die Gerichtsleitung übt die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen aus. 2 Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und des Steuerrekursgerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest. 3 Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs des Baurekursgerichts. §§ 8 a und 8 b.10
Art. 9 Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident
9 1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Gerichtsleitung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen. 2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen. 3 Ihr oder ihm untersteht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär. 4 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen. 5 Bei Verhinderung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten treten die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge an ihre oder seine Stelle.
Art. 10 Generalsekretärin oder Generalsekretär
9 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,
b. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsleitung mit Antragsrecht,
c. Unterstützung der Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums,
d. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die Informationstechnik, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,
e. Unterstützung der Abteilungspräsidien bei der Personalrekrutierung. 2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vertritt diese oder diesen bei Verhinderung. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:
a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
b. mit Zustimmung der Gerichtsleitung ganze Geschäftsbereiche.
Art. 10a8 Vertrauenspersonen
Die Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für Angestellte,
a. die sich am Arbeitsplatz in ihrer Würde oder Integrität verletzt sehen,
b. die Missstände oder Fehlverhalten melden möchten.
Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht.
Das Plenum regelt das Verfahren und die Einzelheiten.
B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter
Art. 11 Abteilungen
9 1 Die Abteilungen behandeln die ihnen zugewiesenen Geschäfte in Dreier- oder Fünferbesetzung (Kammergeschäfte) oder als Einzelrichterin oder Einzelrichter. 2 Sie sorgen für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte. 3 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz. 4 Sie erledigen andere ihnen vom Plenum zugewiesene Aufgaben.
Art. 12 Abteilungspräsidium
9 1 Jeder Abteilung steht das Abteilungspräsidium vor. Es kann durch ein einzelnes Mitglied oder durch zwei Mitglieder im Co-Präsidium ausgeübt werden. 2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das administrative Personal der Abteilung unterstehen dem Abteilungspräsidium. 3 Das Abteilungspräsidium beteiligt die übrigen Mitglieder der Abteilung in angemessenem Rahmen an der Personalführung. 4 Das administrative Personal kann mit Beschluss der Mitglieder der Abteilung einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber unterstellt werden.
Art. 13 Spruchkörper
9 1 Das Abteilungspräsidium bestimmt
a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder Fünferbesetzung),
b. den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,
c. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter,
d. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder den Referenten. 2 Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kriterien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfügbarkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit. 3 In begründeten Fällen können auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatzmitglieder beigezogen werden. Ein Mitglied der Abteilung führt in der Regel den Vorsitz. 4 Bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozialversicherungsrechts bestimmt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident die mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts, den Vorsitz, die Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.
Art. 14
10
Art. 15 Teilamtliche Mitglieder
Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.
Art. 16 Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.9
Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeitlich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Entlöhnung eingesetzt werden.
C. Geschäftsgang
Art. 17 Verteilung der Geschäfte
Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.
In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.9
Art. 18 Prozessleitung und Entscheid a. Kammergeschäfte
9 1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren. 2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen. 7 3 Wichtige prozessleitende Anordnungen können der Kammer übertragen werden. 4 Die oder der Kammervorsitzende leitet die vor der Kammer durchzuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten übertragen. 5 Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen. 6 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begründung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kammer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.
Art. 19 b. Einzelrichtergeschäfte
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.
Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
Art. 20 Urteilsredaktion
9 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Sie oder er stützt sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.
D. Behandlung von Ausstandsbegehren
Art. 21 Ersatz- Ab-
9 1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache. 2 Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruchkörper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz. Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer 3 Richtet sich das ie Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident Abteilung, weist d elehntes Mitglied der Gerichtsleitung das Begehren oder ein nicht abg ilung zum Entscheid zu. Für die Bildung des Spruch- einer anderen Abte Abs. 1,2 und 4 sinngemäss. körpers gilt § 13 Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von 4 Richtet sich das er Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im Mitgliedern oder d t dieses unter Ausschluss der Personen, gegen die Plenum, entscheide richtet. sich das Begehren gehren gegen eine Vielzahl von Mitgliedern 5 Über Ausstandsbe chte, die vom Verwaltungsgericht zu entscheiden unterstellter Geri e Abteilung, die als Rechtsmittelbehörde für den sind, befindet jen ache zuständig ist. Entscheid in der S
E. Schlussbestimmung
Art. 22
Die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.