321.5
DNA-Verordnung (DNAV) 9
(vom8. Juni 2005)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz)3 und auf Art. 20 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung)4 , beschliesst:
Art. 1 Behandlung von DNA-Profilen und DNA- Proben im Strafverfahren
Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.
Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt die besitzende Behörde verantwortlich.
Art. 1a10 Zuständigkeit ausserhalb von Strafverfahren
Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines DNA- Profils ausserhalb eines Strafverfahrens gemäss Art. 6 DNA-Profil- Gesetz3 sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Art. 2 Anordnung von Probenahmen durch die Polizei
Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom5. Oktober 20072 gelten die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.11
Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz3 im Auftrag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe nimmt. §§ 3 und 4. 7
Art. 5 Profile von Tatortberechtigten c. die von der Obers
Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung4 gelten
a. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezeichneten Personen,
b. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur, taatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltn Angehörigen der Strafuntersuchungsbehör- schaft6 bezeichnete den, tung des Forensischen Instituts Zürich bezeichneten d.8 die von der Lei Mitarbeitenden.
Art. 6
12
Art. 7 Zentrale Meldestelle für Löschungen
9 Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA- Profil-Verordnung 4 .
Art. 8 Meldung von Löschungsereignissen
11 1 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an die in § 7 bezeichnete Stelle. 2 Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war.
Art. 9 Vernichtung von Proben
Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz3 erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 5 am1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen- Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Anhang zu § 8 12