Fonte

331.1

Justizvollzugsverordnung (JVV)

(vom6. Dezember 2006)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 14 Abs. 2, 15, 18 und 31 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)5 , § 163 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom10. Mai 20103 , §§ 14 Abs. 2 und 35 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20047 , Art. 235 f. und 445 StPO 14 , Art. 75 ff. und 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)9 und Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz), 33 beschliesst: § 38. 26 1 Als besondere Vollzugsformen gelten Besondere a. die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79 a StGB, Vollzugsformen b. die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79 b Abs. 1 31 Bst. a StGB (EM Frontdoor), c. die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77 b StGB. 2 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) 17 . §§ 39–42. 27

Art. 1 Gegenstand

33 Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, der Auslieferungshaft, der Polizeihaft sowie der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft.

  1. Teil: Amt 29

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Art. 2 Aufbau

29 1 Für die Erfüllung der Aufgaben des Justizvollzugs besteht bei der Direktion der Justiz und des Innern ein Amt mit der Bezeichnung Justizvollzug und Wiedereingliederung. 2 Das Amt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus folgenden Hauptabteilungen:

  1. a. Bewährungs- und Vollzugsdienste,

  2. b. Forschung und Entwicklung,

  3. c. Justizvollzugsanstalt Pöschwies,

  4. d. Massnahmenzentrum Uitikon,

  5. e. 39 Medizinischer Dienst,

  6. f. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst,

  7. g. Untersuchungsgefängnisse Zürich,

  8. h. Vollzugseinrichtungen Zürich.

Citato in

Art. 3 Organisation und Führung a. Amtsleitung

Organe der Amtsleitung sind die Amtschefin oder der Amtschef und die Geschäftsleitung.

Der Amtschefin oder dem Amtschef obliegt die Gesamtführung des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.

Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtschefin oder dem Amtschef sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Sie kann weitere Personen in die Geschäftsleitung aufnehmen.

Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für hauptabteilungsübergreifende Themen und Arbeitsprozesse sowie für die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.

Art. 4 b. Führung der Hauptabteilungen

Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, des Massnahmenzentrums Uitikon, der Untersuchungsgefängnisse Zürich und der Vollzugseinrichtungen Zürich werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet. 29

Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtschefin oder dem Amtschef die Organisation und die Fachkonzepte der Hauptabteilungen fest.

Art. 5 Aufträge a. Vollzug von Strafen und Massnahmen, Bewährungshilfe

20 Das Amt

  1. a. 26 vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen sowie die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen,

  2. b. führt die Bewährungshilfe durch und kontrolliert die auferlegten Weisungen,

  3. c. vollzieht im Auftrag der Jugendstrafbehörden Freiheitsentzüge und Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 25 JStG 13 ,

  4. d. vollzieht die von Bundesstrafbehörden ausgesprochenen und dem Kanton Zürich zum Vollzug übertragenen Freiheitsstrafen und Massnahmen,

  5. e. übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Entscheide und überträgt den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kantone gemäss Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 200612 ,

  6. f. übernimmt den Vollzug ausländischer oder delegiert den Vollzug zürcherischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfegesetzes und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.

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Art. 6 b. Vollzug anderer Haftarten

33 Das Amt vollzieht

  1. a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft zur Sicherung von Strafverfahren,

  2. b. Polizeihaft zur Sicherung des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme,

  3. c. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zur Sicherung von ausländerrechtlichen Entscheiden und Verfahren.

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Art. 7 Leistungen a. Amt

Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es

  1. a. betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen Anstalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und erschliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe Ressourcen,

  2. b. sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-, Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,

  3. c. 29 betätigt sich in der Analyse, Evaluation und Weiterbildung in den Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug und in der Wiedereingliederung von Bedeutung sind,

  4. d. arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Institutionen sowie mit der Forschung zusammen,

  5. e. informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.

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Art. 8 b. Bewährungs- und Vollzugsdienste

31 1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste

  1. a. regeln die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Aufträge gemäss § 5 lit. a, b, d, e und f,

  2. b. 37 betreiben die Vollzugs- und Fachstelle Electronic Monitoring sowie das System und die technischen Geräte für die elektronische Überwachung im Sinne von

  3. 1. Art. 79 b Abs. 1 StGB11 (Electronic Monitoring [EM] Frontdoor und EM Backdoor),

  4. 2. Art. 237 Abs. 3 StPO (Ersatzmassnahmen),

  5. 3. Art. 26 ff. JStPO15 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 3 StPO (Ersatzmassnahmen und Schutzmassnahmen im Jugendstrafverfahren),

  6. 4. Art. 67 b Abs. 3 StGB und Art. 16 a Abs. 4 JStG (Kontakt- und Rayonverbote),

  7. 5. 36 Art. 28 c Abs. 1 ZGB10 (Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen),

  8. 6. 36 Art. 23 q des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; Massnahmen nach Art. 23 l–23 o BWIS)8 . rbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit c. 20 vermitteln A gramme durch, und führen Lernpro beratungen und Schuldensanierungen durch, d. führen Schulden den der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte e. erstellen zuhan den Berichte, oder anderer Behör struieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen f. rekrutieren, in r Betreuung verurteilter und inhaftierter Per- und Mitarbeiter zu sonen, e kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister- g. 38 betreiben di VOSTRA sowie diejenige gemäss Art. 4 Abs. 2 Informationssystem vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen des Bundesgesetzes Schutz aller Personen vor dem Verschwin- Übereinkommen zum denlassen 16 . len können sie im Einverständnis mit der verur- 2 In einzelnen Fäl ialberatungen und -betreuungen nach Beendigung des teilten Person Soz ags weiterführen, solange gesetzlichen Auftr ng die Resozialisierung sichert und a. die Weiterführu chstelle zuständig ist. b. keine andere Fa verurteilten Person zur Überbrückung einer 3 Sie können einer tlage finanzielle Unterstützung in geringem Um- vorübergehenden No se kann zurückgefordert werden. fang gewähren. Die sanierungen steht ein Fonds für wohltätige Zwe- 4 Für die Schulden cke zur Verfügung.

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Art. 9 c. Psychiatrisch- Psychologischer Dienst

26 1 Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch. 2 Er stellt die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeutischen Normal- und Krisenversorgung sowie der deliktpräventiven Behandlungen in den Vollzugseinrichtungen des Amts sicher. 3 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einverständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Institutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen ärztlichen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist. 4 Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklärungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der personellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des Gutachters beachtet. 5 Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychotherapie, Psychiatrie und Psychologie. 29

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Art. 9a d. Medizinischer Dienst

Der Medizinische Dienst

  1. a. gewährleistet die medizinisch-somatische Grundversorgung einschliesslich zahnärztlicher Leistungen und ambulanter Pflegeleistungen in allen Vollzugseinrichtungen des Amtes,

  2. b. stellt die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften sicher,

  3. c. entwickelt medizinische Standards und Qualitätssicherungsmassnahmen und führt diese ein,

  4. d. koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb des Amtes und mit externen medizinischen Dienstleisterinnen und Dienstleistern,

  5. e. führt ein zentrales Bestellwesen für medizinische Produkte und Medikamente.

Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachärztinnen und -ärzte oder andere qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister übertragen.

Er kann im Einverständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Institutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen medizinischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.

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Art. 9b e. Forschung und Entwicklung

, 41 1 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung

  1. a. 37 forscht zu den Themen, die für den Justizvollzug und die Wiedereingliederung von Bedeutung sind, insbesondere zu Anordnung und Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen, zu strafprozessualen und polizeirechtlichen Interventionen sowie zu Rekrutierung, Ausbildung und Führung geeigneten Personals,

  2. b. entwickelt Instrumente, Konzepte und Prozesse zu den in lit. a genannten Themen,

  3. c. veröffentlicht die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung in geeigneter Form,

  4. d. begleitet die anderen Hauptabteilungen bei der Umsetzung der Ergebnisse gemäss lit. a und b. 2 Sie berät amtsinterne und aussenstehende Arbeitspartner und erbringt für diese Dienstleistungen. 37

Art. 10 f. Justizvollzugsanstalt Pöschwies 40

20 1 In der Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB11 im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen. 2 In die Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden aufgenommen

  1. a. Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindestens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,

  2. b. zu Verwahrung Verurteilte,

  3. c. zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB 11 Verurteilte, sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im geschlossenen Regime durchzuführen ist. 3 Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Freiheitsentzügen bewilligen. 4 Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des offenen Vollzugs und des Arbeitsexternats externe Zweigstellen. Diese Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für Inhaftierte aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese Einrichtungen aufgenommen werden. 5 Die Justizvollzugsanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für berufliche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung. 6 Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

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Art. 11 g. Untersuchungs- gefängnisse Zürich 40

33 1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich umfasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie Polizeihaft vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse werden je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. 2 In diese Gefängnisse werden aufgenommen:

  1. a. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Auslieferungshaft,

  2. b. Gefangene in Polizeihaft,

  3. c. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugseinrichtung,

  4. d. Gefangene, die aus Sicherheitsgründen nicht in eine geeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen werden können,

  5. e. Jugendliche:

  6. 1. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Jugendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt und

  7. 2. zum Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG 13 . 3 Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung. 4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

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Art. 11a h. Vollzugseinrichtungen Zürich 40

Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen Zürich umfasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen, in denen hauptsächlich kürzere Freiheitsstrafen im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft sowie ausländerrechtliche Haft vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.

In diese Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden aufgenommen:

  1. a. Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von längstens 18 Monaten,

  2. b. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Anstalt in der Schweiz oder in ihrem Heimatland,

  3. c. Gefangene in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft,

  4. d. bei Bedarf Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Auslieferungshaft.

Die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen sorgen für die Betreuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.

Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

Art. 12 i. Massnahmenzentrum Uitikon 40 c. Jugendliche, di

In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen

  1. a. junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB11 verurteilt wurden,

  2. b. Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 JStG13 verurteilt wurden, e das16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu: snahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG 13 ,1. einer Schutzmas gemäss Art. 25 JStG 13 .2. Freiheitsentzug ntrum sorgt für die notwendige berufliche und 2 Das Massnahmenze ung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnah- schulische Ausbild ische Abklärung und Behandlung sowie die Sozial- men, die therapeut rztliche und seelsorgerische Betreuung. beratung und die ä Sicherheit im Innern wie gegen aussen. 30 3 Es sorgt für die Vollzugsstelle Electronic Monitoring für die elek- 4 Es betreibt die ung von Vollzugslockerungen und von weiteren tronische Überwach chen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnah- jugendstrafrechtli

  3. men. 30

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Art. 13 Grundsätze der Leistungserbringung

33 1 Das Amt und seine Hauptabteilungen handeln bei ihrer Leistungserbringung nach folgenden Grundsätzen:

  1. a. bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwicklungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Heimatland,

  2. b. bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und damit die Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund,

  3. c. bei Inhaftierten in Polizeihaft wird der Vollzug des polizeilichen Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme sichergestellt,

  4. d. bei ausländerrechtlich inhaftierten Personen in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft besteht die Leistungserbringung in der Sicherung von Ausweisungs- und Wegweisungsentscheiden der zuständigen Ausländerbehörden,

  5. e. bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfahren nach Massgabe der Anweisungen der Bundesbehörden sichergestellt. 2 Sie dürfen die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschränken, als es der Vollzug der Sanktion erfordert. 3 Sie erbringen ihre Leistungen interdisziplinär sowie nach erprobten und anerkannten Qualitätsstandards. 4 Sie wickeln die Vollzugsfälle nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs ab. Der Prozess richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug.

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Art. 14 Beizug der Polizei

Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im Rahmen der Amtshilfe Polizeiorgane beigezogen werden.

Art. 15 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

20 Das Amt legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17 Abs. 2 StJVG5 für die Aufgabenübertragung an Private fest und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 16 Justizvollzugskommission

Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG5 berät und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Planungen.

Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konstituiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.

Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrichtungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht; ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht entbunden.2. Teil: Vollzugsverfahren

  1. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung

Art. 17 Zustellung der Entscheide an das Amt

20 Die Strafbehörden stellen die Entscheide im Sinne von § 25 StJVG5 dem Amt zu.

Art. 18 Vorprüfung

31 1 Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit und die Frage hängiger Vollzugsverfahren in anderen Kantonen und regelt die Vollzugsübernahme oder -abtretung. 20 2 Die Abtretung der Vollzugskompetenzen an andere Kantone und der rechtshilfeweise Strafvollzug richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug. 3 Das Amt prüft, ob die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen gemäss § 38 möglich ist. eitiger Straf- und Massnahmenvollzug 20 2. Abschnitt: Vorz

Art. 19 Grundlagen

Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 236 StPO14 ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer therapeutischen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils. 20

Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der ordentliche Vollzug.

Art. 20 Vorzeitiger Vollzug von Freiheitsstrafen und Verwahrungen

Bewilligt die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 31 StPO14 den vorzeitigen Strafvollzug, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. 20

Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende Anordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 31 StPO 14 . Vollzugslockerungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt. 26

Citato in

Art. 21

21

Art. 22 Vorzeitiger Vollzug therapeutischer Massnahmen

Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO stellt vor der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt eine Stellungnahme des Amtes ein. 31

Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelungen der Vollzugseinrichtungen sind anwendbar.

Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO die Aufhebung des vorzeitigen Vollzugs. Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Sicherungsmassnahmen. 31

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Strafvollzug.

Citato in

Art. 23 Entlassung oder Unterbruch

20 1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 31 StPO14 entscheidet über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmenunterbruch. 2 Über die bedingte Entlassung entscheidet das Amt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen

Art. 24 Grundsatz

Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst.

Art. 25 Zentraler Bezug

Das Obergericht und die Direktionen des Regierungsrates können in ihrem Zuständigkeitsbereich den zentralen Bezug von Geldstrafen und Bussen anordnen und die dafür zuständige Stelle bezeichnen.

Art. 26 Geldstrafen und Bussen der Strafverfolgungsbehörden

Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle bezogen.

Citato in

Art. 27 Militärische Geldstrafen und Bussen

Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht.

Art. 28 Geldstrafen und Bussen bei Ersatzfreiheitsstrafen

31 Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfreiheitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei Bezahlung dem Amt zu. §§ 29–37. 27 4. 26 Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen

A. Vollzugsformen

Art. 43 Normalvollzug a. Offener Vollzug

Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in einer offenen Anstalt, wenn 26

  1. a. keine besondere Vollzugsform gemäss § 38 Abs. 1 infrage kommt und

  2. b. die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erscheinen.

Unter denselben Voraussetzungen kann auch die Verwahrung teilweise in einer offenen Anstalt verbüsst werden.

Art. 44 b. Geschlossener Vollzug

Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen.

Art. 45 c. Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung

Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen.

Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf Monate bewilligt werden. 25

Citato in

B. Einleitung des Vollzugs

Art. 46 Verurteilte in Freiheit a. Bewilligung einer besonderen Vollzugsform

26 1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen gemäss § 38 möglich ist, und setzt ihr eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs. 2 Das Amt entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, die Vollzugsform sowie Bedingungen und Auflagen fest. 3 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für die gewünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen besonderen Vollzugsform einzureichen.

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Art. 46a b. Vollzugsregelung für gemeinnützige Arbeit

Das Amt regelt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit in der Vollzugsvereinbarung. Es bestimmt den Zeitraum, in dem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Die verurteilte Person leistet in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche.

Das Amt schliesst mit der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution eine Arbeitsvereinbarung ab. Diese enthält insbesondere:

  1. a. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit,

  2. b. den Einsatzplan mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten,

  3. c. die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Arbeitseinsatzes durch die arbeitgebende Institution.

In der Vollzugsvereinbarung können auch die Teilnahme an Lernprogrammen und begleitende Massnahmen festgelegt werden. Vom Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.

Das Amt benachrichtigt die für das Inkasso der Geldstrafe oder Busse zuständige Stelle, wenn eine Geldstrafe oder Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst wird.

Art. 46b c. Vollzugsregelung für elektronische Überwachung

Das Amt regelt den Vollzug der elektronischen Überwachung in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts fest.

Es erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan, der die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Vollzugsplan enthält insbesondere:

  1. a. die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person während des Vollzugs,

  2. b. das Wochenprogramm, das die Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten und weitere Verpflichtungen der verurteilten Person berücksichtigt,

  3. c. die Zeit, welche die verurteilte Person ausserhalb der Unterkunft verbringen darf, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung, Behördengänge und Freizeit,

  4. d. die Bezahlung der Vollzugskosten,

  5. e. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Einzel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.

Art. 47 d. Vollzugsregelung für Halbgefangenschaft

26 1 Das Amt regelt den Vollzug der Halbgefangenschaft in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts sowie den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort der verurteilten Person Rücksicht. 2 Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in der Vollzugseinrichtung verbringen. 3 Das Amt erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere:

  1. a. die Aus- und Einrückungszeit,

  2. b. die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung, Verpflegung und Behördengänge,

  3. c. die Bezahlung der Vollzugskosten,

  4. d. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Einzel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.

Art. 48 e. Offener und geschlossener Vollzug

Das Amt bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf. 26

Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

  1. a. erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden und

  2. b. weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.

Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu begründen, Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes zu stellen. 19

Citato in

Art. 49 f. Aufenthaltsnachforschung und Verhaftung

26 1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben. 2 Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in der Regel nicht mehr bewilligt.

Art. 50 Inhaftierte verurteilte Personen

Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt den Beginn des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils aktenkundig. Es prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden kann.

Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ihres Urteils eine hohe Gefährdung für Dritte bedeuten oder fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.

Art. 51 Vollzugsauftrag und Informationspflicht

Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt.

Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Citato in

C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs

Art. 52 Gemeinnützige Arbeit a. Ermahnung

26 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht einhält.

Art. 53 b. Abbruch und Unterbruch

26 1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die gemeinnützige Arbeit ab. 2 Bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen kann es die gemeinnützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbesondere wenn

  1. a. der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefährdet ist oder

  2. b. aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann. 3 Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe oder Busse verbüssen muss.

Citato in

Art. 53a c. Persönliche Aufwendungen

Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

Art. 54 Elektronische Überwachung a. Strafantritt

26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen Überwachung noch erfüllt.

Art. 54a b. Abbruch und Unterbruch

Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektronische Überwachung ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und stattdessen die der verurteilten Person eingeräumte Freizeit einschränken.

Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbrechen.

Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustimmung widerrufen.

Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen oder abgebrochen werden.

Art. 55 Halbgefangenschaft a. Strafantritt

26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangenschaft noch erfüllt.

Citato in

Art. 56 b. Urlaub und Ausgang sowie weitere Vollzugsmodalitäten

26 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) sowie gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung 17 bewilligt.

Art. 57 c. Abbruch und Unterbruch

26 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die Halbgefangenschaft ab und vollzieht die Strafe gemäss § 49 Abs. 2. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und die verurteilte Person erneut ermahnen. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen durch die Vollzugseinrichtung. 2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt die Halbgefangenschaft ohne vorangehende Ermahnung abbrechen. 3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen oder abgebrochen werden.

Citato in

Art. 57a Gemeinsame Bestimmungen a. Änderung der Zulassungsvoraussetzungen

Das Amt bricht den Vollzug in der bewilligten Vollzugsform ab, wenn

  1. a. eine oder mehrere weitere Strafen zu vollziehen sind und dadurch die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform überschritten wird,

  2. b. die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Vollzugsform nicht mehr erfüllt,

  3. c. die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet.

Verliert eine verurteilte Person unverschuldet den Arbeitsplatz, den Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung, kann das Amt auf einen Abbruch der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung verzichten, wenn sie

  1. a. innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und

  2. b. in der Übergangszeit ihre Betreuung und Überwachung sichergestellt ist.

Art. 57b b. Kostenbeteiligung

Bei der elektronischen Überwachung und der Halbgefangenschaft entrichtet die verurteilte Person einen vom Amt festgelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Vorschüssen sicher.

Das Amt kann den Kostenbeitrag auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nachweist. Eine Notlage liegt insbesondere vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigen würde.

Art. 58 Gemeinsame Regelungen für den offenen und geschlossenen Vollzug a. Wechsel der Vollzugseinrichtung

Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist:

  1. a. aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation,

  2. b. aus gesundheitlichen Gründen,

  3. c. aus Sicherheitsgründen,

  4. d. zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.

Aus Sicherheitsgründen kann vorübergehend eine Verlegung in eine für den Strafvollzug bezeichnete Vollzugseinrichtung oder in ein Gefängnis erfolgen. 24

Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl.

Citato in

Art. 59 b. Versetzung in den geschlossenen Vollzug

Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist nur zulässig,

  1. a. im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen,

  2. b. bei Fluchtgefahr,

  3. c. zum Schutz der Öffentlichkeit,

  4. d. zur Verhinderung der Gefährdung Dritter.

Art. 60 c. Versetzung vom geschlossenen in den offenen Vollzug

Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB11 mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.

Citato in

Art. 61 d. Urlaub und Ausgang

Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung 17 bewilligt.

Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden.

Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.

Citato in

Art. 62 e. Andere Vollzugslockerungen

Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich.

Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM- Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber 17 . 26

Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugseinrichtungen beschäftigt werden.

Art. 63 f. Strafunterbruch

Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

Art. 64 Arbeitsexternat und Wohnexternat, elektronische Überwachung a. Zulassung und Rahmenbedingungen

26 1 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber 17 . 2 Persönliche, berufliche und rechtliche Angelegenheiten sind während der Arbeitszeit, des Urlaubs oder des Ausgangs bzw. der Freizeit zu regeln.

Citato in

Art. 65 b. Abbruch

Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie

  1. a. ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt,

  2. b. ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann,

  3. c. die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht,

  4. d. ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche Vertrauen entgegenzubringen, oder

  5. e. 20 einen Disziplinartatbestand erfüllt und dadurch den sicheren oder ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt stört.

Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat entzogen werden.

Art. 66 c. Kostgeld

Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das Amt legt dessen Höhe fest.

Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn

  1. a. die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten würden oder

  2. b. die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

Art. 67 Bedingte Entlassung

Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person rechtzeitig auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aufmerksam.

Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Entlassung, bestätigt sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe.

Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug 17 .

Citato in

Art. 68 Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung

Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung 17 an.

Art. 69 Antragsrecht, Vollzugsberichte und Informationspflicht

Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung der Vollzugsmodalitäten stellen.

Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslockerungen verfassen sie Vollzugsberichte für die entscheidenden Behörden oder Gerichte. 20

Die Vollzugsberichte geben Auskunft über: 20

  1. a. das Verhalten,

  2. b. die Einhaltung von Abmachungen,

  3. c. das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des Vollzugs gemäss Vollzugsplan,

  4. d. Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten,

  5. e. Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlassung.

Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die verurteilte Person betreffen.

Art. 70 Gemeingefährliche Straftäter und der Straftäterinnen

Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinne von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen 17 . 26

Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass

  1. a. sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder

  2. b. Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.

  3. 5. 26 Abschnitt: Therapeutische Massnahmen

Citato in

A. Einleitung des Vollzugs

Art. 71 Ambulante Massnahmen a. Vollzugsregelung

Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Strafaufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeuten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten. 31

Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele.

Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.

Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausgerichteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behandlung sowie zur Berichterstattung an das Amt.

Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Therapeutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Dabei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der Behandlung verantwortlich.

Art. 72 b. Behandlungsvertrag

Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie.

Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.

Art. 73 Stationäre

Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 59 und

Citato in

Art. 60 Massnahmen a. Vollzugseinrichtungen

StGB11 erfolgt in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten Einrichtungen. 2 Besteht die Gefahr, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird die Massnahme nach Art. 59 StGB in einer ge-11 schlossenen Einrichtung der Psychiatrie oder des Massnahmenvollzugs oder einer geschlossenen Strafanstalt, die über ein entsprechendes Behandlungsangebot verfügt, vollzogen.

Citato in

Art. 61 werden in ein Junge erwachs die Anstalten nahmenvollzug

StGB11 an jungen erwachsenen Männern em Massnahmenzentrum für junge Erwachsene vollzogen. ene Frauen werden für diese Massnahme in der Regel in in Hindelbank oder eine andere, dafür vorgesehene Massseinrichtung eingewiesen.

Citato in

Art. 74 b. Vollzugsregelung

Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugseinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anweisungen geben. Es stellt der Massnahmenvollzugseinrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag zur Verfügung. 31

Der Vollzugsbeginn der stationären Behandlung richtet sich nach Art. 439 StPO 14 . Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Aufschub bewilligt werden. 20

Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnahmenvollzugseinrichtung einhalten.

Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur:

  1. a. gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,

  2. b. Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,

  3. c. Berichterstattung an das Amt.

Art. 75 Wirkungen des Behandlungsvertrags und der Vollzugsregelung

26 1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme. 2 Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und des Behandlungsverlaufs von der beruflichen Schweigepflicht entbunden. 3 Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der Informationspflicht und der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht Kenntnis.

Art. 76 Aufenthaltsnachforschung, Verhaftung

Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantrittstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.

Art. 77 Vollzug von stationären Suchtbehandlungen

Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von stationären Suchtbehandlungen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 für den Vollzug von stationären Suchttherapien 17 .

Citato in

B. Durchführung und Beendigung

Art. 78 Sozialberatung

Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Person kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Betreuung ergänzen.

Art. 79 Wechsel der Therapeutin, des Therapeuten oder der stationären Einrichtung

Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmenvollzugseinrichtung darf nur mit Zustimmung des Amts erfolgen.

Art. 80 Berichterstattung und Information

Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgefordert:

  1. a. über aussergewöhnliche Vorkommnisse,

  2. b. wenn die verurteilte Person Abmachungen wiederholt nicht einhält.

Die Berichte geben Auskunft über:

  1. a. die angewendete Behandlungsform,

  2. b. die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person,

  3. c. das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder Behandlung,

  4. d. die festgestellten Veränderungen,

  5. e. die Einschätzung der Rückfallgefahr,

  6. f. die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.

Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvollzugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantragen.

Art. 81 Behandlungskosten näre Behandlu werden, trägt

Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 28 StJVG5 von Dritten oder anderen staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden können. 20 erurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die statio- 2 Muss eine v ng in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

Citato in

Art. 82 Urlaub und Ausgang, Arbeitsexternat und Wohnexternat, elektronische Überwachung

Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung 17 bewilligt.

Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des stationären Massnahmenvollzugs sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber 17 . 26

Art. 83 Massnahmeunterbruch

Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92 StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

Art. 84 Gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen

Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorgehen beim Vollzug richten sich nach § 70.

Art. 85 Niederlegung des Massnahmeauftrags

Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnahmenvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Verfügung.

Art. 86 Verletzung der Mitwirkungspflicht

Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3 StJVG5 gilt es, wenn die verurteilte Person

  1. a. aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,

  2. b. die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,

  3. c. die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht einhält,

  4. d. die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,

  5. e. die Behandlung verweigert.

In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger Verwarnung eingestellt und die Massnahme im Sinne von Art. 62 c Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben. 26

Art. 87 Versetzung und Abbruch

21, 30 1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug gilt § 59 sinngemäss. 2 Für den Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elektronischen Überwachung gilt § 65 sinngemäss.6. Abschnitt: Bewährungshilfe und Weisungen sowie Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot 37

Art. 88

21, 30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem angeordneten Besprechungstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.3. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen in den Betrieben des Amts

  1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 89 Pflichten der Eingewiesenen

Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Citato in

Art. 90 Getrennte Unterbringung

Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht.

Art. 91 Verkehr des Personals mit verurteilten Personen

Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.

Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.

Art. 92 Zuständigkeit

Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der einweisenden Stelle, wo es diese Verordnung, das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen6 oder Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 vorsehen 17 . zugsplan2. Abschnitt: Voll

Citato in

Art. 93 Erstellung und Inhalt

Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person einen Vollzugsplan.

Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung.

Art. 94 Zuständigkeiten, Ziele und Verfahren

Für die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass eines Vollzugsplanes sowie dessen Ausgestaltung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 für die Vollzugsplanung 17 .3. Abschnitt: Durchführung des Vollzugs

A. Eintritt

Art. 95 Aufklärung über Rechte und Pflichten; Einder trittsgespräch

Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.

Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der Vollzugseinrichtung.

Art. 96 Ärztliche Untersuchung

Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.

Verurteilte Personen, die ihre Strafe im Regime der Halbgefangenschaft verbüssen oder in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats übertreten, werden nicht medizinisch abgeklärt. Ihnen steht die Möglichkeit offen, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.

Citato in

Art. 96a Datenerfassung

Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung wird die verurteilte Person fotografiert, und es werden die erforderlichen Körpermerkmale festgehalten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe.

Beim Eintritt oder im Laufe des Aufenthalts können für die interne Identifikation der verurteilten Person weitere biometrische Daten erfasst werden.

Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens beim Austritt der verurteilten Person.

Art. 97 Kontrollen und Untersuchungen

Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB 11 .

Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten Person können während des Vollzugs durchsucht werden

  1. a. bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen,

  2. b. aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.

Citato in

Art. 98 Unterbringung

Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halbgefangenschaft sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern untergebracht werden.

Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.

Citato in

Art. 99 Bargeld

Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei der Entlassung zahlt sie das Guthaben der verurteilten Person aus.

Für verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft verbüssen, ist Abs. 1 nicht anwendbar.

Citato in

Art. 100 Wertsachen und persönliche Gegenstände

Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.

Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung mitgegeben.

Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.

Art. 101 Hinterlegung von Ausweisschriften

Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie namentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführerausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.

Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt § 100 Abs. 2.

Art. 102 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen

Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden sie vernichtet.

Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit allfälligen Guthaben gemäss § 99 einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.

B. Ausbildung, Arbeit, Vollzugskosten und persönliche Auslagen 33

Art. 103 Arbeitspflicht und Schulbesuch

Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug sind die verurteilten Personen verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird ihren Fähigkeiten soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.

Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind für verurteilte Personen, die eine Berufslehre oder eine berufliche Grundbildung mit Attest absolvieren oder bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.

Citato in

Art. 104 Arbeitsentgelt im geschlossenen und offenen Vollzug

Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt. 33

Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur während eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeitsentgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigstens der Mindestansatz ausgerichtet.

Für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie für angeordnete Überzeit und für Zellenarbeit in der Freizeit werden keine Zulagen ausgerichtet. 33

Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon werden vom Amt besondere Vorschriften erlassen. Diese sind von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.

Art. 105 Auszahlung des Guthabens a. bei Flucht

33 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu.

Art. 105a b. bei Undurchführbarkeit der Wegweisung

Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt von entlassenen Personen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen Stelle überwiesen.

Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet.

Art. 105b Vollzugskosten und persönliche Auslagen

Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persönlichen Auslagen, namentlich die Abgrenzung dieser Kosten, richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.

C. Gesundheit und Betreuung

Art. 106 Verpflegung, Arznei- und Genussmittel

Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.

Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen. Verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.

Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen.

Citato in

Art. 107 Aufenthalt im Freien

Die verurteilten Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

Citato in

Art. 108 Gesundheitsfürsorge und Körperpflege

Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.

Citato in

Art. 109 Ärztliche und zahnärztliche Betreuung

Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Vollzugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.

Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.

Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Behandlung kann auf Kosten der verurteilten Person oder nach Vorliegen einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt. 20

Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.

Citato in

Art. 110 Klinik- oder Spitaleinweisung

Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verlegung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Information der einweisenden Stelle veranlasst.

Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.

Citato in

Art. 111 Kostentragung

20 1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambulanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehören insbesondere:

  1. a. Kosten für eine Bewachung nach § 110 Abs. 2,

  2. b. Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Massnahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht werden. 2 Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behandlung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige Behörde. 3 Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verurteilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde vorliegt. 4 Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugseinrichtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Krankenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde einzuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen. 5 Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.

Citato in

Art. 112

34

Citato in

Art. 113 Betreuung und Seelsorge

Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen verkehren.

Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vor, kann

  1. a. eine Kontrolle angeordnet,

  2. b. der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,

  3. c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegengetreten werden.

Citato in

D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt

Art. 114 Freizeitgestaltung und Benützung von Medien Zeitschriften sowi IKT-Geräte benutze

Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht. rer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen, 2 Sie können in ih e Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und n. Diese können jederzeit kontrolliert werden. 37 Beschaffung, Besitz und Weitergabe von 3 Unzulässig sind gen und anderen Medien oder Datenträgern, deren a. Büchern, Zeitun n Vorschriften widerspricht, Inhalt gesetzliche gen und anderen Medien oder Datenträgern, wel- b. Büchern, Zeitun der Vollzugseinrichtung gefährden, che die Sicherheit fnahmegeräten, c. Bild- und Tonau der Verbindung mit anderen IKT-Geräten oder mit d. 37 Geräten, die nen. der Aussenwelt die ichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl 4 Die Vollzugseinr äte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf elektronischer Ger beschränken. Gemeinschaftsräume

Citato in

Art. 114a Geräte mit Verbindung zu anderen IKT- Geräten oder zur Aussenwelt

Die Vollzugseinrichtung kann IKT-Geräte gemäss § 114 Abs. 3 lit. d abgeben,

  1. a. die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten und der elektronischen Abwicklung des Kontaktes zwischen ihr und der verurteilten Person dienen,

  2. b. die den Zugang zu den von ihr zur Verfügung gestellten internen Diensten ermöglichen,

  3. c. deren Funktionen der Verbindung mit der Aussenwelt dienen.

Sie kann deren Nutzung beschränken, kontrollieren und überwachen. Daten können aufgezeichnet werden.

Bei Missbrauch und bei Verstössen gegen die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung kann sie den Besitz und die Benutzung der Geräte einschränken oder untersagen.

Art. 115 Briefverkehr

Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.

Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weiter geleitet; der Absender wird darüber informiert.

Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden.

Citato in

Art. 116 Telefon

Den verurteilten Personen kann die Benützung des Telefons auf eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen gewährte Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen gutgeschrieben werden. 24

Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden.

§ 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Citato in

Art. 117 Besuche

Die verurteilte Person kann während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.

Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden.

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zugelassen werden, wenn:

  1. a. der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und

  2. b. die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt werden.

Citato in

Art. 118 Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern

Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen.

Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden.

Art. 119 Kontrolle und Übergabe von Gegenständen len Identitätspapi nen keine Schrifts

Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durchsuchung weibliches Personal eingesetzt. n und Besucher weisen sich mit einem offiziel- 2 Die Besucherinne er aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt. vorgängige Bewilligung den verurteilten Perso- 3 Sie dürfen ohne tücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben gegennehmen. oder von ihnen ent

Art. 120 Besuche in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat

Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden.

Art. 121 Privilegierte Kontakte

Unter Beachtung der Anstaltsordnung ist der freie Verkehr mit den verurteilten Personen zu gewähren: 22

  1. a. der Vormundin oder dem Vormund,

  2. b. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB 10 ,

  3. c. der durch einem wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftragten Person,

  4. d. in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind,

  5. e. schweizerischen Amtspersonen,

  6. f. konsularischen Vertretungen.

Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.

Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht mitgehört werden.

Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vorliegen, kann die Vollzugseinrichtung

  1. a. eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder

  2. b. die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder

  3. c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegentreten.

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E. Sicherheit

Art. 122 Sicherheitsmassnahmen

Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit notwendigen Vorschriften.

Sie regeln insbesondere:

  1. a. die Zutrittsberechtigung,

  2. b. die Kontrollen von Personal, verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und

  3. c. das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei besonderen Vorkommnissen.

Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden.

Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter getroffen.

Citato in

Art. 123 Waffen

Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienstlichen Verrichtungen eine Waffe tragen.

Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.

Art. 124 Mobiltelefone

Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Vollzugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen oder einschränken.

Art. 125

21

F. Hausordnungen

Art. 126 Erlass

Die Amtsleitung erlässt zusammen mit den Direktorinnen oder Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.

Art. 127 Inhalt b. die Unterbringu c. das Zellen- ode d. die Tagesordnun

Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte:

  1. a. das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zimmern oder deren Verwahrung, ng und Bekleidung, r Zimmerinventar, g, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungst sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Voll- zeiten und Freizei zugseinrichtung, und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns e. die Ausrichtung träge der zur Auszahlung gelangenden Bar- sowie die Höchstbe r besondere Verwendung reservierten Mindest- beträge und die fü guthaben, Bargeld, f. den Besitz von Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeit- g. den Erwerb, den nischen Geräten und die Miete elektronischer Ge- schriften, elektro räte, Gegenständen für den persönlichen Gebrauch, h. den Einkauf von Umfang Gaben Dritter, i. den Erhalt und äfte unter den verurteilten Personen, j. die Rechtsgesch pflege und das Rauchen, k. die Gesundheits andere Freizeitbetätigungen, l. sportliche oder arzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge, m. die Arzt-, Zahn n und die Benützung des Telefons, n. das Besuchswese er Institution für eine externe Beschäftigung und o. das Verlassen d Arbeitsentgelts. die Verwendung des ungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft4. Teil: Untersuch

Citato in

Art. 128 Anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen des3. Teils, Abschnitte1 und 3, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Die Durchführung der Auslieferungshaft erfolgt nach den Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit die einweisende Behörde keine abweichenden Vorschriften erlässt.

Citato in

Art. 129 Aufnahme und Entlassung

Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung 26

  1. a. der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 31 StPO,

  2. b. des Zwangsmassnahmengerichts,

  3. c. des Amts.

Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die Entlassung erfolgt aufgrund eines durch das Bundesamt für Justiz ausgestellten Auslieferungshaftbefehls.

Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Auslieferungshaft vollzogen werden. 35

Art. 130 Unterbringung in Einzelhaft

Inhaftierte Personen können in Einzelhaft untergebracht werden 37

  1. a. durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO 14 , wenn der Untersuchungszweck dies erfordert,

  2. b. durch das Amt, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.

In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.

Citato in

Art. 131 Arbeit und Arbeitsentgelt

33 1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. 2 Mit ihrer Zustimmung kann ihnen Arbeit zugewiesen werden. Für diese erhalten sie ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt. 3 Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von den Richtlinien 17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie vorher erhalten hat, ausgerichtet. 4 Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses.

Art. 132 Insassenkonto

Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.

Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Beträge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden, sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestguthaben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts 33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.

Art. 133 Sozialberatung

26 1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialberatung beantragen. 2 Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbehalt von § 121 Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 31 StPO einzuholen. Besondere Anordnungen der Verfahrensleitung bleiben vorbehalten. 3 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 61 31 StPO erteilen Auskünfte über wichtige soziale Probleme.

Art. 134 Verkehr mit der Aussenwelt a. Briefe, Telefon und andere Geräte

Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren.

Den inhaftierten Personen ist der telefonische Verkehr in der Vollzugseinrichtung nicht gestattet. Das Amt kann in bestimmten Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen davon den telefonischen Verkehr gestatten. 26

Funktionen von IKT-Geräten mit Verbindung zur Aussenwelt nach § 114 a Abs. 1 lit. c können zugelassen werden, wenn die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO dies bewilligt. 36

Citato in

Art. 135 b. Besuche

Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.

Besuche sind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 31 StPO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen. 26

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.

Citato in

Art. 136 c. Privilegierte Kontakte

22 Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne Überwachung gemäss § 121 steht nur zu:

  1. a. der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter,

  2. b. der Vormundin oder dem Vormund,

  3. c. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB 10 ,

  4. d. der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftragten Person,

  5. e. schweizerischen Amtspersonen,

  6. f. konsularischen Vertretungen.

  7. 5. Teil: Polizeihaft 32

Art. 136a Anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Bestimmungen des3. Teils, Abschnitte1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Art. 136b Aufnahme, Entlassung und Versetzung

Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt aufgrund

  1. a. eines polizeilichen Verhaftsrapports oder eines polizeilichen Transportbefehls,

  2. b. eines Verhaftsbefehls oder eines Vorführungsbefehls einer dafür zuständigen Behörde,

  3. c. einer Anordnung des Amtes,

  4. d. einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zuständigen Behörde oder einer gesetzlich ermächtigten Person.

Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durchgeführt wird.

Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anordnung der hierzu im Einzelfall zuständigen Behörde.

Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung übergeführt.

Art. 136c Unterbringung

Die inhaftierten Personen werden in der Regel in Doppelzellen untergebracht.

Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.

Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden getrennt untergebracht.

Art. 136d Arbeit

Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit verpflichtet noch wird ihnen Arbeit zugewiesen.

Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses.

Art. 136e Insassenkonto

Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.

Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Beträge für Auslagen während der Haft verwenden.

Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamtes oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen.

Beim Austritt der inhaftierten Person kann das Amt das Guthaben für die Deckung der Kosten zur Behebung von vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden verwenden.

Art. 136f Sozialberatung

Für die Sozialberatung gilt § 133 sinngemäss.

Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zuständigen Behörde einzuholen.

Art. 136g Verkehr mit der Aussenwelt

Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§ 134 ff. sinngemäss.

Die für die inhaftierte Person zuständige Behörde ist zuständig für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anordnungen.

Art. 136h Disziplinarwesen

Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.6. 33 Teil: Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft 20

Art. 137 Anwendbare Bestimmungen

20 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des3. Teils, Abschnitte1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Art. 138 Aufnahme und Entlassung

31 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem AIG und den kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.

Art. 139 Trennung von anderen Haftarten

31 Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art. 81 Abs. 2 Satz 2 AIG.

Art. 140 Unterbringung

31 1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern, von Familienangehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie von Lebenspartnerinnen und -partnern. 2 Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.

Art. 141 Gemeinschafts- und Einzelhaft

Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und können auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam verbringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht. Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.

Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören. 37

Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Erfolgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Gruppen, so wird diese Zeit angerechnet.

Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.

Art. 142 Arbeitsangebot und Arbeitspflicht

Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.

Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.

Art. 143 Selbstbeschäftigung

Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.

Art. 144 Arbeitsentgelt und Verwendung

Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsentgelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben werden.

Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaftierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts 33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.

Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung ausbezahlt.

Art. 145 Kosten der Klinik- oder Spitaleinweisung

Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht übernommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt.

Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.

Art. 146 Ärztliche Betreuung

Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.

Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.

Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.

Art. 147 Sozialberatung

Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.

Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.

Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.

Citato in

Art. 148 Verkehr mit der Aussenwelt a. Briefe

Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.

Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.

Art. 149 b. Telefon

Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.

Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.

Art. 150 c. Besuche

Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.

Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.

Besuche werden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen und Besucher wird festgehalten.

Art. 150a d. Privilegierte Kontakte

Zusätzlich zu § 121 Abs. 1 sind auch die Kontakte mit nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom4. Dezember 19964 mit den inhaftierten Personen privilegiert. § 121 Abs. 1, 2 und 4 sind anwendbar.

Art. 151 e. Vorführung 31

Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugseinrichtung bewilligen für:

  1. a. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen,

  2. b. Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen,

  3. c. nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.

Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.

Art. 151a

Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.7. 33 Teil: Disziplinarwesen

Art. 152 Zweck §§ 153–155. 21

Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.

Citato in

Art. 156 Sicherstellung und Beschlagnahmung

Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.

Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich oder gefährden die Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung, werden sie verwertet oder vernichtet. Der Verwertungserlös fliesst einem Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu. 31 §§ 157 und 158. 21

Citato in

Art. 159 Vorsorgliche Versetzung

Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde im Sinne der §§ 54, 57, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar 20

  1. a. vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,

  2. b. von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offenen oder geschlossenen Vollzug.

Art. 160 Vollzug der Disziplinarmassnahmen a. Busse

Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erforderlicher Artikel.

Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.

Citato in

Art. 161 b. Arrest

Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Vollzugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.

Während des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. Sie erhält eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter. 20

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.

Citato in

Art. 162 c. Versetzung für den Vollzug des Arrests

Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienenden Betrieb verlegt werden.

Art. 163 Zuständigkeit für Disziplinarentscheide

Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.

Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungsleitung angeordnet.

Liegt Gefahr im Verzug, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 anordnen. Sie holt umgehend die Zustimmung der zuständigen Hauptabteilungsleitung ein.

Citato in

Art. 164 Disziplinarverfahren

Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten.

Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern.

Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestätigt.

Mit Ausnahme von leichten Fällen im Sinne von § 23 b Abs. 4 StJVG5 wird die einweisende Behörde über Disziplinarvergehen benachrichtigt. 20

Citato in

Art. 165 Anwendbares Recht

Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.

Soweit in den Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichenden Regelungen getroffen werden, werden die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission 33 für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten 17 angewendet.

Citato in

Art. 166 Verjährung

Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung.

Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.

Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.8. 33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 167 Rekurs

18 Die Anordnungen des Amts 29 und seiner Hauptabteilungen können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592 angefochten werden.

Art. 168 Abweichungen für Vollzugsversuche

Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten Beschränkungen hinaus beschnitten werden.

Art. 169

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Art. 170 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft. 17 Einsichtnahme in die Richtlinien unter www. justizvollzug.zh.ch. 18 Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 (OS 65, 342; ABl 2010, 1187). In Kraft seit1. Juli 2010. 19 Eingefügt durch RRB vom3. November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In Kraft seit1. Januar 2011. 20 Fassung gemäss RRB vom3. November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In Kraft seit1. Januar 2011. 21 Aufgehoben durch RRB vom3. November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In Kraft seit1. Januar 2011. 22 Fassung gemäss RRB vom7. November 2012 (OS 67, 603; ABl 2012-11-16). In Kraft seit1. Januar 2013. 23 Eingefügt durch RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABl 2014-03-28). In Kraft seit1. April 2014. 24 Fassung gemäss RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABl 2014-03-28). In Kraft seit1. April 2014. 25 Eingefügt durch RRB vom6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-15). In Kraft seit1. Januar 2018. 26 Fassung gemäss RRB vom6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-15). In Kraft seit1. Januar 2018. 27 Aufgehoben durch RRB vom6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12- 15). In Kraft seit1. Januar 2018. 28 Eingefügt durch RRB vom12. Februar 2020 (OS 75, 78; ABl 2020-02-21). In Kraft seit1. April 2020. 29 Fassung gemäss RRB vom12. Februar 2020 (OS 75, 78; ABl 2020-02-21). In Kraft seit1. April 2020. 30 Eingefügt durch RRB vom 21. April 2021 (OS 76, 201; ABl 2021-04-30). In Kraft seit1. Juli 2021. 31 Fassung gemäss RRB vom 21. April 2021 (OS 76, 201; ABl 2021-04-30). In Kraft seit1. Juli 2021. 32 Eingefügt durch RRB vom12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABl 2022-01-28). In Kraft seit1. April 2022. 33 Fassung gemäss RRB vom12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABl 2022-01-28). In Kraft seit1. April 2022. 34 Aufgehoben durch RRB vom12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABl 2022-01-28). In Kraft seit1. April 2022. 35 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 532; ABl 2022-09-09). In Kraft seit1. Januar 2023. RRB vom10. Januar 2024 (OS 79, 53; ABl 2024-01-19). In 36 Eingefügt durch l 2024. Kraft seit1. Apri RRB vom10. Januar 2024 (OS 79, 53; ABl 2024-01-19). In 37 Fassung gemäss l 2024. Kraft seit1. Apri RRB vom12. Juni 2024 (OS 79, 314; ABl 2024-06-28). In Kraft 38 Fassung gemäss 24. seit1. Oktober 20 RRB vom16. April 2025 (OS 80, 135; ABl 2025-05-02). In 39 Eingefügt durch 2025. Kraft seit1. Juli RRB vom16. April 2025 (OS 80, 135; ABl 2025-05-02). In 40 Fassung gemäss 2025. Kraft seit1. Juli mäss RRB vom16. April 2025 (OS 80, 135; ABl 2025-05-02). 41 Nummerierung ge uli 2025. In Kraft seit1. J