413.251.5
Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
(vom 10. Januar 1995)1
Präambel
Der Bildungsrat beschliesst:5
Art. 1 Geltungsbereich
6 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
Art. 2 Massgebliche Fächer
3 Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Art. 3 Bedingungen
Für die Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:6
a. Durchschnitt mindestens4,
b. 5 keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter4,
c. 5 nicht mehr als zwei Fachnoten unter4.
Art. 4 Provisorische Promotion und Nichtpromotion
6 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 3 nicht erfüllen. 2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
Art. 5
4
Art. 6 Repetition
3 1 Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repetieren. 2 Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.
Art. 7 Besondere Fälle
3 In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Art. 8 Gültigkeit
Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 (21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.
Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.
Art. 9 Übergangsbestimmungen
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§ 2–6 des bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2016/2017. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Mai 2020 (OS 75, 359) Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/2021 begonnen haben, gelten die Promotionsbedingungen gemäss § 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2025/2026. ABl 2022-03-25). In Kraft seit1. August 2022. Anhang zu § 9 2 Gemäss § 9 (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom 10. Januar 1995:
Art. 2 Massgebliche Fächer
Massgeblich sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Art. 3 Aufnahme, definitive Promotion
Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a. Durchschnitt mindestens4,
b. keine Abweichung von insgesamt mehr als 1½ Punkten unter4. Die Abweichung darf zwei Punkte betragen, wenn sie von einem einzigen Fach herrührt.
Art. 4 Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
Erfüllt ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promotion nach § 3 nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promoviert. Er wird nicht promoviert, wenn er
a. in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium war oder
b. während seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war.
Art. 5 Letzte Promotionstermine
Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgesprochen, die Nichtpromotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule.
Art. 6 Repetition
Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Aufsichtskommission kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen.
Ein Repetent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.