413.51
Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
(vom 30. Januar 2002)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden Kantonale Schulen: Schulen
a) Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW),
b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),
c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau,
d) Hebammenschule am Universitätsspital Zürich,
e) Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich,
f) Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA),
g) Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich,
h) Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitätsspital Zürich (TOA),
i) 2 Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten. Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.
Art. 2 Weiter- und
Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Fortbildung
Art. 3 Zusammen-
Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern. arbeit
Art. 4 Eignungs- und abklärungen und § 5. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2002 in Kraft.
3 Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durchführung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheitswesen delegieren. Schluss- Übergangsbestimmungen hrungserlasse (wie Reglemente, Schulord- Die bisherigen Ausfü sbestimmungen) sind bis auf weiteres anwend- nungen und Promotion der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirek- bar, wobei an Stelle tion zuständig ist.