Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen

415.456.21 · Zürich Gesetzessammlung

Del 4 lug 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/415-456-21/de/reglement-uber-die-entschadigung-von-leistungen-im-rahmen-der-lehrerinnen-und-lehrerbildung-fur-maturitatsschulen-entschadigungsreglement-llbm

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

415.456.21

Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen (Entschädigungsreglement LLBM)

(vom4. Juli 2016)1, 2

Footnotes

  1. [4] LS 415.21. 1. 1. 17 - 95 3
  2. [1] OS 71, 425; Begründung siehe ABl 2016-07-22.
  3. [2] Inkrafttreten: 1. August 2016.

Präambel

Der Universitätsrat, gestützt auf § 5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983 und § 24 Abs. 1 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 20144 , beschliesst:

Footnotes

  1. [3] LS 415.11.

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Personen, die im Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Leistungen gemäss § 2 erbringen, sofern die Tätigkeit nicht Teil der Stellenbeschreibung oder des Pflichtenhefts der UZH-Anstellung oder des mit der UZH vereinbarten Pflichtenhefts einer anderen Anstellung ist.

Dieses Reglement legt die Entschädigungen für die erbrachten Leistungen sowie die Spesenberechtigung fest.

Art. 2 Arten von Leistungen

Entschädigungen werden für die folgenden Arten von Leistungen ausgerichtet:

  1. a. Betreuung von Hospitationspraktika, Übungslektionen und Unterrichtspraktika im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung an Maturitätsschulen durch Praktikumslehrperson,

  2. b. schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen durch Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren,

  3. c. Leitung der berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen durch Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter,

  4. d. Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fachexperte bei den berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen,

  5. e. Mitwirkung als Fachdidaktikexpertin bzw. -experte bei den berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen,

  6. f. Durchführung von Fachdidaktikprüfungen.

2. Kapitel Entschädigungen

Art. 3 Betreuung von Hospitationspraktika, Übungslektionen und Unterrichtspraktika

Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospitationspraktikums gemäss §§ 20–22 der Studienordnung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (StO LfM) vom 11. Dezember 2015 beträgt die Entschädigung an die Lehrperson pro Hospitationspraktikum – für jede/n weitere/n Studierende/n: Fr. 50

Für die Betreuung von Studierenden bei Übungslektionen gemäss §§ 23–26 StO LfM beträgt die Entschädigung an die Lehrperson für jede durch Studierende erteilte Lektion Fr. 105

Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen eines Unterrichtspraktikums gemäss §§ 27 ff. StO LfM beträgt die Entschädigung an die Praktikumslehrperson pro Unterrichtspraktikum – im ersten Praktikum, in dem die/der Studierende 30 Lektionen unterrichtet: Fr. 3000 – im ersten Praktikum mit reduziertem Umfang oder im zweiten Praktikum im einzigen Unterrichtsfach, in dem die/der Studierende 25 Lektionen unterrichtet: Fr. 2500 – im Praktikum im zweiten oder im zusätzlichen Unterrichtsfach, in dem die/der Studierende 20 Lektionen unterrichtet: Fr. 2000

Für die zusätzliche Betreuung des von den Studierenden im Rahmen des ersten Unterrichtspraktikums gemäss §§ 27–29 StO LfM zu erstellenden Praktikumsjournals beträgt die Entschädigung an die Lehrperson: Fr. 200

Werden Praktika gemäss Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen betreut, erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Anteile orientieren sich an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erteilten Lektionen.

Werden Praktika gemäss Abs. 3 vorzeitig abgebrochen, erfolgt die Auszahlung pro rata. Für jede durch die Studierenden erteilte Lektion beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200 für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt.

Art. 4 Schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen

Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinatoren gemäss § 15 der Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen vom4. Juli 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr. 15 pro Prüfungslektion entschädigt.

Art. 5 Leitung

Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prü-

Art. 62 der berufspraktischen Prüfungen

StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studierende/n – bei einer berufspraktischen Prüfungslektion Fr. 300 – bei zwei berufspraktischen Prüfungslektionen Fr. 500

Art. 6 Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fachexperte bei den berufspraktischen Prüfungen

Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §§ 62 und 64 StO LfM erhalten für ihre Mitwirkung an den berufspraktischen Prüfungen – für jede Prüfungslektion in der Stadt Zürich Fr. 50 – für jede Prüfungslektion ausserhalb der Stadt Zürich Fr. 80

Art. 7 Mitwirkung von Dozierenden für Fachdidaktik als Fachdidaktikexpertinnen bzw. -experten bei berufspraktischen Prüfungen

Wirken Dozierende für Fachdidaktik, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung oder ihres Pflichtenhefts wahrnehmen, an berufspraktischen Prüfungen mit, so werden sie für jede berufspraktische Prüfung mit Fr. 100 entschädigt.

Art. 8 Durchführung von Fachdidaktikprüfungen

Werden Fachdidaktikprüfungen von Dozierenden für Fachdidaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 50 entschädigt.

Beisitzerinnen und Beisitzer bei Fachdidaktikprüfungen gemäss §§ 63 und 64 StO LfM werden für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20 entschädigt.

3. Kapitel Spesen

Art. 9 Stadt

Für alle Tätigkeiten im Rahmen von berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen, die eine Anwesenheit ausserhalb der Zürich oder ausserhalb des hauptsächlichen Arbeitsortes erfordern, können Reisespesen geltend gemacht werden. Das Spesenreglement der UZH gilt sinngemäss.