431.1
Statistikgesetz (StatG)
(vom 11. Mai 2015)1, 2
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. August 20133 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 13. März 2015, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
a. die Planung und die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons zu gewährleisten,
b. die Zusammenarbeit innerhalb des Kantons und mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Gemeinden auf dem Gebiet der Statistik zu fördern,
c. den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten zu gewährleisten.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. öffentliche Organe: Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden sowie Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale oder kommunale öffentliche Aufgaben erfüllen,
b. statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation von so erzielten Ergebnissen zum Zweck der Information von Staat und Gesellschaft.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die statistischen Tätigkeiten öffentlicher Organe.
Es gilt nicht
a. für Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen,
b. für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten. Organe statistische Tätigkeiten des Bundes 3 Soweit öffentliche es Gesetz subsidiär. ausführen, gilt dies
Art. 4 Datenbearbeitung
Öffentliche Organe dürfen für ihre statistischen Tätigkeiten Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, bearbeiten.
B. Planung und Koordination
Art. 5 Planung und Berichterstattung
Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons.
Die kantonalen Statistikproduzenten erstatten dem Regierungsrat im Rahmen des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre statistischen Tätigkeiten.
Art. 6 Koordination und Zusammenarbeit
Die für das Statistikwesen zuständige Direktion des Regierungsrates
a. sorgt für die Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons, insbesondere für den fachlichen Austausch unter den kantonalen Statistikproduzenten,
b. erstellt in Zusammenarbeit mit den übrigen kantonalen Statistikproduzenten und nach Anhören interessierter Kreise die Grundlagen der Planung der statistischen Tätigkeiten des Kantons,
c. wirkt auf eine Koordination der statistischen Tätigkeiten des Kantons mit den statistischen Tätigkeiten des Bundes und der Gemeinden hin, insbesondere um Erhebungen aufeinander abzustimmen und Register und andere Datensammlungen zu harmonisieren.
C. Bearbeitung von Personendaten
Art. 7 Versichertennummer
Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4 verwendet werden. Sie ist so zu verschlüsseln, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Art. 8 Zweckbindung
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten dürfen nur für nicht personenbezogene Zwecke weiterverwendet und bekannt gegeben werden.
Art. 9 Anonymisierung oder Löschung
Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.
D. Datenerhebung
Art. 10 Quellen
Kanton und Gemeinden beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus anderen staatlichen Datenbeständen (Indirekterhebung).
Lassen sich die erforderlichen Daten auf diesem Wege nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Institutionen erhoben werden (Direkterhebungen). Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und auf den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 11 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten a. öffentliche Organe
Öffentliche Organe sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet.
Art. 12 b. Private
Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.
Art. 13 c. Wahrheitspflicht
Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete öffentliche Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.
Art. 14 d. Entschädigung
Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
Für besondere Aufwendungen kann eine Entschädigung vorgesehen werden.
Art. 15 Anordnung von Direkterhebungen a. das Thema der S
Direkterhebungen beschliesst der Regierungsrat in einer anfechtbaren Anordnung, wenn Privaten Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten auferlegt werden.
Alle übrigen Direkterhebungen beschliessen die zuständigen Direktionen oder die Staatskanzlei in einer anfechtbaren Anordnung. umfassen insbesondere: 3 Die Anordnungen tatistik, iche Stelle, b. die verantwortl en Daten (Datenkategorien), c. die zu erhebend der Datenerhebung, d. Art und Methode efragten oder Beteiligten, e. den Kreis der B Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, f. den Umfang von t der Statistik. g. die Periodizitä gemäss für die Gemeinden. 4 Abs. 1 gilt sinn
E. Veröffentlichung
Art. 16 Veröffentlichung und Zugang
Die wichtigsten statistischen Ergebnisse werden in benützergerechter Form veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen. Ausgenommen sind Rückschlüsse auf öffentliche Organe gemäss § 3 lit. a.
Die Ergebnisse werden mit Angaben über die Erhebungs- und Auswertungsmethoden dokumentiert.
Art. 17 Verwendung
Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden. Die Quelle ist anzugeben.