Fonte

440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG) 6

(vom1. Februar 1970)1

Art. 1

Der Kanton6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.

Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.

Citato in

Art. 2

7 Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.

Citato in

Art. 3

Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun-

Citato in

Art. 3 gen gemäss Budgetkredit a. die Veran b. nicht nur c. sich die gabe verpfli nen ausgeric

Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz2 aus dem bewilligten Subventionen gewähren, wenn7 staltungen nicht nach § 2 subventioniert werden, ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und Gemeinde angemessen beteiligt. oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Auf- 2 Sind Bund chtet, werden in der Regel keine kantonalen 6 Subventiohtet.

Citato in

Art. 4

6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.

Citato in

Art. 4a5

Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Citato in

Art. 5

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 3 . Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.

Citato in

Art. 6

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.