Fonte

440.2

Opernhausgesetz (OpHG)

(vom 15. Februar 2010)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom3. November 20092 , beschliesst:

Art. 1 Grundlagen

Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt herausragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstlerischen Leistungen an.

Das Opernhaus

  1. a. führt ein Orchester, ein Sängerinnen- und Sängerensemble, einen Chor und ein Ballett,

  2. b. pflegt die künstlerische Ausbildung und fördert den künstlerischen Nachwuchs,

  3. c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten Bevölkerungskreisen an.

Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.

Citato in

Art. 2 Organisation

Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht mit Sitz in Zürich.

Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Angelegenheiten im Rahmen von Gesetz, Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung selbstständig.

Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.

Citato in

Art. 3 Grundlagenvertrag und Leistungsvereinbarung

Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungsvereinbarung ab, in der die vom Opernhaus und vom Kanton zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Die Leistungsvereinbarung ist unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jährlich anpassbar.

Citato in

Art. 4 Mittel

4 1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungseinnahmen, Drittmitteln und Erträgen aus betriebsnahen Tätigkeiten zu decken. 2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jährlich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets. 3 Der Kanton kann an die Finanzierung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Subventionen bewilligen. 4 Für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur leistet der Kanton dem Opernhaus einen Kostenanteil von jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaften. 5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch Beratungs- und Planungsdienstleistungen beim Unterhalt, beim Erwerb, bei der Erstellung und bei der Miete von Liegenschaften.

Citato in

Art. 5 Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung4

Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in dem es die Ziele sowie die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten und deren Finanzierung darstellt.

Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.3

Citato in

Art. 6 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am1. Januar 2012 in Kraft. Das Opernhausgesetz vom 25. September 1994 wird aufgehoben.

Der Rahmenkredit vom 30. Oktober 2006 wird auf den 31. Dezember 2011 abgerechnet.

Der Regierungsrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.