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522.1

Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV)

(vom 17. September 2008)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 2 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 19. März 20072 , beschliesst:

A. Zuständigkeiten

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat ordnet Zusammenschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 3 ZSG2 an.

Art. 2 Direktion

Die Sicherheitsdirektion genehmigt Verträge über Zusammenschlüsse von Gemeinden gemäss § 8 Abs. 2 ZSG 2 .

Sie bezeichnet die Kommandantin oder den Kommandanten der kantonalen Zivilschutzorganisation.

Art. 3 Amt

Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Es erfüllt alle Aufgaben im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die keine andere Behörde zuständig ist.

Es erlässt Weisungen für den Vollzug.

Art. 4 Kantonale Zivilschutzorganisation

Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt die Gemeinden und hilft bei interkantonalen und grenzüberschreitenden Notlagen.

Art. 5 Gemeinden

Die Gemeinden bewilligen Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kommunaler Ebene.

Sie stellen sicher, dass Schutzbauten für die Zivilschutzorganisationen und öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung gebaut, unterhalten und erneuert werden.

Sie bezeichnen das Kontrollorgan für die Schutzbauten.

Sie bezeichnen für die periodische Kontrolle der Schutzräume eine Stelle.

Art. 6 Flughafen Zürich

Die Betreiberin des Flughafens vollzieht die Massnahmen im Schutzbaubereich auf dem Gelände des Flughafens wie eine Gemeinde.

Das Amt und die Betreiberin des Flughafens regeln die Einzelheiten vertraglich.

B. Aufgebot und Kontrollführung

Art. 7 Dienstanzeigen und Aufgebot

Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienstanzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss § 11 gilt ebenfalls als Dienstanzeige.

Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.

Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG3 und § 10 Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.

Aufgebote bei Katastrophen und in Notlagen erfolgen mit dem vom Kanton festgelegten technischen System.

Art. 8 Zuteilung

Das Amt teilt vor abgeschlossener Grundausbildung die Schutzdienstpflichtigen der Personalreserve zu. Danach kann es die Schutzdienstpflichtigen einer Zivilschutzorganisation zuteilen.

Es kann Schutzdienstpflichtige umteilen:

  1. a. auf Antrag der Zivilschutzorganisation,

  2. b. bei Wohnsitzwechsel des Schutzdienstpflichtigen.

Art. 9 Datenbearbeitung

Das Amt bearbeitet und speichert elektronisch die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personendaten aus den Einwohnerkontrollregistern der Gemeinden und aus dem Personal- Informations-System der Armee (PISA).

Es verwaltet die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen auf einer zentralen Datenbank.

Der Datenaustausch zwischen dem Amt und den Gemeinden erfolgt elektronisch mit dem vom Amt festgelegten technischen System.

Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, können Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden.

C. Ausbildung

Art. 10 Aus- und Weiterbildung

Die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung werden durch hauptamtliches Lehrpersonal erteilt. Das Amt kann den Einsatz von nebenamtlichem Lehrpersonal bewilligen.

Das Amt erstellt ein Kurstableau für die kantonalen Kurse.

Art. 11 Wiederholungskurse

Das Kader der Zivilschutzorganisationen führt die Wiederholungskurse durch.

Das Amt genehmigt die von den Gemeinden eingereichten Wiederholungskursprogramme.

Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich einen Dienstleistungsplan für ihre Zivilschutzorganisation, den sie dem Amt jeweils bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung einreichen. Sie stellen ihn nach erteilter Genehmigung den Angehörigen der Zivilschutzorganisation bis 15. November zu.

Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienstleistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde.

Art. 12 Kaderausbildung und Beförderung

Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben zur Erreichung des Sollbestandes.

Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.

Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen:

  1. a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten,

  2. b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern,

  3. c. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Oberleutnants.

Art. 13 Lehrpersonal

Als hauptamtliches Lehrpersonal sind eidgenössisch diplomierte Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren tätig. Das Amt kann Zusatzausbildungen verlangen.

Das Amt legt die Anforderungen für die Ausbildung des nebenamtlichen Lehrpersonals fest.

Art. 14 Ausbildungsinfrastruktur

Das Amt betreibt ein Ausbildungszentrum in Andelfingen.

Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für Zivilschutz-Ausbildungszentren zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss Art. 42 Abs. 1 BZG3 zurückerstatten müssen.

Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, sind die Staatsbeiträge nur zurückzuerstatten, wenn

  1. a. sie an Landerwerbskosten geleistet wurden und

  2. b. das Land gewinnbringend veräussert wird.

D. Material und Fahrzeuge

Art. 15 Persönliche Ausrüstung

Schutzdienstpflichtige, die einer Zivilschutzorganisation zugeteilt sind, erhalten die persönliche Ausrüstung.

Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton der Zivilschutzorganisation zurück.

Art. 16 Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen

Das Amt legt Art und Umfang der Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen in einer Materialliste fest.

Es beschafft das Material und die Fahrzeuge. Es hört die Gemeinden und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes dazu an.

Es regelt die Verwendung der vom Bund den Gemeinden vor dem

  1. Januar 2004 gelieferten Ausrüstung.

Es bewilligt den Zivilschutzorganisationen den Verkauf, die kostenlose Weitergabe und die Entsorgung von überzähliger Ausrüstung.

Art. 17 Zivilschutzfremde Verwendung

Die Gemeinden dürfen die ihnen abgegebene Ausrüstung für zivilschutzfremde Zwecke verwenden, wenn

  1. a. die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt wird und

  2. b. die Kommandantin oder der Kommandant zustimmt.

Die Funkgeräte Polycom werden nur den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes abgegeben.

Art. 18 Kontrolle

Das Amt kontrolliert periodisch die von Bund und Kanton beschaffte Ausrüstung.

E. Schutzbauten

Art. 19 Schutzplatzsteuerung und Zuweisung

Die Gemeinden führen eine Liste der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. Sie weisen Gebiete aus, in denen zu wenig, genügend und zu viel Schutzplätze vorhanden sind.

Sie weisen der Bevölkerung die Schutzräume zu.

Sie legen dem Amt alle fünf Jahre die Planung des Schutzraumbaus zur Genehmigung vor.

Citato in

Art. 20 Öffentliche Schutzräume

Die Gemeinden legen die Gebiete fest, in denen öffentliche Schutzräume erstellt oder bestehende Schutzräume erneuert werden müssen.

Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Zahl der Schutzplätze, den Standort und die Dringlichkeit der Bereitstellung.

Art. 21 Gemeinsame Schutzräume

Die Gemeinden können bei Neubauten für zwei oder mehrere benachbarte Wohnhäuser gemeinsame Schutzräume anordnen, wenn6

  1. a. ein Gebäude weniger als 25 Schutzplätze benötigt und

  2. b. die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.

Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen.

Art. 22 Schutzraumbau

Ferien- und Personalhäuser, Kinder- und Jugendheime sowie Klöster und Internate sind Wohnhäusern im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BZG3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Zivilschutz vom5. Dezember 2003 (ZSV)4 gleichgestellt. Bei Lofthäusern ist pro 40 m 2 Bruttogeschossfläche ein Schutzplatz zu erstellen.

Als Spitäler und Heime im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BZG3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b ZSV4 gelten auch6

  1. a. Sanatorien,

  2. b. psychiatrische Kliniken,

  3. c. Entzugs-, Heil- und Rehabilitationsanstalten,

  4. d. Invalidenheime.

Bei gemischter Gebäudenutzung besteht nur für den Wohnbereich eine Schutzraumbaupflicht.

Als Neubauten von Wohnhäusern, Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen gelten

  1. a. auf einem vorher nicht überbauten oder durch Abbruch neu überbaubar gemachten Baugrund erstellte Gebäude,

  2. b. selbstständige Anbauten. ne von Art. 17 Abs. 3 und 4 ZSV4 gelten mehrere 5 Als Areal im Sin e Grundstücke (Parzellen), die derselben Eigen- aneinandergrenzend lben Eigentümer bzw. derselben Baurechtnehmerin tümerin oder demse rechtnehmer gehören. Strassen im Areal unter- oder demselben Bau nicht. brechen das Areal

Art. 22a5 Anzahl der Schutzplätze

Die Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen sowie deren Anzahl richtet sich nach Art. 17 ZSV 4 .

In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern besteht eine Pflicht zur Erstellung von Schutzplätzen bereits bei Neubauten von Wohnhäusern ab acht Zimmern.

Art. 23 Ausnahmen

Das Amt kann anstelle des Baus von Schutzräumen die Leistung eines Ersatzbeitrages verfügen. Dies gilt für

  1. a. die in Art. 18 ZSV4 aufgeführten Fälle,

  2. b. die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten,

  3. c. nicht unterkellerte Gebäude.

Art. 24 Bewilligung

Das Amt bewilligt die Schutzraumbauprojekte. Es kann die Gemeinden zur Erteilung von Bewilligungen ermächtigen.

Die Gemeinden erteilen die Baufreigabe erst nach der Bewilligung des Schutzraumbauprojektes.

Die Bewilligungen verfallen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird.

Art. 25 Sicherheitsleistung

In der Baubewilligung kann Sicherheitsleistung verlangt werden für:

  1. a. die Mängelbehebung,

  2. b. die Aufwendungen des Kontrollorgans.

Der Aufwand des Kontrollorgans kann durch Pauschalbeträge abgegolten werden.

Art. 26 Abnahme

Das Kontrollorgan führt die Abnahme innert zweier Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraumes durch die Projektverfasserin oder den Projektverfasser, spätestens aber nach Erteilung der Bezugsbewilligung des Gebäudes durch.

Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt 90 Tage. Die Nachkontrolle und die Schlussabnahme erfolgen spätestens sechs Monate nach der Abnahme.

Art. 27 Ersatzbeiträge a. Leistung

Die Gemeinden legen die Pflicht zur Leistung von Ersatzbeiträgen im Baubewilligungsverfahren fest; das Amt verfügt deren Höhe.

Die Gemeinden nehmen das Inkasso der Ersatzbeiträge vor und überweisen diese dem Amt. Das Amt entschädigt die Gemeinden dafür angemessen.6

Das Amt führt eine Liste über die verfügten und die verwendeten Ersatzbeiträge. Es teilt den Gemeinden jeweils auf Ende Jahr den Stand der Ersatzbeiträge mit. Differenzen sind innerhalb von 90 Tagen zu bereinigen.

Erfüllen Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Schutzraumbaupflicht auf dem gleichen Areal innert fünf Jahren nach rechtskräftiger Festlegung des Ersatzbeitrages, können sie die zinslose Rückerstattung der Ersatzbeiträge verlangen.

Art. 28 b. Verwendung

Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinde oder von Amtes wegen über die Verwendung der Ersatzbeiträge. Die Ersatzbeiträge können namentlich für folgende Massnahmen des Zivilschutzes gemäss Art. 22 Abs. 1 ZSV4 verwendet werden:6

  1. a. Aufwendungen für die Planung des Schutzraumbaus und die periodische Schutzraumkontrolle,

  2. b. Erneuerung von bestehenden Schutzräumen, sofern dadurch die Erstellung von öffentlichen Schutzräumen vermieden werden kann,

  3. c. Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schutzanlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen,

  4. d. Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln,

  5. e. Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software,

  6. f. Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung von Ausrüstung.

Art. 29 Periodische Kontrolle a. Schutzräume

Die Gemeinden kontrollieren den baulichen Zustand und die technische Betriebsbereitschaft der bestehenden Schutzräume gemäss den Weisungen des Bundes.

Mängel sind innert 90 Tagen zu beheben.

Art. 30 b. Schutzanlagen benötigt werden, s Rahmen der Bestimm fügung, soweit sie sationen benötigt

Das Amt kontrolliert die Schutzanlagen gemäss Art. 35 Abs. 1 ZSV 4 .

Mängel sind innert eines Jahres zu beheben. e im sanitätsdienstlichen Bereich nicht mehr 3 Schutzbauten, di tehen den Eigentümerinnen und Eigentümern im ungen des Bundes für ihre Bedürfnisse zur Vernicht als geschützte Unterkunft für Partnerorganiwerden.

Art. 31 Aufhebung von Schutzbauten

6 1 Das Amt entscheidet auf Antrag der Gemeinden über die Aufhebung von Schutzräumen im Sinne von Art. 29 ZSV 4 . 2 Es kann Schutzräume aufheben, die nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, sofern

  1. a. im Beurteilungsgebiet genügend vollwertige Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen oder

  2. b. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde. 3 Die Gemeinden erstatten Staatsbeiträge für öffentliche Schutzräume und Schutzanlagen zurück, wenn sie die Bundesbeiträge gemäss

Art. 55

Abs. 2 BZG3 sowie Art. 29 Abs. 3 und Art. 39 a ZSV4 zurückerstatten müssen.

Art. 32 Ersatzvornahme

Das Amt entscheidet über die Durchführung einer Ersatz-

Art. 58 vornahme im Sinne von Gemeinde übertrag insbesondere wenn unverhältnismässi

BZG 3 . Es kann den Vollzug der en. hmsweise die Leistung eines Ersatzbeitrages an, 2 Es ordnet ausna der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme g wäre.

F. Haftung

Art. 33 Kostenverteilung

Der Kanton und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Dritten gegenüber im Sinne von Art. 60 ff. BZG3 schadenersatzpflichtig.

G. Schlussbestimmung

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2008 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Januar 2012 (OS 67, 74)

Die Ersatzbeiträge, die bis 31. Dezember 2011 verfügt wurden, werden von den Gemeinden verwaltet.

Die Verwendung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinde bedarf einer Genehmigung des Amtes.

Die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss § 28 erfolgt erst, wenn die Gemeinde selbst über keine Mittel aus Ersatzbeiträgen mehr verfügt.