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551.12

Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

(vom 11. Dezember 1974)1

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps mit Ausnahme der Offiziere.

Art. 2 Begriff der Beförderung

10 Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienstgrades (§ 16 Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 19993 ).

Art. 3 Stellenwertstufenplan

6 1 Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprechend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldweibel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu. 2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstufe, höchstens aber in Stufe5.

Art. 4 Stellenbewertung

Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhaltes bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projektes «Stellenbewertung Kantonspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei weiteren Mitgliedern, die vom Kommandanten bezeichnet werden. Der Fachausschuss erarbeitet die Einstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.8

Die Bewertungskommission besteht aus drei bis vier vom Kommandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch den Verband der Kantonspolizei Zürich zu bestimmen sind, sowie dem Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Geschäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Bewertungskommission fest. Die Bewertungskommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbreitet dem Kommandanten einen Einreihungsvorschlag.6

Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorgesetzten Offizieren eröffnet.

Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.8 earbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Vo- 6 Wer für eine Sachb tlich hinsichtlich Berufserfahrung, zu erfüllen und raussetzungen, namen ifikation auszugleichen, wird durch Verfügung ohne dies durch Qual Sachbearbeiterassistent der Stellenwertstufe1 des Kommandanten als oder 2 zugewiesen.5

Art. 5 Überprüfungsverfahren

Die betroffenen Stelleninhaber sowie die ihnen vorgesetzten Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des Einreihungsvorschlages dem Kommandanten schriftlich ein Überprüfungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegehrens Berechtigten können beim Fachausschuss Auskünfte einholen und Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unterlagen nehmen.

Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommission unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entscheidet über den der Sicherheitsdirektion7 zu unterbreitenden Einreihungsantrag.

Art. 6 Beförderung bis zum Wachtmeister

Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Mindestwartefristen: 6 – zum Gefreiten drei Dienstjahre – zum Korporal sechs Dienstjahre – zum Wachtmeister neun Dienstjahre

Frühere Dienstjahre in einem Polizeikorps können ganz oder teilweise angerechnet werden.

Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beförderungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser Berücksichtigung der Stellenanforderungen voraus. Andernfalls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern.

Art. 7 Beförderung in höhere Unteroffiziersgrade

Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Adjutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme und Erfüllung einer Aufgabe von entsprechender Stellenwertstufe erforderlich.6

Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten voraus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem beim Polizeikorps gültigen System bestätigt werden. Bestehen über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere 12 Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit nicht bestätigt, ist dem Korpsangehörigen eine andere Aufgabe zuzuweisen.

Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für jeden Beförderungsschritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.6

Art. 8 Individuelle Lohnerhöhungen

10 1 Individuelle Lohnerhöhungen richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)2 . 2 Der Aufstieg in die erste Leistungsklasse ist mit der Verleihung des nächst höheren Dienstgrades verbunden. Der Aufstieg in die zweite Leistungsklasse erfolgt ohne Änderung des Dienstgrades.

Art. 8a10 Laufbahn- und Funktionsaufstieg

Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktionsaufstieg. Die entsprechenden Lohnerhöhungen werden der Quote für individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 21 PVO2 nicht belastet.

Art. 8b10 Wahrung des Besitzstands

Korpsangehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, behalten ihren Dienstgrad. Sie bleiben in der ihrem Dienstgrad entsprechenden Lohnklasse und in der bisherigen Lohnstufe eingereiht.

Ist die Zuweisung der Stelle die Folge ungenügender Leistung, wird der Korpsangehörige innerhalb der Lohnklasse angemessen zurückgestuft.

Art. 9 Beförderungstermin

Beförderungstermin ist der1. Juli.

Art. 9a10 Verkürzung der Wartefristen

Für Korpsangehörige mit ausserordentlichen Leistungen kann auf die Wartefristen gemäss §§ 6 und 7 verzichtet werden.

Art. 10 Beförderungsaufschub

10 Mit einem schriftlichen Verweis kann ein Beförderungsaufschub von bis zu zwei Jahren angeordnet werden.

Art. 11

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Art. 12 Übergangsbestimmung

8 1 Bei der Anwendung der §§ 6, 7 und 8 dieses Reglements wird den Korpsangehörigen, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen-Sicherheitspolizei angehörten, die bis dahin in ihrem Dienstgrad geleistete Zahl der Dienstjahre angerechnet. 2 Ehemalige Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei, die einen Dienstgrad aufweisen, der über der nach der neuen Stellenbewertung festgelegten Einreihung liegt, behalten ihren bisherigen Dienstgrad. Sie bleiben jedoch in der bisherigen Lohnklasse und Lohnstufe eingereiht.9

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. Januar 1975 in Kraft.