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551.64

Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

(vom 26. Mai 2021)1, 2

Präambel

Der Institutsrat, gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. c der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)3 , beschliesst: erstattung

A. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das Finanzreglement regelt den Finanzhaushalt des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzelnen Organe.

Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20064 und §§ 3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22 der Vereinbarung FOR.

B. Budget, Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan, Bericht-

Art. 2 Budget und Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan FOR

Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regierungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrechnung).

Art. 3 Budgetprozess und Prozess Jahresrechnung

Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jahresrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung.

Art. 4 Berichterstattung

Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Regierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Berichte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

Art. 5 Controlling und Zwischenberichterstattung

Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kantonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets, den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinbarung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.

C. Finanzierung

Art. 6 Dienstleistungen im Rahmen des Grundauftrages

Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert. Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich belastet.

Art. 7 Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages

Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen werden die Behörden rechtzeitig informiert.

Art. 8 Kosten- und Leistungsrechnung

Das FOR führt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die Auskunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages gibt.

Art. 9 Personalaufwand der entsendenden Korps

Der Personalaufwand (Lohn- und Sozialversicherungsaufwand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt.

Art. 10 Dienstleistungen der Stammkorps

Erbringen die Stammkorps insbesondere logistische Dienstleistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt werden.

Art. 11 Ausbildungen und Instruktionen von zivilen Mitarbeitenden des FOR bei den Stammkorps

Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden.

Art. 12 Investitionsbeiträge

Die Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt.

Art. 13 Eigentumsverhältnisse

Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigentum des FOR.

Art. 14 Finanzielles Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Das FOR betreibt ein wirksames und angemessenes Management der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung

Art. 15 Haushalts- und Rechnungsführung

Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt nach dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung 4 . Die Rechnungsführung erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich.

Art. 16 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr wird über die Finanzverwaltung des Kantons Zürich abgewickelt.

E. Finanzkompetenzen

Art. 17 Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR

Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgabenkompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.

Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direktorin oder dem Direktor FOR. der der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeich- 3 Die Direktorin o in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu nungsberechtigung delegieren.

Art. 18 Verwendung von Eigenmitteln

Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein. Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in § 17 festgelegten Finanzkompetenzen.

F. Revisionsstelle

Art. 19

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich.