552.1
Waffenverordnung (WafVO) 5
(vom 16. Dezember 1998)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 38 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 , 5 beschliesst:
I. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 1 Waffenerwerbsscheine
Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeindebehörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.
Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am Ort des Erwerbs zuständig.
Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und korrekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion3 zu.
Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1 bis des Waffengesetzes2 mit.6
Art. 2 Waffenhandelsbewilligung
Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmässigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei5 zuständig.
Art. 3 Europäischer Feuerwaffenpass
5 Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25 b des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 4 Prüfungen
Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie
Art. 27 für die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligungen
Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachverständigen.
Art. 5 Waffentragbewilligung
Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.
Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei5 zuständig.
Art. 6 Ausnahmebewilligungen
7 Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 6, 7 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 7 Kontrolle
5 1 Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von den Polizeiorganen ausgeübt. 2 Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und
Art. 28 Sportschützen die Nachweise gemäss zes erbracht haben sowie die E rinnen und Sammler sowie Musee zes.6
d Abs. 2 des Waffengesetinhaltung der Pflichten durch Sammlen gemäss Art. 28 e des Waffengeset-
Art. 8 Beschlagnahme; Entgegennahme
5 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten. 2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Beschlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane. 3 Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Mu-
Art. 31 nition nach
a des Waffengesetzes sicher.
Art. 8a7 Kantonale Meldestelle
Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 31 b des Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7 a Abs. 1 und 21 Abs. 1 ter des Waffengesetzes entgegen.
Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1 bis und 1 ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.
Art. 9 Aufsicht
Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der Sicherheitsdirektion3 ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteilten Bewilligungen zu entziehen.
Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und erfüllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten. II. Register und Meldepflicht
Art. 10 Elektronisches Informations-
Die Kantonspolizei führt das elektronische Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss
Art. 32 system
a Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalterämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu. 7 2 Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes Register führen. 3 Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statthalterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenössischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personendaten.
Art. 11 Meldepflicht
Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheitsdirektion3 die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht betreffen. III. Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsrecht
Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abgeschlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Oktober 2019 (OS 74, 571) Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 42 b des Waffengesetzes. Sie prüft den rechtmässigen Besitz, bestätigt diesen der Besitzerin oder dem Besitzer oder erstattet dem zuständigen Statthalteramt Meldung zur Einleitung der Beschlagnahme gemäss Art. 31 des Waffengesetzes.