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Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)

(vom9. Januar 2006)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom14. Januar 20042 und in den Antrag der Spezialkommission vom 30. September 2005, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

12 1 Dieses Gesetz regelt:

  1. a. die Steuerung von staatlichen Leistungen und Finanzen (Controlling),

  2. b. die Ausgaben und ihre Bewilligung,

  3. c. die Rechnungslegung. 2 Es gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und, soweit dies andere Gesetze vorsehen, andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.14

Citato in

Art. 2 Allgemeine Grundsätze a. Grundsätze beim Controlling

12 1 Verfassung und Gesetz binden die staatlichen Organe bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen. Diese erfolgt nach den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. 2 Im Besonderen gelten folgende Grundsätze:

  1. a. Ausrichtung auf Wirkungen,

  2. b. Festlegung der zu erbringenden Leistungen,

  3. c. Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,

  4. d. Globalbudgetierung,

  5. e. Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

Citato in

Art. 3 b. Verursacherprinzip

12 1 Nutzniesserinnen und Nutzniesser besonderer Leistungen und Personen, die besondere staatliche Aufwände oder Ausgaben verursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten. 2 Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.

Art. 4 c. Haushaltsgleichgewicht

12 1 Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Massgebend ist die konsolidierte Erfolgsrechnung gemäss § 54. 2 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, prüft der Regierungsrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht und beantragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von gesetzlichen Verpflichtungen. 3 Weist die konsolidierte Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, wird dieser jährlich um mindestens 20 Prozent abgetragen. Die entsprechenden Beträge werden in das Budget aufgenommen.

Citato in

Art. 5 d. Verbot der Zweckbindung von Hauptder steuern

12 Zur Deckung einzelner Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden.

B. Controlling

I. Allgemeines

Art. 6 Controlling

12 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst Zielfestlegung, Planung der Massnahmen, Steuerung und Überprüfung staatlichen Handelns.

Art. 7 Controlling des Regierungsrates

12 Das Controlling des Regierungsrates für die kantonale Verwaltung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. a. Leistungen,

  2. b. Finanzen,

  3. c. direktionsübergreifende Aufgabenbereiche (Funktionsbereiche),

  4. d. Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts,

  5. e. Staatsbeiträge,

  6. f. Umgang mit Risiken, die den Staat betreffen,

  7. g. Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.

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Art. 8 Controlling der Verwaltung

12 Direktionen, Staatskanzlei und nachgeordnete Verwaltungseinheiten führen ein stufengerechtes Controlling, das auf das Controlling des Regierungsrates und der anderen Verwaltungseinheiten abgestimmt ist. II. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan

Citato in

Art. 9 Begriff

12 1 Mit dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) werden jährlich für die folgenden vier Jahre die zu erzielenden Wirkungen, die zu erbringenden Leistungen sowie deren Finanzierung festgelegt. 2 Der KEF dient als Grundlage für die Festlegung von Budget und Steuerfuss.

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Art. 10 Inhalt

12 1 Der KEF enthält insbesondere:

  1. a. die Legislaturziele,

  2. b. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten mit Einschluss einer Planerfolgsrechnung und einer Plangeldflussrechnung,

  3. c. eine Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Leistungen und Finanzen des Kantons,

  4. d. eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen der Direktionen und der Staatskanzlei sowie ihrer Leistungsgruppen mit Einschluss der Projekte,

  5. e. eine Übersicht über die strategischen Ziele und die finanzielle Entwicklung der Funktionsbereiche. 2 Er enthält zudem eine Übersicht über die Entwicklung von Leistungen und Finanzen weiterer Behörden und Organisationen gemäss besonderer Gesetzgebung. 3 Wesentliche Veränderungen gegenüber dem KEF des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet.

Citato in

Art. 11 Leistungsgruppen

12 1 Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen in Leistungsgruppen ein. 2 Er berücksichtigt dabei den Zusammenhang und den Umfang der einzelnen Leistungen sowie den organisatorischen Aufbau der Verwaltung.

Citato in

Art. 12 Darstellung der Leistungsgruppen

12 1 Für jede Leistungsgruppe werden dargestellt:

  1. a. die Aufgaben der Leistungsgruppe und die Rahmenbedingungen der Aufgabenerfüllung,

  2. b. die angestrebten Wirkungen und Leistungen samt Beurteilungskriterien (Indikatoren),

  3. c. die Leistungen vergleichbarer Leistungserbringer, soweit dies zweckmässig und mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist,

  4. d. die Entwicklungsschwerpunkte,

  5. e. die benötigten finanziellen Mittel. 2 Erbringt eine Leistungsgruppe ausschliesslich finanzielle Leistungen, hat sie eine blosse Verrechnungsfunktion oder werden deren Wirkungen bei anderen Leistungsgruppen dargestellt, werden einzig die benötigten finanziellen Mittel ausgewiesen.

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Art. 13 Verfahren

Der Regierungsrat beschliesst den KEF und leitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu. 12 III. Budget

  1. Allgemeines

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Art. 14 Begriff

12 1 Mit dem Budget werden die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt. 2 Der Budgetentwurf des Regierungsrates entspricht dem ersten Planjahr des KEF.

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Art. 15 Inhalt

12 1 Das Budget enthält die Leistungsgruppenbudgets mit je einem Budgetkredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie Indikatoren. 2 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds, Entnahmen aus Fonds sowie kantonale Erträge zum Ausgleich der Erfolgsrechnung werden nicht eingerechnet. 3 Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. 4 Budgetkredite dürfen nur verwendet werden, um die Aufgaben der Leistungsgruppe zu erfüllen.

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Art. 16 Budgetierung noch nicht beschlossener Vorhaben

12 1 Haben die Stimmberechtigten oder der Kantonsrat zum Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, so werden die entsprechenden Positionen aufgenommen. Ihre Höhe und ihr Zweck werden im Leistungsgruppenbudget besonders ausgewiesen (gesperrte Budgetposition). 2 Die gesperrte Budgetposition darf nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden.2. Verfahren

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Art. 17 Budgetentwurf

23 Der Regierungsrat erstellt den Budgetentwurf und stellt ihn dem Kantonsrat spätestens am ersten Mittwoch des Monats September zu.

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Art. 18 Nachträge zum Budgetentwurf

12 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat bis 15. November Nachträge zum Budgetentwurf einreichen. 2 Nachträge im Bereich der Erfolgsrechnung sind nur zulässig, sofern die Saldodifferenz je Budgetkredit folgende Beträge erreicht:

  1. a. bei Budgetkrediten mit einem ursprünglich budgetierten Aufwand bis 20 Millionen Franken: mindestens 5 Prozent,

  2. b. in den übrigen Fällen: mindestens 1 Million Franken. 3 Bei Nachträgen für Investitionsausgaben gilt Abs. 2 sinngemäss.

Citato in

Art. 19 Beschluss

12 1 Der Kantonsrat setzt das Budget bis 31. Dezember fest. 2 Liegt am1. Januar kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. 3 Weist der Kantonsrat den Budgetentwurf zurück, so hat der Regierungsrat dem Kantonsrat einen überarbeiteten Budgetentwurf innert sieben Kalenderwochen zu unterbreiten. 16 4 Lehnt der Kantonsrat das Budget in der Schlussabstimmung ab, so hat der Regierungsrat dem Kantonsrat einen neuen Budgetentwurf innert sieben Kalenderwochen zu unterbreiten. 16 3. Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen

Art. 20 Grundsatz

12 Budgetkredite dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden.

Art. 21 Nachtragskredite

12 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen Nachtragskredit beantragen, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht. 2 Nachtragskreditbegehren unterhalb der Beträge gemäss § 18 Abs. 2 sind nicht zulässig.

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Art. 22 Kreditüberschreitungen

12 1 Der Regierungsrat kann in folgenden Fällen Kreditüberschreitungen bewilligen:

  1. a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte,

  2. b. wenn das Bundesrecht eine Ausgabe zwingend vorschreibt,

  3. c. gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts,

  4. d. für durchlaufende Beiträge,

  5. e. 22 für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen. 2 Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, falls die Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredits unverhältnismässige Folgen hätte. 3 Die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden dem Kantonsrat im Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht. 29 IV. Rücklagen und Kreditübertragung

Citato in

Art. 23 Rücklagen

12 1 Schliesst eine Leistungsgruppe auf Grund effizienter Leistungserbringung besser ab als budgetiert, kann der Regierungsrat für sie einen angemessenen Teil der Saldodifferenz als Rücklage beantragen. Entsprechende Begehren sind zu begründen. 2 Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichts. 3 Der Regierungsrat regelt die Verwendung und die Auflösung von Rücklagen. Er sorgt dafür, dass die Rücklagen eine angemessene Höhe nicht übersteigen.

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Art. 24 Ausserordentliche Rücklagen

12 1 Setzt sich eine Leistungsgruppe aus mehreren Organisationseinheiten zusammen und erbringt eine von diesen eine besonders effiziente Leistung, so kann der Regierungsrat für sie eine ausserordentliche Rücklage beantragen, selbst wenn die gesamte Leistungsgruppe nicht besser abschneidet als budgetiert. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3 Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates

Art. 23 zusammen mit den Rücklagen gemäss

Citato in

Art. 25 Kreditübertragung

12 1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. 2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden mit dem Geschäftsbericht dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht. 3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Citato in

V. Berichterstattung

Art. 26 Zwischenbericht

29 1 Der Regierungsrat erstellt einen Zwischenbericht über die finanzielle Entwicklung des Kantons, bedeutende Veränderungen in der Leistungsentwicklung und Nachtragskredite. 2 Er leitet den Zwischenbericht dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu.

Citato in

Art. 27 Geschäftsbericht

12 1 Der Regierungsrat legt im Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab. 2 Der Geschäftsbericht besteht aus:

  1. a. dem Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit,

  2. b. den Ergebnissen der Leistungsgruppen,

  3. c. der Jahresrechnung,

  4. d. Berichterstattungen weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung,

  5. e. einer konsolidierten Rechnung. 3 Der Regierungsrat leitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht zur Genehmigung zu. VI. Kosten-Leistungs-Rechnung

Citato in

Art. 28 Allgemeines

12 1 In den Leistungsgruppen werden Aufwände und Erträge in einer Kosten-Leistungs-Rechnung den Leistungen zugeordnet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen. 2 Die Kosten-Leistungs-Rechnung unterstützt die operative Führung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechenschaftsablage.

Art. 29 Interne Verrechnungen

12 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Leistungsgruppen für intern erbrachte Leistungen. 2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung wesentlich sind. VII. Sonderfragen der Leistungserbringung

Art. 30 Gewerbliche Tätigkeiten

12 1 Die Verwaltung darf gewerbliche Dienstleistungen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen. 2 Eine Bewilligung des Regierungsrates reicht aus, wenn solche Dienstleistungen

  1. a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

  2. b. keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und

  3. c. im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind. 3 Die Verwaltungseinheit stellt marktgerechte Preise in Rechnung. VIII. Fonds

Art. 31 Allgemeines

12 1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. 2 Das Gesetz regelt die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel.

Citato in

Art. 32 Vorschüsse

12 1 Vorschüsse an Fonds sind nur zulässig, wenn die zweckgebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken. 2 Fonds, die ausschliesslich auf Grund von Bundesrecht finanziert werden, dürfen höchstens für zwei Jahre bevorschusst werden.

Art. 33 Buchführung

12 1 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Ertrags- oder Aufwandüberschüsse verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Staatshaushalts gegenüber den Fonds. 2 Investitionen für Zwecke eines Fonds werden vom Staat vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet. 3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds werden verzinst. 4 Alle Aufwände und Erträge aus der Nutzung von vorsorglich erworbenen Liegenschaften, Wertverluste oder -gewinne sowie kalkulatorische Zinsen werden den Fonds belastet oder gutgeschrieben.

C. Ausgaben

Art. 34 Begriff

12 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Citato in

Art. 35 Voraussetzungen

12 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus. 2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in einem

  1. a. Rechtssatz,

  2. b. Gerichtsentscheid,

  3. c. referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid der Stimmberechtigten.

Citato in

Art. 36 Ausgabenbewilligung

12 Die Ausgabenbewilligung erfolgt

  1. a. bei neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 28 4 Millionen Franken und für neue wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken durch Verpflichtungskredit des Kantonsrates,

  2. b. in den übrigen Bereichen durch Beschluss des Regierungsrates.

Citato in

Art. 37 Neue und gebundene Ausgaben

12 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe gilt jedoch als gebunden, wenn

  1. a. sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient,

  2. b. sie zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz nötig ist,

  3. c. 15 sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden; vorbehalten bleiben Finanzierungsleasinggeschäfte,

  4. d. 28 sie die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines Vorhabens sowie bei Hochbauvorhaben Kosten für die vorgezogene Ausführungsplanung bis 4 Millionen Franken betrifft.

Citato in

Art. 38 Verpflichtungskredit a. Zweck

12 1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Ein Verpflichtungskredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen. 3 Er kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird. 4 Verpflichtungskredite können eine Bestimmung enthalten, wonach sich die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst (Preisstandsklausel).

Citato in

Art. 39 b. Formen

22 1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen:

  1. a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,

  2. b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmenkredits. Der Kantonsrat kann sich bei der Bewilligung eines Rahmenkredits diese Kompetenz vorbehalten.

Citato in

Art. 40 c. Grundsatz der Einheit

12 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

Citato in

Art. 41 d. Zusatzkredit

12 1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorhaben zu verwirklichen, ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistung oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. 2 Über den Zusatzkredit entscheidet der Kantonsrat. Bei dringlichen Vorhaben entscheidet der Regierungsrat. Er informiert den Kantonsrat unverzüglich.

Citato in

Art. 42 e. Kürzung und Aufhebung

12 Wird ein vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtigten bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung

  1. a. der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern die Herabsetzung die Grenze des fakultativen Finanzreferendums übersteigt,

  2. b. der Regierungsrat in den übrigen Fällen.

Citato in

Art. 43 f. Kontrolle und Abrechnung22

22 1 Die zuständige Verwaltungseinheit führt eine Kreditkontrolle. 2 Verpflichtungskredite werden durch die zuständigen Verwaltungseinheiten abgerechnet, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. 3 Der Kantonsrat genehmigt die Abrechnung.

Art. 43a20 Zahlungsfristen

Rechnungen für Leistungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bezahlt, sofern keine kürzere Zahlungsfrist vereinbart wird. Erfordert die Rechnung für eine Bauleistung eine externe Vorprüfung, beträgt die Zahlungsfrist längstens 45 Tage.

In Bezug auf Leistungen und Verbindlichkeiten des Kantons gegenüber den Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.

D. Rechnungslegung

I. Zweck und Grundsätze

Art. 44 Zweck

12 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.

Art. 45 Grundsätze

12 1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung. 2 Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.

Art. 46 Anwendbare Normen

12 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk in einer Verordnung und weist Abweichungen davon aus. Diese Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen. II. Jahresrechnung

Art. 47 Geltungsbereich

12 Die Jahresrechnung umfasst den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung, ausgenommen die unselbstständigen Anstalten mit eigener Rechnung.

Art. 48 Elemente der Jahresrechnung

12 Die Jahresrechnung umfasst:

  1. a. die Bilanz,

  2. b. die Erfolgsrechnung,

  3. c. den Eigenkapitalnachweis,

  4. d. die Geldflussrechnung unter Einschluss der Investitionsrechnung,

  5. e. den Anhang.

Art. 49 Bilanz

12 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital. 2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen. Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. 3 Fonds werden dem Eigen- oder Fremdkapital zugerechnet.

Citato in

Art. 50 Erfolgsrechnung

12 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Der Saldo verändert das Eigenkapital. 2 Die Gliederung erfolgt nach Aufwand- und Ertragsarten. 3 Die Erfolgsrechnung enthält:

  1. a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,

  2. b. das Finanzergebnis,

  3. c. das ausserordentliche Ergebnis. 4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.

Art. 51 Eigenkapitalnachweis

12 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 52 Geldflussrechnung

12 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- sowie Finanzierungstätigkeit unterteilt. 2 Die Investitionsrechnung ist Bestandteil der Geldflussrechnung.

Art. 53 Anhang

12 1 Der Anhang der Jahresrechnung

  1. a. nennt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und begründet Abweichungen,

  2. b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,

  3. c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,

  4. d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind. 2 Auf einen Anhang kann verzichtet werden, soweit die Angaben im Anhang zur konsolidierten Rechnung enthalten sind. 21 III. Konsolidierte Rechnung

Art. 54

22 1 Die konsolidierte Rechnung umfasst:

  1. a. den Regierungsrat und die Verwaltung gemäss § 47,

  2. b. die Rechtspflege sowie die kantonalen Behörden, die von der Jahresrechnung nicht erfasst sind,

  3. c. Anstalten und weitere Organisationen, denen der Kanton wesentliche Betriebsbeiträge leistet und die er gleichzeitig wesentlich beeinflussen kann. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die von der konsolidierten Rechnung erfassten Behörden und Organisationen. 3 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen, soweit das für die konsolidierte Rechnung erforderlich ist. IV. Bilanzierung und Bewertung

Art. 55 Bilanzierungsgrundsätze

12 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn

  1. a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und

  2. b. deren Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zur Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

Citato in

Art. 56 Bewertungsgrundsätze

12 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. 2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert. 3 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Bei überwiegendem öffentlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden.

Art. 57 Abschreibungen und Wertminderungen

12 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft. 3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Citato in

E. Zuständigkeiten

Art. 58 Regierungsrat

12 1 Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über:

  1. a. den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen,

  2. b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind,

  3. c. die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen,

  4. d. die Aufnahme von Mitteln. 2 Der Regierungsrat kann seine Kompetenzen an die Direktionen und nachgeordnete Verwaltungseinheiten delegieren.

Citato in

Art. 59 Direktionen und Staatskanzlei

12 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind insbesondere verantwortlich für:

  1. a. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite,

  2. b. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten,

  3. c. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und Inventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist,

  4. d. Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rechnungslegung.

Art. 60 Einzelne Direktionen

12 1 Die für die Finanzen zuständige Direktion ist insbesondere verantwortlich für:

  1. a. die Organisation des Rechnungswesens,

  2. b. den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungslegung,

  3. c. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens,

  4. d. die Erstellung der Staatsfinanzstatistik. 2 Die Grundstücke des Strassenfonds werden von der für diesen verantwortlichen Direktion verwaltet, die übrigen Grundstücke des Finanzvermögens durch die für die Grundstücke des Verwaltungsvermögens zuständige Direktion. 13 §§ 61 und 62.27

F. 26 Schlussbestimmungen 17

Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts

12 Das Finanzhaushaltsgesetz vom2. September 1979 wird aufgehoben.

Art. 64 Änderung bisherigen Rechts

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. 12 Das Gemeindegesetz von6. Juni 19264 : . . .11

  2. b. 12 Das Staatsbeitragsgesetz vom1. April 19905 : . . .11

  3. c. 10 Das Kantonsratsgesetz vom5. April 19816 : . . .11

  4. d. 12 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom24. Mai 19597 : . . .11

  5. e. 12 Das Gerichtsverfassungsgesetz vom13. Juni 19768 : . . .11

  6. f. 12 Das Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 20009 : . . . 11 Übergangsbestimmungen zum Inkraftsetzungsbeschluss vom12. März 2008 (OS 63, 134) Das bisherige Finanzhaushaltsrecht des Kantons gilt für den Haushaltsvollzug 2008 (einschliesslich Kreditbewilligungen) bis Ende 2008, für die Rechnungslegung 2008 bis zur Genehmigung der Rechnung 2008 durch den Kantonsrat weiter. Die mit dem CRG, der Rechnungslegungsverordnung vom29. August 2007 und der Finanzcontrollingverordnung vom5. März 2008 aufgehobenen Erlasse werden am1. Juli 2009 aus der Loseblattsammlung entfernt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom24. November 2008 (OS 64, 111) Bis zur Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) ist die für die Finanzen zuständige Direktion verantwortlich für die Verwaltung der BVK-Grundstücke des Finanzvermögens. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Mai 2014 (OS 69, 372) Entscheidet der Kantonsrat über ein Gesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom5. Mai 2014, gilt die bisherige Zuständigkeitsordnung.