701.11
Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanungen
(vom 8. Dezember 1976)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 A. Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung der kantonalen, regionalen und kommunalen Richtplanungen in den Gesamtplänen.
Die Beachtung ihrer Bestimmungen und der im Anhang wiedergegebenen Symbole, Signaturen und Farben ist Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 des Planungs- und Baugesetzes 3 .
Art. 2 B. Pflicht zur Mitarbeit
Die der Planungspflicht gemäss § 8 des Planungs- und Baugesetzes3 unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, den Richtplanerstellern rechtzeitig die notwendigen Angaben, allenfalls in Form von Planunterlagen, abzugeben.
Anstände mit Planungs- oder Werkträgern, die dem kantonalen Recht nicht unterworfen sind, sind der Baudirektion zwecks Vermittlung oder Befreiung von der Angabepflicht zu melden.
Art. 3 C. Grundsätze I. Form der Gesamtpläne
Die Gesamtpläne aller Stufen stellen durch Teilrichtpläne gemäss den §§ 21 ff. des Planungs- und Baugesetzes3 und durch einen Bericht nach § 19 des Planungs- und Baugesetzes3 die getroffenen Richtplanungen dar.
Soweit die Übersichtlichkeit es erlaubt, können kommunale Gesamtpläne mit einem einzigen Plan oder zusammengefassten Teilrichtplänen dargestellt werden.
Art. 4 II. Inhalt der Gesamtpläne
Die Gesamtpläne haben für das erfasste Gebiet die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmten Planungsmassnahmen in grossen Zügen wiederzugeben.1. Allgemein
Die Liste der Symbole und Signaturen im Anhang ist für den notwendigen Grad der Ausführlichkeit und Genauigkeit nicht bestimmend.
Art. 5 führlichkeit
In den Gesamtplänen der einzelnen Planungsstufen ist nur soviel darzustellen und auszuführen, als es die Zuständigkeitsordnung gemäss den §§ 9 und 28 ff. des Planungs- und Baugesetzes3 erlaubt.
Art. 6 Pla-
Die Gesamtpläne haben einen Genauigkeitsgrad aufzuweisen, der
a. ohne Verletzung der Planungspflicht für die untergeordneten nungsträger und die Nutzungsplanungen möglichst grosse Entscheidungsfreiheit gewährt,
b. innerhalb der einzelnen Planungsstufen und zwischen ihnen die Koordination sicherstellt oder ermöglicht.
Art. 7 D. Die Pläne I. Massstab
Teilrichtpläne sind in folgenden Massstäben darzustellen:
a. die kantonalen Richtpläne im Massstab 1 : 25 000,
b. die regionalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000,
c. die kommunalen Richtpläne im Massstab 1 : 10 000 oder 1 : 5000.
Art. 8 II. Die Teilrichtpläne im einzelnen a. Der Siedlungs und Landschaftsplan
Der Siedlungs- und Landschaftsplan wird in einem einzigen Plan dargestellt; eine Aufteilung ist nur mit Einwilligung der Baudirektion zulässig.1. Die Pläne
Art. 9 b. Der Verkehrsplan
Im Verkehrsplan sind die Grenzen der generellen Aufteilung der erfassten Fläche in Baugebiet, Landwirtschaftsgebiet, Forstgebiet, Erholungsgebiet und Schutzgebiet darzustellen.
Als Strassen mit autobahnähnlichem Ausbau sind solche zu bezeichnen, von denen im Zeitpunkt der Planfestsetzung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie im Sinne der Bestimmungen über Nationalstrassen I. Klasse ausgestaltet und benützt werden sollen.
Art. 10 c. Der Versorgungsplan
Der Versorgungsplan kann, soweit die Übersichtlichkeit es erfordert, mit folgenden Einzelplänen dargestellt werden:
a. Plan der Wasserversorgung,
b. Plan der Energieversorgung, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche elektrische Energie, Wärmeversorgung und Gasversorgung,
c. Plan der Fernmelde- und Nachrichtenübermittlungsdienste, nötigenfalls aufgeteilt in die Teilbereiche Fernmeldeanlagen der PTT und solche von Konzessionären,
d. Plan der Abwasser- und Abfallbeseitigung.
Art. 11 d. Der Plan der öffentlichen Bauten und Be- Anlagen
Die im Anhang enthaltene Aufzählung von Symbolen und Signaturen für den Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen ist nicht abschliessend; im Einvernehmen mit der Baudirektion können bei darf weitere Symbole und Signaturen verwendet werden.
Art. 12 Ergänzungen
In den einzelnen Teilrichtplänen können, soweit dadurch die Verständlichkeit gefördert wird und die Übersichtlichkeit es erlaubt, Angaben aus anderen Teilrichtplänen dargestellt werden; bei Abweichungen und im Zweifelsfalle sind die Festlegungen im speziellen Teilrichtplan massgeblich.
Art. 13 Symbole
Reichen aufgrund örtlicher Besonderheiten die zur Verfügung gestellten Symbole und Signaturen für eine zweckmässige Darstellung der Richtplanung nicht aus, können mit Zustimmung der Baudirektion zusätzliche Zeichen und Anschriften verwendet werden.
Art. 14 III. Die Übersichtspläne
Übersichtspläne im Sinne von § 20 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes3 sind unter Hinweis auf ihre beschränkte Verbindlichkeit deutlich als solche zu bezeichnen.
Art. 15 E. Die Berichte
Die Berichte zu den Gesamtplänen sind in knapper Form und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
Sie haben in grossen Zügen Auskunft zu erteilen über:
a. die Grundlagen der Planung und ihre Bewertung,
b. die angestrebten Ziele und Zwecke der Planung,
c. die wesentlichen planerischen Festlegungen, deren grosse Zusammenhänge, die aufgetretenen hauptsächlichen Zielkonflikte und ihre Lösung sowie die Anpassungsmöglichkeiten an denkbare Veränderungen der Grundlagen,
d. die voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Richtplanung, namentlich diejenigen auf die Bevölkerungsstruktur, Wirtschaftsstruktur und Wohnqualität,
e. die technische Verwirklichung der Infrastrukturplanung (Leistungsfähigkeit sowie Bauweise und Art der Benützung, soweit für die Richtplanung von Bedeutung),
f. die Zeiträume der allenfalls etappierten Planungsverwirklichung, verbunden mit Schätzungen der Folge- oder Investitionskosten.
Die von übergeordneten Planungsträgern getroffenen Festlegungen sind, nach den einzelnen Teilrichtplänen gegliedert, in besonderen Listen festzuhalten.
Art. 16 F. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt2 in Kraft.