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702.15

Pilzschutzverordnung 5

(vom 23. März 1983)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom1. Juli 19662 , beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

Art. 2 Grundsatz

Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.

Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

Art. 3 Pilzschutzgebiete

3 Die Baudirektion4 kann besondere Pilzschutzgebiete bezeichnen.

Art. 4 Artenschutz

3 Die Baudirektion4 kann einzelne, besonders gefährdete Pilzarten unter vollständigen Schutz stellen.

Art. 5 Sammelbeschränkung

Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln.

In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden.

Das Amt für Landschaft und Natur5 kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.3

Art. 6 Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1000 Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehandelt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juni 1983 in Kraft.