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Verordnung zum Schutze des Eigentales

(vom 16. März 1967)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom2. April 19112 , verordnet: II. Zone: Landschaftsschutzgebiet, III. Zone: Waldgebiet.

I. Geltungsbereich

Art. 1

Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.

Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:

I. Zone: Naturschutzgebiet,

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

Art. 3

Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der Strasse Birchwil–Gerlisberg.

Art. 4

Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.

Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen, pieren sowie das Überlassen von Standplätzen – das Zelten und Kam Wohnwagen, Zelten und dergleichen, zur Aufstellung von lagerungen aller Art, – Abgrabungen und Ab sserungen, – Vornahme von Entwä ächen und Einleitung von Abwasser, – Düngung der Riedfl , – Anfachen von Feuer Reiten und Fahren abseits fester Wege und Stras- – das Betreten, das sen, ssen von Hunden, – das freie Laufenla eihern und das Befahren derselben mit Booten. – das Baden in den W

Art. 5

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern, – das Anlegen von Wegen und Strassen, – das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Entleeren oder Absenken von Weihern sowie alle anderen Vorkehren an Gewässern, – die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erforschung des Schutzgebietes.

Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuhlaufen im Winter und das Schneiden der Streue.

Art. 6

Die Vorschriften über Fischerei und Jagd werden durch diese Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischerei- und Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen. III. Vorschriften für die II. Zone

Art. 7

Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet.

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

Art. 8

Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

Insbesondere sind bewilligungspflichtig: – Das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von Strassen und Wegen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Art. 9

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

Art. 10

Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

Art. 11 Faszur

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeindevorstand 6 einzureichen.

Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt. ür die III. Zone IV. Vorschriften f

Art. 12

In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Art. 13

Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.

Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Forstdienstes4 und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14 Interes-

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche sen, es rechtfertigen.

Art. 15

Gegen alle gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Art. 16

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Art. 17

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

Art. 18 In Zonenplan zur Vero vom 16. März 1967

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Kraft seit1. Januar 2011. 6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). Kraft seit1. Januar 2018. rdnung zum Schutze des Eigentales