702.651
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
(vom 19. Juli 1956)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom2. April 19112 , verordnet:
I. Geltungsbereich
Art. 1
Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
Art. 2
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
Art. 3
Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkehren ausgenommen.
Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfischbesatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige Abfischung.
In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenverbesserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, lehmig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Landschaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.
Art. 4 III. Vorschriften fü
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. r die I. Zone
Art. 5 Feb-
Die I. Zone gilt als kantonales Wildschongebiet im Sinne von § 4 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 /1. ruar 19533 .
Art. 6
In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.
Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und Entwässerungen.
Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauchgruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig.
Art. 7
Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässerung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bisherigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.
Art. 8
Das Betreten des Riedes, ausgenommen des Lindenbuckes und der Hauptstrassen, ist Unbefugten verboten. IV. Vorschriften für die II. Zone
Art. 9 Abferner
In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, wie für Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, grabungen, Auffüllungen mit Bauschutt, Sperrgut und Kehricht, Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen.
Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des Neeracherriedes zu befürchten ist.
Art. 10 Faszur
Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand 7 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
Art. 11
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
V. Vorschriften für die III. Zone
Art. 12
In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zulässig sind. VI. Vorschriften für die IV. Zone
Art. 13
In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standortstaugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine Aufgabe in der Landschaftsgliederung des Schutzgebietes erfüllt.
Art. 14 Stelle
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Art. 15 Interes-
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche sen, es rechtfertigen.
Art. 16 Verden
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an Regierungsrat erhoben werden.
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage 5 .
Art. 17
Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse6 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Anwendung gelangen.
Art. 18
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.