Fonte

712.11

Abfallverordnung (AbfV) 7

(vom 24. November 1999)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bindung des Gemeinwesens

Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie unselbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

  1. a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tiefbauten sowie von technischen Anlagen,

  2. b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen,

  3. c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahrzeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,

  4. d. bei der Vergabe von Aufträgen.

Art. 2 Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung

7 1 Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung sind erforderlich für

  1. a. Deponien,

  2. b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen,

  3. c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. 2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anlagen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilligung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.

Art. 3 Pflicht zur getrennten Sammlung

Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haushalten.

Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben.

Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inhaberin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen.

Art. 3a10 Rückbau von Bauten und Anlagen

Die Bauherrschaft teilt der örtlichen Baubehörde den Abbruch einer Baute oder Anlage rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält die Angaben nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen 4 .

Die Bauherrschaft weist der örtlichen Baubehörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Arbeiten nach, dass die Abfälle entsprechend den Vorgaben entsorgt wurden.

Art. 4 Altlasten

7 Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 4a6 Zuständigkeiten a. Im Allgemeinen

Die Baudirektion ist zuständig für

  1. a. das Erteilen der Errichtungsbewilligung nach § 2,9

  2. b. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach § 22 des Abfallgesetzes 3 ,

  3. c. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kantonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)3 der zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbesondere9

  1. a. überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen,

  2. b. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft,

  3. c. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des Abfallgesetzes3 notwendigen Daten,

  4. d. vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bauabfälle,

  5. e. stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 20055 dar.

Art. 4b8 b. Mit Bezug auf Abfälle aus Unternehmungen

Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG3 sind

  1. a. das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

  2. b. die Gemeinden in den übrigen Fällen.

Die Stadt Zürich ist auf ihrem Gebiet auch bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig, ausgenommen stadteigene Betriebe, störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen 5 . II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen

Art. 5 Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzenten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstätten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäss den §§ 6 und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben.

Art. 6 Waren mit Rücknahmepflicht

Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Bestandteile:

  1. a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder,

  2. b. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,

  3. c. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Entladungslampen, ausgenommen Altöl.

Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahrzeuge jeder Marke zurückzunehmen.

Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäss Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.

Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.

Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.

Art. 7 Verpackungen mit Rückbehaltepflicht

Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die privaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.

Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden.

Art. 8 Ablieferung der Ware

Waren gemäss § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben.

Art. 6 vorgesehene stellen, abg

Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammelegeben werden.

Art. 9 Entgelt

Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden.

Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Verpackungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.

Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu geben.7

Art. 10 Erleichterungen für Kleinbetriebe

Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware verbunden, so gilt § 6 uneingeschränkt.

Als Kleinbetriebe gelten Detailhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 30 m2 und mit weniger als drei Vollzeitstellen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. April 2018 (OS 73, 188) § 3 a findet Anwendung auf Abbrüche von Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten angezeigt werden.