722.61
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
(vom 29. April 2015)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Gesamtverkehrsmodell a. Grundsatz
4 Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kantonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechselwirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.
Art. 2 b. Zusammenarbeit
Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder Forschungseinrichtungen eingehen.
Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entsprechende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.
Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.
Art. 3 Nutzung des Modells
Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen:
a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten,
b. Bereitstellung von Modelldaten.
Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Part-
Art. 2 nern gemäss
Abs. 1 übertragen werden.
Art. 4 Einräumung von Nutzungsrechten a. Voraussetzungen
Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,
b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,
c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.
Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.
Art. 5 b. Nutzungsgebühren
Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Modell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.
Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
Art. 6 c. Berichterstattung
Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse.
Art. 7 Gebühr für Unterstützungsleistungen und die Bereitstellung von Daten
Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.
Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 erhoben. Anhang
Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1 Modell A Grundgebühr Fr. 500 / Jahr Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhängigkeit des verwendeten Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände Modell B Pauschalgebühr Fr. 5000 / Jahr
Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1 Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwendigen Qualifikation der oder des Mitarbeitenden