Fonte

730.1

Energiegesetz (EnerG) 16

(vom19. Juni 1983)1

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

17 Dieses Gesetz bezweckt,

  1. a. eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere 34 Energieversorgung zu fördern,

  2. b. den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbesondere mit nichterneuerbaren Energieträgern,

  3. c. den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken,

  4. d. die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO 2 -Ausstoss auf2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken,

  5. e. 20 den Vollzug des Bundesgesetzes vom23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG)3 zu regeln,

  6. f. 347 die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Verbesserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu fördern.

Citato in

Art. 2 Energieversorgung16 durch Kanton und Gemeinden

Kanton16 und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.14

Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Citato in

Art. 2a Beteiligung an der Axpo Holding AG a. Aufgaben des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr.

Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass

  1. a. die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraftwerke in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,

  2. b. sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientiert,

  3. c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,

  4. d. der inländische Anteil an der Stromproduktion der Axpo Holding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet. deren Aktionären einen Aktionärbindungs- 3 Er kann mit den an und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen. vertrag abschliessen

Art. 2b b. Genehmigung durch den Kantonsrat

Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:

  1. a. die Übertragung von Aktien,

  2. b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärbindungsvertrags, die

  3. 1. das Stimmrecht des Kantons beschränken,

  4. 2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,

  5. c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.

Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.

Art. 3 Tarifgestaltung

Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.

Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt. II. Energiestrategie und -planung 29

Art. 3a strategie und -planung des Kantons a. Energiestrategie

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.

Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie.

Art. 4 b. Energieplanung

Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungsrates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energiestrategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 29

Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

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Art. 5 c. Mitwirkung von Gemeinden und Unternehmen 29

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.16

Citato in

Art. 6 d. Inhalt

29 1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mittel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest. 2 Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energiestrategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen. 3 Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist. 4 Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

Citato in

Art. 7 planung der Gemeinden

16 1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten. 2 Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen. 3 Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte. 36 4 Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der Direktion.

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Art. 8

30 II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes19

Citato in

Art. 8a19 Zuteilung der Netzgebiete rat die bestehende und vertragliche R schen Gemeinde wir Netzbetreibern zug

Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz. ng und Zuweisung berücksichtigt der Regierungs- 2 Bei der Aufteilu n Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen egelungen über die Netze. Das Gebiet einer politid in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen ewiesen. ebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt. 3 Bestehende Netzg und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netz- 4 Vor der Bildung Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des betreiber und die nn Pläne und weitere Unterlagen einfordern. Regierungsrates ka

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Art. 8b19 Leistungsauftrag

Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leistungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG3 zu Leistungen verpflichten, die folgenden Zwecken dienen:

  1. a. Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 StromVG3 gebotene Mass,

  2. b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 StromVG3 gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,

  3. c. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,

  4. d. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereitstellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.

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Art. 8c19 Anschlussrecht und Anschlusspflicht

Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetreiber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.

Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchstens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.

Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen.

Art. 8d19 Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife

Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 StromVG3 zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.

Art. 8e19 Rechtsschutz

Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3.

Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejenigen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen. III. Besondere Massnahmen

  1. Energiesparmassnahmen

Art. 9 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten- abrechnung

31 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten. 2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten. 3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. 32 4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird. 5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

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Art. 10

9

Art. 10a Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.

Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quartiersituationen.

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Art. 10b23 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht

  1. a. neu installiert werden,

  2. b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden,

  3. c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.

Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. este elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- 3 Bestehende ortsf bestehende zentrale Wassererwärmer, die aus- bäudebeheizung und t elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anla- schliesslich direk ie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. 33 gen zu ersetzen, d egelt die Ausnahmen. 33 4 Die Verordnung r

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Art. 10c Eigenstromerzeugung

Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des Energiegesetzes vom 30. September 20162 erfolgen. Massgebende Berechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.

Art. 10 terschreitet, kann verzichten. a. Art und Umfang sichtigung der Sit b. das Mass der Un c. die Anrechenbar

a erlassenen Mindestanforderungen unauf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1 egelt die Einzelheiten, insbesondere 3 Die Verordnung r der Energieerzeugung unter gebührender Berückuation von hohen Bauten, terschreitung der Mindestanforderungen, keit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, d. die Ausnahmen.

Art. 11 Wärmeerzeuger a. Grundsatz

24, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden. 2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies

  1. a. technisch möglich ist und

  2. b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht. 3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitionskosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investitionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeugers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am Gebäude. 4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von ausschliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeugerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen. 5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein Anschluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt. 6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösungen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vorsieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht. 7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleichterungen und Ausnahmen.

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Art. 11a b. Kauf von Zertifikaten

Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs. 2–4 ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden.

Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindestens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig:

  1. a. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Versorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,

  2. b. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten oder

  3. c. eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den geforderten Anteil erreicht.

Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentralen Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Einhaltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über Änderungen.

Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden.

Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere

  1. a. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energielieferanten,

  2. b. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Register,

  3. c. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten,

  4. d. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zertifikate nicht vorliegen.

Art. 11b Härtefälle und Ausnahmen

Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanzieller Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.

Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1 immer gewährt wird.

Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs. 4 technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.

Art. 12 Heizungen im Freien und Freiluftschwimmbäder

23 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. 2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden. 3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Beheizung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme erfolgt. 4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

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Art. 12a7 Kompostierbare Abfälle

Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.

Art. 12b22 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungs- anlagen

Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens 50 Stunden pro Jahr zulässig.

Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffentliche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.

Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn

  1. a. weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird,

  2. b. eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Citato in

Art. 13

35

Art. 13a1 Grossverbraucher

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren. 16 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Citato in

Art. 13b22 Gebäudeenergieausweis der Kantone

Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.

Art. 13c Minergie

Die Direktion kann die Zertifizierungsstelle für den Minergie-Standard führen.

Art. 13d Betriebsoptimierung

In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 13 a abgeschlossen haben.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Rechtsschutz

Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden. 34

Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. s erneuerbaren Energien 26 2. Stromangebot au

Art. 14a26

Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt aus erneuerbaren Energien an.

Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom enthalten, der erzeugt wird:

  1. a. von Kehrichtverbrennungsanlagen,

  2. b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich der Energieproduktion dienen.

  3. 3. 27 Förderung7

Art. 15 Gemeinden9

Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen.

Sie können kommunale Fonds schaffen zur Förderung 37

  1. a. der rationellen Energienutzung,

  2. b. der Energiespeicherung,

  3. c. der Nutzung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerbaren Energien.

Art. 16 Kanton16

34 1 Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und Pilotprojekte zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information, die Beratung und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern. 2 Der Kantonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventionen gemäss Abs. 1 gewährt. 3 Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe zur Verminderung der CO 2 -Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen gewährt werden. IV. Schlussbestimmungen

Citato in

Art. 17 Vollzug a. Regierungsrat

34 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:

  1. a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung,

  2. b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5,

  3. c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III,

  4. d. die Zuständigkeiten für den Vollzug,

  5. e. die Aufgaben der Gemeinden,

  6. f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich. 2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 17a b. Direktion

Die Direktion kann

  1. a. Wärmedämmvorschriften erlassen,

  2. b. für untergeordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorsehen,

  3. c. Formvorschriften und Berechnungsregeln aufstellen,

  4. d. das Förderprogramm im Sinne von § 16 festlegen,

  5. e. den Dritten gemäss § 11 a Abs. 4 bezeichnen.

Citato in

Art. 18 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9,10 a,10 b,10 c,11, 11 a,12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. 34

Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .5

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 6 . Übergangsbestimmungen 11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom26. Oktober 2020 (OS 77, 361) § 9 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung in Kraft. seit1. Januar 2016. G vom25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In 28 Eingefügt durch 2022. Kraft seit1. Juni G vom25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In 29 Fassung gemäss 2022. Kraft seit1. Juni h G vom25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). 30 Aufgehoben durc uni 2022. In Kraft seit1. J G vom26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). In Kraft 31 Fassung gemäss 2022. seit1. September G vom26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). Inkraft- 32 Fassung gemäss er 2025. treten:1. Septemb G vom19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft 33 Eingefügt durch 2022. seit1. September G vom19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft 34 Fassung gemäss 2022. seit1. September h G vom19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft 35 Aufgehoben durc 2022. seit1. September G vom5. Dezember 2022 (OS 78, 376; ABl 2022-07-08). In 36 Eingefügt durch ber 2023. Kraft seit1. Okto G vom23. Oktober 2023 (OS 79, 189; ABl 2023-04-28). In Kraft 37 Eingefügt durch seit1. Juni 2024. G vom4. Dezember 2023 (OS 80, 152; ABl 2022-04-08). In 38 Eingefügt durch 2025. Kraft seit1. Juli