741.4
Verordnung über die Bezeichnung der für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 zuständigen Behörden
(vom 6. Juli 1999)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Ver-
4 Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1)2 sowie die Verordnung des Bundesrates vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)3 . Sie kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der ordnungen die Gemeindepolizeiorgane beiziehen.
Art. 2 Ruhe-
Diese Verordnung tritt am1. September 1999 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die Arbeits- und zeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 26. Februar 1948 aufgehoben.