Fonte

747.11

Schifffahrtsverordnung 18

(vom 7. Mai 1980)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt 5 und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht 4 , beschliesst:

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.

Art. 2

19

Citato in

Art. 3 Strassenverkehrsamt

18 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt. 2 Ihm obliegt insbesondere:

  1. a. die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,

  2. b. die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standortgemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen,

  3. c. der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen,

  4. d. der Entzug von Schiffsausweisen,

  5. e. die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,

  6. f. die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffsausweis, sowie von Versuchsfahrten,

  7. g. die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen,

  8. h. die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,

  9. i. die Führung des Schiffsregisters.

Art. 4 Ufergemeinden

Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt 8 festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können dazu die Kantonspolizei 18 anfordern.

Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton wahrgenommen werden.

Art. 5 Kantonspolizei und Stadt Zürich

18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt durch

  1. a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört,

  2. b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört. 2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung. II. Praktische Seglerprüfung

Art. 6 Fachkommission

Die Sicherheitsdirektion 16 kann die Durchführung der praktischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D einer Fachkommission übertragen.

Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führerausweise anerkannt.

Die Sicherheitsdirektion 16 ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauenswürdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis der Kategorie D besitzen.

Art. 7 Aufsicht

Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassenverkehrsamtes 18 .

Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme, kann das Strassenverkehrsamt 18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen. III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung

Art. 8 Besondere örtliche Anordnungen a. Grundsatz

Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt 5 ist Sache der Kantonspolizei 18 .

Art. 9 b. Ausnahmen

In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes 18 , der Kantonspolizei 18 , der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.

Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage beibehalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion 16 genehmigt werden.

Art. 10 c. Sperrgebiete

Für die vorübergehende oder periodische Sperrung begrenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.

In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten der Kantonspolizei 18 . Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an.

Art. 11 d. Vollzug

Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen.

Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht.

Art. 12 Hinweissignale und andere Anzeigen

Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei 18 , soweit dies nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt 5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrtsunternehmen oder anderen Interessierten obliegt.

Art. 13 Beleuchtung

18 Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen an. IV. Sturmwarnung und Seerettung

Art. 14 Anwendbares Recht und Zuständigkeit

Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee 6 sinngemäss Anwendung.

Die Kantonspolizei 18 organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.

Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20.

Art. 15 Seerettungsdienst a. Dienstbereitschaft

Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen.

Citato in

Art. 16 b. Bestand

Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungsdienst mindestens sechs Mann zu betragen.

Art. 17 c. Übungen und Kurse

Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei 18 hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.

Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungskursen ermöglicht werden.

Art. 18 d. Versicherungen

Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu versichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegenüber Dritten in angemessenem Rahmen deckt.

Art. 19 e. Kontrollstelle

24 Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie deren Behebung.

Art. 20 f. Übrige Gemeinden

24 Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20042 vorbehalten. §§ 21–25. 12

V. Seegfrörni

Art. 26 Anordnungen

Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforderlichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen notwendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und Rettungsdienste beiziehen.

Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstaltungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.

Die Kantonspolizei 18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzielen ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht.

Art. 27 Verkehr mit Motorfahrzeugen

Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungsdienste.

Die Kantonspolizei 18 kann Ausnahmen für Transporte bewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist. VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Zürichsee 21

Citato in

Art. 27a Kitesurfen

Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen

  1. a. im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen),

  2. b. im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten,

  3. c. im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem Gebiet des Kantons Zürich. ngen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern VII. 22 Beschränku ürichsees und des Rheins mit Ausnahme des Z hränkungen für fliessende und stehende Gewässer1. Allgemeine Besc

Art. 28 Geschwindigkeitsbeschrän- kung

Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Uferzone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.

Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischereiaufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.

Art. 29 Verbotene Geräte

23 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähnlichen Geräten ist verboten.

Art. 30 Weitere Beschränkungen a. Auf fliessenden Gewässern

18 1 Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogelbrut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellenschlag zu vermeiden. 2 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN. 3 Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992 7 .

Art. 31 b. Auf stehenden Gewässern

18 1 Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkörpern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN. 2 Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will, bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992 7 .

Art. 32 Vorbehalt für Schutzgebiete

Für die Gewässer in den Schutzgebieten 11 bleiben die Sondervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee

Art. 33 Verbot einzelner Schiffsarten

Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit

  1. a. Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als2,5 m Breite, ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart,

  2. b. Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich Blachen) von mehr als1,5 m Höhe über der Wasserlinie,

  3. c. Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,

  4. d. beweglichen Flossen.

Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimmkörper auf diesen Gewässern untersagt.

Art. 34 Schiffe mit Maschinenantrieb

18 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992 7 .

Art. 35 Wassern

Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich der Hafenanlagen und an den vom ALN 18 bezeichneten weitern Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden.

Art. 36 Stationieren

Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vorschriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL 18 bewilligten Orten gestattet.

Art. 37

19

Art. 38 Ausnahmen

18 Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen. VIII. 22 Gebühren

Art. 39 Gebührentarif

15 1 Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. Führer- und Schiffsausweise Ausfertigung Fr. 40 bis Fr. 70 Änderung oder Ersatz Fr. 20 bis Fr. 50 Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 100

  2. b. Schiffsführerprüfungen Theorieprüfungen Fr. 30 bis Fr. 160 Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500 n c. Schiffsprüfunge inenantrieb Fr. 30 bis Fr. 50 Schiffe ohne Masch nenantrieb Schiffe mit Maschi Leistung Fr. 50 bis Fr. 250 je nach Länge und Maschinenantrieb Segelschiffe ohne 30 bis Fr. 120 je nach Länge Fr. aschinenantrieb Segelschiffe mit M 50 bis Fr. 180 je nach Länge Fr. chwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 250 Güterschiffe und s rstmalige Zulassung Zuschlag für die e er Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140 nicht typengeprüft r Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140 Nachkontrollen ode ot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf 2 Wer einem Aufgeb Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf- den festgesetzten le nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle bietenden Amtsstel

  3. en. Gebühr zu entricht

Art. 40 Besondere Untersuchungen

15 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.

Art. 41 Andere Amtshandlungen

15 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1500 erhoben werden.

Art. 42 Ermässigung

Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt.

Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsausübung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten. IX. 22 Verschiedene Vorschriften

Art. 43 Schleppangelfischerei

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 9 nicht anwendbar.

Art. 44 Ausländische Schiffe

13 Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit ausländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt 18 erteilt.

Art. 45 Übertretungen

Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig:

  1. a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt 18 im Rahmen seiner Strafbefugnis,

  2. b. 20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter.

X. 22 Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. a. die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966,

  2. b. die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäffikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. Dezember 1967.

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts

10 Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom 10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am

  1. Juni 1980 in Kraft.

Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am

  1. Januar 1981 in Kraft.

Obsolet.

SR 747.201.1. durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. Sep- 10 Gegenstandslos , 804). tember 1991 (OS 51 en, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich 11 In Schutzgebiet ewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der zurzeit folgende G Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im Pfäffikersee, die t Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetziker- Naturschutzreserva m Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und ried, die Weiher i Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt. Weiher sind durch h RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit1. April 12 Aufgehoben durc RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit1. April 13 Fassung gemäss h RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit1. April 14 Aufgehoben durc RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit 15 Fassung gemäss

  1. April 2003. RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft 16 Fassung gemäss seit1. Mai 2006. RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft 17 Fassung gemäss seit 15. Mai 2006. RRB vom2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft 18 Fassung gemäss seit1. Juli 2010. h RRB vom2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In 19 Aufgehoben durc 2010. Kraft seit1. Juli RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABl 2010, 2429). In 20 Fassung gemäss ar 2011. Kraft seit1. Janu RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28). 21 Eingefügt durch ärz 2015. In Kraft seit1. M RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28). 22 Fassung gemäss ärz 2015. In Kraft seit1. M RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28). 23 Fassung gemäss Februar 2016. In Kraft seit 15. RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 321; ABl 2016-07-15). In Kraft 24 Fassung gemäss

  2. seit1. Januar 201