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Verordnung über die universitären Medizinalberufe

811.11 · Zürich Gesetzessammlung

Del 28 mag 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/811-11/de/verordnung-uber-die-universitaren-medizinalberufe-medbv

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

811.11

Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

(vom 28. Mai 2008)1

Footnotes

  1. [1] OS 63, 248; Begründung siehe ABl 2008, 797.

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 37 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)3 , Art. 27 a der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)4 sowie §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3, 34, 45 und 61 Abs. 6 des Gesundheitsgesetzes vom2. April 2007 (GesG)2 , beschliesst:1. Teil: Geltungsbereich

Footnotes

  1. [3] SR 811.11.
  2. [4] SR 812.212.21.
  3. [2] LS 810.1.

Art. 1 GesG2

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Bewilligung von selbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen im Sinne von § 10 GesG2 (selbstständig tätige Personen),

  2. b. die Bewilligung von universitären und die Beschäftigung von nichtuniversitären Medizinalpersonen, die Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen, durch selbstständig tätige Personen,

  3. c. die Berufsausübung von selbstständig tätigen Personen,

  4. d. die Institutionen des Gesundheitswesens.

  5. 2. Teil: Allgemeine Bestimmungen

  6. 1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten

Citato in

A. Selbstständige Tätigkeit

Art. 2 Bewilligungsvoraus- setzungen

Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen Personen richten sich nach Art. 15, 21, 34 und 36 MedBG 3 .

Citato in

Art. 3 Befristung der Bewilligung

Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.

Citato in

B. Vertretung

Art. 4 Mittel- und langfristige Abwesenheit

Bewilligungen für Vertretungen im Sinne von § 8 GesG2 werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten von2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über die nach der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)5 erforderliche praktische Weiterbildung verfügt.

Sind der selbstständig tätigen Person mehrere universitäre Medizinalpersonen zur Assistenz bewilligt, ist die fachliche Verantwortlichkeit zu dokumentieren.

Footnotes

  1. [5] SR 832.102.

C. Unselbstständige Tätigkeit

Art. 5 Beschäftigung unselbstständig Tätiger a. Im Allgemeinen

Unselbstständig Tätige sind Assistentinnen und Assistenten oder Praktikantinnen und Praktikanten.

Die Beschäftigung universitärer Medizinalpersonen ist bewilligungspflichtig. Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen bewilligungsfrei beschäftigt werden.

Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbstständig tätigen Person bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Bewilligungen werden nur für den Standort erteilt, an dem die selbstständige Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird (Hauptstandort).

Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen verbunden werden.

Art. 6 b. Assistenz

Universitäre Medizinalpersonen werden zur Assistenz bewilligt, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 15 und 36 Abs. 1 und 3 MedBG3 erfüllen.

Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen zur Assistenz beschäftigt werden, wenn sie über das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche Diplom verfügen.

Einer selbstständig tätigen Person werden bei einem Vollzeitpensum universitäre Medizinalpersonen im Umfang von höchstens 200 Stellenprozenten zur Assistenz bewilligt.

Die unselbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen sind in den Notfalldienst einzubinden.

Citato in

Art. 7 c. Praktikum

Personen, die sich zu einem universitären Medizinalberuf ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie

  1. a. an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben,

  2. b. für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind und

  3. c. seit der Immatrikulation für den Masterstudiengang die gemäss geltender Studienordnung erforderliche Anzahl Kreditpunkte geleistet haben.

Die Beschäftigung einer Praktikantin oder eines Praktikanten während längstens acht innerhalb von zwölf Monaten ist ohne Bewilligung zulässig.6

Längerdauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Praktikantinnen und Praktikanten von Ausbildungsgängen zu nicht-universitären Medizinalberufen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika beschäftigt werden. Die Gesundheitsdirektion regelt Einzelheiten in Weisungen an die Schulleitung.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2015 (OS 70, 305; ABl 2015-06-05). In Kraft seit 1. September 2015 (ABl 2015-09-18).
Citato in

Art. 8 d. Kurzfristige Abwesenheit

Bei kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person von weniger als zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson aufrecht erhalten werden.

Bei regelmässiger kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden:

  1. a. bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche,

  2. b. bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Woche,

  3. c. bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche.

Citato in

Art. 9 e. Beaufsichtigung unter ständiger Au keiten im Sinne vo

Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer unselbstständig tätigen Medizinalpersonen.

Bei kurzfristiger Abwesenheit im Sinne von § 8 gewährleistet sie die Erreichbarkeit während ihre unselbstständig tätigen Medizinalpersonen Tätigkeiten im Sinne von § 3 GesG2 vornehmen. und Praktikanten im Sinne von § 7 dürfen nur 3 Praktikantinnen fsicht einer universitären Medizinalperson Tätign § 3 GesG2 vornehmen. fsausübung2. Abschnitt: Beru

Art. 10 Berufspflichten

Die Berufspflichten von selbstständig tätigen Personen rich-

Citato in

Art. 40 ten sich nach

MedBG3 und § 25 Abs. 3 GesG 2 . Bei Verletzung

Citato in

Art. 43 der Berufspflichten findet

MedBG 3 Anwendung.

Citato in

Art. 11 Umgang mit Heilmitteln

Selbstständig tätige Personen sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese auch verschreiben.

Art. 12 Meldepflicht

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich:

  1. a. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit,

  2. b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,

  3. c. Namenswechsel,

  4. d. Mutationen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalpersonen.

Citato in

Art. 13 Bekanntmachung

Bei Bekanntmachungen sind die selbstständig tätigen Personen namentlich zu nennen.

Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.

Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus.

Art. 14 Notfalldienst

Ist eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson aus objektiven Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie die zuständige Stelle auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung nach Art. 40 lit. g MedBG3 und § 17 GesG2 befreien. In diesen Fällen ist eine Ersatzabgabe von Fr. 5000 pro Jahr zu leisten. Bei einem Teilzeitpensum wird die Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt.

Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und können hierfür vollumfänglich den jeweiligen Berufsverbänden zugesprochen werden. Die Gesundheitsdirektion kann das Inkasso den Berufsverbänden übertragen.

Die Gesundheitsdirektion regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Praxisgemeinschaften

Selbstständig tätige Personen können sich zu einer Kollektiv- oder einfachen Gesellschaft zusammenschliessen oder sich als Komplementäre an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.

Gegenüber der zuständigen Stelle ist jede selbstständig tätige Person für ihr Verhalten selbst verantwortlich.3. Abschnitt: Institutionen des Gesundheitswesens

Art. 16 Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe

Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe nach § 35 lit. g und h GesG2 können als juristische Person geführt werden.

In öffentlichen Apotheken dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Apothekerinnen und Apotheker beschäftigt werden. In tierärztlichen Praxisbetrieben dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte beschäftigt werden.

Die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 finden keine Anwendung.

Die nach § 36 Abs. 1 lit. d GesG2 bezeichnete Person ist gegenüber der zuständigen Stelle insbesondere verantwortlich für:

  1. a. die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Zuständigkeiten aller selbstständig tätigen Personen,

  2. b. die Führung eines Journals, aus dem hervorgeht, wer an welchem Tag für welche der zur Assistenz bewilligten, universitären Medizinalpersonen fachlich verantwortlich ist,

  3. c. die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung,

  4. d. die Meldung von Mitgliederwechseln in der gesamtverantwortlichen Leitung, eröffnung, Verlegung und Schliessung von e. die Meldung von Neu Standorten, enswechsels der öffentlichen Apotheke bzw. f. die Meldung des Nam xisbetriebs. des tierärztlichen Pra n werden jeweils befristet auf zehn Jahre 5 Betriebsbewilligunge euert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. erteilt und werden ern

Citato in

Art. 17 Ambulante ärztliche Institutionen

Betriebsbewilligungen gemäss § 35 Abs. 2 lit. e GesG2 werden erteilt, wenn:

  1. a. in der Institution Ärztinnen und Ärzte in einem Netzwerk mit Angehörigen weiterer Medizinalberufe Patientinnen und Patienten im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit einer oder mehreren Krankenversicherungen interdisziplinär ambulant behandeln (interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke),

  2. b. Institutionen medizinische Dienstleistungen ausschliesslich für andere Leistungserbringer im diagnostischen oder Behandlungsbereich anbieten, namentlich im Bereich der Anästhesie, der diagnostischen Radiologie oder der Pathologie.

§ 16 Abs. 1, 3, 4 lit. c–f sowie 5 gelten sinngemäss.3. Teil: Besondere Bestimmungen

  1. Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte

Citato in

Art. 18 Tätigkeitsbereich

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur ärztlichen Tätigkeit an Menschen im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG 2 .

Art. 19 Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens

Spitäler, Altersheime, Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen:

  1. a. Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,

  2. b. Studierende der Humanmedizin mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

Die Beschäftigung anderer Ärztinnen und Ärzte sowie anderer Studierender der Humanmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.2. Abschnitt: Zahnärztinnen und Zahnärzte

Citato in

Art. 20 Tätigkeitsbereich

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur zahnmedizinischen Tätigkeit zugunsten des Kausystems, unter Berücksichtigung der Beziehungen zu Allgemeinerkrankungen und zur Gesundheit des Gesamtorganismus.

Art. 21 Tätigkeit in Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät

Die Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Zürich dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen:

  1. a. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,

  2. b. Studierende der Zahnmedizin mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

Die Beschäftigung anderer Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie anderer Studierender der Zahnmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.3. Abschnitt: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Art. 22 Tätigkeitsbereich

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zu diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen im berufsspezifischen Bereich des Bewegungsapparates, unter Berücksichtigung der Interaktionen zwischen Bewegungsapparat und Gesamtorganismus einerseits und der Möglichkeiten und Grenzen der Chiropraktik anderseits.

Art. 23 Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens

Für die Beschäftigung von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.4. Abschnitt: Apothekerinnen und Apotheker

Art. 24 Tätigkeitsbereich

10 1 Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heilmittel in Verkehr zu bringen. 2 Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apotheken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften auszuführen. en ihrer Berufsausübung zur Anwendung von 3 Sie sind im Rahm chtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arznei- verschreibungspfli . Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie mitteln berechtigt iche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren Imp- befugt, ohne ärztl onalem Impfplan vorzunehmen. Sie sind nicht fungen gemäss nati mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anders- befugt, Impfungen n der Gesundheitsdirektion, Off-Label-Use-Imp- lautender Weisunge .11 fungen vorzunehmen Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig 4 Impfungen durch bei11 n, a. Kontraindikatio , ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Ver- b. Schwangerschaft schreibung, c. Immunschwäche, eit. d. Autoimmunkrankh nach Abs. 3 Satz2 wird Apothekerinnen und 5 Die Bewilligung , die über eine genügende fachliche Aus- oder Wei- Apothekern erteilt n. terbildung verfüge nd Apotheker können für das Aufziehen und 6 Apothekerinnen u Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesund- die Injektion des sprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die heitswesen mit ent nen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung beigezogenen Perso er des Apothekers. der Apothekerin od

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 464; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1. Januar 2025. 1. 1. 25 - 127 11
Citato in

Art. 25 Tätigkeit in Institutionen des Gesundheitswesens

Für die Beschäftigung von Apothekerinnen und Apothekern in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen und Polikliniken gilt § 19 sinngemäss.5. Abschnitt: Tierärztinnen und Tierärzte

Art. 26 Tätigkeitsbereich

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur tierärztlichen Tätigkeit im Umfang von § 3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG 2 .

Art. 27 Tätigkeit in Kliniken der Vetsuisse- Fakultät

Die Kliniken der Vetsuisse-Fakultät am Standort Zürich dürfen ohne Bewilligung nach § 6 GesG2 beschäftigen:

  1. a. Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,

  2. b. Studierende der Veterinärmedizin mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

Die Beschäftigung anderer Tierärztinnen und Tierärzte sowie anderer Studierender der Veterinärmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.4. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Vorbehältlich abweichender Zuständigkeitsregelungen sind folgende Stellen für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung zuständig:

  1. a. der Kantonsärztliche Dienst gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie gegenüber Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,

  2. b. der Kantonszahnärztliche Dienst gegenüber Zahnärztinnen und Zahnärzten,

  3. c. die Kantonale Heilmittelkontrolle gegenüber Apothekerinnen und Apothekern,

  4. d. das Veterinäramt gegenüber Tierärztinnen und Tierärzten.

Art. 29 Gebühren

Für die Erteilung von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie für Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. Fr. 1000 für erstmalige Bewilligungen der selbstständigen Tätigkeit und Fr. 250 für deren Erneuerungen,

  2. b. Fr. 80 für Bewilligungen für Vertretungen und für deren Verlängerungen,

  3. c. Fr. 400 für unbefristete Assistenzbewilligungen,

  4. d. Fr. 200 für befristete Assistenzbewilligungen sowie für Praktikumsbewilligungen und Fr. 80 für deren Verlängerungen,

  5. e. Fr. 1000 bis 10 000 für erstmalige Betriebsbewilligungen und Fr. 250 bis 2500 für deren Erneuerungen,

  6. f. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.

Innerhalb eines Gebührenrahmens wird die Gebühr nach Aufwand und nach der Bedeutung der Sache bestimmt.

Art. 30 Strafbestimmungen

Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. a. sich durch eine zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lässt, ohne dass diese über die erforderliche praktische Weiterbildung verfügt,

  2. b. gegen Einschränkungen und Auflagen nach § 5 Abs. 5 verstösst,

  3. c. Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt, ohne dass diese die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unselbstständig tätig sind und deren Tätigkeit neu bewilligungspflichtig wird, ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Bis zur vollständigen Ablösung der altrechtlichen Studiengänge dürfen weiterhin auch Studierende in universitären Medizinalberufen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss nach Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs nach altem Curriculum für ein Praktikum nach § 7 beschäftigt werden.

Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaberin oder Inhaber eines Apothekerassistentendiploms nach alter Studienordnung ist oder wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Assistenz nach bisherigem Recht bewilligt worden ist, wird auf entsprechendes Gesuch weiterhin zur Assistenz bewilligt.

Bekanntmachungen sind innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss RRB vom 29. April 2020 (OS 75, 310; ABl 2020-05-08). In Kraft seit 1. Juli 2020.
  2. [8] Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 30; ABl 2021-02-12). In Kraft seit 17. Februar 2021.
  3. [9] Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 439; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 5. November 2021.
  4. [10] Fassung gemäss RRB vom 23. November 2022 (OS 78, 55; ABl 2022-12-02). In Kraft seit 1. Februar 2023.